{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-02-26_4_StR_15_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-02-26","aktenzeichen":"4 StR 15/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 15/60 9160 040\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Franz J DB aus BEE, geboren am\nDB. ED ED ir =:\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde u. &.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Tlitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 28. Oktober 1959 mit den\nVeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit\neinem Kinde in Tateinheit mit Erregung öffentlichen\nÄrgemisses zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten\nverurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist zur\nBewährung ausgesetzt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nsoweit es sich um die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 1§ 3 StGB handelt, hat das Landgericht\nfolgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte hat sich in mindestens sechs Fällen\nder 1948 geborenen Cäcilie BorB in schamverletzender Weise gezeigt. Das Mädchen befand sich in allen\nFällen allein auf dem einzusehenden Wegstück. Wenn das\nMädchen in Begleitung von Erwachsenen war oder andere\nStraßenbenutzer in der Nähe waren, zeigte sich der Angeklagte dem Mädchen nicht. Die Strafkammer stellt weiter fest, daß es sich um einen breiten öffentlichen Weg\nhandele, der auch von Fahrzeugen aller Art benutzt werde.\nDem Angeklagten sei dies bekannt gewesen. \"Er mußte deshalb damit rechnen, daß er bei seinem Treiben von Stra-Benpassamten, insbesondere von dem daherkommenden Mädchen Cäcilie genauestens beobachtet werden konnte. Überdies legte er es gerade aus Geschlechtslust darauf an,\ndaß die 10 bis 1I1ljährige Cäcilie ihn wahrnehmen und\nihn bei seinem Treiben beobachten sollte\". Bei der rechtlichen Yürdigung führt das Landgericht aus, daß sich\nder Angeklagte auf Grund des Charakters der \"Ben\"\nals öffentlichen Weges dessen bewußt war, daß jederzeit\nandere Personen des Weges kommen und ihn bei seinem unzüchtigen Treiben beobachten konnten. Er hat es hinsiht-\n\nlich der Cäcilie BoriB auch beabsichtigt und\ndarüber hinaus diese Möglichkeit hinsichtlich weiterer Personen in Rechnung gezogen und billigend in Kauf\n\ngenommen.\n\nDiese Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken\nAnlaß. SZinmal stehen die tatsächlichen Feststellungen\nmit der rechtlichen 'ürdigung nicht in Einklang. während\nes zunächst heißt, daß er \"damit rechnen mußte\", daß\ner von Straßenpassamten beobachtet werde, wird bei der\nrechtlichen Würdigung ausgeführt, daß er diese Möglichkeit tatsächlich in Rechnung gezogen habe. Rechnen-Müssen und Tatsächlich-in-Rechnung-Ziehen sind aber\nverschiedene Begriffe. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob es sich etwa bei den tatsächlichen Feststellungen lediglich um eine nicht genaue Ausdrucksweise handelt\nund das Gericht auch hier zum Ausdruck bringen wollte,\ndaß er tatsächlich mit jener Möglichkeit gerechnet habe;\ndenn das Urteil kann aus anderen Gründen nicht aufrechterhalten werden.\n\nDer Vorsatz der Öffentlichkeit ist nicht gegeben,\nwenn der Täter sein Verhalten so einrichtet, daß er nach\nseinem Willen und seiner Vorstellung von anderen nicht\ngesehen wird. Hierfür sprechen aber die bisherigen Feststellungen des Landgerichts. Einmal wird festgestellt,\ndaß der eg nur teilweise einsehbar ist (UA S. 3). Danach\nkann es schon zweifelhaft sein, ob das Merkmal der Öffentlichkeit für den Tatort bereits nach der äußeren Tatseite\nhin gegeben ist, ob also S:raßenbenutzer gerade den Teil\ndes Weges einsehen konnten, auf dem sich die Vorfälle\n-abspielten. Zumindest kann es aber unter diesen Umständen\nzweifelhaft sein, ob sich der Angeklagte dessen bewußt\nwar, daß weitere Personen von den Vorfällen Kenntnis neh-\n\n9\n\n-4 -\n\nmen könnten. Im übrigen aber deuten die Ausführungen\ndarauf hin, daß der Angeklagte bei seinem Treiben von\nanderen nicht beobachtet werden wollte, da er sich,\n\nwenn das Mädchen in Begleitung von Erwachsenen war\n\noder andere Menschen in der Nähe waren, diesem nicht\n\nin schamverletzender Weise zeigte und er es gerade darauf\nanlegte, nur von diesem Mädchen beobachtet zu werden.\nDies könnte dafür sprechen, daß es sich um eine gezielte,\neinseitig auf das Mädchen gerichtete Tat gehandelt hat.\nHiermit steht die rechtliche Würdigung nicht in Einklang,\nbei der es heißt, der Angeklagte habe damit gerechnet,\ndaß andere Personen des Weges kommen und ihn bei seinem\nunzüchtigen Treiben beobachten konnten. Die bisherigen\nFeststellungen deuten darauf hin, daß er dies gerade\nvermeiden wollte.\n\nDas Urteil mußte daher aufgehoben werden. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung den äußeren, insbesondere aber den inneren Tatbestand dieser Straftat\nunter den erwähnten Gesichtspunkten prüfen müssen. Die\nAufhebung erstreckt sich auch auf die Verurteilung für\ndie versuchte Unzucht mit einem Kinde, da über eine Tat\nnur einheitlich entschieden werden kann. Bines kEingehens\nauf die sonstigen Revisionsangriffe bedurfte es unter diesen Umständen nicht.\n\nDas Landgericht wird jedoch Gelegenheit haben, sich\nmit den weiteren Ausführungen der Revision, die sich insbesondere auf den Widerspruch in den Aussagen des Mädchens\nund deren Mutter auf der einen Seite und der Zeugin\nTOD zuf der anderen Seite beziehen, erneut auseinanderzusetzen . Insbesondere gibt der Urteilsinhalt (va S. 7),\nnach welchem es lediglich als \"durchaus möglich\" bezeichuet, also nicht als sicher angenommen wird, daß die Zeuginnen Borkenhagen sich über den Tag der Rücksprache mit\n\n-5-\n\ndem Angeklagten irrten oder daß es sich bei dem darauffolgenden Tag nicht um den 25. März, sondern \"möglicherweise\" um einen späteren Tag in der Karwoche gehandelt\nhabe, zu Bedenken Anlaß, ob der Tatrichter im Hinblick\nauf den - nach den Urteilsausführungen anzunehmenden -\nNachweis der Abwesenheit des Angeklagten vom Tatort anı\ndem von dem Kinde bezeichneten Tag des letzten Vorfalls\nseine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten\ndenkgesetzlich einwandfrei gewonnen hat.\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-26/4-str-15-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-26/4-str-15-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.798707+00:00"}}