{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-11_4_StR_18_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-11","aktenzeichen":"4 StR 18/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 18/60\n\n2160 029\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kohlenhändler Heinrich TB aus EB, üort\ngeboren an. ED ww,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBSundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nZundesrichter Ir. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WWW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt ED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 28. August 1959 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung unä Zntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (Tortgesetzten) Meineids zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt, ihn für zeitlebens eidesunfähig erklärt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon zwei Jahren aberkannt.\n\nDie Strafkanmer hat für erwiesen erachtet, daß\nder Angeklagte gegenüber einer Frau Tg, zeschiedenen VOREEB, erklärte, ihr früherer Ehemann habe sich\neinen neuen Wagen zugelegt, es hanäle sich um einen\nOpel-Kapitän. Auf diese Mitteilung hin legte Frau >\nin einem Unterhaltsverfahren gegen ihren geschiedenen\nMann eine eidesstattliche Versicherung vor, in der sie\nbehauptete, der Antragsgegner fahre einen Opel-Kapitän.\nNachdem sich die Unrichtigkeit dieser Behauptung herausgestellt hatte, wurde gegen Frau VB ein Strafverfahren\nwegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung\ndurchgeführt. In diesem Verfahren berief sich Frau \">\nzum Nachweis ihres guten Glaubens auf den Angeklagten.\nDieser wurde daraufhin am 26. Oktober 1954 vom Schöffengericht in Bochum als Zeuge vernommen; er stellte unter\nZid in Abrede, die eingangs wiedergegebene Äußerung gegenüber Frau TBB getan zu haben und überhaupt ihr gegenüber von einem Ovel-Kapitän gesprochen zu haben. Die\n\"gleiche Bekundung\" machte der Angeklagte am 14. Januar 1955\nvor der Strafkammer in Bochum als Berufungsgericht, wobei\ner die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den\nim ersten Rechtszug geleisteten Eid versicherte.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil mit\nVerfahrensrügen und mit der Sachbeschwerde an. Sie führt\n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nI. Unbegründet sind allerdings die Verfahrensrügen.\n\n-3-\n\n1. Srkennendes Gericht war die III. große Ferienstrafkammer des Landgerichts in Bochum. Der Beschwerdeführer \"bezweifelt\" die Zulässigkeit der Bildung von\nFerienstrafkammern, weil hierdurch eine \"kontinuierliche\"\nRechtsprechung verhindert werde.\n\nDie Rüge geht, falls überhaupt zulässig erhoben,\noffensichtlich fehl. § 201 GVG eröffnet ausdrücklich die\nNöglichkeit, zur Erledigung der Feriensachen bei den\nLandgerichten Ferienkammern zu bilden. Nach § 200 Abs. 2\nNr. 1 GVG aber sind alle Strafsachen kraft Gesetzes\nPeriensachen. Also dürfen zur Erledigung der Strafsachen\nwährend der Gerichtsferien Ferienstrafkammern gebildet\nwerden. Über den - an sich jedem Rechtsanwalt geläufigen -\nSinn dieser Regelung finden sich Darlegungen in RGSt 56,\n143 (144), auf die hiermit verwiesen wird.\n\n2. Die Revision beanstandet weiter die Besetzung\nder genannten Ferienstrafkammer in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten (§ 338 Nr. 1 StPO). ‘Nach ihrer\nMeinung \"erscheint es unmöglich, daß das Landgericht nur\nmit dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei. Hilfsrichtern bei einer derart schweren Materie ordnungsgemäß\nbesetzt gewesen ist\",\n\nAuch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.\nDas Gerichtsverfassungsgesetz kennt keine Auswahl der\nRichter nach der größeren oder geringeren Schwierigkeit\nder in einer Sitzung anstehenden Sachen. Sie wäre aus\nmehreren Gründen auch gar nicht durchführbar.\n\n3. Die Revision sieht eine Verletzung des § 261\notPO darin, daß der in den Gründen des angefochtenen\nUrteils (S. 3 UA) festgestellte Inhalt der Aussage des\n\n„9\n\nAngeklagten vor dem Schüffengericht - den die Revision\nübrigens ungenau wiedergibt - mit dem in der Yerhandlungsniederschrift des Schöffengerichts festgehaltenen\nInhalt dieser Aussage in einem wesentlichen Punkte,\nnämlich hinsichtlich der zeitlichen Erstreckung der\nAussage, nicht übereinstimme.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Strafkammer deshalb gegen den\n\n>\n\nim § 261 StPO ausgesprochenen Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen haben soll, weil sie den Inhalt\nder von dem Angeklagten vor dem Schöffengericht erstatteten Aussage teilweise anders festgestellt hat, als\ner der erwähnten Verhandlungsniederschrift zu entneh-\n\nmen ist. Sie durfte und mußte sich ihre Überzeugung von\n\ndem Aussageinhalt auf Grund der Einlassung des Angeklagten\n\nund der in der Hauptverhanälung erhobenen Beweise bilden.\nJie Verhandlungsniederschrift des Schöffengerichts war\nfür sie zwar auch eine ärkenntnisquelle; ihr kam aber\nkeine ausschließliche Beweiskraft zu. Das Landgericht\n\ndurfte vielmehr, da sie insoweit keine Beurkundungswirkung\n\nnach ! 274 5tPO hatte (vgl. R6GSt 58, 378, 379), über\nihren Beweiswert so frei wie über den der anderen Erkenntnismittel befinden.\n\n4. Im Zusammenhang mit der vorerörterten Rüge\n\nsteht die weitere Beanstandung, das Landgericht habe seine\n\nAufklärungspllicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil\n\nes nicht die Mitglieder der mit der Strafsache gegen\nFrau Wissel befaßten Berufungskammer zu dem genauen\nInhalt der von dem Angeklagten in jenen Verfahren erstatteten Aussage als Zeugen gehört hat. Die Revision\nmeint, die Vernehmung dieser Richter habe \"nahegelegen\",\nweil einerseits weder die Verhandlungsniederschrift des\n\nSchöffengerichts noch die Urteilsfeststellungen der Berufungsstrafkammer zum Nachweis des Meineids ausgereicht\nhätten, andererseits aber das Landgericht den Angaben\ndes Angeklagten keinen Glauben geschenkt habe und die\nals Zeugin gehörte frühere Ehefrau des Beschwerdeführers\nunglaubwürdig gewesen sei.\n\nDie Rüge bleibt ohne Erfolg. Dem angefochtenen\nUrteil ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte bestritten hat, vor dem Schöffengericht und der Berufungsstrafkammer in Bochum so ausgesagt zu haben, wie es das\nLandgericht festgestellt hat. Für das Gegenteil spricht\nder Hinweis im angefochtenen Urteil (S. 4 UA), die getroffenen Feststellungen beruhten außer auf den eidlichen Bekundungen von Zeugen und dem Inhalt der zu Beweiszwecken beigezogenen Strafakten VD auf den\neigenen Angaben des Angeklagten, in Verbindung mit der\nTatsache, daß sich das Landgericht bei der Beweiswürdigung nur mit dem Einwand des Angeklagten befaßt hat, er\nhabe Frau VB gegenüber nie die ihm von ihr in den\nMund gelegte Äußerung getan. Diese Verteidigung des Angeklagten hatte gerade dann Sinn, wenn er den vom Landgericht festgestellten Aussageinhalt zugab; andernfalls\nhätte er folgerichtig schon diesen in Abrede gestellt.\n\nDer Beschwerdeführer hat demnach nicht dargetan,\ndaß sich dem erkennenden Gericht die Vernehmung der Nitglieder der Berufungsstrafkammer aufdrängte. Hat er nänlich —- wovon nach dem Gesagten ausgegangen werden muß -\nnach Vorhalt seiner in den Strafakten VB enthaltenen polizeilichen Aussage vom 28. Juli 1954 und des in\nden Urteilen des Schöffengerichts undder Berufungsstrafkammer in Bochum wiedergegebenen Inhalts seiner eidlichen\nAussagen eingeräumt, in der vom Landgericht festgestellten\n\nN)\n\nJeise ausgesagt zu haben, und hielt das Landgericht dieses Geständnis für glaubhaft, so brauchte es hierzu\nkeine weiteren Beweise mehr zu erheben.\n\n5. Im Anschluß an die vorstehend behandelte Rüge\nbemängelt es die Revision ferner als Verstoß gegen die\nrichterliche Aufklärungspflicht und zudem als \"mangelhafte Urteilsbegründung\", daß die Strafkammer nicht geprüft habe, ob dem ängeklagten nur eine fahrlässige\neidliche Palschaussage zur Last falle.\n\nZur Erörterung dieser Trage hatte das Landgericht\nindes keinen Anlaß, wenn es, wie geschehen, die Überzeugung gewann, der Angeklagte habe vorsätzlich falsch geschworen (S. 8 UA).\n\n6. Ebenso unbegründet ist die Rüge, das Landgericht\nhabe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es\nnicht geprüft habe, ob der Angeklagte in dem Berufungsstrafverfahren gegen Frau WB auf sein Recht zur\n\"Verweigerung des Zeugnisses\" (richtig: zur Verweigerung\nder Auskunft auf bestimmte Fragen) wegen des angeblich\nim ersten Rechtszug geleisteten Meineids hingewiesen worden sei.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift der Berufungsstrafkammer wurden alle damals vernommenen Zeugen,\nwenn auch nur gemeinsam und allgemein, über ein ihnen\nnach § 55 Abs. 1 StPO zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht belehrt (Bl. 76 R der Akten des Amtsgerichts Bochum\n9 Ms 83/54).\n\nII. Sachbeschwerde. Sie hat nur in einem, allerdings entscheidenden Punkte Erfolg.\n\nl. Der von der Revision behauptete Widerspruch\nin den Urteilsgründen (S. 5 der Rev.-Begründung) besteht\nnicht. Die Zeugin H@B hat zwar vor der Strafkammer erklärt, sie habe \"kein besonderes Interesse an der Sache\"\n(d. h. an der Mitteilung des Angeklagten über sein Gespräch mit Frau Wi) zehabt. Das’ schloß aber die Annahme des Landgerichts denkgesetzlich nicht aus, daß die\nMitteilung des Angeklagten die Zeugin \"im Hinblick auf\ndie ihr bexannten Spannungen zwischen den geschiedenen\nSheleuten als Frau naturgemäß in besonderem Maße interessierte und sich daher ihrem Gedächtnis weit stärker eingeprägt haben kann als alltägliche Ereignisse\". Mit der\nletzten Wendung will die Strafkammer ersichtlich sagen,\ndaß sich besagte Mitteilung dem Gedächtnis der Zeugin\nauch tatsächlich eingeprägt hat. |\n\nAuch sonstige Widersprüche oder Verstöße gegen\nDenkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze läßt das\nUrteil nicht erkennen. ®Yenn das Landgericht 5. 3 unten\nUA feststellt, der Angeklagte habe vor dem Berufungsgericht die \"gleiche wissentlich falsche Bekundung\" gemacht wie vor dem Schöffengericht, 5. 7 UA aber von\n\"Verschiedenheiten\" schon seiner damaligen Aussagen\nspricht, so sind damit andere Punkte als der hier zur\nEntscheidung stehende Inhalt der Falschaussage gemeint.\n\n2. Hinter der Rüge, die Strafkammer habe den Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" verletzt, verbirgt sich ein Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Revision sagt selbst, daß das Lanigericht\nden Angeklagten als überführt angesehen habe; sie beanstandet nur, daß das auf Grund fehlerhafter Erwägungen\ngeschehen sei. Dies jedoch zu Unrecht. Die Strafkammer\n\nwar nicht gehindert, aus den im Urteil wiedergegebenen\nwechselnden Einlassungen des Angeklagten ungünstige\nSchlüsse auf dessen Glaubwürdigkeit zu ziehen. Im übrigen trifft es nicht zu, daß das Landgericht die Schuldfeststellung \"in der Hauptsache\" oder \"letztlich\" auf\n\nden Yechsel der Einlassung des Angeklagten und die daraus\nabgeleitete Selbstbelastung stützt; es zieht diesen desichtspunkt bei der Beweiswürdigung nur unterstützend\nheran und bezeichnet die Behauptung des Argklagten,\n\nFrau WEB gegenüber keine Äußerung über den Kauf eines\nOpel-Kapitän durch ihren geschiedenen Mann getan zu haben,\nschon auf Grund der Aussagen der Zeuginnen Wissel und\nHahn als widerlegt (S. 5 ff UA).\n\n3. Entgegen der Darstellung der Revision stellt\näie Strafkammer für jede der beiden Zeugenaussagen des\nAngeklagten den äußeren und den inneren Tatbestand des\nMeineids fest. Der Vorwurf, das Gericht sei \"über die\nPrüfung der ırklärungen des Angeklagten in 2. Instanz\nvollkommen hinweggegangen\", ist ungerechtfertigt. Der\nBeschwerdeführer begründet diesen Vorwurf mit der 3ehauptung, daß das im Strafverfahren gegen Frau >\nergangene Berufungsurteil dem Angeklagten die Ungenauigkeit seiner Angaben bescheinigt habe, daß im angefochtenen Urteil hierauf aber nicht eingegangen werde. Selbst\nwenn die Behauptung der Revision zum ersten Punkt zuträfe, brauchte das Landgericht die \"Ungenauigkeit\"\nnicht zu erörtern, wenn sie Punkte betraf, die nicht\nGegenstand des Schuldvorwurfs in diesem Verfahren sind.\n\n4. Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme\nvon Fortsetzungszusammenhang zwischen den zwei Verbrechen des Meineids. Die Strafkammer hat sie nach der\ninneren Tatseite mit dem Hinweis begründet, \"zugunsten\n\ndes Angeklagten\" müsse \"davon ausgegangen\" werden, daß\n\ner von vornherein vorhatte, von seiner Aussage auch\n\nbei wiederholter Vereidigung im Verlaufe des Strafverfahrens gegen Frau \"WB nicht \"abzurücken\". Diese\n\"irdigung legt den Verdacht nahe, das Landgericht habe\nnicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte schon\n\nbei der Leistung des ersten Meineids vor dem Schöffengericht vorhatte, auch bei weiteren (eidlichen) Vernehmungen die Unwahrheit zu sagen. Ohne die Feststellung\ndieses Gesamtvorsatzes aber durfte ein Schuldspruch vwegen fortgesetzten Meineids nur ergehen, wenn er für den\nAngeklagten - gegenüber einer Verurteilung wegen Meineilds\nin zwei Fällen - keine Beschwer enthielt.Hiervon ist möglicherweise das Landgericht ausgegangen. Dabei hätte es\njedoch übersehen, daß bei Annahme zweier Verbrechen des\nMeineids die Anwendung des § 157 StGB in Frage kam, also\nzu prüfen war, ob die Strafe für den zweiten Meineid\n\nnach der genannten Vorschrift zu mildern war (vgl. dazu\nu. a. BGHSt 7, 332; 8, 301, 319). Wenn auch die Revision\ndie Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids nicht aus\ndiesem Grunde beanstandet hat und wenn auch zweifelhaft\nist, ob eine aus zwei Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe\nselbst bei Milderung einer der Einzelstrafen nach § 157\n\nStGB unter der vom Landgericht jetzt ausgesprochenen einen\n\nStrafe von einem Jahr unä drei Monaten Gefängnis geblieven wäre, 15ßt sich das doch nicht von vornherein ausschließen. Das Landgericht hält nämlich dem Angeklagten\nin dem angefochtenen Urteil zugute, daß er \"nicht der\nWahrheit die Ehre geben konnte, ohne sich nicht zumindest\nmoralisch in einem ungünstigen Licht darzustellen\" (5. 9\nUA). Diese Erwägung läßt sich zwanglos dahin ergänzen,\ndaß der Angeklagte bei seiner zweiten eidlichen Aussage\nauch (vgl. BGHSt 2, 379) deshalb die Unwahrheit sprach,\nweil er eine Strafverfolgung wegen des ersten Meineids\nbefürchtete. Andererseits berücksichtigt das Landgericht\n\nBin\n\n- 10 -\n\nerschwerenäd, \"daß der Angeklagte die der Zeugin O3 „|\ngegenüber gemachte Äußerung sehr hartnäckig trotz\nzweier Vernehmungen vor Gericht in Abrede stellte\"\n\n(35. 10 UA). Dieser ärwägung wiederum wäre der Boden\nentzogen, wenn der Beschwerdeführer bei seiner zweiten\nVernehmung - unwiderlegbar — deshalb an der vor dem\nSchöffengericht erstatteten falschen Aussage festgehalten hätte, weil er von sich die Gefahr einer gerichtlichen Verfolgung wegen des geleisteten keineids\nabwenden wollte.\n\nIII. Der vorstehend unter II 4 erörterte Mangel\nzwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\nZurückverweisung der 3ache an das Landgericht.\n\nDieses wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, gegebenenfalls klarzustellen, daß es\ndem Angeklagten strafschärfend nicht — wie von der xevision gerügt - die bloße Nichtabgabe eines Geständnisses, sondern eine in seinem Leugnen zutage getretene\nrechtsfeindliche Gesinnung des Inhalts zur Last legt,\ndaß der Beschwerdeführer glaubt, ohne Rücksicht auf\n\n- 11 -\n\nWahrheit oder Unwahrheit vor Gericht das aussagen zu\ndürfen, was den eigenen Zwecken am besten dient.\n\nRotberg Bundesrichter Krumne Sauer\nist beurlaubt und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nRotberg\n\nMartin Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-11/4-str-18-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-11/4-str-18-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.540510+00:00"}}