{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-02-25_4_StR_224_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-05-25","aktenzeichen":"4 StR 224/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 224/60 2162 072\n\nKun ann man urn mn me nn ne\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Hans-Heinz “om zus\n\nSag, dort geboren an @. > EB.\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den\nVorlegungsbeschlu3 des Oberlandesgerichts in Koblenz vom\n25. Februar 1960 - (1) Se 475/59 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 1960 durch\ndie Bundesrichter “Xrumme, Ar. Sauer, Martin, Prof.\n\nDr. Lang-Hinrichsen und Börtzler beschlossen:\n\nDie Seche wird an das Oberlandesgericht in\nKobler.z zu eigener Entscheidung zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nAnlaß zur Vorlegung ist dem Oberlandesgericht in\nKoblenz die Frage, ob im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen das schöffengerichtliche\nUrteil wirksam auf die kutscheidung zur Strafaussetzung\nzur Bewährung beschränken und den Strafausspruch im\nübrigen unangefochten lassen konnte.\n\nDer Bundesgerichtshof vertritt in feststehender\nKechtsprechung ailgemein die Auffassung, es müsse, um\ndie Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung zu beurteilen, nicht nur geprüft werden, welches das eigentliche Ziel eines Rechtsmittels sei, sondern auch, gegen\nwelche Feststellungen und Erwägungen des angefochtenen\n\nUrteils sich das Rechtsmittel zur Erreichung jenes\nZieles richte (vgl. u.a. VRS 17, 47, 48 betr. Trennbarkeit der Schuld- und Straffrage). Werden Feststellungen\noder xrwägungen des Tatrichters angegriffen, die ganz\noder zum Teil zur Grundlage für beide Entscheidungen,\ndie über die Strafaussetzung zur Bewährung und die iiber\nden Strafausspruch, geworden sind, so ergreift das\nRechtsmittel notwendig beide Entscheidungen. Fine Beschränkung des Angriffs etwa nur auf die Bewilligung\nvon Strafaussetzung zur Bewährung wäre unbeachtlich.\n\nSchon daraus wird deutlich, äaß die Frage nach\nder Trennbarkeit eines Rechtsmittelangriffs, der sich\ngegen die Strafaussetzung zur Bewährung richtet, von\neinem Angriff gegen den Strafausspruch im engeren Sinne\nnicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden\nkann. Es Kommt darauf an, ob die beiden Entscheidungen\nganz oder teilweise gemeinsame Feststellungen und (oder)\nErwägungen des Tatrichters zur Grundlage haben, also in\neinem inneren Zusammenhang miteinander stehen. Zutreffendenfalls können beide “ntscheidungen nur gemeinsam\nangegriffen werder.\n\nIn einen ’erartigen inneren Zusammenhang kann der\nTatrichter beide Entscheidungen auch auf Grund rechtsfehlerhafter Erwägungen gebracht haben. So wäre es, wie\nder Bundesgerichtshof in 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953\n(ndW 1954, 39, 40 Nr. 16 unter 3.) näher dargelegt hat,\nfehlerhaft, wenn der Tatrichter die an sich nach dem\nSchuld- und Unrechtsgehalt der: abzuurteilenden Tat angenessene Strafe niedriger bemäße, weil er sie nicht zur\nBewährung aussetzen, oder sie umgekehrt höher festsetzte,\n\nl\n\\n\nI\n\nweil er Strafaussetzung zur Bewährung bewilligen will.\n\nDer Rundesgerichtshof hat bisher immer dann, wenn\naer Tatrichter beide Entscheidungen, sei es zu Recht oder\nzu Unrecht, in einen inneren Zusammenhang gebracht hat, auf\neine Revision, die sich nur gegen die Entscheidung zur\nStrafaussetzung richtete, im Falle der Begründetheit des\nRechtsmittelg dennoch zugleich auch den Strafausspruch\naufgehoben. So hat der 1, Strafsenat in einem Urteil vom\n15. Februar 1955 {1 StR 791/54), das eine Revision der\nStaatsanwaltschaft zum Gegenstand hatte,die sich nur gegen\ndie Strafaussetzung richtete, den ganzen Strafausspruch\naufgehoben und im Zusammenhang damit folgende Ausführungen\ngemacht, welche Sie Linie der Rechtsprechung des Bundesserichtshofs deutlich aufzeigen:\n\n\"Der Senat vertritt nicht die Rechtsauffassung, daß\nin Fällen, in denen eine Revisic: nur auf die Verletzung\ndes § 23 StGB gestützt ist und sich als begründet erweist,\noder in denen bei einer weitergei.enden Reyision lediglich\nein Verstoß gegen § 23 festzustellen ist, stets der Strafeusspruch im ganzen aufgehoben werden müsse. er Senat hat\nschon in einer Reihe von Fällen Urteile nur insoweit aufgehoben, als die .trafaussetzung zur Bewährung in Betracht\nkam. Andererseits vermag “er Senat nicht anzuerkennen, daß\ndie Aufhebung des Urteils grundsätzlich nicht zuf den Straiausspruch im übrigen erstreckt werden dürfe. In vielen Fällen sind die Erwägungen, die zur Entscheidung über die Strafaussetzung in bejahendem oder verneinendem Sinne führen,\nso eng nit den Stra?zumessungserwägungen verwoben, daß sich\nbeide wegen inneren Zusammenhangs nicht voneinander trennen lassen. Dann muB der ganze Strafausspruch aufgehoben\nwerden. Der Tatrichter wäre vor eine kaum zu lösende Aulsabe sestellt, wenn die Feststellungen zum Strafausspruch\n\nim engeren Sinne in Rechtskraft erwachsen wären und die\nneue Hauptverhandlung, in der nur noch zur Strafaussetzung\nzu befinden ist, zu tatsächlichen Frgebnissen (z.3. bezüglich der Beweggründe des Angeklagten) führte, die von den\nFeststellungen in dem früheren Urteil zum Übrigen Strafausspruch völlig abweichen. Noch deutlicher würde die Unhaltbarkeit der Gegenmeinung zutage treten, wenn der Tatrichter,\ndessen Urteil aufgehoben wird, bei den Strafzumessungserwägungen und den Gründen, die ihn zur Bewilligung oder\nVersagung der Strafaussetzung veranlaßt haben, ersichtlich\nGemsclben tatsächlichen oder rechtlichen Irrtum erlegen\nist. Hier den Strafausspruch im engeren Sinne -bestehen zu\nlassen, wäre mit Sinn und Zweck der Beschränkbarkeit eines\nRechtsmittels und mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten allgemeinen Grundsätzen nicht\nvereinbar.\"\n\nIn zwei anderen Entscheidungen ( 4 StR 575,/54 vom\n24. Februar 1955 und 5 .tR 486/56 vom 18. Januar 1957) hat\nder Bundesgerichtshof trotz der erklärten Beschränkung der\nRevision auf die Entscheidung zur Strafaussetzung deshalb\nauch den ganzen Strafausspruch aufgehoben, weil sich nach\nden Gründen des tatrichterlichen Urteils nicht hatte ausschließen lassen, daß dieser bei Versagung der Strafaussotzunge zur Bewährung &u‘ eine wildere Freiheitsstrafe\nerkannt hätte.\n\nAndererseits gibt es Fälle, in denen jener innere\nZusammenhang nicht besteht. So hat beispielsweise der\nerkennende Senat in seiner Entscheidung 4 StR 159/56 vom\n14. Juni 1456 auf Revision des Angeklagten, die sich gegen\ndie Versagung üer Strafaussetzung richtete, nur diese\nEntscheidung, nicht aber auch den Strafausspruch aufgehoben.\n\nD,)\n\nIn den: von Oberlandesgericht in Koblenz zu beurteilenden Falle stehen beide Entscheidungen offensichtlich in\neinem engen inneren Zusammenhang, weil die sie tragenden\nFeststellungen des Tatrichters eine mindestens teilyeise\ngeneinsame Grundlage haben, Deshalb hat das Landgericht, das\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt hat, mit Recht die\nBeschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft, die sich\nnur gegen die Bewilligung von Strafaussetzung durch das\nSchöffengericht gerichtet hatte, nicht für rechtswirksan\nerachtet und mit der Zntscheidung zur Strafaussetzung\nauch aen Strafausspruch im engeren Sinne aufgehoben. Das\nDberlandesgericht in Xoblenz ist demnach durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gehindert, so zu\nentscheiden, wie es beabsichtigt, nämlich die Revision des\nangexrlagten zu verwerfen. Selbst dann, wenn die weitergehende Nechtsauffassung des Oberlandesserichts in Koblenz\nrichtig wäre, käme es in voriiegenden Falle nicht darauf\nan, die Streitfrage zu klären.\n\nDer vom Oberlandesgericht in Koblenz beabsichtigten\nEntscheidung steht, soweit erkennbar, keine Entscheidung\neines an“»aren Oberlandesgerichts entgegen. Das gilt insbesondere von der des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main\nvom 51. August 1955 (Hd 5956, 233 Nr. 17). Sie bejaht lediglich unter Verweisung auf die Entscheidung des Bundesserichtshofs in NJW 1954, 39, 40 Nr. 16 unter 5, die grundsätzliche Trennbarkeit der Zntscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung vom Strafausspruch und befaßt sich\nim übrigen nur mit der hier nicht unmittelbar einschlägigen\nrrage, ob das Berufungsgericht noch Jugendrecht anweuden\ndarf, wenn der Staatsanwalt nur Berufung gegen die einen\nHeranwachsenden nach Erwachsenenrecht bewilligte Strafaussetzung eingelegt hat. Diese Sonderfrage bedarf nicht äier\n\nDU tuUre .„ ZDrre handel 8 MlLurn mn hie uker IT ITNG. 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Zörtzler\n\nleuht, ort=-\nı deshaln\nunter-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-25/4-str-224-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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