{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-11_4_StR_393_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-11","aktenzeichen":"4 StR 393/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ur\nN\n\n2160 034\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsgache\n\ngegen\n\nden Bergmann Peter 5 EEEEEEED zus 7oamiiiiimEmm\ngeboren am BB. WEEEEED EB in He,\n\nwegon Meineids u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 29. April 1959 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Im Oktober 1955 war es zwischen dem Angeklagten\nund den mit ihm verfeindeten, in seiner Nachbarschaft wohnenden Zheleuten RoOEEEB zu einem Streit gekommen, der\nin Tätlichkeiten ausartete. Dabei hatte Frau Roi\nden Angeklagten mit Wasser begossen. Wie die Strafkammer\nfür nachgewiesen hält, hatte daraufhin der Angeklagte cine\nScheibe des Toilettenfensters und eine aus sechs kleineren\nGlasscheiben mit Kreuzsprossen bestehende Türfüllung der\nWohnung Ro zertrümnert.\n\nMit der Behauptung, nicht mit Wasser, sondern mit\nJauche begossen worden zu sein, nahm der Angeklagte die\nEheleute ROWEEEB auf Schadenersatz vor Gericht in Anspruch. Diese erklärten, mit ihrer Gegenforderung auf Ersatz des Schadens aufzurechnen, den ihnen der Angeklagte\nund damalige Kläger durch die Zertrümmerung ihres Toilettenfensters und ihrer Türfüllung zugefügt habe. In diesem\nRechtsstreit wurde der Angeklagte am 27. März 1956 als\nPartei vernommen. Dabei sagte er unter Eid aus: \"Es trifft\nnicht zu, daß ich von der Eingangstür und der Toilette der\nBeklagten die Fensterscheibe und die Kreuzsprosse irgendwie\ngewaltsam beschädigt hätte. Die gegenteilige Behauptung der\nBeklagten ist unrichtig. Insbesondere habe ich die Fensterscheibe und die Kreuzsprosse nicht mit einem Besen oder einer Sitzbank zerstört\",\n\nDieser Aussage schenkte der über die beiderseits geltend gemachten Ansprüche entscheidende Zivilrichter Glauben.\nEr verurteilte die Beklagten Ro zur Bezahlung der\n\nganzen Klageforderung, weil sie den Nachweis für ihre\nGegenforderung nicht hätten erbringen können.\n\nDie Strafkammer ist dagegen zu der Überzeugung gekommen, daß die eidlichen Bekundungen des Angeklagten bewußt unrichtig waren. Sie hat ihn deshalb wegen Meineids\nin Tateinheit mit Betrug (Frozeßbetrug) zu 10 Monaten Ge- |\nfängnis verurteilt.\n\nII. Die mit verfahrensrechtlichen und mit sachlich- Ve\nrechtlichen Einwänden begründete Revision des Angeklagten\nmuß erfolglos bleiben.\n\n1. Die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten\nund den Eheleuten ROW vom Oktober 1955 wurde vor\nAnhüängigwerden des Zivilprozesses zunächst Gegenstand\neines zwischen den Streitteilen anhängigen Privatklageverfahrens (25 Bs 132/55 des Amtsgerichts Recklinghausen). |\nEs endete im Dezember 1955 mit einem Vergleich, der etwaige |\nzivilrechtliche Ansprüche der Parteien unberührt ließ. Auf\nGrund dieses Vorbehalts kam es dann zu dem erwähnten Zivil- :\nprozeoß. Fe\n\ni\n\nAußer dem Privatklageverfahren aus dem Jahre 1955\nwurde im Jahre 1957 ein weiteres Privatklageverfahren Ro@®-\nEEE ./. SEE (25 Bs 25/57) ebenfalls vor dem Amtsgericht in Recklinghausen wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der Eheleute RoiB anhängig. Auch hier lag der\nKlage der Vorwurf gegen den Angeklagten zu Grunde, er habe,\nwie schon im Oktober 1955, neuerdings ein Toilettenfenster\nder Privatkläger eingeschlagen. Dieses Verfahren endete mit\nder rechtskräftigen Verurteilung Szymaneks zu DM 50.--.\n\nÜber das spätere Schicksal dieses Verfahrens im Zeitpunkt\ndes jetzt angefochtenen Urteils teilt die Strafkammer mit,\nder Angeklagte habe die Wiederaufnahme dieses Verfahrens\n\nbeantragt, eine Entscheidung darüber stehe aber noch aus.\n\nDer Beschwerdeführer weist auf diese Feststellungen\nder Strafkammer hin und macht geltend, sie habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Der Verteidiger des Angeklagten\nhabe nämlich in der Hauptverhandlung erwähnt, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens bereits zugelassen worden und ein\nGutachten des Bundes-Kriminalamts in Wiesbaden erstattet\nworden sei, aus dem sich ergebe, daß der Angeklagte \"in\njener wiederaufgenommenen Privatklagesache das Toilettenfenster des Privatklägers RO nicht eingeschlagen\nhaben kann\". Der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer\nhätte Anlaß gehabt, den Aussagen der Eheleute RoiiiEEE>\nzu mißtrauen und hätte - das ist wonl der Sinn der Aufklärungsrüge — das Gutachten:des Bundes-Kriminalamts beiziehen\nmüssen.\n\nBei diesem Einwand übersieht der Beschwerdeführer anscheinend, daß es sich bei dem Vorgang, der dem wiederaufgenommenen Privatklageverfahren aus dem Jahre 1957 zugrunde\nlag, um einen späteren Vorgang handelte als den, der im\nMittelpunkt der Beurteilung der Strafkammer stand. Dieser\nVorfall lag im Jahre 1955. Auf ihn bezog sich das spätere\nPrivatklageverfahren ebensowenig wie das Gutachten des Bundeskriminalamts. Die Strafkammer hatte daher keinen Anlaß\nzu prüfen, ob der Vorwurf der Eheleute RO, üer\nAngeklagte habe 1957 ein Toilottenfenster eingeschlagen,\nbegründet war oder nicht. Selbst wenn die Angaben Ro ,\n\n-5.- ,\n\nauf die dieser Vorwurf sich gründet, durch das Gutachten\n\ndes Bundeskriminalamts als unrichtig erwiesen sein sollten,\nso können doch ihre Angaben zu dem Vorgang aus dem Jahre\n\n1955 der Wahrheit entsprochen haben. Ob dies der Fall war,\noblag alloin der Beurteilung der Strafkammer auf Grund der\nBeweismittel, die für den Vorgang vom Oktober 1955 zur Verfügung standen. Vor allem auf Grund der Aussagen der Eheleute ROM, die sie wegen der in anderen Punkten\nübereinstimmenden Angaben anderer als Zeugen vernommener\nPersonen für glaubwürdig erachtet, ist die Strafkammer davon überzeugt, daß der Angeklagte wie die Türfüllung so »\nauch das Toilettenfenster eingeschlagen hatte. Für die Straf-,\nkammer bestand kein Anlaß, deshalb der Begründetheit des Ä\nVorwurfes gegen den Angeklagten nachzugehen, er habe auch\n1957 ein Toilettenfenster der Eheleute Ro eingeschlagen, weil sich dann möglicherweise die Unrichtigkeit\n\nder Angaben RO zum Vorgang aus dem Jahre 1955\n\nhätte ergeben können. Die Strafkammer ist, wie ihre Beweiswürdigung ergibt, auf Grund der in der Hauptverhandlung ver- |\nnommenen Zeugen zu der bestimmten Überzeugung gelangt, daß |!\nder Angeklagte 1955 das Toilettenfenster der Eheleute Ro .\n\nGEB eingeschlagen hatte. |\nI\n2. Mit verfahrensrechtlich fehlerfreier Begründung hat ı\nes die Strafkammer ferner abgelehnt, einem Antrag des Angeklagten auf Vornahme eines Augenscheins zu entsprechen, |\naurch den er beweisen wollte, daß die als Zeugen vernommenen |\nTEE und Rep \"iden Knall und. das Klirren vom Taubenschlag\naus nicht gehört haben können\". Die Vorgänge, die sich\nzwischen dem Angeklagten und den Eheleuten ROEEEEB bei\ndem Streit im Oktober 1955 abspielten, hätten sich, worauf\ndie Strafkammer zutreffend hinweist, nicht. so wiederholen\nlassen, wie sie sich damals ereigneten. Es hätte sich deshal!\n\nauch die Geräuschwirkung nicht ermitteln lassen, mit der\ndas damalige Vorgehen des Angeklagten verbunden war.\nÜbrigens ist es im Gegensatz zur Meinung des Beschverdeführers sehr wohl möglich, daß noch auf 300 mtr. gehört\nwird, wenn jemand mit der vom Angeklagten nach Überzeugung\nder Strafkammer angewandten Energie eine Türfüllung und\nein Fenster einschlägt.\n\n3. Das übrige Revisionsvorbringen ist zum Teil offensichtlich unbegründet, zum Teil in diesem Rechtszug unbeachtlich, weil das Ergebnis der rechtlich fehlerfreien Beweiswürdigung der Strafkammer mit Behauptungen angegriffen\nwird, die ihren Feststellungen entgegenstehen.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nMertin Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-11/4-str-393-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-11/4-str-393-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.583901+00:00"}}