{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-02-19_4_StR_600_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-02-19","aktenzeichen":"4 StR 600/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"5tVvo § 15\n\ner sein Fahrzeug vor einer \"Rot\" zeigenden Verkehrsanpel\nzum stehen bringt und auf die Freigabe der Weiterfahrt\n(Grünlicht) wartet, hält nicht im Sinne des § 15 3tVO.","text_plain":"2160 060 7\n\nHachschlagewerk: Ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\n5tVvo § 15\n\ner sein Fahrzeug vor einer \"Rot\" zeigenden Verkehrsanpel\nzum stehen bringt und auf die Freigabe der Weiterfahrt\n(Grünlicht) wartet, hält nicht im Sinne des § 15 3tVO.\n\nBGH, Beschl. v. 19. Februar 1960 - 4 StR 600/59 -\n\nAG Recklinghausen\nOLG Hamm\n\n4 StR 600/59\n\nBeschluß\n\nIn der 5Straisache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Oskar 5 ch EEE zu: (u-SCHE, zeboren aıı @. ED GE :r (u,\n\n- Sachbezeichnung: SB ı. a. -\nwegen Verkehrsübertretung\n\nhat der 4. Strafsenat nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nin der Sitzung vom 19. Februar 1960 unter Mitwirkung des\nsenatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Krumme,\nMartin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner beschlossen:\n\nDie Sache wird dem OÖberlandesgericht\nin Hamm/Westf. zur Entscheidung in eigener\nZuständigkeit zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nLe\n\nDer Angeklagte befuhr am 25. Februar 1959 mit\neinem Personenkraftwagen die DE Straße in N\nWEEREEEEEEB. Diese war damals wegen Bauarbeiten rechtsseitig teilweise gesperrt; vor der Sperrstrecke befand\nsich eine Verkehrsampel. Als sich der Angeklagte der\n\"Rot\" zeigenden Ampel näherte, standen dort am rechten\nStraßenrand ein Lastkraftwagen und hinter diesem mit\neinem Abstand von 1 m von der (rechten) Bordsteinkante\nein Lieferwagen, um Grünlicht abzuwarten. Der Angeklagte\nhielt mit seinen Kraftwagen hinter dem Lieferwagen an,\nund zwar in einem Abstand von 2,50 m von der rechten\nBordsteinkante. Infolge dieses erheblichen Abstandes\nkam er mit den linken tädern seines Kraftwagens auf\n\ndas rechte Geleise des in der Straßennitte verlegten\nStraßenbahnschienenpaares zu stehen. Das hatte zur\nFolge, daß eine von hinten nahende Straßenbahn, die\n\nder Angeklagte vorher überholt hatte, auf dessen Kraftwagen auffuhr und diesen gegen den davor stehenden\nLieferwagen drückte, wodurch Sachschäden an den beiden\nKraftwagen und an der Straßenbahn entstanden.\n\nDa dem Angeklagten nicht nachzuweisen war, daß\ner die Straßenbahn noch kurz vor dem Zusammenstoß überholt und sich dann so knapp vor diese gesetzt hat, daß\nder Straßenbahnführer trotz Schnellbremsung nicht mehr\nrechtzeitig halten konnte, erging gegen ihn ein Strafbefehl nicht wegen leichtfertigen Überholens, sondern\nwegen vermeidbarer Schädigung anderer und wegen Nichtbefahrens der rechten Seite der rechten Fahrbahn (§§ 1,\n8 Abs. 2 3atz 1, 49 StVO, § 75 StGB). Nach Einspruch\nwurde der Angeklagte wegen Übertretung der § 5 1, 15 StVO\nverurteilt, weil er unnötigerweise in e’nem Abstand\nvon 2,50 m von der rechten Bordsteinkante statt rechts\nauf der rechten Fahrbahnseite gehalten und sich dadurch\nnicht so verhalten habe, daß er keinen anderen hinderte\noder schädigte.\n\nDas- Oberlandesgericht in Hamm/Westf. möchte die\nRevision des Angeklagten verwerfen, glaubt sich jedoch\nhieran durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Verk.Mitt.1958, 18 Nr. 43 gehindert, demzufolge\n§ 15 Abs. 1 Satz 1 StVO nur vorschreibt, daß auf der\nrechten Straßenseite gehalten werde, nicht aber, daß\nauf der rechten Straßenseite rechts zu halten sei. Dieser Auslegung stehen nach der Ansicht des vorlegenden\nOberlandesgerichts Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 1\nStVO entgegen.\n\n|\n|\n\n- 3 -\n\nder Generalbundesanwalt, der dem Vorlegungsbeschluß\nbeigetreten ist, erläutert dessen Gedanken dahin, daß\nnach den das gesamte Sstraßenverkehrsrecht beherrschenden Grundsätzen der Flüssigkeit und der Sicherheit des\nVerkehrs sowie der Rücksicht aller Verkehrsteilnehmer\naufeinander der ruhende Verkehr den fließenden Verkehr\nnicht mehr als unvermeidbar behindern oder gefährden\ndürfe, Wenn schon nach § 8 Abs. 2 StVO die Führer von \"Hr\n\"auf der rechten Seite rechts\" zu fahren und die Führer\nlangsam fahrender jlahrzeuge stets \"die äußerste rechte\nveite der Fahrbahn!\" einzuhalten hätten, könne es nicht\nerlaubt sein, daß ein Fahrzeug zwar noch auf der rechten Fahrbahnseite, aber nahe an der Mittellinie angehalten unä dort \"abgestellt\" werde. Nach natürlicher\nAuffassung müsse für das weitaus eher gefährlich und\nbehindernd werdende Stehen eines Fahrzeugs zumindest das\ngleiche gelten, was für das langsame Fahren verlangt werde,\nnämlich ein Verbleiben auf der äußersten rechten Seite\nder Fahrbahn.\n\nIl.\n\nzin Vorlegungsfall ist nicht gegeben.\n\n1.) Zntgegen der Meinung des Oberlandesgerichts\nin Hamm und des generalbundesanwalts hat der Angeklagte\ndurch das vorübergehende Verweilen an der bezeichneten\nSstraßensstelle nicht im Sinne des § 15 StVO \"gehalten\".\nsin Pahrzeugführer hält nur dann, wenn er seine Fahrt\nfreiwillig zu einem von ihm erstrebten Zweck unterbricht,\nwenn er das Fahrzeug bewußt und gewollt zum ötehen\nbringt, um es für kürzere oder längere Zeit aus dem\nfließenden Verkehr herauszunehmen. Nur in diesem Falle\ngreift die vom Generalbundesanwalt in den Vordergrund\ngestellte Notwendigkeit der Sicherung des in der Bewegung bleibenden Verkehrs Platz. Kein Halten im Sinne des\n\n§ 15 utVO liegt dagegen vor, wenn ein Fahrzeugführer die\nYanrt nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage, insbesondere\nvor einem Haltezeichen, unterbricht und auf die Möglichkeit der “eiterfahrt wartet. Zwar mag der alltägliche\nsprachgebrauch auch hierin ein Halten sehen; im Verkehrsrecht jedoch ist der Begriff des Haltens in dem aufge-\n„eigten engeren Sinne zu verstehen, während ein nur verkehrsbedingtes, vorübergercndes Stehenbleiben dem Bewe-\n\ngungsvorgang zugerechnet wird, der vorübergehend unterbrochen werden muß (vgl. BGH VRS 17, 43, 45). Eine andere\nsuslegung würde zu untragbaren Ergebnissen führen. So\nsähe sich der Kraftfahrzeugführer, der eine mit Halteverbotsschildern (Bild 22 der Anlage zur StVO) versehene\nStraße befährt, vor einer \"Rot\" zeigenden Verkehrsampel\ngleichzeitig dem Verbot ausgesetzt, sein Fahrzeug zum\nStehen zu bringen und weiterzufahren.\n\n2.) Auch das vorlegende Öberlandesgericht anerkennt,\naus Sinn und Zweck des § 15 StVO ergebe s’.ch, daß diese\nVorschrift \"allenfalls\" die Fälle des Anhaltens nicht\nunfasse, in denen der Kraftfahrer aus (betriebs- oder)\nverkehrstechnischen Gründen nicht weiterfahren könne.\nös meint aber, daß hier ein solch \"unfreiwilliges\" Verhalten des Fahrzeugführers nicht vorliege, weil der\nAngeklagte \"jedenfalls dann, wenn er sich nicht hinter\ndie bereits naltenden Fahrzeuge auf der rechten Straßenseite aufstellen wollte, sondern links von ihnen hielt,\ndie Möglichkeit hatte, links mindestens noch zwei Wagenlängen weiterzufahren\"; sein Anhalten gerade hinter dem\nLieferwagen sei daher nicht \"zwangsläufig\" durch die\n\nRot zeigende Verkehrsampel bedingt gewesen, sondern habe\nauf seinem freien Entschluß beruht. Ein solcher Fall\nwerde \"auf jeden Fall\" durch § 15 StVO erfaßt.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, daß\nder Angeklagte nicht links an den schon (auf Grünlicht)\nwartenden Kraftfahrzeugen vorbei bis unmittelbar an\ndie Sperrlinie heranfuhr, sondern sich diesen Fahrzeugen\nhinten anschloß, ändert nichts daran, daß sein \"Halten\"\ndurch das Rotlicht der Ampel veranlaßt war; denn er\nwürde an dieser Stelle nicht gehalten haben, wenn die\nPahrt frei gewesen wäre. Der Angeklagte befand sich im\ntließenden Verkehr, gleichviel, ob er an der erwähnten\nStelle oder zwei “\\agenlängen weiter vorne nächst der\nAmpel hielt. “Wäre die Auffassung des Oberlandesgerichts\nin Hamm richtig, dann befände es sich übrigens im Irgebnis in keinem ‘iiderspruch zum Oberlandesgericht in Düsseldorf aa0, weil es sich dort ebenfalls nur darum handelte, ob ein Fahrer hinter anderen vor einer geschlossenen Bahnschranke rechts wartenden Fahrzeugen halten\nmuß oder ob er sich (links) neben diesen aufstellen\ndarf, obwohl er dabei die äußerste rechte Straßenseite\nverläßt. Der oben wiedergegebenen Erwägung des vorlegenden Oberlandesgerichts, der Angeklagte hätte links\nneben den zwei Lastfahrzeugen halten können, muß nämlich\nentnommen werden, daß das Oberlandesgericht das für zulässig erachtet hätte.\n\n3.) Da der Angeklagte nach dem Gesagten nicht\nim Sinne des § 15 StVO \"gehalten\" hat, bedarf es keiner\nEntscheidung der Vorlegungsfrage, an welcher Stelle der\nrzchten Fahrbahn das Halten von Fahrzeugen zulässig ist»\nDer Senat trüge allerdings keine Bedenken, sich auch\nunter der jetzigen Fassung der Vorschrift der Ansicht\ndes VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in VRS 9, 336\nsowie des vorlegenden Oberlandesgerichts anzuschließen,\naaß zum Zwecke des Haltens soweit als möglich rechts heran-\n\nzufahren ist, damit der (fließende) Verkehr möglichst\nwenig behindert oder gefährdet wird. Voraussetzung ist\naber immer, daß es sich um ein wirkliches Halten, dä. h.\nein (kürzeres oder längeres) Ausscheiden aus dem fließenden Verkehr handelt. Andernfalls kann es der Flüssigkeit des Verkehrs namentlich an Kreuzungen gerade dienen,\nwenn nicht alle Fahrzeuge ganz rechts in einer Reihe\nhalten, sondern wenn sich mehrere Fahrzeugreihen neben-\n\neinander bilden.\n\n4.) Das Oberlandesgericht wird zu prüfen haben,\nob der Angeklagte nicht - neben der Vorschrift des § 1\nStVO - das Gebot des § 8 Abs. 6 StVO schuldhaft verletzt\nhat. Darnach ist Schienenfahrzeugen, deren Verkehrsanlagen in der Pahrbahn einer öffentlichen Straße liegen, nackt\nMöglichkeit Platz zu machen und ungehinderte Durchfahrt\nzu gewähren, Diesen Tatbestand hat der Beschwerdeführer.\njedenfalls nach der äußeren Seite erfüllt. Er hielt so\nan, daß die linken Räder seines Kraftwagens auf dem rechten Geleise des in der Straßenmitte verlegten Schienenpaares standen und einer unmittelbar folgenden Straßenbahn die Durchfahrt versperrten, obwohl ihm zum rechten\nFahrbahnrand hin noch 2,50 m zur Verfügung standen, Auch\nwenn die Straßenbahn ebenfalls dem Haltegebot der Verkehrsampel (ftotlicht) unterworfen war, wäre es für sie\ndoch verkehrstechnisch günstiger gewesen, möglichst nahe\nen die Sperrlinie heranzufahren. Ihr Führer hätte dann\nnicht plötzlich zu bremsen brauchen, sondern den Straßenbahnzug auslaufen lassen können und unter Umständen — wenn\n\nI\n\nde\n\ndie Lampe inzwischen auf Grün geschaltet hätte - überhaupt nicht anhalten müssen. Zumindest wäre die weiterfahrt für sie von der üperrlinie aus vorteilhafter ge-\n\nWeser.\n\nRotberg Krumme Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-19/4-str-600-59","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-19/4-str-600-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.336123+00:00"}}