{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-04_4_StR_14_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-04","aktenzeichen":"4 StR 14/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2160 036 Ze\n\n4_StR_ 14/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n1. den technischen Zeichner Reinald R\n\ngegen\nu ohne\nfesten Wohnsitz, geboren an ®. 2 in zu,\n2. die Ehefrau Christa 4 er — eb. JE, ohne\nfesten Wohnsitz, geboren an &.\n\nin A»,\nwegen Betruges U.A.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichteraet EBD in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der weschäftsstolle,\n\nfür echt erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten keinald Rn\nwird das Urteil des Landgerichts in “ssen vom\n\n29. Oktober 1959 mit den Feststellungen im Fall II\n2 der Urteilsgründe, auch soweit es die Angeklagte\nChrista betrifft, sowie im Ausspruch über\ndie besamtstrafen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Verfahren an das\nLanägericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden haben wird.\n\nDie weitergehende Hevision des Angeklagten Heinald\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die angeklagten Eheleute Ri\nverurteilt, und zwar den Ehemann zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren, die Ehefrau zu einer solchen von zehn Monaten\nGefängnis,\n\na) wegen gemeinschaftlichen Betrugs,\nweil sie den Vertreter einer Versicherungsgesellschaft,\nnit dem sie in den ersten Julitagen 1958 Verbindung\naufnahmen, durch Vorspiegelung falscher und Unterdrückung wahrer Tatsachen am 9. Juli 1958 dazu brach---\nten, ihnen ein Darlehen zu gewähren;\n\nb) wegen eines weiteren gemeinschaftlichen Betrugs,\nweil sie im Dezember 1958 eine Bekleidungsfirma durch\nVorspiegelung unwahrer Tatsachen dazu veranlaßten,\nihnen einen Pelzmantel auf Kredit zu überlassen;\n\nc) wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs in\nTateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher\nUrkundenfälschung,\nweil sie in der Zeit von Ende 1958 bis Wai 1959 verschiedene Eintragungen in Postsparbüchern fälschten\nund es durch Voriage der gefälschten Sparbücher bei\nmehreren Postämtern erreichten, daß ihnen ein Gesamtbetrag von 2 627,-- DM zu Unrecht ausbezahlt wurde.\n\nNach den Feststellungen ist der angeklagte Ehemann RiiB\nam 4. Juli 1958 in anderer Sache rechtskräftig zu einer Freiheitsestrafe verurteilt worden.\n\nGegen das Urteil hat der angeklagte Ehemann FB Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer wegen der oben unter a)\nund c) genannten Straftaten (Fälle II 1 und 3 der Gründe des\n\nangefochtenen Urteils) verurteilt worden ist, läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Auch\n\nim Strafausspruch ist das Urteil entgegen der Meinung der\nRevision ausreichend begründet. ;\n\nNicht stüchhaltig ist insbesondere die Auffassung der Revision, das Landgericht hätte die am 4. Juli 1958 rechtskräftig '\nerkannte Freiheitsstrafe nach § 79 StGB in die Gesamtstrafe\neinbeziehen müssen, weil der angeklagte Ehemann FB nit\nder Vorbereitung oder der Ausführung des am 9. Juli 1958 zur\nVollendung gekommenen Betrugs (oben Fall a) - Fall II 1 der\nGründe des angefochtenen Urteils) schon vor dem 4. Juli 1958\nbegonnen habe. Wäre der Ausgangspunkt für diese Auffassung\nrichtig, so könnte dies nicht zur Bildung einer einzigen Gesamtstrafe führen; vielmehr hätte dann das Landgericht aus\nder Einzelstrafe für die Tat vom 9. Juli 1958 und der am\n4. Juli 1958 rechtskräftig erkannten Strafe eine Gesamtstrafe\nbilden müssen, neben der eine weitere Gesamtstrafe aus den\nEinzelstrafen für die beiden anderen Straftaten zu verbängen\ngewesen wäre. Die Auffassung der Revision ist aber schon im\nAusgangspunkt unrichtig. § 79 StGB kann nur dann angewendet\nwerden, wenn die neu zur aburteilung stehende Straftat vor\nder früheren Verurteilung \"begangen war\". Er will nur ver- W\nhindern, daß dem Angeklagten daraus ein Nachteil entsteht,\ndaß zwei abgeschlossene Straftaten nicht gleichzeitig, sondern aus irgend welchen Gründen nacheinander zur Aburteilung\nkommen. Setzt sich in dem einen falle das strafbare Verhalten\nüber den Zeitpunkt der früheren Verurteilung einer anderen\nStraftat hinaus fort, so ist ein “all des § 79 StuB nicht\ngegeben. Entscheidend ist, ob schon der frühere Tatrichter\ndie neue Tat in dem Umfang, in dem sie jetzt zur Aburteilung\nsteht, seinerzeit hätte aburteilen können (vgl. RGSt 59, 168): :\n\n0)\n\n2, Las angefochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand\nhaben, soweit der angeklagte Ehemann wegen des oben\nunter b) genannten Betruges (Fall II 2 der Urteilsgründe)\nverurteilt worden ist, weil es insoweit an einer Urteilsvoraussetzung fehlt.\n\nIst eine Revision überhaupt zulässig erhoben, so muß\ndas Revisionsgericht von Amts wegen -— auch wenn keine Revisionsrüge darauf abzielt — das Vorhandensein der Verfahrensvsraussetzungen und das Fehlen von Verfahrenshindernissen\nprüfen. Das haben das neichsgericht und der Bundesgerichtshof\nin ständiger “echtsprechung anerkannt (RGSt 68, 18 und die\ndort aufgeführten Entscheidungen; BGHSt B, 269; 11, 393).\n\nIm Strafverfahren ist grundsätzlich der Erlaß des Eröffnungsbeschlusses die notwendige Voraussetzung für das weitere\nVerfahren und den Erlaß eines Urteils. Im Eröffnungsbeschluß\nmuß jede Straftat, die abgeurteilt werden soll, ausreichend\nbestimmt sein. Soweit wegen einer Straftat das Hauptverfahren\nnicht ordnungsgemäß eröffnet ist, muß im Revisionsrechtszug\ndas Verfakren regelmäßig eingestellt werden (RGSt 67, 59;\n\n68, 105; BGHSt 10, 137, 278).\n\n§ 266 StPO bietet die Möglichkeit, eine Straftat in ein\nwegen anderer Taten eröffnetes Hauptverfahren nachträglich\neinzubeziehen, In diesem Falle treten die srhebung einer\nNachtragsanklage und der Erlaß des in § 266 StPO erwähnten\nEinbeziehungsbeschlusses an die Stelle des Eröffnungsbeschlusses. Hat der Tatrichter den Einbeziehungsbeschluß nicht erlassen, so liegt - wie im regelmäßigen Verfahren beim Fehlen\ndes Eröffnungsbeschlusses - ein Hindernis für das weitere\nVerfahren vor (vgl. BGH NJwW 1956, 1366 Nr. 6; BayObIG 1953, 1).\n\nDa das Hauptverfahren nur wegen der oben unter a) und\nc) aufgeführten Straftaten eröffnet worden ist und, wie sich\n\naus der Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 29. Oktober 1959 ergibt, das Landgericht wegen des oben unter b)\ngenannten Betrugs (Fall II 2 der Urteilsgründe) den Einbeziehungsbeschluß nicht erlassen hat, nachdem die Staatsanwaltschaft die Nachtragsanklage erhoben hatte, muß das angefochtene Urteil im Fall II 2 der Urteilsgründe aufgehoben werden.\n\nZu einer kinstellung des Verfahrens besteht in diesem\n\nFalle kein Anlaß. Tas Verfahren wegen der oben unter a) und\n\nc) genannten Straftaten (Fälle II 1 und 3 der Gründe des angefochtenen Urteils) ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen)\nund wird durch die zur Bildung von Gesamtstrafen erforderliche\nZurückverweisung wieder beim Gericht des ersten Hechtszugs |\nanhängig. Die Nachtragsanklage ist ordnungsgemäß erhoben worden und ihrer Einbeziehung haben, wie der Sitzungsniederschrift |\nzu entnehmen ist, die beiden Angeklagten zugestimmt. Das bisher bestehende Verfahrenshindernis kann daher ohne weiteres |\ndadurch behoben werden, daß das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung den Einbeziehungsbeschluß nachholt (vgl. BGHSt 8,\n151, 154). |\n\nZur Weiterführung des Verfahrens im Falle II 2 der Urteilsgründe - wobei es allerdings auch jetzt noch im Ermessen\ndes Landgerichts steht, ob es diese Straftat in das Verfahren®,\neinbeziehen will (vgl. Kleinknecht/Müller 4. Aufl. } 266 Bem.8) |\nund zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe muß das Verfahren\nan das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nDie Aufhebung und die Zurückverweisung müssen in entsprechender Anwendung des 3 357 StPO auf die mitangeklagte Ehefrau REED, ie selbst keine Revision eingelegt hat, erstreckt werden. Zwar stellt das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung nicht eine bGesetzesverletzung bei der Anwendung des\nStrafgesetzes dar, steht aber einem solchen sachlich-rechtlichen Mangel gleich (vgl. BGHSt 10, 137, 141; RGSt 68, 18).\n\nRotberg Bundesrichterin Krumne Lang-Hinrichsen\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-04/4-str-14-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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