{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-11_4_StR_574_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-11","aktenzeichen":"4 StR 574/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: ja\n\nStGB § 243 Abs. 1 Nr. 7, § 250 Abs. I Nr. 4\n\nDer Täter, der vorsichtig durch ein offenes Oberlichtfenster in eine Wohnung hineinkriecht, um so seine KEntdeckung zu vermeiden, verwirklicht das Merkmal des\nEinschleichens, Daß sein Vorgehen auch ein Rinsteigen\nim Sinne des § 243 Nı. 2 StGB enthält, steht nicht entgegen.\n\nJ6G § 19 Abs. 2 Satz 3\nDer Jugendrichter darf von der Regel, daß zwischen der\nMindest- und Höchststrafe zwei Jahre liegen sollen, zus\n\nrechtlich beachtlichen und billigenswerten Gründen,\ndie er in seinem Urteil darlegen muß, abweichen.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nAntliche Sammlung: ja\n\nStGB § 243 Abs. 1 Nr. 7, § 250 Abs. I Nr. 4\n\nDer Täter, der vorsichtig durch ein offenes Oberlichtfenster in eine Wohnung hineinkriecht, um so seine KEntdeckung zu vermeiden, verwirklicht das Merkmal des\nEinschleichens, Daß sein Vorgehen auch ein Rinsteigen\nim Sinne des § 243 Nı. 2 StGB enthält, steht nicht entgegen.\n\nJ6G § 19 Abs. 2 Satz 3\nDer Jugendrichter darf von der Regel, daß zwischen der\nMindest- und Höchststrafe zwei Jahre liegen sollen, zus\n\nrechtlich beachtlichen und billigenswerten Gründen,\ndie er in seinem Urteil darlegen muß, abweichen.\n\nBGH, Urt. v. 11. März 1960 - 4 StR 574/59 - LG Essen\n\n4_StR_574/59\n\nI m Name\n\nn des Volkes\n\nIn der Straisache\n\nden Former Siegfried\n\ngegen\n\nL OD aus ED;\n\ngeboren am @. EEE GEB in SB, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 4. Strafsenat\nvom 11. März 1960, an\n\nSenatspräsident\n\nBunde. richter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBunädesrichter\n\nBundesanwalt\n\nUdo\n\ndes Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nder teilgenommen habent\n\nDr. Rotberg \\\nals Vorsitzender,\n\nKrumme\nDr. Sauer\nMartin\n\nDr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nGEB in der Verhandlung;\n\nOberetaatsarwalt ED bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizungestellter >\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 10. Juni 1959 wird\n\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmitiels zu tragen.\n\nIhm wird die in dieser Sache seit dem 11. Juni 1959\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, je zur Hälfte auf die Mindest- und Höchstdauer der unbestimmten Jugendstrafe angerechnet.\n\nVon Röchts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Jugenästrafkanmer hat den Angeklagten in einer\nReihe von Fällen wegen schwerer und wogen einfacher Diebstähle, von denen ein Teil vollendet,ein Teil nur versucht\nwar, und wegen anderer Straftaten, darunter auch wegen eines\nVerbrechens des schweren Raubes und wegen eines Vergehens\nder Sachhehlerei, zu einer Jugendstrafe von unbestimmter\nDauer (mindestens zwei Jahre sechs Monate, höchstens vier\nJahre) verurteilt. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Seine schriftliche Revisionsbegründung enthält nur\ndie allgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge. Dagegen\nhat der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung\nvor dem Sen-t einen sachlichrechtlichen Einwand gegen die\nStrafzumessung nachgeholt. Die Revision hat keinen Erfolg.\n\n{I. Außer der Verurteilung wegen schweren Raubes und\nder wogen Sachhehlerei gibt das Urteil des Landgerichts,\nsoweit cs den Angeklagten betrifft, dem Senat keinen Anlaß\nzu näheren Ausführungen zum Schuldspruch. Auch diese beiden\nVerurteilungen begegnen keinen sachlichrechtlichen Bedenken.\n\n1. Der Verurteilung wegen schweren Raubos liegen\n\n' folgende Feststellungen zu Grunde: Aus einem früheren or- *\nTolgreichen Einsteigediebstahl, den der Angeklagte in das\n\nin einem Garten alleinstehende Wohnhaus einer Frau SD\n(\"villa Schgp\") in VEWEEEEEWB ausgeführt hatte, vermutete\ner, daß sich in dem Sekretär des Zimmers, in das er damals\nüber einen Balkon eingustiegen war, und zwar in einer\nKassette, noch Geld befinde. Mit drei Spioßgesellen verabredete er, am 7. Juli 1958 nachts neuerdings in dieses\nZimmer der Villa einzusteigen, um wiederum in den Besitz\n\nvon Geldmitteln zu gelangen. Da er nach jener ersten Tat\nbereits ein zweites Mal in diebischer Absicht den Balkon\nvor dem Zimmer erklettert hatte, damals aber nicht einstieg, weil er eine darin schlafende Frau schnarchen hörte\n\n- es war Frau KB; ie Schwester der Hauseigentümerin -,\nging er behutsam zu Wsrke. Er kletterte mit zwei Komplicen\nauf den Balkon. Dann kroch er vorsichtig durch das offene\nCberlichtfenster, wobei er auch dieses Mal Frau Ki\nschnarchen hörte, und öffnete das untere Fenster. Durch\ndieses stieg sein Kamerad TEE in das Zimmer nach.\nBeide gingen möglichst geräuschlos vor. Der Angeklagte hatte\neine Taschenlampe bei sich, deren Licht er mid. dor...\n\nHand abschirmte, um zu vermeiden, daß das volle Licht in\n\ndas Zimmer falle. Da er von seiner ersten Tat her wußte,\n\ndaß die Verschlußklanppe des Sekretärs beim Öffnen laut\nknarrte, sagte er leise zu FEED: \"'Paß auf, der Schrank\nquietscht. Halt Frau KB den Mund zu.\" Dabei lüuchtete\ner einmal kurz mit der Taschenlampe auf das Bett hin. Währond er die wiederum knarrende Klappe des Sekretärs Öffncte,\n208 FEED sc: Frau KEEÜB die Bettüecke über das Gesicht, um sie am Schreien und Aufstehen zu hindern. Dabei\ntraf er - ob vorsätzlich, ließ sich nicht klären - Frau\nKW am Auge, so daß sie einen erheblichen Bluterguß erlitt. Der Angeklagte holte die Kassette aus dem Schrank und\nwarf sie dem Mittäter zu, der auf dem Balkon geblieben war.\nDieser warf sie weiter nach unten in den Garten einem vierten\nMittäter zu, der dort auf Posten geblieben war. Der Angeklagte und TB verließen nach gelungener Tat rasch\ndas Schlafzimmer von Frau KBD-\n\nDiese Tat des Angeklagten hat die Strafkammer als ein\nVerbrechen des schweren Raubes nach §§ 249, 250 Nr. 4 StGB\nsewertet. Sie ist der Meinung, er habe bei ihrer Ausführung\n\ndas Hcrkmul der Gewaltanwendung dadurch verwirklicht,\ndaR TB mit seinem Wissen und Wollen Frau K>\nem Schreien und am Aufstehen hinderte, wobei diese Gewaltanwendung der gleichzeitigen Durchführung der Entwendung diente. Der Angeklagte sei auch im Sinne dieser\nBestimmung eingeschlichen. Weil er gewußt habe, daß im\nZimmer jemand uchlief, habe er Vorsichtsmaßnahmen getroffen. Er habe sich nämlich die Mühe gemacht, durch das\nOberlicht einzusteigen, statt das Fenster einfach zu\nzerschlagen. Er habe es außerdem vermieden, das volle\nLicht der Lampe aufscheinen zu lassen, um ohne Willen\nund Wissen eines Hausbewohners in das Gebäude gelangen\n\n.\n\nzu können.\n\nDiese Beurteilung 1äßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkenaen. Unter \"Einschleichen\" ist nach feststehender Rochtsprechung des Reichsgerichts und des\nBundesgerichtshofs ein heimliches Eindringen zu verstehen, bei dem der Täter sich der Wahrnehmung anderer\ndurch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht. Ein bloß\ngeräuschloses Hineingehen in ein Haus reicht zur Erfüllung\ndes Tatbestandsmerkmals Einschleichen nicht aus. Zu der\nHoimlichkeit auß noch irgendeine Vorsichtsmaßnahbme, eine\nlistige Art der Ausführung hinzukommen (BGHSt 9, 253, 255).\n\nDieses zusätzliche Maß an listiger Vorsicht hat\nder Angeklagte beim Eindringen in das Schlafzimmer der\nFrau KB angewandt. Er ist nicht auf dem üblichen Weg\nunter bloßer Vermeidung von Geräuschen dorthin gelangt.\nHätte er sich so ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen Zugang\nzur Wohnung verschafft, so läge darin kein Einschleichen.\nEr wählte jedoch das zwar mit Mühe verbundene, ihm aber\n\nzur Verheimlichung seines Vorhabens geeignet erscheinende und hierfür auch taugliche Hineinkriechen durch\n\nein offenes Oberlichtfenster. Schon dieses mit erhöhter\nVorsicht bewirkte und ihn vor vorzeitiger Entdeckung\nsichernde Vorgehen genügte zur Verwirklichung des Merkmals “Einschleichen\" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB.\nZwar würde er dann, wenn er in der Wohnung keinen Raub,\nsondern nur einen Diebstahl begangen hätte, neben einen\nDiebstahl mittels Einschleichens (§ 243 Nr. 7 StGB) zu-\n\n“ gleich einen solchen mittels Einsteigens (§ 243 Nr. 2 aa0)\nbegangen haben. Denn sein Eindringen in das Schlafzimmer\ngoschah auch durch Einsteigen, weil er in diesen Raum auf\neinem zu dessen Betreten nicht bestimmten Weg und nach\nÜberwindung eines Hindernisses gelangte. Daß er dies\n\ndurch Einkriechen erreichte, steht der Annahme des Einsteigens nicht entgegen (R6St 13, 257; RG HRR 1939 Nr. 660).\nUmgekehrt bildet die Verwirklichung des Merkmals \"Einsteigen\" kein Hindernis für die Annahme, die besondere\n\nArt dieses Einsteigens, nämlich das vorsichtige Hineinkriechen, gerüge wegen der damit verbundenen besonderen\nVorsicht dem Merkmal des Einschleichens, Der Angeklagte\ndurfte und mußte daher für den begangenen Raub nach der\nstrengen Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt\nwerden. Auch der weitere Umstand, daß der Angeklagte das\nLicht seiner Taschenlampe mit der Hand abschirmte, un\nauch dadurch ein Erwachen der Schlafenden zu vermeiden,\nist, wie die Strafkammer mit Recht erwähnt, gecignet,\n\nscin Vorgehen als ein mit besonderer Vorsicht verbundenes\nEindringen und damit als Einschleichen zu kennzeichnen.\n\n2. Gegen die Verurteilung wegen Sachhehlerei\nhat der Vertreter der Bundesanmwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Senat Bedenken insoweit geäußert,\nals das Tatbestandsmerkmal des Vorteils im Sinne des\n§ 259 StGB in Betracht kommt.\n\nAus den Feststellungen der Strafkammer ergibt\nsich insoweit, daß der Angeklagte für ein neues Hemd,\ndas er dem ihm bekannten Vetter lieh, einen Fotoapparat und einen Männerknirps zum Pfand nahm. Beide Sachen\nhatte Vetter, wie der Angeklagte wußte, aus einem Personenwagen gestohlen.\n\nDas Urteil der Strafkammer 1äßt nicht erkonnen,\nob der Angeklagte zu der gleichen Zeit, als er dem\nVetter sein Hemd lieh, von diesem die gestohlenen\nSachen zum Pfand nakm oder erst später, etwa deshalb,\nweil er nachträglich befürchtete, Vetter werde ihm\ndas Hemd nicht zurückgeben. Diese Unklarheit kann jedoch auf sich beruhen. Denn der Wert der vom Angeklagten angenommenen Pfandgegenstände übertraf den seines\nHemdes beträchtlich; er wollte offensichtlich aus ihrer\nspäteren Verwertung mehr als den Gegenwert für sein\nHemd erlangen und behalten. Deshalb lag seinem Verhalten ein Vorteilsstreben zugrunde. Bei diesem Sachverhalt braucht nicht entschieden zu werden, ob die\nAbsicht des Angeklagten auch dann auf einen Vorteil im\nSinne des § 259 StGB gerichtet gewesen wäre, wenn ex\ndurch die Pfandnahme lediglich seinen Anspruch auf Rückgabe seines Hemdes hätte sichätn wollen.\n\nIII. Gegen die Strafzumessung hat sich der Verteidiger des Angeklagten in Ausführungen vor dem Senat\ndeshalb gewandt, weil die Strafkammer den Zeitraum\nzwischen der zu verbüßenden Mindest- und Höchststrafe\nnicht auf zwei Jahre, sondern nur auf ein Jahr sechs\nMonate bemessen hat. Dieser Einwand gegen das Strafmaß ist unbegründet. Zwar soll nach § 19 Abs. 2 Satz 3\nJGG der Unterschied zwischen der Mindest- und Höchststrafe bei unbestimmter Verurteilung nicht weniger als\nzwei Jahre betragen. Schon der Wortlaut der Vorschrift,\ndie eine bloße Sollbestimmung ist, läßt die Absicht\ndes Gesetzgebers exkennen, daß der Tatrichter von der\ngosetzlichen Regel dann abweichen darf, wenn er hierfür beachtliche und billigenswerte Gründe hat und wenn\ner sich darüber in seinem Urteil in den wesentlichen\nPunkten ausspricht. Das hat die Strafkammer im vorliegenden Fall getan. Sie weist in ihren Strafzumessungscrwägungen darauf hin, daß eine Mindeststrafe von nur\nzwei Jahren der langen Serie von Verbrechen, insbesondere dem schweren Raub des Angeklagten nicht angemessen wäre und daß als Sühne eine Verbüßung von\nwenigstens zwei Jahren und sechs Monaten erforderlich\nsci, Deshalb müsse in Kauf genommen werden, daß der\nfür den Regelfall vorgeschriebene geringste Unterschied\nzwischen Mindest- und Höchstmaß der unbestimmten Jugendstrafe nicht eingehalten werden kann.\n\nDiese Ausführungen sind rechtsfehlerfrei. Was\ndie Strafkammer zur Begründung dafür, daß sie von der\n\ngesetzlichen Regel abweicht, darlegt, enthält eine\nbilligenswerte und rechtlich beachtliche Begründung.\n\nBundesrichterin Krumme\nRotberg ist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nSauer\n\nRotberg\n\nMartin Flitner\n\n4a str 574/59\n\n5Seschlwuß\n\ndes 4. 5tralsenats des Bundesgerichtshors\n\nder „traisache\n\nHH\ner}\n\ngegen\n\nden Pormer siegfried I m zus Tamm! iii,\ngeboren om mem 1942 irn Sim ,\n\nwegen schweren Kaubes u. &.\n\nwird die Urteilsformel des Senats vom 11. liärz 1960\n\nwie folst berichtigt:\n\n\"Die Nevision der gesetzlichen Vertreterin des „ngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in ässen\nvom 10. Juni 1959 wird verworfen.\n\nVie hat die Kosten des Techtsmittels zu tragen.\n\nDem Augeklagten wird die in dieser sache seit Gen\n11. Juni 1959 eriittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, je zur Hälfte auf die\nWindest- und Höchstdauer der unbestinmnten Jugenä-\n\nstrafe angerecinet.\"\n\n”erner rıuß es in den Gründen dieses Urteils auf Jeite\n3. Zeile von oben richtig heißen:\n\n\"Seine Hutter hat als gesetzliche Yertreteriu\ngegen dieses Urteil Revision eingelegt.\"\n\n“1\nu)\n\nSoenzufolge muß das erste ''ort des folgenden Satzes\n\nrichtig\n\n\"nie\" statt \"Seine\" ]Jauten.\n\nkarlsruhe, den 20.\n\nKrumnme Sauer\n\nLang-Hinrichsen\n\nMai 1960\n\nNartin\n\nBörtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-11/4-str-574-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-11/4-str-574-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.654748+00:00"}}