{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-02-19_4_StR_590_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-02-19","aktenzeichen":"4 StR 590/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 590/59 2160 045\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maler und Anstreicher Erich F CB zus DEE;\n\ndort geboren au iM: ED EB: :.2t. in anderer Sache in\nStrafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr, Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EM vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür üecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 24, September 1959\nwird verworfen. Der Urteilsspruch wird jedoch wic\nfolgt ergänzt: Die in der Sache Kla 5/58 (Staatsanwaltschaft Dortmund) erlittence Untersuchungshaft\nund verbüßte Strafhaft werden dem Angeklagten auf\ndie erkannte Gesamtstrafe angerechnet.\n\nsr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nLer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls\nim Rückfall unter äinbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2, Juli 1958 (5 Kls 5/58 Staatsanwaltschaft Dortmund) gegen ihn erkannten Strafe zu einer vesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat ferner die Sicherungsverwahrung des Angeklagten\nangeordnet und ihm die bürgerlichen ährenrechte auf die Dauer\nvon fünf Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSie bleibt ohne Erfolg.\n\nl., Lie Verfahrensrige,\n\nl. Die Revision behauptet, der als Zeuge vernommene bühnenmeister Hoi» habe, nachdem er in der Hauptverhandlung vernommen worden sei, der Anhörung mehrerer Zeugen beigewohnt, bevor er, wie vorgesehen gewesen, weiterhin gehört worden sei und nunmehr den Angeklagten belastet nabe. In diesem\nVerfahren erblickt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen\n§ 58 Abs. 1 StPO.\n\nDieser Revisionsangriff schlägt fehl. § 58 Abs. 1 St?O\n\nist nach ständiger Rechtsprechung eine Ordnungsvorschrift,\n\nauf deren Verietzung die Revision nicht gestützt werden kann.\nIm übrigen widerspricht das beanstandete Verfahren nicht dem\nGesetz. § 58 Abs. 2 StPO gestattet die Gegenüberstellung uchrverer Zeusen, sei es im Vorverfahren, sei es in der Hauptverhandlung. Der mit ihr verfolgte Zweck, eine weitere Aufklärung\nzu erreichen, kann unter ähnlichen Umständen dadurch erreicht\n\nwerden, daß man einen mit seiner Aussage zugunsten des Angeklagten zurückhaltenden Zeugen erneut vernimnt, nachden er\n\ndic Bekundungen anderer Zeugen mitangehört hat. So ist es,\n\nwie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 15)\nergibt, hier geschehen. Das Lanägericht hätte freilich die nach\nVernehmung HoiB gehörten Zeugen ihre Aussage auch in Abvesenheit Dogikum machen lassen und Hoi danach ihre\nBekundungen vorhalten können. Ob es aber so oder anders verfuhr, stand in seinem äörmessen. Ein Mißbrauch dieses Ermessens\nist nicht ersichtlich. Taß die späteren Aussagen des Zeugen\nHoaB dien Angeklagten mehr belasteten als seine anfänglichen Bekundungen, ist ein Umstand, der nicht gegen das gehandhabte Verfahren spricht. Daß HailB seine Aussagen\ndenen der anderen Zeugen angepaßt hat, war bei der Beweiswürdigung zu werten, wie es im angefochtenen Urteil auch geschehen\nist (UA S. 15).\n\n2. Die Revision beanstandet, daß die Strafkauner die vom\nVerteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung beantragte\nVernehmung des Eisenrevisors StB als Zeugen zu Unrecht mit\nder Begründung abgelehnt hat, St sei nicht erreichbar.\n\nAuch dieser Revisionsangriff ist unbegründet.\n\nNach 5 244 Abs. 2 StPO hat das Gericht alles zur Aufklärung des Sachverhalts Erforderliche zu tun. Die Ablehnung eine\nBeweisamtrags wegen Unerreichbarkeit benannter Zeugen (§ 244\nAbs, 3 StPO) rechtfertigt sich daher nur dann, wenn alle der\nBedeutung des Zeugen entsprechende Bemühungen des Gerichts zu\ndessen Beibringung ohne Erfolg geblieben sind und auch für die\nZukunft keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in\nabsehbarer Zeit beigebracht werden kann (RG HRR 1934 Nr. 1426;\n1957 Nr. 1483; 1938 Nr. 790)»\n\nLies ist im vorliegenden Falle geschehen.\nDazu sei zunächst bemerkt:\n\n\"Eine Schlüsselfigur des Verfahrens\", wie die Revision\nvorbringt, stellte St ersichtlich nicht dar. Wohl gehörte\ner zu dem Personenkreis, der sich ebenso wie der Angeklagte\nnach dem diesem zur Last gelegten Einbruchsdiebstahl in der\nGaststätte \"Tin\" in Vu in Erfrischungsraum auf\ndem Bahnsteig 3 des Di Hauptbahnhofs aufgehalten hatte,\nnach den ersten Angaben des Angeklagten vor der Polizei an einen\nNebentisch (El. 12 R GA). Bei seiner ersten richterlichen Vernehmung hat der Angeklagte sich auf StB als Zeugen nicht\nberufen (Bl. 17 HA) und bei der zeitlich späteren zweiten nolizeilichen Vernohmung angegeben, er habe nit Hoi und\neinigen weiteren Männern, die ihm lediglich vom Ansehen her\ngut bekannt gewesen seien, im Erfrischungsraum zusammengesessen\n(Bl. 38 HA). Srst der Verteidiger des Angeklagten hat in der\nHauptverhandlung vom 6. Juli 1959 gebeten, auch StB darüber\nals Zeugen zu vernehmen, daß der Angeklagte in der Nacht vou\n18. zum 19. Januar 1958 lediglich eine Flasche Doornkaat und\nweder Zigarrenkisten noch einen mit Groschen im Werte von etwa\n25,-—- DM gefüllten Perlonbeutel mit sich geführt habe. Als die\nStrafkanmer den von der Revision beanstandeten Beschluß verkündete, hatte sie bereits Nassenburs als Zeugen gehört und\nebenso diejenigen Zeugen, die dessen Aussage nach ihrer Ansicht\nstützten. Daraus hat das Landgericht nach den Gründen des angefochtenen Urteils die Überzeugung gewonnen, daß entgegn der\nEinlassung des Angeklagten dieser mehrere Flaschen Toornkaat,\neine Zigarrenkiste, Schokolade und einen £unststoffbeutel mit\nmindestens 25,-- DM in üroschen im Erfrischungsraum bei sich\ngehabt nat, die aus dem Einbruchsdiebstahl in der \"Deiiikke '\nherrührten. Hinzu tritt u.a. die durch die Vernehmung des Sattlers SB z;ewonnene Überzeugung des Landgerichts, der Ange-\n\nklagte habe diesem gegenüber den Einbruchsdiebstahl in der\n\"DEE zugestanden. Danach wird ersichtlich, daß\nStobbe als Zeuge die ihm vom Beschwerdeführer zugedachte Bedeutung nicht besaß, sondern daß er vielmehr nur als einer i\nvon den mehreren Zeugen in frage kam, dessen Aussage gegebenen-|\nfalls gegenüber den bereits vorliegenden Bekundungen abzuwäxen |\ngewesen wäre,\n\nRi\n1\n\nUnter Berücksichtigung dessen sind die im folgenden wiedergegebenen Bemühungen der Strafkamner um Beibringung des\nZeugen StB zu bewerten: ®\n\n!\n\nGemäß dem in der Hauptverhandlung vom 6. Juli 1959 verkün- |\ndeten Beschluß der Strafkammer (Bl. 102 HA) hat die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei in DB ersucht, den Eisen- |\nrevisor St@WW, dessen Anschrift der Verteidiger des Angeklagten im Beweisamtrag (Bl. 100 HA) mit Tp-HeiuEEED, “EiD-EEE Straße WM angegeven hatte, zu ermitteln (Bl. 109 HA).\nAm 8. August 1959 berichtete die Kriminalpolizei, daß ihr das\nnicht geglückt sei. St wonne nicht in der Kim\nStraße MB. Die dort angetroffene geschiedene Ehefrau St@@B's\nhabe erklärt, daß sie StB 's Aufenthaltsort wegen ihrer Unterhaltsklage gegen ihn selbst gern wissen möchte, ihn aber\nnicht kenne. Auch in Dee, Do@ilBstraße WE wohne\nStB nicht, obwohl er noch unter dieser Anschrift angemeldet |\nsei (Bl. 110 HA). In dem deraufhin anberaunten Hauptverhandlungstermin von 14. September 1959 beantragte der Verteidiger\ndes Angeklagten, zwei ihm namentlich bisher nicht bekannt gewesene Zeugen zu laden. Die Strafkamner beschloß, daß diese\nZeugen zur Hauptverhandlung am 17. September 1959 durch die\ntaatsanwaltschaft ermittelt und geladen werden unä durch diese .\nZeugen weitere als Zeugen für den Vorfall im Gastraum Baaunsteiß !\n3 in Betracht kommende Beteiligte, zu denen auch Ste zehört®:\n\nnn\n\nermittelt und gegebenenfalls als Zeugen geladen werden soilten (Bl. 143, 144 HA). In der Hauptverhandlung vom 17. Septenber 1959 beantragte der Verteidiger des Angeklasten, neben zwei\nanderen Zeugen den £Eisenrevisor Stobbe ausfindig zu machen, der\nsich nach Angabe des Zeugen Hop in Di zufzalte.\nNuch der Sitzungsniederschrift entsprach die Strafkammer diesem Antrag unter Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zum\n\n24. Septenber 1959 und ersuchte die Staatsanwaltschaft, die\nlaäungsfähige Anschrift aller im Beweisamtrag des Verteidigers\ndes Angeklagten enthaltenen Zeugen durch den Kommissar Ste®&-\nEB zu ermitteln und die Zeugen zu laden (Bl. 147, 151 HA).\nDie Staatsanwaltschaft ersuchte die Kriminalpolizei in Tip\nu.a. in Bezug auf St@WB, dessen Aufenthalt im Benehmen mit\nHo zu erforschen. Sie wies dabei darauf hin, daß St\neich in Di aufhalten solle und vielleicht beim Pferderennen in DB \"an Sonntag\" ermittelt werden könne (Bl.\n\n152 HA). Die Kriminakolizei berichtete daraufhin am 23. September 1959, StB halte sich anscheinend in Di auf.\nSeine genaue Anschrift sei jedoch nicht zu erfahren gewesen.\n\n„vr sei, wie Hol angegeben habe, mit ihm am 20. September\n1959 auf der ?ferderennbahn in UM zusaumen gewesen und\nhabe ihm zugesagt, zur Hauptverhandlung am 24. September 1959\nzu kommen, Außerdem habe die Kriminalpolizei erfahren, daß\nStB bei dem \"heute\" in Tin stattfindenden\n?Pferäerennen als Besucher anwesend sein solle. Deshalb sei der\nSachbearbeiter für die bezeichnete Rennbahn gebeten worden,\nnach dem dort bekannten Stobbe auszuschauen und ihn gegebenen-Talls zur Hauptverhandlung zu laden. Die Kriminapolizei in\nDUB Habe aber mitgeteilt, StB sei auf der Rennbahn\nnicht angetroffen worden. Wie in Erfahrung gebracht, habe St»\nnicht das Rennen in DieP-: rB, soniern das ir Migmmgn\niD Vesucht (51. 153 d.A.). Nach der Niederschrift über die\nHauptverhandlung vom 24. September 1959 hat die Strafkanner in\n\nihr den Antrag des Verteidigers des Angeklagten auf Vernehmung |\n\nSt@WB's als Zeugen unter Hinweis auf die vergeblichen Bemühungen, ihn zu laden, mit der Begründung abgelehnt, daß das\nBeweismittel sich als unerreichbar erwiesen habe (Bl. 163 HA),\n\nDer vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, daß Stobbe\nnicht unerreichbar im Sinne von } 244 Abs. 3 Satz 2 St?O ge-\n\nwesen sei, vermag der Senat danach nicht zu folgen. |\n\nNach den erfolglosen Bemühungen der Kriminalpolizei, }\n\nStB s genaue Anschrift in den infrage kommenden Großst&äten\nDB und DUB zu eruitteln, konnte die Strafkammer\n\ndavon ausgehen, daß in absehbarer Zeit auf ein anderes Ermitt- |\nlungsergebnis nicht zu rechnen sei, zumal es StB nach üen\n»rgebnis der Ermittlungen mit seiner Meldepflicht nicht genau\nnehm, anscheinend auch wegen der Unterhaltsklage seiner Eheo-\n\nfrau seinen Aufenthaltsort zu verheimlichen suchte und, wie H\n\naus der nicht befolgten Zusage StB’: Hei zezerüber;\n\nzur Hauptverhandlung zu kommen zu schließen, nicht bereit zu :\n\nsein schien, freiwillig als Zeuge im Verfahren gegen den Angeklasten zu erscheinen. Pflegte St, worauf der Beschwerdeführer besonders hinweist, Pferderennen im Industriegebiet\nzu besuchen, so konnte die Strafkammer arnehmen, daß es ungewiß\nsei, welchem von den mehreren Pferderennen im Industriegebiet®)\nStB beiwohnen werde und ob er dabei ermittelt werden würde.\nSollte es aber gelingen, ihn auf einem der Pferderennen zu\nermitteln, so würde es auch in diesem Falle fraglich sein, ob\ner einer Aufforderung, als Zeuge zur Hauptverhandlung zu kommelh\nfolgen würde. All dies vermochte die Strafkammer als Umstände\nnicht nur vorübergehender Natur anzusehen, die St@D's Beibringung als Zeuge auf nicht übersehbare Dauer entgegenstehen\nkonnten und daher die rechtliche Annahme des Landgerichts recht!\nfertigen, daß das Beweismittel unerreichbar im Sinne von § 244\nAbs. 5 Satz 2 StPO sei.\n\n.n\n\nII. Lie Sachrüge.\n\nIlie Darlegungen der Strafkammer lassen keinen Kechtsfehler\nzum Nachteil des Anseklagten erkennen.\n\nl. Der Angriff des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung der Strafkammer, auch soweit es sich um die Auswertung\nder Aussage des Zeugen HoilB handelt, ist unzulässig. Dic\nBeweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Verstößen gegen\nDenkgesetze und Erfahrungssätze. Ler Schluß der Strafkanner,\nder Angeklagte sei allein eingebrochen und habe, wenngleich\nleberkrank, die schwere Beute allein beiseitegeschafft, ist\nmöglich. Das Landgericht brauchte im angefochtenen Urteil\n- entgegen der Ansicht der Kevision — auch nicht zu erörtern,\nob der Angeklagte nur als Hehler oder tehilfe in Frage komme.\nDer Angeklagte hatte seine Täterschaft dem Zeugen SB segenüber eingestanden (UA S. 12, 22). Nach alledem ist das xevisions\ngericht an die Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden.\n\n2. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht\nreichen die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen\nfür die Verurteilung des Angeklagten wegen Einbruchsdiebstahls\naus, &s trifit offensichtlich nicht zu, daß sich die Strufkaumner\ninsoweit nur formelhafter Wendungen bedient hätte (vgl. Ua S. 8,\n9). Weiterer Erörterungen dazu bedarf es daher nicht.\n\n3. Die Strafkammer hat den Angeklagten in ihrem Urteil\nvom 2. Juli 1958 (5 KLs 5/58 StA Dortmund) des schweren Diebstahls im Rückfall schuldig befunden, den Angeklagten aber nicht\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestraft, weil es sich\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei dieser im April 1958\nbegangenen Tat um \"die aus dem Augenblick geborene Ausnutzung\neiner sich bietenden günstigen Gelegenheit\" handelte (5 Kis\n5/56 UA S. 10). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen\n\nAnsicht konnte die Strafkammer dennoch bei der im jetzigen Ver\nfahren abzuurteilenden früheren Tat des Angeklagten ohne Recht,-\nirrtum die Voraussetzungen für die Anwendung von } 20 a StGB\nbejahen und auf den Hang des Angeklagten zur Begehung von\nDiebstählen mit daraus schließen, daß der Angeklagte der Versuchung, im April 1958 bei sich bietender günstiger Gelegenheit zu stehlen, erlegen war, obwohl -— wie ihm bekannt — zu\ndieser Zeit bereits srmittlungen wegen der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Tat liefen, Daß durch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher Rt\nim angefochtenen Erkenntnis das rechtskräftige Urteil der\nStrafkammer vom 2. Juli 1958 (5 KLs 5/58) in unzulässiger\nWeise \"revidiert\" worden sei, ist eine rechtsirrige Ansicht\ndes Beschwerdeführers.\n\nSeine Revision war danach zu verwerfen.\n\nDa aber in den uwründen des angefochtenen Urteils zum Ausdruck kommt, daß auf die gebildete vesamtstrafe die in der\nSache 5 KLs 5/58 (StA Dortmund) erlittene Untersuchungshaft\nund verbüßte Strafhaft anzurechnen sind (VA S. 30), der Urteils»\n\n|\n\nspruch des angefochtenen Erkentnisses dagegen darüber nichts\nenthält, war dieser entsprechend zu ergänzen.\n\nRotberg Krunme Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-19/4-str-590-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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