{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-11_4_StR_4_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-11","aktenzeichen":"4 StR 4/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_ StR 4/60 2160 032\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Koch Bernhard I EB aus VIEW, zeboren am\n\n@. GuEEEEEn dB ir: EB,\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kr umme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEB in üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt zz bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstele,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 29. Septenber 1959 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte arbeitete seit dem Jahre 1951 als Koch\nin dem Hotcl seines Vaters in VI@WW, das er im Mai 1958\npachtete. Am 1. Februar 1958 trat dort die aa. ID >\ngeborene Gorde Sch als Kochlehrling ein, zwei Monate\nspäter wurde auch die etwas jüngere Irenco EB Lehrling\nin diesem Hotel. Außerdem waren dort noch zwei männliche\nKochlehrlinge, Peter ME und Hans Georg Meg, beschäftigt.\nDer Angeklagte bildc'te die Kochlehrlinge aus und fühlte sich\nfür ihre Ausbildung auch verantwortlich.\n\nDen beiden weiblichen Lehrlingen näherte sich der Angeklagte in unsittlicher .cise. Im Sommer 1958 begann er,\nGerda Sch in auffallender Weise in das Kühlhaus, in\nden Keller und im Treppenhaus zu folgen. Als er einmal mit\nihr im Kühlhaus allein war, gab er ihr, obwohl sie ihn vorher zurückgestoßen hatte, einen Kuß. Später wurde er zudringlicher. Er botastete ihre Brust über der Yleidung\nund griff auch gelegentlich durch den Halsausschnitt nach\nihrer nackten Brust. Das ereignete sich bis zum 7. Februar\n1959 etwa 20 mal. Außerdem streichelte er etwa 6 - 7 mal\nim Kühlhaus oder im Magazin ihre Oberschenkel, griff durch\nihren Schlüpfer und spielte an ihrem Geschlechtsteil. Auch\nversuchte er, seinen Finger in ihre Scheide einzuführen.\nDagegen wehrte sie sich und sagte, das tue ihr weh. Ernstlichen Widerstand setzte sie seinen Annäherungen aber nicht\nentgegen, obwohl sie diese innerlich nicht billigte.\n\nEinmal ging er nachts gegen 3 Uhr in ihr Schlafzimmer,\nsetzte sich auf ihr Bett, schob ihr Nachthemä hoch und küßte\nund streichelte ihre nackten Brüste. Als sie nach der nebenan\nschlafenden Ircne Ei rief, verließ er das Zimmer.\n\nP}\nFE PRSBEEN,\n\nAm nächsten Morgen brachte ihm Gerda - wie dies alle\nKochlehrlinge abwechselnd tun mußten -— den Kaffee ans Bett.\nDiese Gelegenheit benutzte er dazu, ihr sein erregtes Glied\nzu zeigen und sie aufzufordern, es anzufassen. Mit einem\nAusdruck des Abscheus lehnte sie das ab. Kurze Zcit später |\nerklärte sie ihm, sie werde sich bei ihren Eltern oder\nseiner Braut beschweren, wenn er sich nicht ändere. Er versprach ihr zwar, sie nicht mehr zu belästigen, setzte aber\nseine Annäherungen fort.\n\nAls er am 7. Februar 1959 mit ihr allein in dem abgelegenen großen Saal des Hotels war, der für die Rosenmontagsveranstaltung hergerichtet werden sollte, versuchte er,\nmit ihr geschlechtlich zu verkehren. Es gelang ihm, ihren\nSchlüpfer herunterzuziehen und mit seinem Glied ihre Scheide\nzu berühren. Fs kam bei ihm auch zum Samenerguß. Gerda war\nnunmehr über seine Dreistigkeit so erbost, daß sie ihre\nEltern von seinen Zudringlichkeiten unterrichtete und ihre\nLehre in diesem Hotel abbrach.\n\nAuch die damals erst 16 Jahre alte Irene EB belästigte|\nder Angeklagte zweimal. J\n€\n\nWährenä der Angeklagte wegen der Vorfälle mit Irene Egg\nmangels Nachweises einer wollüstigen Absicht freigesprochen\nworden ist, hat ihn die Strafkammer wegen fortgesetzter Unzucht mit Gerda Schw nach § 174 Nr. 1 StGB zu einem\nJahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Nicht erheblich ist es, entgegen der Auffassung der\nRevision, ob die beiden von dem Angestellten der Industricund Handelskammer, VB; vorgelegten Lehrlingsanmeldungen\nfür Gerda Sch und Irene EB den Nachweis erbringen\nkönnen, daß der Angeklagte ein mit Lehrbefugnis ausgestatteter Küchenchef war. Denn für die Anwendung des § 174 Nr. 1\nStGB genügt es schon, wenn dem Täter die Ausbildung des zur\nUnzucht mißbrauchten Lehrlings tatsächlich anvertraut war\n(RGSt 62, 33 f; vgl. BGHSt 1, 292). Das trifft für den Angeklagten zu. Der Tatrichter ist nämlich davon überzeugt, daß\nGerda dem Angeklagten zur Ausbildung anvertraut war, weil er\nnach seiner eigenen kinlassung für ihre Ausbildung allein\nverantwortlich war und sich als ihr Lehrherr fühlte (UVA 4, 9,\n12). Dem entspricht auch die Stellung, die der Angeklagte\nnach den Urteilsfeststellungen im Hotelbetrieb hatte. Er war\nzur Tatzeit schon Pächter des väterlichen Betriebs, also selbst\nBetriebsinhaber und außerdem Küchenchef. Sein Vater ist nicht\nKoch und seine Mutter hilft nur im Notfall stundenweise in\n\nder Küche aus. Wie sich aus dem Urteilszusammenrhang ergibt,\nerteilte der Angeklagte den Kochlehrlingen Anweisungen und\nbesufsichtigte sie bei ihren Verrichtungen. Die Industrieund Handelskammer betrachtet ihn offensichtlich ebenfalls als\nden für die Lehrlingsausbildung Verantwortlichen, wie der Inhalt der ihm im Jahre 1953 wegen eines früheren Vorfulls erteilten Verwarnung zeigt (UA 11).\n\nIn den beiden Lehrlingsanmeldungen (HA 179) ist der\nAngeklagte überdies neben seiner Mutter als Ausbilder der\ngewerblichen Lehrlinge bezeichnet. In der ersten Anmeldung\nfür Gerda SchB vom 28. Februar 1958 ist auch seine\nLehrbefugnis ausdrücklich bejaht. Wenn sie auch nicht\n\nunterschrieben ist, so ist sie doch bei der Industrie- und\nHandelskammer eingereicht und von ihr als ausreichend anerkannt worden; denn die Eintragung in die Lehrlingsrolle ist\nauf ihr ebenso wie auf der zweiten Anmeldung vermerkt.\n\n2. Das Landgericht war, entgegen der Meinung der Revision, nicht genötigt, einen psychologischen Sachverständigen\nüber die Glaubwürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhandlung\n18 Jahre alten Gerda Sch zu vernehmen. Die Urteilsausführungen lassen erkennen, daß die Jugendkammer selbst aus\nreichende Sachkunde zur Beurteilung der Jugendlichen hatte.\nSie hat ihre Bekundungen über ihren angeblichen Widerstand\ngegenüber den Zudringlichkeiten des Angeklagten und den besonders belastenden Vorfall vom 7. Februar 1959 nicht für\n\n..\n\nglaubwürdig erachtet und die Verurteilung des Angeklagten\n\nin diesem Falle nicht auf die Aussage des Mädchens gestützt.\nIm übrigen hat der Tatrichter den Angeklagten nur für schuldig\nerachtet, soweit seine eigene Einlassung mit der Darstellung\nder jugendlichen Zeugin übereinstimmt. Lediglich die Feststellungen über den Vorfall vom 7. Pebruar 1959 weichen zum\nTeil von der Finlassung des Angeklagten ab; sie beruben aber\nauch nicht auf der Schilderung des Mädchens. Vielmehr stützt\n\ndie Jugendkammer ihre Schlußfolgerungen in diesem Falle auf v)\n\neine besonders kritische Würdigung der Angaben des Angeklagten\nunter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung und\ndes Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung des Mädchens,\n\nohne dessen Bekundungen über diesen Vorfall zu verwerten.\n\nEbensowenig hat der Tatrichter die Behauptung des Mädchens, sich gegenüber den unzüchtigen Handlungen des Angeklagten gewehrt zu haben, zuungunsten des Beschwerdeführers\ngewertet. Denn das Urteil geht davon aus, daß Gerda Sch-BB keinen ernstlichen Widerstand leistete und die\n\nAnnäherungen des ängeklagten - mehr innerlich als äußerlich\nwiderstrebend — über sich ergehen ließ, was der Angeklagte\nals Einverständnis gewertet haben konnte (UA 7). Auch hat\ndas Landgericht bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt, daß ihm die Jugendliche\nkeinen energischen Widerstand entgegengesetzt hat, wozu sie\ninsbesondere Veranlassung gehabt hätte, nachdem der Angeklagte sie in ihrem Schlafzimmer besucht und sich an dem\ndarauf folgenden Morgen vor ihr entblößt hatte. Dieser Umstand mag nach der Auffassung des Landgerichts den Angeklagten immer wieder bewogen haben, seine Unzuchtshandlungen\nfortzusetzen.\n\nII. Sachlichrechtlich bestehen gegen das angefochtene\nUrteil ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1. Das vom Angeklagten möglicherweise angenommene Einverständnis der Jugendlichen mit den Unzuchtohandlungen\nsteht seiner Verurteilung nach § 174 Nr. 1 StGB nicht entgegen. Die Einwilligung wäre nur dann beachtlich, wenn Gerda\nsich dem Angeklagten in voller Erkenntnis des Wesens und\nder Bedeutung der Geschlechtsehre hingegeben hätte und durch\ndie unsittlichen Beziehungen der Zweck des Gesetzes, die dort\nvorausgesetzten Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse von\ngeschlechtlichen Einflüssen rein zu halten und die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen vor Angriffen des Gewalthabers\nzu schützen, sowie die Achtung vor ihm zu gewährleisten, nicht\nvereitelt würde (BGHSt 1, 55, 58, 71, 72; 8, 278, 281 und\nNIW 1960, 433). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.\n\nNach den Feststellungen war die damals 17 Jahre alte\nGerda Schi zwar geschlechtlich nicht ganz unerfuhren,\naber keineswegs verdorben. Der Angeklagte, ein reifer 50 Jahre\n\nee Deren SEETETTETEE\n\nalter Mann, war bei Beginn der Unzuchtshandlungen verlobt,\nspäter verheiratet. Zwischen ihm und dem mißbrauchten Nädchen bestand kein ernsthaftes Liebesverhältnis. Gerda war\nvielmehr nur das Opfer seiner gewissenlosen Lüsternheit.\n\nYMit Recht hebt die Jugenkammer daher hervor, daß unter solchen Umständen die Achtung der Jugendlichen vor ihrem Lehrherrn gefährdet wurde und ihre etwaige Einwilligung in die\nUnzuchtshandlungen bedeutungslos war, weil ein solches unsittliches Verhältnis dem Grundgedanken des § 174 Nr. 1 StGB\nzuwiderläuft, das zwischen Lehrherrn und Lehrling bestehende\nVerhältnis der Über- und Unterordnung von geschlechtlichen\nBeziehungen reinzuhalten und eine oränungsmäßige Borufsausbildung des Lehrlings sicherzustellen (UA 10, 11).\n\n2. Auch auf einen Verbotsirrtum kann sich der Angeklagte\nnicht mit Erfolg berufen. Ob er die Strafbarkeit seines Ver-|\nhaltens kannte, ist entgegen der Meinung der Revision unerheblich. Es kommt allein darauf an, ob er erkannte oder\n\nwenigstens hätte erkennen müssen, daß sein Tun verboten war\n(BGHSt 10, 35, 41). Allerdings genügt noch nicht, das allgemeine Bewußtsein, Unrecht zu tun, sondern das Unrechtsbewußtsein muß sich gerade auf das durch das rechtswidrige Verhalten verletzte rechtliche Verbot erstrecken, ohne daß der) v\nTäter selbst den gesetzlichen Tatbestand zu kennen braucht.\n(BGHSt 10, 35, 41). In dieser Hinsicht hat das Landgericht\naber festgestellt, daß der Angeklagte, der das Alter der Gerd\nSch kannte und wußte, daß sie seiner Ausbildung unterstand, schon anläßlich eines ähnlichen Vorkommnisses im Jahre\n1953 von dem Angestellten der Industrie- und Handelskammer,\nVoigt, darüber belehrt worden war, daß einem Lehrbetrieb die\nLehrbefugnis entzogen .werden könne oder müsse, wenn die\nweiblichen Lehrlinge in diesem Betrieb gefährdet und insbesondere dann, wenn sie von dem Lehrherrn in geschlechtliche!\n\n+ Ir\n\nHinsicht belästigt werden. Daraus hat die Jugendkammer rechtsbedenkenfrei entnommen, der Angeklagte habe gewußt, daß scine\nHandlungen nicht nur gegen die sittlichen Gebote, sondern\n\nauch gegen die Rechtsordnung verstießen (UA 11). Auf die von\nder Revision angefochtene Hilfserwägung, daß ein etwaiger\nMangel des Unrechtsbewußtseins jedenfalls vom Angeklagten\nverschuldet sei, kommt es hiernach nicht an.\n\nDie Revision muß nach alledem als unbegründet verworfen\n\nwerden.\n\nRotberg Krunme Sauer\n\nMartin Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-11/4-str-4-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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