{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-02-23_4_StR_58_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-03-15","aktenzeichen":"4 StR 58/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"215\nStVO 3 8 Abs. 3 Satz 3, § 13 54 077\n\nBiegt ein Fahrzeugführer aus einer nicht bevorrechtigten\nStraße mit zwei gleichartigen, durch einen breiten, nicht\nbefahrbaren Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen nach links\nin eine kreuzende bevorrechtigte Straße ein, so ist er nicht\nverpflichtet, die ihm auf der Gegenfahrbahn der von ihn\nbisher benutzten Straße entgegenkommenden Fahrzeuge vorfahren zu lassen, wenn sein Fahrzeug schon mit seiner\n\nganzen Länge auf der bevorrechtigten Straße eingeordnet\n\nist (wie BGH VI ZR 47/59 vom 23. Februar 1960 in VRS 18,\n\n252 = NJW 1960, 816).","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja 33\n\nAmtliche Sammlung: ja\n215\nStVO 3 8 Abs. 3 Satz 3, § 13 54 077\n\nBiegt ein Fahrzeugführer aus einer nicht bevorrechtigten\nStraße mit zwei gleichartigen, durch einen breiten, nicht\nbefahrbaren Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen nach links\nin eine kreuzende bevorrechtigte Straße ein, so ist er nicht\nverpflichtet, die ihm auf der Gegenfahrbahn der von ihn\nbisher benutzten Straße entgegenkommenden Fahrzeuge vorfahren zu lassen, wenn sein Fahrzeug schon mit seiner\n\nganzen Länge auf der bevorrechtigten Straße eingeordnet\n\nist (wie BGH VI ZR 47/59 vom 23. Februar 1960 in VRS 18,\n\n252 = NJW 1960, 816). -\n\nBGH,Beschl.v. 15. März 1961 - 4 StR 58/61 AG Dortmund\nOLG Hamm\n\n4 StR 58/61\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Diplom-Bergingenieur Friedrich I ED in velD-\n\nHu,\n\nwegen Jbertretung der Straßenverkehrsordnung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. Dezember 1960 - 1 Ss 1466/60 - durch den Senatspräsidenten\nDr. Rotberg sowie die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer,\n\nDr. Elitner und Börtzler in der Sitzung vom 15. März 1961\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen;\n\nBiegt ein Fahrzeugführer aus einer nicht bevorrechtigten Straße nit zwei gleichartigen, durch\neinen breiten, nicht befahrbaren Mittelstreifen\ngetrennten Bahrbahnen nach links in eine kreuzende\nbevorrechtigte Straße ein, so ist er nicht verpflichtet, die ihm auf der Gegenfahrbahn der von\nihn bisher benutzten Straße entgegenkommenden\nFahrzeuge vorfahren zu. lassen, wenn sein Fahrzeug\nschon mit seiner ganzen Länge auf der bevorrechtigten Straße eingeordnet ist (wie BGH\n\nVI ZR 47/59 vom 23. Februar 1960 in VRS 18, 252\n\n= NJW 1960, 816).\n\nGründes\n\nU men in man nun Bier da na rn nn mn A ae\n\nDer Angeklagte näherte sich mit seinem Opel-Rekord-\n\nPersonenwagen auf der Rip Straße in DB von\n\n‚Westen her dem sie kreuzenden, von Süden nach Norden ver-\n\nlaufenden bevorrechtigten Straßenzug \"in DS ap ,\num nach links in nördlicher Richtung in den Ki einzubiegen. Die FEED Straße setzt sich jenseits der\nKreuzung (nach Osten zu) ohne Änderung des äußeren Straßenbildes als Kgpstraße fort. Dieser Straßenzugist etwa\n\n>30 m breit. In seiner Mitte sind zwei Gleispaare der\nStraßenbahn verlegt. An diese schließen sich beiderseits\n\nJe 2 m breite Seitenstreifen an, die nicht befanren werden\ndürfen und durch entsprechende Verkehrsschilder (Bild 24\nund 24 a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) gekennzeichnet sind. Dadurch wird:die Straße in zwei gleichartige,\netwa gleich breite Fahrbannen von je 9,5 bis 10 m aufgeteilt (§ 8 Abs. 4 StVO), die durch einen ebenso breiten\nMittelstreifen voneinander getrennt sind. Die Rheinische\nStraße und ebenso die Kgstraße sind vor der Kreuzung\ndurch amtliche Verkehrszeichen gemäß § 13 StVO als nicht\nbevorrechtigte Straßen, der HP v@ uni ser Kon\nals Vorfahrtstraßen gekennzeichnet. Die Kreuzung ist nach\nNorden zu in der vom Angeklagten befahrenen Richtung -etwa\n30 bis 35 m breit.\n\nEhe der Angeklagte auf die Kreuzung fuhr, hielt er an.\nEr setzie die Fahrt erst fort, nachdem ihm ein auf der\nGegenfahrbahn, also auf der Kpstraße, ebenfalls vor\nder Kreuzung anhaltender PKW-Führer durch Zeichen kundgegeben hatte, daß er ihn vorbeifahren lassen wolle. Als\ner an diesem vorübergefahren war, stieß er mit dem Wagen\nder Kraftfahrerin FB> zusammen, die aueh:vor .der-Kreuzung auf der Kggpstraße etwas schräg hinter dem dort\nhaltenden Personenwagen und von diesem verdeckt gehalten\nhatte und nun geradeaus weiter über die Kreuzung hinweg\nin die REED Straße fahren wollte. Der Angeklagte\nbemerkte dieses Fahrzeug erst im letzten Augenblick und\nkonnte, obwohl er noch ein Hupzeichen gab, den Zusammenstoß nicht mehr verhindern. Sein Wagen wurde in Höhe des\nrechten Hinterrades angefahren. Es entstand nur Sachschaden.\n\nE\n\n- 3. -\n\nDer Angeklagte wurde vom Amtsrichter in Dortmund von\n\ndem Vorwurf, die Vorschriften der §§ 1 und 8 Abs. 3 Satz 3 StVO\n\nübertreten zu haben, freigesprochen. Der Tatrichter ist der\nMeinung, der Angeklagte sei zwar nicht vorfahrtberechtigt\ngewesen, weil ein für die Benutzung durch bestimmte Ver-\n\nkehrsteilnehmer vorbehaltener mittlerer Teil der Fahrbahn\nnicht die Natur eines Mittelstreifens im Sinne der Ent-\n\nscheidung des VI. Zivilsenats des BGH vom 23.2.1960\n\n(NJW 1960, 816) habe, so daß hier die Vorschrift des\n\n& & Abs. 3 Satz 3 StVO anwendbar sei. Er hat den Angeklagten aber mangels Beweises freigesprochen, weil ihn an\ndem Zusammenstoß keine Schuld treffe. Er habe nämlich, so\nführt das tatrichterliche Urteil aus, nicht damit recnnen\nkönnen, daß ein von dem haltenden Fahrzeug verdeckter Wagen\nplötzlich in zügiger Fahrt hervorkoumen werde. Vielmehr\nhabe er darauf vertrauen dürfen, daß ein solches Fahrzeug\nnoch länger anhalten werde, weil der Fahrer mit der Annäherung weiterer Fahrzeuge auf der bevorrechtigten Straße\nrechnen mußte. Da hiernach ein Freispruch \"aus Rechtsgründen\nwegen erwiesener Unschuld\" ausscaeide und ferner ein Ver-\n\ndacht fortbestehe, daß auch der Angeklagte sich nicht ver-\n\nkehrsgerecht verhalten habe, könnten die dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse weder\nnach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO noch nach Absatz .2 Satz 1\ndieser Vorschnrifd auferlegt werden.\n\nGegen diese Kostenentscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm möchte das Rechtsmittel\nverwerfen. Daran sieht es sich durch die erwähnte Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gehindert. Deshalb legt es die Sache dem Bundesgerichtshof\ngemäßx§ 121 Abs. 2 GVG mit folgender Rechtsfrage vor:\n\n\"“uß ein Fahrzeugführer, der aus einer Straße mit zwei\ngleichartigen, durch einen Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen nach links in eine kreuzende bevorrechtigte Straße\neinbiegt, die ihm auf der anderen Fahrbahn der bisherigen\nStraße entgegenkommenden Fahrzeuge auch dann vorbeifahren\nlassen, wenn sein Fahrzeug beim Einbiegen schon eine solche\nStellung erlangt hat, daß es wie ein auf der Vorrechtstraße herangekommenes Fahrzeug erscheint ?\"\n\nI. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt.\n\nIi. In der Sache selbst stimmt der Senat dem Vorlegungsbeschluß nicht zu.\n\nDas Oberlandesgericht teilt ersichtlich nicht die Meinung\ndes Amtsrichters, daß die Rob Straße/kggestraße nicht\nzwei gleichartige, durch einen Mittelstreifen getrennte\nFahrbahnen - die in der Entscheidung des VI. Zivilsenats\nvorausgesetzt sind -, sondern nur eine einheitliche Fahrbahn habe. Insofern stimnt der Senat mit der Ansicht des\nOberlandesgerichts überein. Denn die Auffassung des Tatrichters wäre nur dann richtig, wenn der mittlere Teil\nder Fahrbahn mit den Straßenbahngleisen nicht von der\nübrigen Fahrbahn abgetrennt wäre und daher auch von anderen\nFahrzeugen befahren werden dürfte. Das trifft aber hier\nnicht zu, weil eine deutliche Abgrenzung des Straßenbahnkörpers dadurch geschaffen worden ist, daß auf jeder Seite\nein 2 m breiter Fahrbahnstreifen durch amtliche Verkehrsschilder von der Benutzung durch den übrigen Straßerv.erkehr\nausgeschlossen ist. Das bewirkt eine ebenso deutliche\nScheidung zwischen den links und rechts der Straßenbahnlinie verlaufenden Fahrbahnen, wie wenn der Gleiskörper\ndurch Geländer oder Grünstreifen abgegrenzt wäre oder statt\nder Schiene nur ein breiter Grünstreifen vorhanden wäre.\nDaß diese Abtrennung nur eine kurze Strecke vor und hinter\nder Kreuzung vorhanden ist, hat keine rechtliche Bedeutung.\nIn dieser Hinsicht unterscheidet sich der dem Verkehrs-\n\n-5-\n\nstrafsenat unterbreitete Fall also nicht von dem der Entscheidung des VI. Zivilsenats zugrunde liegenden Sachverhalt.\n\nDie vom Oberlandesgericht in Hamm gegen diese Entscheidung\nerhobenen Bedenken kann der Senat nicht als berechtigt anerkennen.\n\nDas Oberlandesgericht räumt selbst ein, daß die vom\nBundesgerichishof vertretene Ansicht zu einer Steigerung\nder Zügigkeit des Verkehrs auf der Vorfahrtstraße führt.\nDas ist angesichts der ständigen Zunahme des Fahrverkehrs\nauf unseren meist beengten Straßen ein unabweisliches Verkehrsbedürfnis. Wenn nämlich der Linksabbieger, obwohl er\nsich bereits mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs auf der\nKreuzung im Zuge des bevorrechtigten Verkehrs bewegt, neben\ndem Ende des breiten Mittelstreifens vor der Gegenfahrbahn\nder von ihm bisher benutzten, nicht bevorrechtigten Straße\nanhalten müßte, um die auf dieser nahenden Fahrzeuge an sich\nvorbei auf die Kreuzung fahren zu lassen, so würde der ihm\nfolgende Verkehr auf der Vorfahrtstraße gehemnt werden. Entweder müßten seine Hintermänner ebenfalls anhalten, falls\nder Gegenverkehr auf der Vorfahrtstraße ihnen kein gefahrloses Überholen gestattete, oder sie müßten mindestens\nlangsam und vorsichtig an ihm vorbeifahren, um nicht\nGefahr zu laufen, von einen auf der nicht bevorrechtigten\nStraße nahenden Fahrzeugführer, der sie wegen des haltenden\nFahrzeugs nicht rechtzeitig bemerken konnte, seitlich angefahren zu werden. Das würde eine erhebliche Verzögerung für\nden von links nahenden bevorrechtigten Verkehr mit sich\nbringen.\n\nDadurch würden auch, worauf die Entscheidung des VI. Zivilsenats ebenfalls hinweist, zusätzliche Verkehrsgefahren geschaffen, nämlich die Gefahr des Auffahrens durch weitere\nintermänner, die den Anlaß für das Anhalten eines vorausfahrenden Fahrzeugs wegen ihrer zu großen Entfernung nichi\n\n-6 -\n\nerkennen konnten und deshalb auch nicht auf die Fahrtverlangsamung ihrer Vordermänner vorbereitet sind, sowie die\noben erwähnte Geiahr eines Zusammenstoßes auf der Kreuzung.\nEs trifft daher nicht zu, daß die Verkehrssicherheit - wie\ndas Oberlandesgericht in Hamm meint - die Anwendung des\n\n§ 8 Abs. 3 Satz 3 StVO auch bei der hier gegebenen Verkehrslage gebietet.\n\nEbensowenig begründet ist die Annahme, der nach links\nauf die Vorfahrtstraße abbiegende Verkehrsteilnehmer könnte\nüberfordert werden, wenn ihm ein Urteil darüber zugemutet\nwerde, ob der Mittelstreifen der von ihm zunächst befahrenen,\nnicht bevorrechtigten Straße \"eine genügende Breite hat und.\nob er im Verhältnis zu der Größe des einbiegenden Fahrzeugs\ngenügend breit ist, um diesem die Stellung eines voll in\ndie Vorrechtstraie eingeordneten Fahrzeugs zu verschaffen“.\nJeder Kraftfahrer ist mit den Maßen seines Fahrzeugs vertraut, und es bedarf für ihn keiner längeren Überlegung,\num abzuschätzen, ob dessen Länge die Breite des kittelstreiflens übersteigt oder nicht. In dieser Richtung sind\nkeine erheblichen Unklarheiten zu befürchten. Für den Linksabbieger bedeutet es dagegen eine große Erleichterung, wenn\ner den Einbiegevorgang rasch beendigen kann, indem er sich\nin den fließenden Verkehr auf üer Vorfahrtstraße einoränet\nund sich dann in zügiger Fahrt entfernt, ohne die Fahrzeuga\nauf der um die Breite des Mittelstreifens von ihm entfernten Gegenfahrbahn beobachten zu müssen, die seinen\nBlicken häufig - z.B. durch Bepflanzung des Mittelstreifens,\nim vorliegenden Fall durch einen haltenden Straßenbahnzug -\nmehr oder weniger entzogen sein werden.\n\nAuch für den sich auf der Gegenfahrbahn der nicht bevorrechtigten Straße nähernden Fahrer wird die Verkehrslage\nsehr vereinfacht, wenn er gegenüber sämtlichen bereits auf\nder Vorfahrtstraße eingeoränet fahrenden Fahrzeugen warte-\n\n- 7 -\n\nvflichtig ist. Er braucht dann insbesondere nicht darauf zu\nachten, welche dieser Fahrzeuge vorher aus seiner Gegenfahrbahn links in die kreuzende Hauptstraße eingebogen sind,\n\nun einen - bei der abgelehnten Auffassung -— nur ihnen gegenüber gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO bestehenden Vorrang in\nAnspruch zu nehmen. Eine solche Beobachtung würde an großflächigen. Kreuzungen wegen der weiten Entfernung, besonders\nbei regem Verkehr und bei Dunkelheit, meistens nicht zuverlässig möglich und deshalb auch nicht zumutbar sein.\n\nSchließlich ist auch nicht einzusehen, inwiefern die\nhier vertretene Auffassung dem auch vom Verkehrsstrafsenat\nständig anerkannten Bedürfnis nach möglichst eindeutigen\nund einfachen Verkehrsregeln, die von sämtlichen Verkehrsteilnehmern erfaßt werden können, widersprechen sollte, wie\ndas Oberlandesgericht ausführt. Zwar ist der Grundsatz des\n3 SAbs. 3 Saırz 3 StVO, nach dem die auf derselben Straße\ngeradeaus fahrenden Verkehrsteilnehmer den Vorrang vor dem\ndiese Richtung kreuzenden Verkehr haben, im Bewußtsein der\nKraftfahrer fest verankert. Jedoch wird. mit.dieser Regel im\nallgemeinen die Vorstellung von einer einheitlichen Fahrbahn verbunden, bei der die für die beiden Fahrtrichtungen\n| bestimmten Fahrbahnhälften ineinander übergehen oder doch\n\nnur ganz geringfügig voneinander entfernt sind, sodaß sie\nvon der andeın Seite her ohne weiteres übersehen werden\nkönnen. An dieses mit einem Blick aufzunehmende, räumliche\nBild hält sich der Kraftfahrer mehr oder we.iger unbewußt,\nzumal er im Straßenverkehr meist zu gefühlsmäßigem Handeln\ngenötigt ist. Sind aber die beiden Fahrbahnen durch einen\nbreiten Mittelstreifen voneinander. getrennt, so daß die\nEinmündung der einen Fahrbahn von der der Gegenfahrbahn\nin eine kreuzende Straße erheblich entfernt liegt und beide\nmeistens auch nur auf eine kurze Strecke eingesehen werden\nkönnen, so fehlt dem Kraftfahrer in aller Regel das Gefühl,\nmit dem auf der andern Seite entgegenkommenden Verkehr auf\n\nein und derselben Straße zu fahren. Demgemäß mangelt ihn\nauch häufig die innere Überzeugung, daß jener den Vorrang\nnach § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO genießt. Dagegen entspricht es\nseiner durch das äußere räumliche Bild bestimmten Vorstellung viel mehr, daß er an den noch auf der nichtbevorrechtigten Straße befindlichen Gegenfahrzeugen vorbeifahren darf, wenn er sich bereits völlig auf der Vorfahrtstraße eingeordnet hat und mithin genau so bewegt wie ein\nschon vor ihm auf dieser Straße fahrender Verkehrsteilnehmer.\n\nDie von dem VI. Zivilsenat aufgestellte Regel ist deshalb auch für den weniger geschulten Fahrer leicht fasslich\nund auch leichter einprägsam als die starre Geltung des\nVorrangs des Geradeausverkehrs, die meist erst durch gedankliche Folgerungen aus der Anlage der Straße erschlossen\nwerden muß.\n\nOb etwas anderes zu gelten hat, wenn ein Fahrzeug,\ndessen Länge den an sich breiten Mittelstreifen erheblich\nübersteigt, nach links in eine Vorfahrtstraße einbiegt,\nbedarf hier keiner abschlie3enden Entscheidung. Der beschließende Senat würde aber, wenn er mit dieser Frage befaßt wäre, sich auch insoweit der Entscheidung des VI. Zivilsenats anschließen. Da es in einem solchen Falle schon weithin erkennbar an der völligen Einordnung des überlangen\nFahrzeugs in den Vorfahrtverkehr. fehlen wird, mangelt es\nan einem ausreichenden Grund, dieses Fahrzeug an dem\nVorrang des Geradeausverkehrs auf der Vorfahrtstraße\nteilnehmen zu lassen.\n\n-9-\n\nDiese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des\nGeneralbundesanwalts,\n\nRotberg Krumme Sauer\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-15/4-str-58-61","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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