{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-02-26_4_StR_11_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-02-26","aktenzeichen":"4 StR 11/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2160 044\n\n4 StR 11/60\n\nImXNamen Ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Heinrich R EB aus WB, Landkreis\nACH GE, Zeboren an @. EEE ED ir 1\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 7. November 1959 im\nSstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und\nuntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm\ndie Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr ent-\n\nzogen,\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten ist zum S.rafausspruch begründet.\n\n1.) Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen\ngetragen.\n\na) Der Angeklagte fuhr an @. EB 1959 gegen\n17,45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen Marke \"Fiat 600\" auf\nder 6 m breiten Landstraße I. Ordnung durch die Ortschaft\nPO. Seine Geschwindigkeit betrug 50 ku/st. Als er sich\nder Ortsmitte näherte, begannen von einer vor ihm an der\nlinken Straßenseite gelegenen Tankstelle aus vier Jungen\nim Alter von zehn bis sechzehn Jahren einen Wettlauf zu\neinem in 85 m äÄntfernung -— zur Ortsmitte hin - auf dem\nrechten Gehsteig stehenden Verkehrsschild. Unter ihnen\nbefand sich der später tödlich verunglückte.Hans Wa.\nDie Jungen, die das Nahen des Personenkraftwagens des Angeklagten nicht bemerkt hatten, liefen zunächst schräg\nüber die Straße. Hans Wa, der jüngste von ihnen, lief\nsodann am rechten Rande der Fahrbahn weiter, während die\nanderen drei Jungen den 1,65 m breiten Gehsteig zum Laufen\nbenutzten. Kurz vor dem Ziel sprang Wa@B über den Gehsteig\nnach rechts, berührte mit der Hand den Mast des Verkehrsschildes und lief, da er den hinter ihm befindlichen Personenkraftwagen noch immer nicht bemerkt hatte, sofort auf\ndie Fahrbahn zurück, auf der er im Laufschritt zum Ausgangspunkt an der Tankstelle zurückkehren wollte. Dabei wurde\ner etwa in der Mitte der Straße von dem Kraftwagen erfaßt,\nauf die Kühlerhaube geschleudert, 15 m weit mitgenommen\nund schließlich, nachdem er von der Kühlerhaube wieder\nheruntergefallen war, überfahren; er starb am folgenden\nTage.\n\nDer Angeklagte hatte die von der \"Tarkstelle aus\nlaufenden Jungen auf 40 m Zntfernung erkennen können.\nxr war gleichwohl nit fast unverminderter Gescnwindigkeit weitergefahren und gab auch kein Warnzeichen, als\ner sich der Gruppe bis auf wenige Meter genähert hatte.\nkr kam vom Besuche eines Gasthauses, wo er nit seinem\nsohn einige Lagen Bier und Schnaps \"ausgeknobelt\" hatte.\nSein Blutalkohol im Zeitpunkt des Unfalles betrug 1,17 %o,\nder seines Sohnes 1,26 #0.\n\nb) Der Beschwerdeführer hat den äußeren Sachverhalt\nzugegeben und vorgebracht, daß er seinen Kraftwagen vorsichtshalber etwas zur Straßenmitte gelenkt, zu weiteren\nMaßnahmen aber keinen Anlaß gehabt habe, weil er nicht\ndamit gerechnet habe und auch nicht damit habe zu rechnen\nbrauchen, daß einer der Jungen plötzlich auf die Fahrbahn\nlaufen werde.\n\nc) Das Landgericht hat das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten darin gesehen, daß er\nweder ein Hupzeichen gab noch seine Geschwindigkeit wesentlich herabsetzte noch den Wagen weiter nach links\nsteuerte. Der Beschwerdeführer könne sich nicht, so heißt\nes in den ÜUrteilsgründen, darauf berufen, daß das verkehrswidrige Verhalten des Wa@WB für ihn nicht voraussehbar gewesen sei. Die Lebenserfahrung zeige, daß spielende\nKinder, vor allem in einer stillen Straße, auf der — wie\nim vorliegenden Fall - nur geringer Verkehr herrsche, oft\nvöllig unerwartet und ohne jede Umsicht schnell über die\nStraße liefen. Dem müsse ein Kraftfahrer durch besondere\nAufmerksamkeit und Vorsicht vorbeugen. Das gelte hier\numsomehr, als die Kinder vor dem Kraftwagen des Angeklagten gelaufen seien und deshalb seine Annäherung nicht\n\nhätten beobachten können; auch habe sich der Jüngste,\nder 10jährige ag, auf der von dem Angeklagten benutzten flahrbahnseite befunden.\n\n„iese Ausführungen lassen keinen Kechtsirrtum erkennen. Die vier Jungen waren zwar keine kleinen Kinder\nmehr, bei denen mit jeder Art von Unbesonnenheit zu rechnen gewesen wäre; ihnen war aber gleichwohl ein unvorsichtiges Verhalten schon deshalb zuzutrauen, weil sie\neinerseits durch das Streben, rasch vorwärts zu kommen,\nvom Straßenverkehr abgelenkt waren, andererseits infolge\ndes engen Nebeneinanderlaufens der Gefahr ausgesetzt waren,\ndaß eine Seitenbewegung auch nur eines der Läufer den an\nder linken Flanke der Gruppe laufenden Va zun Ausweichen nach der Mitte der Fahrbahn zwang. Nach der Überzeugung des Landgerichts verfügte der Angeklagte über die\nnotwendige Zinsicht, um dies zu erkennen und hieraus die\ngebotenen Folgerungen für sein Fahrverhalten zu ziehen.\nie die Strafkammer mit Recht ausführt, hätte der Beschwerdeführer die Jungen - zumindest - durch ein Warnzeichen\nauf sein Nahen aufmerksam machen müssen (§ 12 Abs. 1 5atz 1\nutVO). Je nach der Reaktion der Jungen hätte der Angeklagte\ndann unter Umständen sogar unter Beibehaltung seiner bisherigen Geschwindigkeit an diesen vorbeifahren können.\nollte er von einem Warnzeichen absehen, so mußte er seine\nGeschwindigkeit auf die der Jungen herabsetzen und einen\nangemessenen Abstand zu der laufenden Gruppe einhalten.\n\nOb der Angeklagte, wie das Landgericht meint, der Gefahr\n\n- unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit - auch dadurch\nwirksam vorbeugen konnte, daß er \"weitgenug nach links\"\nausbog, kann auf sich beruhen.\n\n2,) Der Strafausspruch begegnet rechtlichen Bedenken,\n\na) Das Landgericht hielt dem Angeklagten strafmildernd zugute, daß er sich bisher im Straßenverkehr\nordentlich geführt habe und einschlägig nicht vorbestraft\nsei, sowie, daß das Verhalten des verunglückten Kindes\nrecht unvernünftig gewesen sei. Straferschwerungsgründe\nsah es darin, daß der Angeklagte \"nicht das Geringste\nunternommen hat, wm den Unfall abzuwenden oder wenigstens\nin seinen Tolgen abzuschwächen, und daß er damit in ganz\ngrober Yeise gegen äie Pflichten eines verantwortungsbewußten Kraftfahrers verstoßen hat\". Der Sinn dieser Wendung ist nicht klar. öie erweckt den Eindruck, als werde\ndem Beschwerdeführer besonders zum Vorwurf gemacht, daß a.\ner keine einzige der vom Landgericht erwogenen verschiedenen Unfallverhütungsmaßnahmen (Warnzeichen, Geschwindigkeitsverringerung, Linksausbiegen) ergriffen hat. Das wäre\ndann nicht zu beanstanden, wenn der Angeklagte die Unfallgefahr erkannt, aber nichts zu ihrer Beseitigung getan\nhätte, obwohl ihm mehrere geeignete Abwehrmaßnahmen gleichzeitig zur Verfügung standen. Hier ist die Strafkammer indes davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Unfallgefahr\nnicht erkannt und deshalb nichts zu ihrer Abwehr unternonmmen hat. Das hat ihm das Landgericht mit Recht als Verschulden angerechnet. Dann aber durfte es nicht auch noch strafschärfend werten, daß der Angeklagte keine von mehreren DE\nsich aufdrängenden Unfallverhütungsmaßnahmen ergriffen hat;\ndenn dieser Vorwurf setzt voraus, daß sich der Angeklagte\nder Unfallgefahr und der Notwendigkeit ihrer Abwendung\nbewußt war. Unter den gegebenen Umständen konnte daher\ndem Beschwerdeführer ein \"ganz grober Verstoß gegen die\nPflichten eines verantwortungsbewußten Kraftfahrers\" nur\ndann zur Last gelegt werden, wenn das Nichterkennen der\nUnfallgefahr die Folge einer besonders groben Ssorgfaltspflichtverletzung war. Das aber hat das Landgericht nicht\nfestgestellt,\n\nb) Der erörterte Mangei haftet auch der ntscheidung über die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung\nan. Hier ist ebenfalls von \"grob fahrlässigem Verhalten\"\ndes Augeklagten die liede, ohne daß dieser Vorwurf mit der\nalkoholbedingten \"inthemmung\" in Verbindung gebracht wäre.\nJenn diese wird als weiteres, selbständiges Beweisanzeichen\nfür die \"schwerwiegenden Charaktermängel\" unä damit die\nAussetzungsunwürdigkeit des Angeklagten angeführt. Ähnliche\nBedenken bestehen gegen die Annahme des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung, die auf die \"öchwere des\nFalles\" und die zunehmende Gefährdung des Verkehrs durch\n\"Jeichtsinnige und unaufmerksame Kraftfahrer\" gestützt\nwird.\n\nc) Die Begründung des Fahrerlaubnisentzugs ist an\nsich nicht zu beanstanden, weil die Strafkammer hier das\nhohe Maß von Leichtsinn und Verantwortungslosigkeit!\" ersichtlich - zutreffend - darin sieht, daß der Angeklagte\nsich in \"nicht ganz nüchternem Zustand\" an das Steuer eines\nKraftfahrzeugs setzte und dadurch ein \"hohes Maß von Gewissenlosigkeit\" bewies. Doch wird die sicherungsmaßnahme\nvon der Aufhebung der ütrafe mit ergriffen (vel. § 76\n3tGB).\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-26/4-str-11-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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