{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-04_4_StR_31_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-04","aktenzeichen":"4 StR 31/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"5tPü § 261\n\nDie Beweiserwägungen des Tatrichters sind sachlichrechtlich lückenhaft, wenn er seine Überzeugung, es habe vollenäeter Beischlaf stattgefunden (an Hand eines seelenkundlichen Gutachtens), auf die entsprechende Aussage\neines Mädchens stützt, ohne zu erörtern, worauf es beruht,\ndaß eine Universitätsfrauenklinik nach späterer körverlicher Untersuchung desselben Mädchens bescheinigt hat, es\nhabe noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt. (Hier: Verkennung Ser möglichen Bedeutung des Zustandes der Jungfernhaut,","text_plain":"2160 035\n\nNachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\n5tPü § 261\n\nDie Beweiserwägungen des Tatrichters sind sachlichrechtlich lückenhaft, wenn er seine Überzeugung, es habe vollenäeter Beischlaf stattgefunden (an Hand eines seelenkundlichen Gutachtens), auf die entsprechende Aussage\neines Mädchens stützt, ohne zu erörtern, worauf es beruht,\ndaß eine Universitätsfrauenklinik nach späterer körverlicher Untersuchung desselben Mädchens bescheinigt hat, es\nhabe noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt. (Hier: Verkennung Ser möglichen Bedeutung des Zustandes der Jungfernhaut,\n\nBGH, Urt. v. 4. März 1960 - 4 StR 31/60 - LG Dortmund\n\n4 StR 31/6®\n\nYamen des Volkes\n\nHi\n13\n\nIn der Strafsache\nsegen\n\nden Kellner Alfred DB EEEp zus Deiiiip-:-\ngeboren am EM. EEEEED EB in SED, Kreis St,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u. 2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nZundesrichter Prof. Dr. Lang-HKinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende ichter,\n\nOberlandesgerichtsrat WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 13. Oktober 1959 nit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und in weiterer Tateinheit mit Blutschande (Verbrechen gegen § 5§ 174\nAr. 1,176 Abs. 1 Ur. 3, 173 Abs. 1, 73 StGB) zu einer\nZuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die\nbürgerlichen ührenrechte wurden ihm auf die Dauer von\ndrei Jahren aberkannt.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n1. Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher\nVorschriften ist verspätet und daher unbeschtlich.\n\n2. Im übrigen hat der Angeklagte nur die allgemeine\nSsachrüge erhoben.\n\nNach den Feststellungen hat er im Jahre 1954, zu\neiner Zeit, in der seine Tochter Ingeborg noch nicht\n14 Jahre alt war, unzüchtige Handlungen an ihr vorgenommen und, nachdem sie 14 Jahre alt geworden war, in der\nZeit von 1954 bis ünde 1956 in mindestens 30 bis 40 Fällen\nden Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeführt. Der letzte Verkehr hat etwa im Oktober 1956 stattgefunden, als die Tochter noch nicht ganz 16 Jahre alt war.\n\nDie Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten,\nder die Tat leugnet, auf die Aussage seiner Tochter gegründet. Es hat die Bedenken in Erwägung gezogen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage sprechen könnten, wie\nderen sittliche Verwahrlosung, die Möglichkeit einer Racheanzeige, den durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgten Widerruf früherer belastender Aussagen, das Interesse,\n\nnicht als Lügnerin angesehen zu werden, und insbesondere\ndie bei einer frauenärztlichen Untersuchung vom Jahre\n1957 getroffene Feststellung der Universitäts-Frauenklinik in RB, nach welcher das Mädchen bis zum\n\n26. November 1956 (dem Tage der Untersuchung) keinen\nGeschlechtsverkehr gehabt habe. Über die Glaubwürdigkeit Ingeborgs sind ein Psychiater und zwei Psychologen\ngehört worden. Das Landgericht ist auf Grund eigener\nErwägungen und dieser Gutachten zu der Überzeugung gekommen, jaß die Bekundungen des Mädchens zutreffen.\n\nWie das Landgericht des näheren festgestellt hat,\nist am 4. Januar 1957 eine ärztliche Bescheinigung der\nUniversitäts-Frauenklinik in RB ausgestellt worden.\nsie enthält zwar kein genaues Untersuchungsergebnis,\nsondern besagt lediglich, daß nach dem Untersuchungsbefund vom 26. November 1956 bei dem untersuchten Mädchen ein Geschlechtsverkehr noch nicht stattgefunden\nhabe. Das Gericht hat auch im Anschluß an das Gutachten\ndes seelenkundlichen Sachverständigen die Bedeutung,\ndie diese Bescheinigung für das Beweisergebnis haben\nkönnte, geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß\nsie der Glaubwürdigkeit der Bekundungen des Mädchens\nnicht entgegenstehe,. da mehrfacher und selbst häufiger\nGeschlechtsverkehr ohne Verletzung der Jungfernhaut\n\ndurchaus möglich sei, so daß der äußere Befund des Hymens\n\neinen sicheren Rückschluß darauf nicht zulasse, ob Ge-\n‚schlechtsverkehr stattgefunden habe oder nicht. Gegen\ndiese Ausführungen ergeben sich jedoch durchgreifende\nsachlichrechtliche Bedenken. Es ist freilich anerkannt,\n\ndaß es möglich ist, einen vollendeten Beischlaf ohne Ver-\n\nletzung der Jungfernhaut auszuführen. Dies gilt jedoch\nnur dann, wenn das Hymen von Natur aus durchgängig oder\ndehnbar ist (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin\n2. Aufl. 1957 S. 514, vgl. auch $. 216). Deshalb genügt®\n\nmen\n\nes nicht, daß sich das Landgericht mit dem Hinweis\n\nauf die allgemeine Möglichkeit, daß ein vollendeter\nVerkehr ohne Verletzung des Hymens möglich ist, begenügte, vielmehr bedurfte es einer Auseinanderset-\n\nzung mit der Frage, ob auch im vorliegenden Fall ein\nVerkehr ohne Verletzung der Jungfernhaut möglich war.\nwenn die Universitäts-Frauenklinik sich auch auf die\nFeststellung beschränkte, das Mädchen habe einen Verkehr\nnoch nicht gehabt, so liegt doch die Annahme nahe, daß\ndiese Überzeugung auf der - an sich möglichen - Feststellung beruhte, das Hymen sei unverletzt, aber von\nsolcher Beschaffenheit gewesen, daß ein Verkehr ohne\nHymenverletzung nicht möglich war. Läge dies so, dann\nwäre die objektive Glaubwürdigkeit der Aussage des Mädchens\nerschüttert. Das Landgericht hätte daher unter diesem Gesichtspunkt die Möglichkeit eines Widerspruchs der Aussage des Mädchens zu dem Untersuchungsergebnis der Universitäts-Frauenklinik erörtern müssen, insbesondere die\nFrage, welcher Beweiswert jener Bescheinigung der Klinik\nzukommt. Die Urteilsausführungen (UA S. 8) lassen eine\nsolche Auseinandersetzung vermissen. Sie beruhen auf der\nirrigen Auffassung, daß es genüge, von der allgemeinen\nMöglichkeit, daß Verkehr ohne Hymenverletzung stattfinden könne, auszugehen. Die Beweiserwägungen des Landgerichts sind demnach lückenhaft, weil sie eine zur Findung der ‘Wahrheit dienliche, der Prüfung zugängliche Beweistatsache, nämlich den körperlichen Befund des Mädchens,\ninfolge unrichtiger Bewertung seiner Bedeutung nicht in\ndie zur Überzeugungsbildung führende Abwägung der Ergebnisse\nder Hauptverhandlung einbeziehen. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der ebenso wie eine unklare Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 3, 213; 12, 311, 314 f) die Aufhebung des Urteils zur Folge haben muß.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nprüfen müssen, auf welche Weise jene Bescheinigung zustande\n\ngekommen ist und welcher Befund ihr zugrunde lag. ä&s\nwird ferner erforderlich sein, ein frauenärztliches\nGutachten darüber einzuholen, welches der jetzige\n\nBefund der Jungfernhaut ist. Hierbei ergeben sich folgende Möglichkeiten: Ist das Hymen noch jetzt unverletzt\nund nicht von besonderer Durchgängigkeit oder Dehnbarkeit, so würde dies gegen eine vollendete Blutschande i\nsprechen. Die Aussage des Mädchens würde dann sachlich |\nals nicht glaubwürdig anzusehen sein, Es hätte in einen\nsolchen Fall möglicherweise nur ein sogenannter Vorhofverkehr stattgefunden, der zur Vollendung der Blut- 6):\nschande nicht ausreicht (vgl. 3GH 4 StR 44/59, Urteil\nvom 13. März 1959 in NW 1959, 1091 Nr. 17). Es käme\ndann nur Versuch in Frage, sofern der Angeklagte über Ä\nden Vorhof hinaus in die Scheide eindringen wollte. Bei\nder Beweiswürdigung wird noch zu berücksichtigen sein,\ndaß es für ein geschlechtlich unerfahrenes Mädchen nicht\nleicht ist, auf Grund seines eigenen Eindrucks zu beurteilen, wieweit der Täter eingedrungen ist. Zs wäre\n\nalso möglich, daß die Aussage des Mädchens persönlich\nglaubwürdig ist, aber den Sachverhalt nicht den Tatsachen\nentsprechend wiedergibt.\n\n0)\nSollte sich bei der Untersuchung ergeben, daß die\nJungfernhaut durchgängig oder dehnbar ist, so würde\nderen Unversehrtheit nicht gegen die Annahme Sprechen,\nein vollendeter Verkehr habe stattgefunden. Sollte das\nHymen bei der jetzt vorzunehmenden Untersuchung sich\nals verletzt herausstellen, so müßte versucht werden,\naus den gegenwärtigen Zustand Schlüsse auf seine frühere\nBeschaffenheit zu ziehen, also festzustellen, ob es einen\nVerkehr ohne Verletzung gestattete. Je nach dem Ergebnis wird die Beweiskraft der Aussage des Kindes zu wür-\n\n.. mn\n\ndigen sein.\n\n9\n\nsollte die Untersuchung nicht zu einem eindeutigen\nSchluß führen, so liegt es im Rahmen der dem Tatrichter\nzustehenden freien Beweiswürdigung, ob er der Aussage\ndes Mädchens Glauben schenken will oder nicht, wobei\nJedoch der obige Hinweis, daß das Mädchen möglicherweise\nnicht zutreffend beurteilen konnte, wie weit der Angeklagte\nbei ihm eingedrungen ist, zu berücksichtigen sein wird.\nHierbei wird die Strafkammer in Betracht ziehen müssen,\ndaß dem Angeklagten eine \"Beweislast\" nicht obliegt, sich\nalso Zweifel des Gerichts zu seinen Gunsten auswirken.\nZu dieser Bemerkung geben die Ausführungen, die das Land-\n' gericht in anderem Zusammenhang gemacht hat, Anlaß. Es\nhat zu der Behauptung des Angeklagten, er sei körperlich\nnicht in der Lage, den Beischlaf auszuführen, ausgeführt,\nes handle sich um eine \"nicht erwiesene\" und wegen der\nLänge der inzwischen verflossenen Zeit \"nicht erweisbare\"\nschutzbehauptung des Angeklagten. Dies könnte zu der Annahme Anlaß geben, als bürde die Strafkammer dem Angeklagten hinsichtlich seiner Verteiäigung eine Beweislast\nnicht nur in diesem Punkte, sondern auch zu der Frage der\nHymenverletzung auf. Dies wäre jedoch unzutreffend.\n\nIm übrigen erhält das Landgericht Gelegenheit, zu\nden in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträgen\nerneut Stellung zu nehmen.\n\nDie erörterten rechtlichen Bedenken richten sich\nnur gegen die Verurteilung wegen Biutschande. Das Urteil\n\nne\n\nmußte jedoch im ganzen aufgehoben werden, da das Lanägericht Tateinheit zwischen ihr und den weiteren Gesetzesverstößen angenommen hat und über eine einheitliche Handlung nur einheitlich entschieden werden kann.\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-04/4-str-31-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-04/4-str-31-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.110362+00:00"}}