{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-11_4_StR_32_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-11","aktenzeichen":"4 StR 32/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 32/60\n\n2160 020\n\nIm Namen des v Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kunsthändler Alfred DB EEEEEB zus Bo@WW; geboren\nen. EB Ein Vet,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nGEB in üer Verhandlung,\n\nEEE bei der Verkündung\ns Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftestelle,\n\nBundesanwalt\nOberstaatsanwalt\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 28. Oktober 1959 wirä\nverworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\neründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Urkundenfälschung und wegen Betruges in Tateinheit\nmit Unterschlagung und Urkundenfälschung unter Einbeziehung der durch das Schöffengericht in Bielefelä in\n8 Ms 40/55 vom 27. Mai 1955 erkannten Gefängnisstrafe zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt\nworden.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren lee, die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision ha Erfolg. a.\n\nI. Die Urkundenfälschung zum Nachteil _ des Mühlenbesitzers Gottlieb BIWB.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die sachlich-rechtlichen Darlegungen der Strafkammer\n\"lassen keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n&) Die Revision führt an, der Strafkammer sei es mit\nRecht völlig ausgeschlossen erschienen, daß BI ernstlich angenommen habe, das Bild, das er vom Angeklagten gekauft\nhatte, rühre von Rembrandt her. Damit könne BIWEB aber\nauch hinsichtlich des Guiachtens zu dem Gemälde, das der\nAngeklagte angefertigt und unter Verstellung seiner Handschrift mit dem Namen anderer unterzeichnet hatte, nicht\ngetäuscht worden sein.\n\nAbgesehen davon, daß dieses Vorbringen einen unzulässigen Angriff auf die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung darstellt, ist es für den Tatbestand der Urkundenfälschung ohne Bedeutung, ob die vom Täter bezwackte Täuschung erreicht wird.\n\nb) Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer auch, er\nhabe wegen Urkundenfälschung nicht bestraft werden dürfen,\nweil seine Straftat bereits verjährt sei.\n\nWenn der Gebrauch der gefälschten oder verfälschten NY\nUrkunde dem schon bei der Fälschung oder Verfälschung bestehenden Plane des Täters entspricht, liegt nur eine Straftat vor. Somit wird die schon mit dem Fälschen oder Verfälschen rechtlich vollendete “traftat erst durch den Gebrauch\nbeendet (IM Nr. 6 zu §§ 263 Nr. 3 zu 267 StGB; GA 1955 S. 246;\nBGHSt 5, 292, 293). Mit diesem Augenblick beginnt aber auch\n‚erst die Verjährung (vgl. schon RGSt 62, 419; 71, 64). Dies\ngilt auch dann, wenn der Täter bei der Fälschungshandlung\nnoch nicht im Sinne hat, eine bestimmte Person zu täuschen.\nEs reicht aus, daß er allgemein den Gedanken verfolgt, mit\nder falschen Urkunde auf den Rechtsverkehr einzuwirken, daß\nirgend jemand irregeführt und zu einem rechtlich erheblichen\nVerhalten bewogen werden soll. Ebenso genügt es für das Merkmal \"zur Täuschung im Rechtsverkehr\", daß nach dem Willen des\nTäters von der falschen Urkunde nur für einen bestimmten\nFall oder nur unter Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden\nsoll, deren Eintritt noch .ungewiß ist (BGHSt 5, 149, 152).\n\nDer Angeklagte hat von dem von ihm bereits 1945 fälschlich angefertigten Gutachten zum Zwecke der Täuschung des\nMühlenbesitzers Gottlieb BiEWEED nach den Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils: erst im Oktober 1952 Gebrauch\n\ngemacht. Allein wegen das Gebrauchs dieser Urkunde hat ihn\ndie Strafkammer nach § 267 Abs. 1 StGB verurteilt. Die Voruntersuchung gegen den Angeklagten ist am 28. Mai 1956 eröffnet worden (HA Bl. 37 R). Eine Verjährung ist infolgedessen\nnicht eingetreten (§§ 267, 66, 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1 und 2\nStGB). Dies gälte auch dann, wenn der Angeklagte sich bei\nder fälschlichen Anfertigung des Gutachtens zu den BiiB\nverkauften Gemälde über dessen späteren Gebrauch zum Zwecke\nder Täuschung noch nicht klar gewesen sein sollte, Denn dann\nwäre in dem Gebrauch der unechten Urkunde im Oktober 1952\neine neue selbständige Straftat zu erblicken (vgl. BGHSt 5,\n\n291, 294).\n\n3. Zwar knapp, aber doch ausreichend hat das Landgericht\ndargelegt, daß das Straffreiheitsgesetz 1954 nicht angewandt\nwerden könne.\n\nII. Der Betrug in Tateinheit mit Unterschlagung und\nUrkundenfälschung zum Nachteil des früheren Di-\n\nrektors Kurt Begip.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen.\n\nDie Angriffe der Revision sind unbegründet.\n1. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt die Annahme\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch einer Urkun-\n\ndenfälschung (§ 267 StGB) schuldig gemacht.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ließ der Angeklagte eine Skizze des Malers Hugo MED nit üessen\n\nSignierung von einem anderen Maler derart übermalen, daß\nzwar NEED 5 Signierung auf der Leinwand verblieb, diese\nim übrigen aber zur Herstellung der Kopie eines Ölgemäldes\n“B's (Frühlingswiese mit Spaziergängern) ausgenutzt\nwurde. Dann gab der Angeklagte diese Kopie anstatt des ihm\nvon Bei zum Rahmen überlassenen Originalölgemäldes\nMED s unter Täuschung Bei 's darüber, daß er das\nOriginal wiedererhalte, zurück.\n\nDer Namenszug des schaffenden Künstlers auf einem Gemälde stellt eine Privaturkunde im Sinne von § 267 StGB\ndar. Sie beweist, daß der Namensträger das Gemälde hergestellt und sein Werk für vollendet und verkehrsreif erklärt\nhat (vgl. RGSt 34, 55 ff; 56, 357, 358; 76, 28, 29).\n\nLieß der Angeklagte die Skizze NW‘ s von einem anderen als M@WEEB übermalen, dessen Namenszug aber bestehen\nbleiben, so ließ er dem Signum einen zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmten trügenden Sinn geben. Darin liegt die\nverfälschung einer echten Urkunde, ‚so daß das Landgericht,\nin dessen Gründen allerdings von der Herstellung einer unechten Urkunde die Rede ist (UA S. 20), den Angeklagten im\nErgebnis zutreffend auch der Urkundenfälschung schuldig befunden hat.\n\n2. Die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe hat\ndie Strafkemmer zu Recht § 263 StGB entnommen (UA S. 21).\nSie konnte bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten\nrechtsirrtumsfrei berücksichtigen, daß der Angeklagte durch\nsein Verhalten zum Nachteil BeiiD' s ärei Straftatbestände verwirklicht hat, \"die nach einem von ihm vorher gefaßten Plan alle ineinander griffen, um ihm den angestrebten\nErfolg zu ermöglichen\" (UA S. 22). Dieser Hinweis verdeutlicht die vom Angeklagten entwickelte verbrecherische Energie\n\nD)\n\nFi\n\nund den verwirklichten Unrechtsgehalt. Beides:aber.kann .bei\nder Strafzumessung berücksichtigt werden.\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nMartin Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-11/4-str-32-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-11/4-str-32-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.563117+00:00"}}