{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-02-26_4_StR_582_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-02-26","aktenzeichen":"4 StR 582/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein auf einen Menschen gehetzter Hund kann ein gefährliches\nWerkzeug im Sinne des § 223 a StGB sein. (Abweichung von\nRGSt 8, 315 ff.)\n\nBCH, Urt. v. 26. Februar 1960 - 4 StR 582/59 LG Münster/lestt.,\n\nim N me n des Vo ı k e 5 ei\nder Strafsache re)\n=; “es na\n\näen Friseur Fe x Andreas 3 + EREEEEE aus Wüllen-Amneln,\ngeboren an RESTE in EL z.Zt. in Intersuchungshaft, z-\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einen Anningiesn Id.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Februar 1960, an. der teilgenommen haben; 2\n\nBundesrichter ee\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. . Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende. Richter,\n\nBundesanwalt |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter mm\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstel le,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Ingeklagten | Kegen das Urteil\ndes Landgerichts in Münster/Wes' ie. vom 30» ‚September 1959 wird. verworfen. =\n\nEr trägt die Kosten des Rechtenittele. ”\n\nDen Angeklagten rd die seit dem 1. Oktober 1959\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf, Are Strafe angerechnet.\n\nVon at iegen j\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Geuchnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Verbrechens gemäß § 174 Nr. 1 StGB\n(Unzucht mit seinem Sohn) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und einfacher Körperverletzung, beide ebenfalls\nseinem Sohn gegenüber begangen, zu einer Gesamtzuchthausstrafe\nvon drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Die Straf-\n| kammer hat außerden die Sicherungsverwahrung des Angeklagten\nangeordnet und ihm die. bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon fünf Jahren aberkannt.\n\nwit seiner Revi\n\nn rügt. der Angeklagte allgenein Verletzung sachlichen Re\n\ns; jedoch ohne ürfolg,\n\nDie sachlichre\nsen keinen Rechtsfeh\n\nchen Varlesıngen des Landgerichts laszum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nBedenken, die Je oh: im Ergebnis nicht zur Aufhebung des\nUrteils nötigen, unterlie","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: je\n\nStGB § 223 a\n\nEin auf einen Menschen gehetzter Hund kann ein gefährliches\nWerkzeug im Sinne des § 223 a StGB sein. (Abweichung von\nRGSt 8, 315 ff.)\n\nBCH, Urt. v. 26. Februar 1960 - 4 StR 582/59 LG Münster/lestt.,\n\nim N me n des Vo ı k e 5 ei\nder Strafsache re)\n=; “es na\n\näen Friseur Fe x Andreas 3 + EREEEEE aus Wüllen-Amneln,\ngeboren an RESTE in EL z.Zt. in Intersuchungshaft, z-\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einen Anningiesn Id.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Februar 1960, an. der teilgenommen haben; 2\n\nBundesrichter ee\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. . Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende. Richter,\n\nBundesanwalt |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter mm\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstel le,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Ingeklagten | Kegen das Urteil\ndes Landgerichts in Münster/Wes' ie. vom 30» ‚September 1959 wird. verworfen. =\n\nEr trägt die Kosten des Rechtenittele. ”\n\nDen Angeklagten rd die seit dem 1. Oktober 1959\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf, Are Strafe angerechnet.\n\nVon at iegen j\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Geuchnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Verbrechens gemäß § 174 Nr. 1 StGB\n(Unzucht mit seinem Sohn) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und einfacher Körperverletzung, beide ebenfalls\nseinem Sohn gegenüber begangen, zu einer Gesamtzuchthausstrafe\nvon drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Die Straf-\n| kammer hat außerden die Sicherungsverwahrung des Angeklagten\nangeordnet und ihm die. bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon fünf Jahren aberkannt.\n\nwit seiner Revi\n\nn rügt. der Angeklagte allgenein Verletzung sachlichen Re\n\ns; jedoch ohne ürfolg,\n\nDie sachlichre\nsen keinen Rechtsfeh\n\nchen Varlesıngen des Landgerichts laszum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nBedenken, die Je oh: im Ergebnis nicht zur Aufhebung des\nUrteils nötigen, unterliegt allein, daß der Angeklagte, ohne\ndaß ein Strafantrag vorliegt, der ‚vorsätzlichen leichten\nKörperverletzung. sch kuldig befunden ist. Das ‚angefochtene Urteil läßt nichts darüber. ‚entnehmen, ob der nach 3232 Abs. 1\nStuB erforderliche ‚Strafantrag gestellt worden ist. Da vom\nRevisionsgericht. die Verfahrensvoraussetzungen. von Auts wegen.\nzu prüfen sind, hat der Senat im Wege des Freibeweises durch °\nSinsicht in die Hauptakten hierüber Feststellungen getroffen.\nDanach ermangelt es. ‚des erforderlichen Strafantrage des\nSohnes des Angeklagten. Wohl hat dieser vor der. ‚Polizei nach\n\"Aussagen über die ihn om Angeklagten vom 6. Juli 1959 durch\nenniee mit einen Blechbehälter Zugefügte klaffende Kopfwunde\n\nrklärt, nach reiflicher Überlegung wolle er \"wegen dieser\nKörpervorletzuhgt, der. er Zuvor als die schwerste ihn vom\nAngeklagten zugefügt bezeichnet,\n\n' Strafentrag gegen seinen\n\nder gefährlichen Kärpe\n\nVater stellen, Wi\n‚aber infolge ze:\n‚vom. 6, guli 1959\n\nder gefährlichen\n\nnicht auch auf ä\n\nals vorsätzliche le\n\nIndessen hat\n\ndurch seine Ve\nverletzung trotz des\nist,\n\nTas landgerich\n\ndaß der ingeklagt\nStreit nit ihm am\n\n| Menschen abgerich\n| Zahntechnikers D\nWorten: \"adai, &\nin ging auf di\nbiß ihn, so wie sie\n‚Arns\n\nten seines ‚Sohnes bei einem\nrbost war, daß er die auf‘\nnd den ‚Jungrüden Alf. des\n. losband und mit den\nnen Sohn hetzte, Die Hünhn des Angeklagten an und\n\n“2 den ‚erhobenen linken\n\nDas Landger eht z einer - gefährlichen Körperverletzung (§ 2 GB). abgelehnt, Es meint, der Sohn des\n\nAngeklagten. sei : ‚das en. £ ä\nBehandlung\" kör erl rletz rden,. weil die onst fromme\nHündin nur auf den n Arın abgerichtet gewe-\n\nsen sei. \"Mittel\neines anderen ‚gefäh\nnicht verübt, w\n| Sinne ües E 22:\n\nerkzeuge in\n\nDie Därlegungen der Strafkanner, daß sich der Angeklagte\neiner Körperverletzung. mittels einer das Leben ‚gefährdenden\nBehandlung\" nicht schuldig genacht habe, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen ist der Senat der Auffassung, daß\ndas Hetzen eines Hundes auf einen Menschen rechtlich als\nKörperverletzung \"mittels ... eines anderen gefährlichen herkzeugs.\". im Sinne von 3 223 a StuB angesehen werden kann und im\nvorliegenden Falle auch ‚angesehen werden muß. u\n\nDas keichsgerich . \"hat sich allerdings zu der. Begenteiligen Ansicht bekannt, weil. als gefährliches Werkzeug, das in\n§ 223 a StGB einer waffe gleichgestellt sei, nur ein solcher\nGegenstand verstanden werden könne, mittelg dessen ‚durch\n\nVerletzung desselben A ‚ZU werden vernöge, so z.B.\nStuhlbeine, Knüppel, ‚schwere Hausschlüssel, 'Schlagringe USW.\n(vgl. Stenogr.. Berichte des Keichstags 1875/76 5, ‚802, 803).\nDerjenige aber, welcher dürch eine Anreizung auf einen Hund\noder sonst ein gefähr! es Tier dergestalt einwirke, daß dieses den Körper eines ‘Me schen. verletze, führe die Körperver-.\nletzung nicht durch ; mechanische. Eibßirkung, hörbei ‚(sest 8, 515,\n316). Br : RE\n\nebenfalls ‚in RG Ropr. 4, 298, aber\n‚cheidungen des Heichsgerichte ver-DR. 1940, A931).\n\nDiese huffassung\nauch noch in späteren\ntreten worden (vol. D 1938, ‚51\n\nu ine ‚ srundsätzli inerung ve a Auslosung des s 223 a\nStGB hat sich in der } ci =\nSenat auch chemische\n\nnit der Einwirkung chemischer Stoffe auf den Gegner hervorgerufen sei, sowie auch rein gedanklich das fortgeschrittene\n\nwissenschaft. rechtfertigten äe stren:\nge - Scheidung zw mechanischen und © enischen Vorgängen\nnicht mehr. Dieser \\ si lasse auch Schlüsse auf die strafrechtliche Bestimmung des Waffenbegriffs zu. Den Sinn und dem :\nvom Gesetzgeber. nit d chaffung des 8 223 a StGB beabsichtigten Zweck werde nur weitere, Auslegung des Waffenbegriffs\ngerecht, die der ‚heutigen allgemeinen Auffassung entepreche.\nler gesetzgeberische ürdie größere üerährlich\n\nForschungsbild der Na\n\nwürdigkeit grunäsäteli\nVerletzungen durch «\n‚Säure herbeiführe,\nchemischen Mittel mil\nchanischen Werkze as.\nlichkeit der Handl hoch nach der Größe der Gefahr für.\nden Angegriffenen ge tfert igt. (BEHSt 1, 1). Diese Auslegung\ndes § 223 a StGB, ‚die ber den Waffenbegriff zur Zeit der Intstehung des Gesetze; Hieb-, Stich-, 'Stoß- und Schießwaffe\n\n- vgl. Stenografisch erichte des eichstags a0 S. 802 -)\nhinausgeht, stellt hier äch, ä Grundsätzen heutiger Rechtsauslegung entsprechen \"2 | ‚des Gesetzes in den Vorder-\n\ngrund [2\n\na SteB. n ‚pricht: es ‚abe ‚auch, bei\nia eines anderen gefährlichen Werkzeuge‘\n\nLem Zweck des\nder Begehungsweise.\nnicht zu untersche\nderen Menschen mit\neigener. körperlich\nseinen Willen einset\nzuführen, inden er ejı\ntung zum Angriff auf\nOpfer anzufallen, Van\n\nvn\n\nzuführen. Daß das auf € nen anderen Menschen gehetzte Tier\nvon beben erfüllt ist, kann an der Beurteilung : nichts andern:\n\nEIER ar We!\n\nist und mithin von ihm ähnlich wie von einen | toten | Gegenstand\nGebrauch gemacht wird. Der Täter benutzt das ! ‚Tier in diesen\nFall als Werkzeug. In. beiden Fällen handelt der Rechtsbrechar\nauch in gleichen Maße strafwürdig. Notwendig ist ‚bei beiden\nArten der Zinwirkung allerdings, daß das Werkzeug nach seiner\nobjektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung ZU\neinem gefährlichen Werkzeug. gemacht wird (vel. BEHSt 3, 105,\n199), daß seine Anwendung im Zinzelfall die Gefahr erheblicher\nVerletzungen mit sich bringt. Das. kann aber - je nach der Sachnen Menschen gehetzten Hund der Fall\nsches Strafrecht, Besonderer Teil,\ntem des Strafrechts, Besonderer Teil,\n\nlage - bei einen auf. ei\n\nsein (vgl. Meurach, I\n1959, S. 835 Sauer, § 1954, S. 283)» 2\n\nIm vorliegenden Falle war die , Hündin darauf abgerichtet,\neinen ilenschen, den sie auf Geheiß anzuspringen hatte, in die\nzur Abwehr erhobenen Arne zu beißen, wie sie auch getan hat,\nals sie den Sohn des. Angeklagten. am linken Handgelenk verletzte. Das aber gentigt nach vorstehenden Darlegungen für die.\nAnwendung des } 223 a tG!\n\nNach alleden ist. die Revision des Angeklagten zu verwerfen. BT m An BEULSE\n\n‚Bundesrichter Pro?.Dr. Lang-\n‚Hinrichsen ist beurlaubt\nind verhindert zu unter-\n\nXrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-26/4-str-582-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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