{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-02-26_4_StR_593_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-02-26","aktenzeichen":"4 StR 593/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 593/39 2160 041\n\nImNanen des Volkes\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Manfred üustav_ Harry N_e aus RR -\nBED: geboren au W: DB inc ‚ zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung;\n\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Hagen vom 28. September\n1959 im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Hechts wegen\n\n-2-\n\ni_r_ün d_e_\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu\nsieben Monaten Gefängnis verurteilt und ihn die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Lauer von zwei Jahren aberkannt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rüsgt die Verletzung materiellen Rechte.\n\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\nDer Angeklagte mußte auf Betreiben einer Elektro-Firma, die\nihn ausgeklagt und fruchtlose Pfändungsversuche unternommen\nhatte, den Offenbarungseid über sein Vermögen leisten. Er\nverschwieg bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses\nbewußt, daß er einige Monate vorher von der Firma PB- \"oe\nin N eine Agfa-Billy Kamera mit Zubehör unter Eigentunsvorbehalt der Lieferfirma auf monatliche Raten gekauft und vor\nBezahlung der Raten bei einer Leihanstalt verpfändet hatte.\nEr leistete sodann den Eiä dahin, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.\n\nDie auf die Sachrüge erforderliche Überprüfung des Urteils ergibt, daß gegen den Schuldspruch wegen Meineids nach\n\n3 154 StGB keine Bedenken bestehen. Dagegen kann das Urteil\nin Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten, der nach den Feststeilungen den Meineid aus Furcht vor einer ihm infolge der\nVerpfändung des Photoapparates drohenden Strafverfolgung geleistet hat, den Strafmilderungsgrund des % 157 Abs. 1 StGB\nzugute gehalten. In bewußten Gegensatz zu der übereinstimmonden Auffassung des Reichsgerichts (RGSt 74, 44; JW 1934, 1785)\nund des Bundesgerichtshofs (NJW 1953, 390) hält sie die ent-\n\nsprechende Anwendung des § 157 Abs. 1 StuB zugunsten des \\ngeklasten für geboten.\n\nDer Bundesgerichtshof hat an seiner Auffassung in ständiger Kechtsprechung festgehalten (vgl. u.a. GA 1958, 112;\nNJW 1958, 429; 4 StR 139/59 vom 5. Juni 1959). Der Senat hat\nkeine Veranlassung, nunmehr von ihr abzuweichen.\n\n§ 157 Abs. 1 StGB spricht klar aus, daß nur die Strafe\ndes Zeugen und des Sachverständigen unter den näher bezeichne.\nten Voraussetzungen gemildert werden kann. Der Meineid des Zeugen oder des Sachverständigen ist in bewußten Gegensatz ge- |\nstellt zu denjenigen der Partei, auch des Offenbarungseidpflic.\ntigen. Die jetzige Fassung hat § 157 StGB durch die Novelle\nvom 29. Mai 1943 (RGBl I, 339) erhalten. Auch nach dem früheren Wortlaut wurde die Strafmilderung nur dem Zeugen und dem\nSachverständigen zugebilligt. Zur Zeit der vweltung der Trüheren\nVorschrift hat das Reichsgericht am 26. Januar 1940 die Entscheidung RGSt 74, 44 erlassen, die - wie hier - den Fall eine\nOffenbarungseides nach § 807 ZPO betraf. Es hat die entsprechende Anwendung des § 157 StGB auf.diesen Fall in erster Linie\ndeshalb abgelehnt, weil der klare Wille des üesetzgebers entgegenstehe. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber indes\nnicht zum Anlaß genommen, den § 157 Abs. 1 StGB trotz wesentlicher Umgestaltung im übrigen auch insoweit zu ändern. Das\n1äßt darauf schließen, daß das Gesetz derjenigen Person, die\nals Partei, alsc auch als Offenbarungseidpflichtiger, einen\nMeineid geleistet hat, die Strafmilderung des § 157 Abs, 1\nStB nicht zubilligen will. Da es sich hiernach erkennbar um\n\neine abschließende “egelung der Voraussetzungen des vom Strafrichter zu berücksichtigenden Aussagenotstandes handelt, ist\neine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den Vollstreckungsschuldner nach der Ansicht des Senats nicht zulässiß:\n\nLsr erörterte Rechtsfehler berührt weder den Schuldspruch (RGSt 60, 106) noch die zum Strafausspruch getroffenen\nFeststellungen, zu deren Aufhebung kein Anlaß besteht, so daß\nnur der Strafausspruch als solcher aufgehoben werden muß.\n\nLas Landgericht ist indes nicht gehindert, innerhalb des\ndurch § 157 Abs, 1 StsB nicht gemilderten Strafrahmens des\n§ 154 StGB zugunsten des Angeklagten die Zwangslage zu berücksichtigen, in der er sich bei der Eidesleistung befunden hat.\n&s wird andererseits den § 161 Abs. 1 StGB anzuwenden haben,\nnach den bei jeder Verurteilung wegen Meineids, mit Ausnahme\nder Fälle in §§ 157 und 158, auf die dauernde Unfähigkeit des\nVerurteilten zu erkennen ist, als Zeuge oder Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden.\n\nKrumnme Martin Bundesrichter Proffr,\nIansg-Hinrichsen ist beurlaubt und verhindert\nzu unterschreiben,\n\nKrumme\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-26/4-str-593-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-26/4-str-593-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.845903+00:00"}}