{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-04_4_StR_559_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-04","aktenzeichen":"4 StR 559/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 5539/59\n\n2160 039\n\nim Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännisichen Angestellten Heinrich S r EEERE>\naus EB, dort geboren an W. iin ED.\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nOberstaatsanwalt\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nDr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nKrumme\nProf. Dr. Lang-Hinrichsen\nDr. Flitner\n\nBörtzler\nals beisitzende Richter,\n\nDr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Essen vom 3. September 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer 54 Jahre alte Angeklagte war seit 35 Jahren — mit\neinigen Unterbrechungen - als Kraftfahrer beruflich tätig.\nAuch bei der Wehrmacht wurde er als Kraftfahrer eingesetzt.\nNach dem Zusammenbruch 1945 geriet er in die Hände tschechischer Partisanen. In der drei wochen dauernden Gefangenschaft wurde er oft mit Reitpeitschen, Zaunlatten und ähnlichen Gegenständen bis zur Bewußtlosigkeit mißhandelt:.\nDarauf ist wahrscheinlich die bei ihm festgestellte hirntraumatische Schädigunz mäßigen Ausmaßes zurückzuführen.\nDer Angeklagte ist noch unbestraft, auch sein Verhalten im\nStraßenverkehr gab hisher keinen Anlaß zu Beanstandungen.\n\n. Er gilt als stets beherrschter, niemals zu Tätlichkeiten\nneigender Mensch.\n\nSeit 1950 ist er in den Betrieb des Brikettfabrikanten\nund Kleinzechenbesätzers Rudolf DEP in HEEEEB-Nord anzestellt. Dort genoß er eine Vertrauensstellung. Er mußte den\nKraftwagen des Pirmeninhabers fahren, mit dem er auch häufig\nGeld, nicht selten Beträge bis zu DM 300.000,--, zwischen\ndem Betrieb und den Geldinstituten zu befördern hatte. Auch\nfür seinen persönlichen Bedarf durfte er diesen Wagen -\nMercedes 180 — benutzen.\n\nAm Abend des 2. Dezember 1957 fuhr der Angeklagte von\nHB -Nori nach DE: Dort kehrte er gegen 20.00 Uhr\nim Hotel StB ein und trank bis gegen 2.30 Uhr 10 bis\n12 Glas Bier und zwei Magenschnäpse, nachdem er schon um\n18.30 Uhr zu Hause zwei oder drei Glas Bier und einen Magenschnaps getrunken hatte. Um diese Zeit verließ er die Gaststätte in Begleitung seiner Vermieterin, Frau REP, um\n\nu\n\nnoch eine andere Wirtschaft in der BEE Innenstadt aufzusuchen, die jedoch geschlossen war. Gegen 4.15 Uhr trat\ner die Heimfahrt an.\n\nUnterwegs überholte der Angeklagte einen YW - Cabriolet -\nStreifenwagen der Polizei, der mit den Polizeihauptwachtmeistern Boime (als Fahrer) und DOW besetzt war. Da diesen\nBeamten die Geschwindigkeit des Mercedes-Wagens zu hoch vorkam, setzten sie sich hinter ihn. Auf der OWD-ciinstrasse schlossen sie aus Schlenkerbewegungen des Mercedes-Wagens, daß der Fahrer betrunken sei. Als dieser auch noch U}\neine Straßenbann verbotswidrig links überholte und, öhne die\nRichtungsänderung anzuzeigen, nach links in die kKgballce\neinbog, wollten sie ihn stellen. Be überholte den Angeklagten, während DB einen rotleuchtenden Anhaltestab mehrmals aus dem rechten Fenster heraushielt, um dem Mercedes-Fahrer erkennen zu geben, daß er rechts heranfahren und halten solle. Der Angeklagte verringerte auch seine Geschwindigkeit etwas, fuhr dann aber links an dem schon fast zum Halten\ngekommenen Polizeifahrzeug vorbei und suchte schnell das Weite.\nEr fuhr über die Kfßallee geradeaus und geriet dabei auf\nden in der Mitte dbser Straße verlaufenden Pump wez, weil\ner das an dessen Beginn aufgestellte Gebotsschild \"Rechts\nfahren\" übersah. Als er, durch eine Baustelle gezwungen, wie-®\nder auf die rechte Fahrbahn einbog, wurde er von dem Polizeifahrzeug, das jetzt sein Blaulicht eingeschaltet hatte, eingeholt. Dieses versuchte, ihn nochmals zu überholen; der Angeklagte lenkte aber seinen Wagen nach links und schnitt ihm\nden Weg ab, so daß der Fahrer des Streifenwagens bremsen\nwußte, um nicht in Gefahr zu geraten. Im weiteren Verlauf\nder Verfolgungsjagd fuhr der Angeklagte immer schneller, so\ndaß ihn die Beamten aus den Augen verloren.\n\nNach einer Fahrt von 6 km hielt der Angeklagte, der\nglaubte, seine Verfolger abgeschüttelt zu haben, an der\nKreuzung Keiib - VEREEEEED-Straße auf Ger rechten Seite\nvor der Gastwirtschaft \"Steg\" an und ließ Frau\nR@EEEB aussteigen, die in diesem Hause ihre Wohnung hat.\nDann wollte er seinen Wagen auf dem Gelände der gegenüberliegenden Tankstelle abstellen. In diesem Augenblick näherte sich wieder der Polizei-Streifenwagen und hielt links\nneben dem Mercedes-Wagen an. Polizeihauptwachtmeister Do»\nsprang nun mit dem Rufe hinaus: \"Bleiben Sie stehen, Polizci!\".\nwährend beide Beamten vergeblich versuchten, die vorderen\nbeiden Türen des Wagens zu Öffnen, setzte der Angeklagte\nsein Fahrzeug 7 bis 8 m auf die VilBstraße zurück, um\nfreie Bahn für die Flucht zu gewinnen. Do eilte ihm sofort nach und sprang auf die Motorhaube des Nercedes-Wagens,\nals der Angeklagte sich anschickte, wieder nach vorn zu fahren. Dieser fuhr trotzdem ab und versuchte, den auf der Motorhaube liegenden Beamten durch abwechselndes Bremsen und\nGasgeben abzuschütteln. Um sich festzuhalten, schlug Do\ndie Windschutzscheibe unmittelbar vor dem Fahrersitz ein\nund griff dann mit einer Hand ins Steuerrad, mit der anderen\ndem Angeklagten an den Hals. Gleichwohl fuhr dieser mit einer\nGeschwindigkeit von etwa 30 bis 40 km/h weiter. Dabei stieß\ner gegen zwei Straßenrandsteine, die dadurch umgeworfen wurden. Infolge des Anpralls rutschte DOW, nachdem er dem Angeklagten noch den Schal vom Hals gerissen hatte, von der\nMotorhaube herunter. Er erlitt nur einige Prellungen. Der\nAngeklagte fuhr unterdessen weiter und wurde von dem inzwischen herangekommenen Streifenwagen verfolgt. Er floh auf\ndas nahe gelegene Gelände seiner Arbeitgeberin, wendete dort\nund fuhr in der Richtung davon, aus der er gekommen war. Der\nFahrer des Streifenwagens konnte ihm schließlich nicht mehr\nfolgen.\n\n- 5.\n\nNachdem er seinen Verfolger abgeschüttelt hatte, fuhr\nder Angeklagte eine Stunde lang planlos umher. Gegen 6.00 Uhr\nmorgens suchte er den Betriebsleiter seiner Firma, Po@®-\nGEB. in DEEB-1EB auf una bat ihn, ihm mit seinem Yagen\nzu seiner Firma vorauszufahren, weil seine Beleuchtung nicht\nmehr ausreiche. Dabei machte er einen sehr verstörten Eindruck und erklärte, daß er einen Unfall gehabt habe. Unterwegs konnte er aber wegen starker Kopfschmerzen nicht mehr\nweiterfahren. Er stellte seinen Wagen in einem Feldwog ab\nund fuhr mit Po in dessen Wagen zur Arbeitsstelle.\nDort nahm er Kopfschmerztabletten ein und trank zweimal aus 6\neinem Wasserglas etwas Kognak. Gegen 9.00 Uhr berichtete er\n- seinem Arbeitgeber, derschon von der Polizei über die Vorgänge der Nacht unterrichtet worden war, er sei auf der\nKEBallee von einen Volkswagen geschnitten worden, aus\ndem jemand mit der Hand \"gefüchtelt\" habe. Er habe an einen\nÜberfall geglaubt und sei deshalb geflüchtet. Am \"Stein\"\nseien zwei Männer auf seinen Wagen gestürzt, einer habe sich\nauf die Motorhaube geworfen. Er habe geglaubt, es sei ein\nRäuber, und versucht, ihn durch seine Fahrweise abzuschütteln.\nDer Arbeitgeber benachrichtigte nun die Polizei, die den\nAngeklagten festnahn.\n\nDie um 10.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 0,69 %o. Zur Tatzeit betrug dieser unter\nBerücksichtigung des nach der Tat genossenen, mengenmäßig\nnicht genau feststellbaren Alkohols nach den Urteilsfeststellungen mindestens 1,15 bis 1,33 %o.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht\nden Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit\nfortgesetztem Widerstand gegen die Staatsgewalt und wegen\nVerkehrsunfallflucht, begangen im Zustand erheblich\n\nverminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren\naberkannt und ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, muß\nim Ergebnis Erfolg haben.\n\n1.) Der Angeklagte hat sich noch in der Hauptverhandlung\ndarauf berufen, er habe den Volkswagen, der ihn auf der\nK@Ballee anzunalten versucht habe, nicht als Polizeifahrzeug erkannt, ebenso die am \"Stel\" auf die Motorhaube\nseines Wagens aufgesprungene Person nicht als Polizeibeamten.\nVielmehr habe er an einen Überfall geglaubt. Bei seiner Firma\nhätten sich nämlich in den letzten Jahren zwei Raubüberfälle\nereignet, wodurch er, da er die Geldbeförderung zu erledigen\nhabe, besonders ängstlich geworden sei. Deshalb trage er bei\nsolchen Fahrten seit dem ersten Überfall immer eine Pistole\nbei sich.\n\nDas Schwurgericht hat jedoch einen solchen Irrtum für\nausgeschlossen erachtet, entgegen dem Gutachten des Direktors\nder Rheinischen Landesheilanstalt Bonn, Facharzt für Psychiatrie\nund Neurologie Ministerialrat Dr. IcD, der den Angeklagten sechs TViochen in dieser Anstalt auf seinen Geisteszustand untersucht hat. Die Revision macht demgegenüber geltend,\ndas schwurgericht habe das in erster Linie auf dem organischen\nHirnbefund beruhende Gutachten aus eigener Sachkunde nicht\nwiderlegen können. Wollte es der Auffassung des Sachverständigen\nnicht folgen, so hätte es ein weiteres Gutachten beiziehen\nmüssen. Dieser Rüge kann der ürfolg nicht versagt werden.\n\nZwar ist der Tatrichter berechtigt und verpflichtet, sich\nauch gegenüber 3achverständigengutachten ein selbständiges\nUrteil über die für das Verschulden des Täters maßgeblichen\nUmstände zu bilden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn\ner durch Einforderung eines Gutachtens zunächst selbst zu\nerkennen gegeben hat, daß er die zur Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Fachkenntnisse nicht hat. Er kann dann\ndie durch das Einholen des Gutachtens erworbenen Kenntnisse\ndazu benutzen, um eine von der Meinung des Sachverständigen\nabweichende Überzeugung zu gewinnen. Jedoch muß er in diesen\nFall in den Urteilsgründen genau angeben, in welchen Punkten $)\nund warum er dem Sachverständigengutachten nicht folgen will,\ndamit das Revisionsgericht - ebenso wie die Verfahrensbeteiligten — erkennen kann, ob er nunmehr über eine zur Beurteilung des Sachverhalts ausreichende Sachkenntnis verfügt.\nsenn der Tatrichter bei seiner abweichenden Würdigung alsdann\nalle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und seine\nMeinung widerspruchsfrei sowie ohne Verstöße gegen Denkgesetze und anerkannte Erfahrungssätze begründet hat, wird auch\nin einem solchen Fall keine Verletzung der Aufklärungspflicht\nnachgewiesen werden können (vgl. BGHSt 8, 113, 117).\n\nIn dieser Hinsicht bestehen jedoch gegen die Urteilsdarlegungen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Schwurgerich\nführt zur Frage des Irrtums folgendes aus:\n\n\"Die Kpallee in BEE ist an der Stelle, an der\ndas Polizeiauto den Mercedes des Angeklagten über-\n\n\"holt hat und ihn zum Halten zu veranlassen suchte,\nbei Nacht so hell erleuchtet, daß man dabei eine Zeitung lesen kann. Das Gericht hält es für unmöglich,\ndaß jemand unter diesen Umständen ein Polizeiauto,\naus dem mit einem roten Leuchtstab Zeichen gegeben\nwerden, nicht als solches erkennt. Das trifft auf\ndie Zeugin FEB ebenso wie auf den Angeklagten\n\nzu. Nun hält der vom Gericht zugezogene Sachverständige Ministerialrat Dr. LeiiB e s allerdings\ndurchaus für möglich, ja sogar für wahrscheinlich,\n\ndaß der Angeklagte die Polizei verkennt hat. Er\n\nmeint, ein beim Angeklagten festgestelltes Hirntrauma\nmäßigen Ausmaßes habe in Verbindung mit dem Alkoholgenuß bei dem an sich zu spontanen, affektgesteucerten\nHandlungen neigenden Angeklagten eine Panikstimmung\nerzeugt, bei der es zu Fehldeutungen habe kommen können. Das Gericht vermochte dem Gutachten jedoch insoweit nicht zu folgen. Als der Streifenwagen den Angeklagten überholte, befand sich der Angeklagte ja noch gar\nnicht in einer Panikstimmung. Wenn er auch unter Angstkomplexen leiden mag, so sind sie nach der Überzeugung\ndes Gerichts jedenfalls nicht so stark, daß er nun\ngleich durch jedes ihn überholende Fahrzeug in Panikstimmung gerät, zumal Raubüberfälle auf fahrende Fahrzeuge zur Nachtzeit in der Innenstadt einer Großstadt\nwohl zu den größten Seltenheiten gehören, da Geldoder andere ein solches Unternehmen lohnende Transporte zur Nachtzeit nicht ausgeführt zu werden pflegen.\nDas Gericht ist vielmehr davon Überzeugt, daß der Angeklagte in der klaren Erkenntnis, daß er durch ein\nPolizeifahrzeug angehalten werden sollte, das Weite\nsuchte, um unliebsame Folgen, die sich daraus ergeben\nkonnten, daß er sich nach nicht ganz unerheblichem\nAlkoholgenuß ans Steuer seines wagens gesetzt hatte,\nzu entziehen. Aus dem gleichen Grunde hat er auch\n\nim weiteren Verlauf der Verfolgungsjagd das Polizeifahrzeug am nochmaligen ilberholen gehindert.\n\nDer Angeklagte war sich nach der Überzeugung des Gerichts auch bewußt, daß es sich bei den beiden Männern,\n\ndie ihn am \"Stoim\" stellen wollten, um Polizeibeamte handelte, ebenso wie bei demjenigen, der ihm\nauf die Motorhaube gesprungen war. Er hat selbst nicht\nbehauptet, daß es sich um einen \"neuen Unfall\" gehandelt!\nhabe, sondern dieses Geschehen selbst als Fortsetzung\nder Verfolgung auf der KBallee angesehen. Er wußte\nalso, daß es sich auch hier um Polizeibeamte handelte,\nabgesehen davon, daß diese mit Stiefelhosen, Lederjacke,\nweißem Xoppelzeug und weißer Schirmmütze bekleidet\n\nund deshalb auf dem durch eine helle Lampe über der\nStraßenkreuzung beleuchteten Platz vor dem\"St em\"\nohne weiteres zu erkennen waren. So haben denn auch der\nZeuge Kol, der zufällig mit einem Lastkraftwagen\nan der Stelle vorbeikan, und die Zeugin IB, die\nan der Omnibushaltestelle am \"Stoiiim\" wartete, die\nPolizeibeamten ohne weiteres erkannt.\"\n\nAls weitere Bestätigung der Richtigkeit seiner Deutung\nverwertet das schwurgericht anschließend noch das Verhalten\ndes Angeklagten nach der Tat:\n\n\"Der Angeklagte hat nicht etwa sofort die Polizei von\ndem angeblichen Überfall unterrichtet, obwohl er wäh- I\nrend der Verfolgungsfahrt an dem ihm bekannten Polizeirevier vorbeifuhr, sondern ist in dieser Beziehung bis\nzu seiner Verhaftung völlig untätig geblieben. Auch hat\ner dem Zeugen Po, den er frühmorgens nach dem\nVorfall aufgesucht hat, von einem \"Unfall\" erzählt. Jedenfalls kann sich der Zeuge nicht daran erinnern, daß\nauch von einem Überfall gesprochen worden sei. Sicherlich\nwürde aber der Angeklagte von einem solchen Ereignis in\neiner Weise erzählt haben, daß es dem Zeugen in Erinnerunfl\ngeblieben wäre. Erst dem Zeugen Rudolf DB gegenüber\n\n- 10 -\n\nhat der Angeklagte viel später von einem Überfall gesprochen, nachdem er Zeit gehabt hat, sich den Vorfall\nreiflich zu überlegen.\"\n\nDiese Ausführungen legen die Annahme nahe, daß das\nSchwurgericht das Zusammenwirken des Alkoholgenusses, der\nHirnschädigung und der Ermüdung des Angeklagten zur Tatzeit\nbei der Beurteilung seines seelischen Zustandes nicht genügend\nberücksichtigt hat.\n\nDie hier festgestellte Alkoholbeeinflussung (1,15 — 1,33 %o,\nwelche den Angeklagten nach der Überzeugung des Schwurgerichts\nfahruntüchtig machte, führt selbst bei einem gesunden Menschen\nzu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Wahrnehmungsfähigkeit. Diese erhöht sich naturgemäß im Zustand der Ermüdung.\nHinzukommt bei Hirngeschädigten, die -— wie der Angeklagte -\nschon in nüchternem Zustand erhebliche Leistungsausfälle im\nBereich der Urteils- und Kritikfähigkeit aufweisen und oft zu\nplötzlichen, affektgesteuerten Handlungen neigen, daß bei hochgradiger Erregung eine Bewußtseinsverengung eintreten kann,\ndie sie daran hindert, äußerlich wahrgonommene Vorgänge innerlich zu verarbeiten, also richtig zu \"registrieren\".\n\na) Wenn das Schwurgericht ausführt, der Angeklagte sei\nnoch nicht in einer Panikstimmung gewesen, als er von dem\nStreifenwagen der Polizei auf der KBallee überholt wurde,\nso berücksichtigt es micht, daß der Angeklagte sich schon sinige\nZeit vorher von dem Volkswagen verfolgt gefühlt haben kann.\nDenn dieser war ihm zu der frühen Morgenstunde schon eine Zeit\nlang in auffälliger Weise durch die DB Innenstadt gefolgt, hatte sich gleich nach der Überholung durch den Angeklagten hinter den Mercedes-Wagen gesetzt, fuhr dann hinter\n\n- 11 -\n\nihm her durch die O@WWp-Hoiiiip-Straße und löste sich auch\ndann nicht von dem #agen des Angeklagten, als dieser nach\nlinks in die Kipallee einbog. Dadurch kann der Angeklagte\nbei seiner — auch vom Schwurgericht angenommenen -— Neigung\nzu Angstvorstellungen und in seinem durch Alkoholgenuß und\nErmüdung angegriffenen seelischen Zustand in eine Erregung\ngeraten sein, die ihn zur Sammlung seiner Gedanken und zu\nvernünftigen Gegenvorstellungen der vom Tatrichter bezeich- |\nneten Art (UA 11 unten) unfähig machte. Die verschiedenen\nauf dieser Fahrt beobachteten Verkehrsverstöße des Angeklagten, der ein langjähriger, gewandter Fahrer ist und bis dahın\nnoch keinen Anlaß zu Beanstandungen seiner Fahrweise gegeben}\nhatte, könnten für einen solchen Erregungezustand sprechen.\nDie Überzeugung des Schwurgerichts, \"die Angstkomplexe seien!\njedenfalls nicht so stark, daß er nun gleich durch jedes ihn,\nüberholende Fahrzeug in Panikstimmung gerät\", beruht mögiicherweise darauf, daß es die Wirkung der hirntraumatischen\nSchädigung in Verbindung mit der Alkobolbeeinflussung und\nder Übermüdung - im Gegensatz zu. dem Sach verständigen -— unter\nbewertet hat und von dem Selbstbeherrschungsvermögen eines\nseelisch gesunden, wenn auch ängstlichen Menschen ausgegangen\nist.\n\ndb) Wenn der Angeklagte den Volkswagen vor Erreichung ds\ndes Gasthauses \"Stege\" nicht als Polizeifahrzeug erkannt hätte, entfiele der aus dem vorangegangenen Geschehen\nhergeleitete Hauptbeweisgrund für den Vorwurf des Schwurgerichts, daß der Angeklagte auch die beiden Beamten, die ihn\nvor dem \"Stoie\"' stellen wollten, als solche erkannt\nhabe. Daß andere Verkehrsteilnehner, die sich dort aufhielten,\ndie Beanten an ihrer Dienstkleidung erkannt haben, rechtfertigt die Annahme, daß auch der Angeklagte sie erkannt habe,\nallein nicht. Denn es kommt auch in diesem Zusammenhang\n\n- 12 -\n\nnicht bloß darauf an, ob er dio Stiefelhosen und die Lederjacken, das weiße Koppelzeug und die weißen Schirmmützen im\nSchein der über der Kreuzung angebrachten Straßenlampe äußerlich gesehen hat. Wesentlich ist vielmehr, ob er sich auch\nbewußt geworden ist, daß es Polizeibeamte waren, die ihm\n\nHalt geboten, oder ob er den Zusammenhang etwa infolge einer\n\n- möglicherweise schon bei den Vorgängen in der DENE\nInnenstadt und auf der KlBellee begonnenen und durch die\nanschließende Verfolgungsjagd noch gesteigerten — Bewußtseinsverengung — nißverstanden haben kann,\n\nce) Nicht stichhaltig sind schließlich die Folgerungen,\ndie das Schwurgericht aus dem Verhalten des Angeklagten nach\nder Tat gezogen hat. Daß der Angeklagte den vermeintlichen\nÜberfall nicht sofort bei der Polizei gemeldet hat, obwohl\ner während der Verfolgungsjagd an einer Polizeidienststelle\nvorüberfuhr, steht der Möglichkeit nicht entgegen, daß er\ntatsächlich an einen Raubüberfall geglaubt hat; denn in einem\nZustand hochgradiger Verwirrtheit kann er möglicherweise\nan die Erstattung einer solchen Anzeige nicht gedacht haben.\nDieser Zustand hielt vielleicht auch noch an, als er seine\nVerfolger abgeschüttelt hatte; denn er fuhr nach den Feststellungen noch etwa eine Stunde lang planlos umher und meldete sich erst um 6.00 Uhr bei seinem Betriebsleiter in DeB-IgEB. Wenn er diesem nur etwas von einem Unfall gesagt, einen\nÜberfall aber nicht erwähnt haben sollte, so kann dies ebenfalls auf seinen durch die Ereignisse der Nacht stark mitgenommenen Zustand zurückzuführen sein; denn er machte auf den\nBetriebsleiter einen sehr verstörten Eindruck und hatte so\nheftige Kopfschmerzen, daß er nicht mehr selbst fahren konnte.\n\n2.) Die Urteilsausführungen lassen nach alledem nicht\nhinreichend erkennen, daß das :chwurgericht die erforderliche\n\n- 13 -\n\nSachkunde hatte, um mit ausreichender Sicherheit auszuschließen, daß der Angeklagte sich in der Unglücksnacht in\neinem seelischen Ausnahmezustand befunden und sich deshalb\nzur Notwehr gegenüber einem Raubüberfall berechtigt geglaubt\nhat. Wenn der Tatrichter dem Gutachten des Sachverständigen\nDr. Ic hierin nicht folgen zu können glaubte, hätte\ner sich im Hinblick auf die schwierige Beweislage der Hilfe\neines weiteren Sachverständigen bedienen müssen, zumal er\ndie Tat das Angeklagten in anderem Zusammenhang selbst als\npersönlichkeitsfremd und \"abnorme Reaktion\" bezeichnet\n\n(UA 18, 19). 1}\n\nBei der neuen Entscheidung wird das Schwurgericht zweckmäßigerweise einen Hirnfacharzt zur Beurteilung der Folgen\nder traumatischen Hirnschädigung zuziehen. Dabei werden auch\ndie trotz geringer Verkehrsübertretungen immerhin beachtlichen Fahrleistungen des Angeklagten während der Verfolgungsjagd und sein erhebliches technisches Geschick bei der Abschüttelung seiner Verfolger ::zu berücksichtigen sein; es wird\ngeprüft werden müssen, ob diese der Annahme des behaupteten\nseelischen Ausnahmezustandes etwa entgegenstehen. Der Tatrichter wird schließlich noch zu untersuchen haben, ob und\nin welcher Weise sich die nach dem ärztlichen Zeugnis des ®\nDr.med. Jahn bei dem Angeklagten vorliegende hochgradige\n\"vegetative Dystonie\" auf das Tatgeschehen ausgewirkt haben\nkönnte (HA I 195).\n\n3.) Rechtliche Bedenken bestehen ferner dagegen, daß\ndas Schwurgericht den Versuch des Angeklagten, den Polizeibeamten DOW von der Motorhaube seines Wagens durch abwechselndes Bremsen und Gasgeben abzuschütteln, als Mordversuch gewürdigt hat.\n\n- 14 -\n\nZutreffend ist allerdings, entgegen der Meinung der\nRevision, daß DOW infolge plötzlichen Bremsens in der\nbisherigen Bewegungsrichtung seines Körpers vor den Wagen\nhätte fliegen und dann bei erneuter Beschleunigung des\nFahrzeugs hätte überfahren werden können.\n\nZum Nachweis des Tötungsversuchs genügt es jedoch\nnicht, wenn der Angeklagte - wie das Schwurgericht feststellt - die Möglichkeit, DOW könne durch den Fall von\nder Motorhaube geßtet werden, lediglich in Kauf genommen\nhat. Die vom Schwurgericht gewählte Fassung läßt es offen,\nob der Angeklagte mit dem als möglich vorausgesehenen Tod\nDohles einverstanden war oder ob er hoffte, er werde nicht\neintreten, und im Vertrauen darauf gehandelt hat. Indem\nletzten Falle läge lediglich bewußte Fahrlässigkeit vor;\ndenn gerade das Einverständnis mit dem vorausgesehenen Erfolg bildet das susschlaggebende Unterscheidungsmerkmal\nzwischen bewußter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz\n(BGHSt 7, 363, 369).\n\nUnzutreffend ist wsÜiließlich die Auffassung des Schwurgerichts, ein Mordversuch liege deshalb vor, weil der\nAnxeklagte durch das Abschütteln des Polizeibeamten mit\nbedingtem Tötungsvorsatz eine Straftat, nämlich die Führung\ndes Fahrzeugs in betrunkenem Zustand, verdecken wollte.\n\nWie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 31. März 1955\n(BGHSt 7, 287) ausgesprochen hat, ist eine Tötung nur dann\nzum Zwecke der Verdeckung einer Straftat begangen, wenn gerade der Tod als Mittel zu diesem Zweck eingesetzt worden\n\nist, nicht schon dann, wenn er bloß als Folge der Flucht\n\nvor ainer Entdeckung vorausgesehen und gebilligt worden ist.\nNach den bisherigen Feststellungen kam es dem Angeklagten\n\n- 15 -\n\ndarauf an, den Beamten, der ihn van der Motorhaube seines\nFahrzeugs aus festhalten wollte, abzuschütteln, um sich den\nFeststellungen seines Blutalkoholgehalts durch Flucht zu\nentziehen. Deshalb nahm er die Möglichkeit eines für den\nBeamten tödlichen Ausganges in Kauf. Hiernach sollte gemäß\nden Vorstellungen des Angeklagten der Tod des Beamten nur\ndie Flucht ermöglichen. Diese Flucht, nicht aber der Tod\ndes Beamten, sollte die Entdeckung der Trunkenheitsfahrt\nverhindern. Das rechtfertigt die Verurteilung wegen Mordversuches selbst dann nicht, wenn der Angeklagte nicht an\neine Notwehrlage geglaubt haben sollte. 6)\n\n4.) Der Schuldspruch wegen Widerstandes gegen die\nStaatsgewalt ist dagegen - abgesehen von dem nochmals zu\nprüfenden Irrtum des Angeklagten — rechtlich nicht zu be-.\nanstanden. Die Polizeibeamten handelten in rechtmäßiger\nAusübung ihres Amtes. Der Angeklagte hatte vor ihren Augen\nmehrere Verkehrsübertretungen begangen, was sie zu seiner\nvorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO berechtigte.\nAußerdem begründete seine Fahrweise den Verdacht, daß er\nsich durch Hindernisbereiten gegenüber dem Polizeiwagen\nsowie durch Trunkenheit am Steuer einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB schuldig gemacht habe. Er befand sich auf der Flucht. Die Beamten waren ®\ndeshalb auch zum Einschreiten nach § 127 Abs. 2 StPO befugt.\nDie dazu gewählten Mittel, insbesondere die Gewaltanwendung\nDohles, um den Angeklagten an der Weiterlenkung des Wagens\nzu hindern, waren nach der zu vermutenden Verübung eines\nVergehens zulässig (vgl. RGSt 65, 392, 396).\n\n5.) Die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht muß ebenfalls aufgehoben werden, weil .es erst der erneuten Prüfung\n\n6\n\n- 16 -\n\nbedarf, ob der Angeklagte von der irrigen Vorstellung\ngeleitet worden sein könnte, daß er von Räubern überfallen werde, denen er sich durch die Flucht entziehen\ndürfe.\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-04/4-str-559-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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