{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-09_4_StR_392_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-09","aktenzeichen":"4 StR 392/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 392/60\n\n2154 008\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Straßenbahnführer Karlheinz 3 EEE aus\nKB, zeboren an GB. GEREEEED ED in LS,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 17. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt EEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Karlsruhe vom 9. März 1960\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na pn m\n\nI. Der Angeklagte war seit Mai 1955 Straßenbahnführer\nbei den Städtischen Werken in Kailp. Nachdem er im\nFebruar 1959 die Pahrprüfung für vierachsige Breitraumwagen bestanden hatte, führte er ständig einen Zug der\nStraßenbahnlinie @ (Kb -DeiEB nach Koi -Kn@-\nGEB): uf dieser Strecke ereignete sich an D.in 1959\ngegen 6.30 Uhr ein schwerer Verkehrsunfall, bei dem infolge\nAuffahrens des vom Angeklagten geführten Großraum-Triebwagens Nr. @&B auf einen an der Haltestelle Tastraße\n(am Straßenbahndepot) stehenden Einsatzzug (E-Zug) ein\nFahrgast dieses Zuges tödlich und weitere 45 Fahrgäste\nbeider Züge leichter verletzt worden sind.\n\nDer Unfall spielte sich nach der Annahme des Landgerichts\nfolgendermaßen ab:\n\nAls sich der Angeklagte auf der Rückfahrt von De\nder Haltestelle T@Bstraße näherte, saıı er schon während\nder Durchfahrt unter der Eisenbahnbrücke der Strecke\nKo\" einen aus drei jagen bestehenden E-Zug\nan der Haltestelle stenen. Seiner Gewohnheit gemäß wollte\ner seine Fahrgeschwindigkeit, die in diesem Augenblick\nmindestens 48 km/st, höchstens 55 km/st betrug, mindestens\nzweikundert Meter vorher, bei Beginn eines Gleisbogens,\netwas ermäseigen. Zu diesen Zweck bewegte er den links\nneben dem Fahrersitz ungebracnten Hebel der Kurzschlußbrense (Fahrthebel) auf die Bremsstellungen 1 bis 5 und\nzog ihn, weil er keine Wirkung spürte, bis zum Anschlag\n{14 Bremsstufen) durch, ohne ejne Fahrtverlangsamung zu\nerreichen. Deshalb entschloß er sich, den Zug mit der\nSchienenbrense durch Bedienen des dafür bestimmten Fußhebels abzubremsen. infolge eines Spannungsabfalls iu\nNiedersnannungsnetz trat zwar die Schienenbremse in Tätig-\n\n3»\n\nkeit, die schon bei einer Spannung von 14,5 Volt anspricht,\nnicht aber das sonst durch sie ausgelöste Läutewerk, das\neine höhere, über 17 Volt liegende Mindestspannung benötigt\n(BA S. 5). Der Angeklagte nahm deshalb irrigerweise an, daß\nauch die Schienenbremse versage, zumal er auch sonst keine\nBremswirkung verspüren konnte, weil diese zunächst gering\nist. Er wollte daher durch nochmaliges oder sogar durch\nmehrmaliges Treten des Fußhebels eine Bremswirkung erzwingen, erreichte damit aber gerade das Gegenteil, weil\näer Hebel nach Art eines Druckknopfschalters arbeitet und\ndie Bremswirkung durch ein wiederholtes Durchtreten wieder\naufgehoben wird.\n\nDarauf versuchte der Angeklagte zweimal eine Notbremsung mit der Druckluftbremse. Dabei machte er jedesmal\nden Fehler, den rechts neben dem Fahrersitz befindlichen\nBedienungshebel zu schnell bis zur Abzugstellung durchzuziehen, so daß wegen der Schnelligkeit keine -für das Tätixwerden dieser Bremse wichtige-untlüftung eintreten konnte\nund mithin weder die Druckluftbremss noch die automatisch\nmit ihr gekonpelte Schienenbremse ansprach.\n\nAls auch der zweite Bremsversuch mit der Luftdruckbremse mißlang, versuchte der Angeklagte nochmals den Zug\nnit der Schienenbrense durch Bedienung des Fußhebels zum\nHalten zu bringen. Er trat den Hebel aber wiederum ein\nzweites Mal durch, so daß die Bremswirkung wieder aufgehoben wurde. Der im Triebwagen diensttuende Schaffner\näberhar& L@B hatte inzwischen aus der gleichbleibenden\nGeschwindigkeit des Zuges, welche die sonst an dieser Stelle\nübliche überstieg, und dem Verhalten des Angeklagten entnommen, daB \"etwas nicht stimmte\", Deshalb bediente er,\n\"als sich der Zug dem haltenden i-Zug schon weitgehend\nohne Verringerung seiner Geschwindigkeit genähert hatte\",\nden an seinem Sitz befindlichen Notbremsschalter. Hier-\n\n-.4-\n\ndurch wurden die Druckluft- und die Schienenbremse sowie die\nnit dieser verbundene Sandung zwar noch in Gang gesetzt, jedoch konnte der Zussmmenstoß nicht mehr verhindert werden\nDa sich der Zug bei Beginn der Bremsung (gemeint ist hier\nersichtlich die Bremswirkung) bis auf etwa 7 m genähert\nhatte, konnte nur noch eine Geschwindigkeitsverminderung\n\nauf 40 - 47 kn/st erreicht werden.\n\nDurch den Aufprall wurde der E-Zug etwa 35 m nach vorn\ngeschleudert, wobei sein hinterer Anhänger aus den Schienen\ngenorfen wurde. Der Zug des Angeklagten kam etwa 10 m nach\ndem Zusammenstoß zum Stehen und hinterließ eine 18,60 ın\nlange Sandspar, die sich an kleine, unmittelbar unter den\nÖffnungen des Sandstreuers liegende Sandhäufchen nach rückwärts zu anschloß.\n\nDer auf der hinteren Plattform des zweiten Anhängers\ndes ü-Zugee stehende Fahrgast Siegfried Kg wurde bei dem\nAufprall so schwer verletzt, daß er drei Tage später starb.\nVon den übrigen Verletzten mußten sich neun Personen in\nKrankonhausbehandlung begeben.\n\nII. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit nit fahrlässiger Körperverletzung in\n43 Fällen zu sieben onaten Gefängnis verurteilt und die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nEs hat festgestellt, daß die Kurzschlußbremse infolge\neines Mangels der Bremsanlage wirklich ausgefallen war,\nwährend die beiden anderen Bremsen voll wirkungsfähig blieben\nund nur infolge der oben erörterten Bedienungsfehler des\nAngeklagten versagten. Diese/ falschen Bremsbetätigungen\nsieht das Landgericht auch als Ursache des Unfalles an.\n\nDen Schuldvorwurf hat das Landgerient auf die falsche\nBedienung der \"kombinierten Druckluftbremse\" gestützt. Nach\nseiner Ansicht war der Angeklagte unter Berücksichtigung\n\n-5-\n\nseiner Ausbildung und Fahrerfahrung zum richtigen Bedienen\nder Bremse fähig. kine plötzliche unä unvorhergesehene\nGefahrenlage habe nicht vorgelegen, weil der Angeklagte\n\nnit einem Ausfall der Kurzschlußbrense hätte rechnen müssen\nund er auch zu einem überstürzten Handeln nicht gezwungen\ngewesen sei.\n\nIII. Die Verfahrensvoraussetzungen sind hier gegeben.\nSoweit die Verletzten keinen Strafantrag gestellt haben,\nhat der Staatsanwalt erklärt, daß er ein zinschreiten von\nAmts wegen für geboten eräachte.\n\nIV. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen\ngreifen nicht durch.\n\n3, Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe es fehlerhafterweise unterlassen, bestimmte\nfür die Beurteilung der Unfallursache wesentliche Tatsachen\nfestzustellen, die es entweder auf Grund des bisherigen\nErgebnisses der Hauptverhandlung oder durch weitere Fragen\nan den Sachverständigen und die vernommenen Zeugen hätte\nermitteln können (I 1 - 6 und 8 der Revisionsbegründung),\nreicht sein Vorbringen zur ordnungsmäßigen Begründung der\nauf dieses Unterlassen gestützten Aufklärungsrügen nicht\naus (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dazu hätte es der Bezeichnung weiterer, vom Tatrichter noch nicht benutzter\nBeweismittel bedurft, denen er sich hätte bedienen müssen.\nWelches Ergebnis die bisherige Beweisaufnahme hatte, kann\ndas Revisionsgericht nicht nachprüfen; ebensowenig kann\nes feststellen, ob dus Landgericht nicht schon vergeblich\nversucht hat, die von der äevision vermißte Aufklärung\ndurch Ausschüpfung der von ihu benutzten Beweismittel zu\nerreichen.\n\nIm Grunde handelt es sich bei diesen. kügen um sachlichechtliche Angriffe gegen die Schlüssigkeit der Urteilsdar-\n\nlegungen, Sie sind im Rahmen der sachlichen Prüfung des Urteils zu berücksichtigen, soweit sie erheblich sind.\n\n2, Auch die Rüge, daß das Landgericht den Schuldnachweis auf eine Vermutung gestützt habe und seine Schlußfolgerungen erfahrungswidrig seien (I 7 der Revisionsbegründung), ist sachlich-rechtlicher Natur.\n\n3. Lie geltendgemachte Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO\nkann den Bestand des Urteils im Ergebnis nicht gefährden.\n\nZwar rügt die Revision hier zutreffend, daß Gegenstand\ndes Beweisamtrages keine reine Rechtsfrage sei, nämlich nicht\n- wie das Landgericht angenomuen hat - die Frage, ob die\nfalsche Betätigung der Druckluftbrense dem ängeklagten vor--\ngeworfen werden könne, sondern die dieser Würdigung vorausgehende tatsächliche Frage, ob die üruckluftbreuse überhaupt\nnach ihrer Anlage arbeitstechnisch als \"Notbremse\" ungeeignet\nsei, weil es vorkomme, daß sie bei der in einer plötzlichen\nGefahrenlage notwendigen schnellen Bedienung infolge eines\nicichten Anhebens des Bresshepelknopfes nicht wirksam werde.\nDas ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Beweisamtrags: |\n\nüber diese technische Frage konnte das Landgericht jedoch, worauf es in seinem Beschluß zusätzlich hingewiesen\nhat, den anwesenden Sachverständigen @berbaurat Dipl.Ing.\nStgWWD befragen, so daß es der Einholung eines besonderen\nGutachtens nicht bedurfte. Die Strafkamner hat demgemäß auch,\nwie den Urteilsausführungen nit Sicherheit zu entnehmen\nist, auf Grund des Sachverständigengutachtene festgestellt,\ndaß die Druckluftbremse selbst bei zügigem Durchziehen\nordnunzsmäßig anspreche und der Bremshebel schon außerordentlich schnell durchgeriessen worden sein müsse, wenn\nsie nicht wirksam werde (UA 7, 17 i.V.m. 14). Auf Grund\ndieser Beweisannahme und der Berechnung der dem Angeklagten\n\n- T-\n\nnoch zum Anhalten zur Verfügung stehenden Wegstrecke kommt\nsie schließlich zu dem ärgebnis, daß die Druckluftbremse,\njedenfalls unter den im vorliegenden Fall obwaltenden Umständen, in der Hand eines mit ihr vertrauten, vorsichtigen\nFehrers ausgereicht hätte, um der Gefahr eines Zusammenstoßes wirksam zu begegnen, Ob diese Ausführungen — wie die\nRevision meint - rechtlich angreifbar sind, muß im Zusammenhang mit der sachlichen Prüfung des Urteils erörtert werden.\n\n4. Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe\n§ 250 StPO verletzt, weil es nicht den Sachverständigen der\nVDO-Tachometerwerke in Frankfurt am Main vernommen habe,\nder das Pahrtschreiberblatt des Unfallwagens zusgewertet\nhabe. Der Sachverständige Dipl.Ing. St war selbst für\ndie Auswertung von Diegrammscheiben sachkundig, wie sich\naus seinen Gutachten, besonders dem \"Endgutachten\" vom\n21.10.1959 (HA Bl. 263, 207, 213) unä dem Nachtrag vom\n26.11.1959 (HA Bl. 281) ergibt, in denen er kritisch zu der\nSpezialauswertung des VDO-Fachmarns Stellung genommen hat.\n„enn er seine Kenntnisse zu diesem Zweck auch noch durch\nVernittlung dieses Spezialisten vertieft haben mag, so war\ndas Landgericht deshalb doch nicht verpflichtet, neben dem\nSachverständigen auch noch dessen Auskunftsperson über die\nAuswertung des Fahrtschreiberblatts zu vernehmen. Vieluehr\nist es in solchen Fällen zulässig, den Sachverständigen über\ndas Ergebnis der Auswertung, das er selbst sachkundig zu\nbeurteilen vermag, als mittelbare Erkenntnisqauelle zu benutzen (BayObLE in VRS 16, 296, 297 letzter Absatz, und allgemein; BGHSt 9, 292, 293 1}.\n\nWelche Erklärungen der Sachverständige zu den Aufzeichnungen des Fahrtschreiberblatts in der Hauptverhandlung\nim einzelnen abgegeben hat, kann das Revisionsgericht nicht\nprüfen. Die Behauntung der Verteidigung, er habe angegeben,\nauf einer Fahrt von 644 m könne eine Strecke von 120 m mit\n\nHilfe dieses Blatts nicht erklärt werden (Revisionsbegründung III a.E.), läßt nicht erkennen, auf welchen Teil\nder Fa.rt sich diese Lücke beziehen soll und ob sie für\nden Unfallhergang, für den es nur auf die letzten 200 m\nankommt, überhaupt erheblich ist. Das Vorbringen der Revision findet auch in den Urteilsgründen keine Stütze.\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht infolge Nichtvernehmung des Fachmannes der VDO-Tachometerwerke über diesen\nPunkt ist daher ebenfalls nicht nachgewiesen.\n\nV. Die Urteilsdarlegungen lassen auch keine die Verurteiluns gefährdenden sachlich-rechtlichen Mängel erkennen.\n\nUnerörtert können die Revisionsausführungen bleiben,\ndie sich gegen die Beweisannahme der Straikammer richten,\ndaß die Schienenbrense bis zum Unfall voll wirkungsfähig\ngewesen sei, der Angeklagte ihr Versagen bloß irrigerweise angenommen una sie infolgedessen durch mehrzmaliges\nDurchtreten des Fußhebels sogleich wieder ausge: chaltet\nhabe. Denn der Schuldvorwurf wird allein durch die vom\nTatrichter festgestellte falsche Bedienung der \"kombinierten Druckluftbremse\" getragen.\n\n1. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme der\nStrafkammer, daß der Angeklagte die Druckluftbremse nicht\nordnungsmäßig betätigt habe und ihre Wirkungslosigkeit\nauf diesem Bedienungsfehler beruhe (UA 12, 14), gehen fehl.\n\na) Entgegen der Behauptung der Verteidigung stellt das\nUrteil fest, daß der Angeklagte den Bremshebel gleich\nbeim ersten mal zu schnell durchgezogen hat, so daß weder .\ndie Druckluftbremse noch die mit ihr selbsttätig gekonppelte Schienenbremse ansprechen konnte, und daß auch\nein zweiter Brensversuch aus demselben Grunde mißlang\n(Uk 9). Das mehrmalige üurchziehen des Bremshebels war\n\n- 9.\n\nentgegen der Meinung der Revision nicht etwa deshalb unmöglich, weil der Angeklagte den Hebel schon beim ersten\nmal übers 'ürrt betätigt hai. Da er ihn dabei nicht augezogen hatte, konnte er ihn ohne weiteres wieder in die\nAusgangsstellung zurückbringen und nochmals durchziehen.\nEr hat in der Hauptverhandlung auch selbst zugegeben, daß\ner die Druckluftbremse mehrfach betätigt hat (UA 12).\n\nb) Ausweislich der Urteilsgründe hat der Sachverständige zwar nur ausgeführt, \"wenn aer Angeklagte beim\nBetätigen der Druckluftbremse keine Wirkung verspürt habe,\nso könne dies auf einem Durchreißen des Brenshebels beruhen\". Damit wollte er indes ersichtlich zum Ausdruck\nbringen, daß das Versagen dieser unbedingt sicheren Bremse\nnicht anders erklärt werden könne. Demgemäß hat das Landgericht, auf Grund dieses Gutachtens sowie des £örgebnisses\nder Zeugenaussagen, für erwiesen erachtet, daß sich der Vorgang tatsächlich so abgespielt hat (UA 14 unten). Zur Begründung ihrer Überzeugung weist die Strafkammer darauf\nhin, daß die Druckluftbrense \"absolut betriebssicher sei,\nveil sie höchstens einmal im Winter versagen könne, wenn\nein Ventilteller nängen bleibe\" (UA 13 oben und unten).\n\nDaß die Bremse auch am Unfalltage wirksam war, sieht das\nLandgericht dadurch als bestätigt an, daß sie bei der Untersuchung des Unfsllnagens nach dem Unfall sogleich angesprochen hat (UA 14). Der Grundsatz: \"Im Zweifel zugunsten\ndes Angeklagten\" ist mithin nicht verletzt worden.\n\n2. Aus den Urteilsdarlegungen zum Ursachenzusammenhang\nergibt sich auch, daß der Angeklagte genügend Zeit gehabt\nhätte, um den Straßenbahnzug allein mit der Druckluftbremse\nrechtzeitig zum Halten zu bringen, wenn er den Bremshebel\nnicht zu schnell bis zur Abzugstellung durchgerissen hätte,\nso daß infolge der Schnelligkeit keine Entlüftung eintreten konnte (U. 7, 14 bis 16).\n\n- 10 -\n\na) Das Landgericht nimmt - ausdrücklich unter 3ezugnahme auf das in der Hauptverhandlung erstattete Sachverständigengutachten - an, daß der Angeklagte den Zug bei\nalleiniger Benutzung der Druckluftbremse aus einer Geschwindigkeit von 50 km/st auf 64 m hätte zum Halten\nbringen können (VA 15). Dagegen Var er, als er die Kurzschlußbremse zum ersten Mal betätigte, nach den Feststellungen\nvom Unfallort noch mindestens 200 m entfernt, die er bei\neiner gleichbleibenden Geschwindigkeit von höchstens 55 kn/st\nin etwa 13 Sekunden (15,27 m/sec) zurücklegte. Aithin verblieb ihm nach Abzug des vom Sachverständigen zugrundegelegten Anhaltewegs für das Erkennen der Gefahr unä die £rgreifung der zu ihrer Abwendung notwendigen Maßnahmen noch .\neine Gesamtstrecke von mindestens 136 n.\n\nDemgegenüber kann sich die Revision grundsätzlich nicht\ndarauf berufen, daß der Sachverständige in seinem in Eraittlungsverfahren schriftlich erstatteten Gutachten anhand\nger mit dem ünfallwagen unternommenen Bremsversuche und der\ndabei festgestellten Bremsverzügerungen einen höheren Bremsweg, nämlich 78,5 n, errechnet habe. Von welchen Bremsverzögerungen der Sachverständige bei Erstattung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung ausgegangen ist und ob er\netwa - wie die Revision meint -— die gesetzlich geforderten\nwerte, nicht die vom Unfallvagen tatsächlich erreichten zugrundegelest hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Jedoch\nkann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Sachverständige hier das Ergebnis der Brensversuche ohne gewichtige\nGründe unberücksichtigt gelassen habe, Er war sogar verpflicntet, bei der erneuten Begutachtung seine früheren\nBerechnungen zu überprüfen unäü nötigenfalls zu berichtigen.\nIn seinem schriftlicher Gutachten hatte er für eine Vollbrensung mit der Druckluftbremse, unter Ausscnaltung_ der\nBatterie bei einem Druckabfall von etwa 5 atü, d.h. ohne\ndas nur durch einen elektrischen Kontakt in Gang zu setzende\n\n11 -\n\nSchnell-Sntlüftungsventil, einen Bremsweg von 78,5 n angenommen. Möglicherweise beruht dieser Unterschied darauf,\n\ndaß er bei Erstattung des mündlichen Gutachtens die Wirkung\ndes Schnell-Entlüftungsventils mit einbezogen hat, weil die\nelektrische Anlage nach seinen Untersuciungen am Unfallwagen in Wirklichkeit nicht ausgefallen war. Dadurch allein\nverkürzte sich der Brensweg schon um 10 bis 15 % (UA 6 unten).\n\nb) Wenn aber -— mit kücksicht auf die soeben angedeutete\nAöglichkeit — für die Berechnung der „irkung der Vollbrensung\nnit der Druckluftbremse allein, d.h. ohne automatisch ausgelöste Mitwirkung der Schienenbremse und ohne Beschleunigung durch das ebenfalls von der Wirksamkeit der elektrischen\nAnlage abhängige Schnell-Entlüftungsventil, der im schriftlichen Gutachten errechnete Bremsweg von 78,5 m zugrundegelegt würde, wie die Revision fordert, so wäre das Ergebrıs\nfür den Angeklagten nicht wesentlich günstiger. Denn dar.n\nhätte er bis zum Beginn dieses Bremswegs immer noch eıne\nStrecke von mindestens 121,5 ı vor sich genabt, so daß ihu\nnoch rd. 8 Sekunden zur Verfügung standen, wobei die auf\ndiesem Weg infolge Reibung naturgemäß eintretende Fanrtverlangsamung noch nicht berücksichtigt ist.\n\nc) Diese Zeitspanne hätte für einen erfahrenen Straßenbahnführer - wie den Angeklagten — ausreichen müssen, um\neinen Zusammenstoß mit dem von ihm schon lange vorher (über\n200 m) wahrgenommenen E-Zug zu vermeiden.\n\nDer Angeklagte war nach den Urteilsfeststellungen seit\nMai 1955 Straßenbahnführer und mit der Bedienung der Luftäruckbremse bestens vertraut (UA 2, 16, 17). Ihm waren auch\ndie verschiedenen früheren Versager der Kurzschlußbrense\ndes Unfallwagens bekannt (UA 16), und er wußte auch, daß die\nelektrische Ausrüstung bei der Serie von Großraumwagen, zu\nder der von ihm geführte Triebwagen gehört, ebenfalls schon\nversagt hatte (UA 4). Er mußte deshalb, wie das Landgericht\n\n= 12 —\n\nhieraus rechtsbedenkenfrei folgert, jederzeit auf ähnliche\nBreusversager bei seinen Wagen gefaßt sein (UA 16).\n\nBei Anwendung der hiernach gepotenen besonderen Aufmerksamkeit und Umsicht hätte er nicht erst abwarten dürfen, ob\ndie beiden Betriebsbremsen ansprechen würden, bevor er die\nDruckluftbremse zog. Als er nämlich den zur Bedienung der\nZurzschlußbremse bestimmten Fahrthevbel bis zur Bremsstellung 5\nbewegte, um die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei der Annäherung an die Haltestelle TWWBstraße, wie üblich, zu\nermäßigen, wozu er höchstens eine Sekunde benötigte, konnte\ner schon spüren, daß diese Bremse nicht, wie sonst, ansprach\n(UA 8). Deshalb mußte er sich beim weiteren Durchziehen des\nHebels vis zum Anschlag (über weitere 11 Bremsstufen) bereits\ninnerlich auf den Ausfall der Kurzschlußbremse vorbereiten.\nDa er den Grund ihres Versagens nicht erkennen konnte, hätte\ner sofort auch mit einem Fehler in Schwachstromnetz rechnen\nnüssen, von den beide Betriebsbremsen abhängen (UA 5). Er\nhätte daher für alle Fälle darauf bedacht sein müssen, zugleich mit dem Druck auf den Fußhebeldser nur langsam ansprechenden Schienenbrense oder wenigstens unmittelbar danach, ohne erst deren Wirkung abzuwarten, den Bremshebel\nder unbeäingt wirksamen Druckluftbremse \"mit Gefühl\" durchzuziehen, um keine Zeit zu verlieren. Dazu bedurfte der Angeklagte als langjähriger und geübter Straßenbahnführer\nkeiner längeren Überlegung, weil ihm die Wirkungsweise und\nBetätigungsmöglichkeiten der verscniedenen Bremsen naturgemäß in Fleisch und Blut übergegangen sein mußten. Gerade\ndie Bedienung der Druckluftbrense war ihm besonders geläufig, weil sie fast bei jeder Haltestelle - ohne Vorschaltung\nder Schienenbremse -— Denutzt werden muß, um den Triebwagen\nnach dem Abbremsen mit der Kurzschlußbrenmse zum Stillstand\nzu bringen (UA 4 oben).\n\nUnter diesen Umständen kann die dem Angeklagten zur\nVerfügung stehende Zeit Tür die ihm schon nach dem Aufkommen\n\n- 13 -\n\nerster Zweifel an der Wirksamkeit der Kurzschluöäbrense zumutbaren, notwendigen Vorbeugungsmaßnahmen Keinesvegs als\nzu gering erachtet werden. Auf die vom Tatrichter — übrigens\nohne erkennbaren, etwa zum Nachteil des Angeklagten wirksnsen Rechtsfehler — angenommene verlängerte Keaktionszeit\nvon insgesamt 5 Sekunden,innerhalb deren der Angeklagte\n\ndas Versagen beider Betriebs-Bremsen habe erkennen und zur\nBetätigung der Druckluftbremse nabe bereit sein müssen,\nbraucht bei dieser Sachlage daher nicht im einzelnen eingegangen zu werden.\n\nd) Unerheblich sind hiernach auch die Revisionsangriffe,\ndie sich gegen die Eignung der Druckluftprenmse als \"Notbremse\" richten.\n\nDie Strafkammer ist entgegen der Benauptung der Revision nicht etwa davon ausgegangen, daß die Bremse \"ganz\nlangsam\" bedient werden müsse, sondern sie hat im Gegenteil auf Grund des Sachverständigengutachtens festgestellt,\ndaß selbst ein zügiges Durchziehen des Bremshebels unschädlich ist und nur dann keine Bremswirkung erzielt werden\nkanrı, wenn der Bremshebel “außerordentlich schnell durchgerissen\" wird, weil bei einer solchen Schnelligkeit keine\nEntlüftung mehr erzielt “werden kann (UA 7,14, 17). Deshalb\nhat sie die Zignung der Luftdruckbremse rechtsirrtumsfrei mindestens Tür den Fall bejaht, daß der Fahrer genügend Zeit\nzu ikrer Bedienung hat und nicht überstürzt handelt.\n\ne) «ie sich der Angeklagte im vorliegenden Fall richtigerweise hätte verhalten müssen, geht im Gegensatz zu der Meinung\ndes Verteidigers aus dem angefochtenen Urteil deutlich genug\nhervor.\n\n5. Gegen die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite\nbestehen ebenfalls keine Bedenken.\n\nDie Strafkammer führt aus, der ingeklagte sei zur\nrichtigen Bedienung der Druckluftbremse auf Grund seiner Aus-\n\n- 14 -\n\nbildung und Fahrübung fähig gewesen. Die Bedienung der Breuse\nsei ihm nicnt nur auf Grund seiner Ausbildung, sondern auch\ninfolge seiner langen Fahrpraxis so vertraut, daß er zu\nihrer ordnungsmäßigen Handhabung ir der Lage sein mußte.\nBei Anwendung der inm zumutbaren und auch möglichen Sorgfalt nätte er sie richtig bedient und so den Unfall verhindert. Er hätte auch erkennen können, daß die falsche\nBedienungsweise der Bremse ein Auffahren des von ihm geführten Zuges auf den E-Zug zur Folge haben werde. Diese\nBesründung ist schon aus den oben unter V 2 c erörterten\nGründen rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDaß der Angeklagte mit der Wirkungsweise und der Bedienung der verschiedenen Brensanlagen, besonders der\nDruckluftbremse, vertraut war, hat er ausweislich seiner\nim Urteil mitgeteilten Einlassung selbst nicht bestritten,\nsondern nur behauptet, er habe sie ordıungsmäßig betätist,\nwas ihm mit Sicherheit widerlegt worden ist (s. oben unter V 1).\nDie gegenteilige Annanme würde auch angesichts des im Urteil\ngeschilderten Ausbildungsgangs des Angeklagten, seiner mehr\nals vierjährigen Tätigkeit als Fahrer von Straßenbahntriebwagen Ger Stadt KulB im Kursdienst sowie seiner von der\nStrafkammer hervorgehobenen Befähigung aller Erfahrung widersprechen.\n\nDer Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, daß er die Druckluftbremse bis dahin nur einmal \"als\nMotbremse\" benutzt h.be, wie er im kevisionsrechtszuge behauptet hat. Denn er mußte sich ihrer im Fahrverkehr täglich\nunzählige Male als Feststellbremse bedienen und kannte ihre\nEigenheiten ganz genau. Er wußte auch, wie er selbst nicht\nbestreitet, daß er sie nicht hastig bis zur Abzugstellung\ndurchziehen durfte, sondern sie stets \"mit Gefühl\" bedienen\nmußte. Auch wenn er die Folgen einer zu raschen Bremabetätigung noch nicht ausgeprobt haben sollte, so mußte er\ndennoch die ihm geläufige Bedienungsregel erst rec:t in einer\n\n„15 -\n\nGefanrenlage beherzigen, in der alles auf die Ituhe und\nUmsicht des Straßenbahnführers ankommt. Daß ihn das\nrechtzeitige Anhalten des Zuges mit der Druckluftbreuse\nallein bei Beobachtung aller nach den Umständen gebotenen\nSorgfalt und Umsicht auf der noch vor ihm liegenden\nGesamtstrecke nicht mehr gelingen werde, konnte er\n\n-— jedenfalls unverschuldet - nicht glauben. wenn er es\ntrotzdem unterließ, die ihm als unbedingt wirksane\nBremsanlage bekannte Druckluftbremse gemäß der Bedienungsvorschrift ruhig und beherrscht zu betätigen und sich\nihrer möglichst früh zu bedienen, onne erst die Wirkung\nder beiden Betriebsbreusen abzusarten und dadurch kostbare Zeit zu verlieren, so handelte er fahrlüssig. Nach\nder rechtsirrtumsfreien Annahme des Tatrichters hatte\n\ner bei seinen Kenntnrissen und Fähigkeiten auch \"keinen\nAnlaß zu einem überstürzten Landeln\", zumal er als erfahrener Straßenbahnführer wissen mußte, daß gerade in\neiner Gefahrenlage ein ruhiges und besonnenes Vorgehen\nnotwendig ist, um ein Unglück zu vermeiden.\n\nDa auch die Strafzumessung keinen den Angeklagten\nbenachteiligenden Rechtsmangel erkennen läßt, mul die\nRevision als unbegründet verworfen werden, ohne daß es\nauf die weiteren kevisionsangriffe gegen die Schlüssigkei* der üUrteilsdarlegunsen über die Wirkungsfähigkeit\nder Schienenbrense zur Unfallzeit und die bei ihrer\n\n- 16 -\n\nBedienung nach der Beveisannahme des Tatrichters gemachten\nFenler ankomnt.\n\nRotberg Krunne\n\nDie Bundesrichter Martin und\n\nProf.Dr. Lang-linrichsen sind : Flitner\nbeurlaubt und können deshalb\n\nnicht unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-09/4-str-392-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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