{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-02-19_4_StR_587_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-02-19","aktenzeichen":"4 StR 587/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_ StR 587/59\n\n2160 046\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Bergmann Richard Ee EB , ohne festen Wohnsitz, geboren am 9. EEE» GEB i:. EEE />-: GE,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Toüuychlags u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bumdesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Februar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE vei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftssewelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Schwurgerichts in Essen vom ?0. September 1959,\nsoweit er wegen Totschlags verurteilt worden ist,\nund im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die 3ache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\na ey\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags und wegen Unzucht\nzwischen Männern zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf\nJahren und einem Monat Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision, die in ihrer Begründung nur die Verurteilung wegen Totschlags mit der Verfahrens- und Sachrüge\nangreift, muß im Ergebnis Erfolg haben.\n\nI>\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte hat ein unruhiges Leben hinter sich. Er\narbeitete als Holzfäller, Steinbrucharbeiter und Bergmann. Im\nJahre 1956 hatte er sich zur Fremdenlegion anwerben lassen,\nfloh aber kurz vor der Verschiffung nach Afrika von Marseille\nnach Deutschland zurück. Fünf mal ist er wegen Eigentumsvergehen bestraft worden. Er war öfter ohne Arbeit und ließ\nsich von Frauen aushalten. Wenn ein solches Verhältnis zu\nEnde ging, suchte er Verbindung zu gleichgeschlechtlich veranlagten Männern anzuknüpfen. Ende April 1958 gab er seine\nArbeit auf, verließ seine Unterkunft im Bergarbeiterwohnheim\nin CB uni begab sich nach EEE: Dort hielt er\nsich in der Nähe des Hauptbahnhofs auf und übernachtete auf\nParkbänken, weil er kein Geld mehr hatte. Am 2. Mai 1958\nlernte er auf dem Abort des Hauptbahnhofs den 58 Jahre alten\nWerkzeugmechaniker Fritz HUB kennen, der ihn mit in\nseine Wohnung nahm, als er erfuhr, daß der Angeklagte weder\nUnterkunft noch Arbeit hatte. Dort übernachtete der Angeklagte bis zum 9. Mai. Er schlief nit Hu zusammen\n\nauf einer Liege, wobei es zu wechselseitiger Onanie kam,\nTagsüber hielt er sich meist in der Stadt auf. Wiederholi\nging er auch mit Hu aus und ließ sich von ihn freihalten: Hub lieh ihm außerdem insgesamt 8,20 IM.\n\nAm 9. Mai 1958 verlangte der Angeklagte von ihm seine Arbeitskleidung zurück und bat ihn um etwas Geld. Hui\nIchnte jedoch die Herausgabe der Sachen bis zur Rückgabe\ndes geliehenen Geldes ab. Diese Auseinandersetzung endete\nwit einer etwa 10 - 15 Minuten dauernden Schlägerei, in\nderen Verlauf der Angeklagte seinem Gastgeber mit einem\n\nKüchenmesser 16 Stich- und Schnittverletzungen beibrachte, M :\n\ndie auf der Stelle tödlich wirkten. Der Tod trat durch Einatmen von Blut infolge mehrerer Messerstiche im Bereich\n\nder linken Wangenseite unddes Mundbogens ein. Der Angeklagte\n\nblieb unverletzt, obwohl ihn Hug nach seiner unwiderlegten Einlassung zuerst angegriffen hat, und zwar\nzunächst mit den bloßen Händen, dann mit einem Taschenmesser, das ihm der Angeklagte aber aus der Hand schlagen\nkonnte,\n\nun en nn mn\n\n\\\n|\n\nDer Angeklagte wollte Hui nicht unbedingt töten, |\n\nsondern nur kampfunfähig machen. Bei den Messerstichen auf\n\nden Kopf rechnete er aber mit der Möglichkeit, ihn tödlich v\n\nzu treffen und nahm dies bewußt in Kauf.\n\nDurch den großen Lärm in der Wohnung von Huguuiip\nwaren Hausbewohner und Nachbarn im Nebenhause aufmerksam\ngeworden, die gegen 22.30 Uhr die Polizei herbeiriefen. Die\nBeamten mußten die Wohnungstür gewaltsam öffnen lassen,\nweil der Angeklagte ihnen nicht aufmachte. Sie fanden ihn\nbewegungslos auf der Liege im Wohnzimmer; um seinen Hals\nhatte er eine elektrische Verlängerungsschnur gewickelt.\n\nDer Tote lag in der Küche auf dem Fußboden in einer Blutlache.\nNeben seinem Kopf lag ein Taschenmosser mit abgebrochener\nKlinge, in seiner Nähe der weiße Schaft des zur Tat benutzten\nKiichenmessers, dessen Klinge herausgebrochen und nicht aufzufinden war.\n\nII:\n\nDie Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden,\nweil das angefochtene Urteil wegen eines sachlich-rechtlichen Mangels aufgehoben werden muß.\n\n1) Unbeachtlich sind die Revisionsangriffe gegen die\nFeststellung, daß der Getötete dem Angeklagten auf Grund\nseines Alters und nach seinen Körperkräften nicht überlegen\nwar (UA S. 10, 15). Ob diese Auffassung dem Akteninhalt\nwiderspricht, wie die Revision geltend macht, ist bedeutungslos; denn der Tatrichter hat sich seine Überzeugung nicht\nauf Grund des Inhalts der Akten, sondern nach dem Inbegriff\nder Hauptverhandlung zu bilden (§ 2613 StPO). Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob die Beweisannahmen des Schwurgerichts mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung in Einklang\nstehen.\n\n2) Daß der Angeklagte nur die Klinge des KXüchenmessers\nweggeworfen haben kann, nicht das ganze Messer, ist den Urteilsfeststellungen eindeutig zu entnehmen (UA S. 10). Die\nvon der Revision angeführte Urteilsstelle enthält lediglich\ndie mißverständliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten (UA S. 14).\n\n3) Ebenfalls unerheblich ist es, ob Hub 16 oder\n17 Stich- oder Schnittverletzungen erhielt (UA S. 10 und 1?)\noder ob es nur 15 waren, wie die Revision behauptet.\n\n4) Das Schwurgericht wäre nicht gehindert gewesen, seite\nÜberzeugung von dem Geschehensablauf unter Berücksichtigung\nder allgemeinen Lebenserfahrung auch auf die vom Angeklagten\nnur auf Vorhalt abgegebene Erklärung zu stützen, es sei\nmöglich, daß Hui das Taschenmesser fallen gelassen\nund er selbst es dann aufgehoben und auch mit diesem Messer\nauf seinen Gegner eingestochen habe, obwohl er hinzufügte,\ndaß er sich an Einzelheiten nicht erinnern könne. Indos hat\nder Tatrichter diese Angaben des Angeklagten nicht entscheidend verwertet (vgl. Nr. 5). ®\n\n5) Fehl geht auch die Rüge, die Beweiswürdigung des Tat- |\nrichters sei denkgesetzlich unmöglich; er habe nur einen\ngedachten Tathergang festgestellt und dabei gegen den Grundsatz \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" verstoßen.\n\nDas Schwurgericht ist von der nicht widerlegten Einlassung des Beschwerdeführers ausgegangen, daß Hu ihn\nzuerst angegriffen habe, zunächst mit den Fäusten, indem er\nihn würgte, und denn mit dem Taschenmesser. Es ist aber\nüberzeugt, daß der Angeklagte den Angreifer am Stochen hindern konnte und sich nicht mit der Abwehr Hıiiip begenügte, sondern seinerseits zum Angriff überging, Hug) : .\ndas Messer aus der Hand schlug und dann auf den unbewaffneten, |\nwehrlosen Mann solange zustach, bis dieser zusammenbrach.\nDeshalb hat dag Schwurgericht die Voraussetzungen der Notwehr\n\nfür don zweiten entscheidenden Teil des Kampfes verneint.\n\nDiese Schlußfolgerungen stützt der Tatrichter auf folgende Beweisgründe:\n\nDer Angeklagte habe — von einem geringfügigen Kratzer al\nKinn abgesehen - keine Verletzungen davongetragen. Die\n\n“Mitbewohner des Hauses und auch die im Nachbarhaus wohnenden\nZeugen hätten sämtlich aus den Kampfgeräuschen und Schreien\nentnommen, daß jemand auf einen wehrlosen Gegner einschlug,\nund befürchtet, daß ein Mensch umgebracht werde. Sie hätten\nnur eine Stimme, die von HuiB. zenört. Seine von den\nZeugen wiedergegebenen Rufe: \"Aua, aua ... aua mein Ohr!\n\nHör doch auf, was habe ich Dir getan?\" hätten wie die Hilferufe eines Menschen geklungen, der sich in großer Not befunden habe. Zuletzt hätten sie nur noch ein Stöhnen vernonmen. Nach allen von ihnen wahrgenommenen Geräuschen habe\n\nes sich nicht um den Kampf zweier ebenbürtiger Gegner, sondern um die einseitige Mißhandlung eines Menschen gehandelt.\nschließlich müsse aber auch aus der Art und Schwere der Verletzungen des Getöteten auf eine gewisse zeitliche Folge\n\nder Stiche geschlossen werden. Zunächst habe der Angeklagte\nseinem Opfer die Verletzungen an den Händen und Armen beigebracht, als dieser noch in der Lage gewesen sei, sich zu\nwehren, und zum Schluß erst die tödlichen Stiche gegen seinen Xopf und Hals geführt, als Hui bereits abgekänmpft\nund erschöpft gewesen sei. Mit den schweren Stichverletzungen\nin Kopf und Hals, insbesondere mit den rechts seitlich und\noberhalb des Kehlkopfes festgestellten, von denen die letzte\ndie Zunge durchbohrt habe und in der Mundhöhle ausgetreten\nsei, hätte Hu nicht so lange durchstehen können,\n\nbis ihm der Angeklagte die übrigen Stiche beigebracht hatte.\nEr wäre danach auch nicht mehr in der Lage gewesen, sich\nnoch einige Zeit hindurch bei dem mehrere Minuten dauernden\nKampf zu wehren. Die Verletzungen an den Händen und Unterarmen\nseien in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. CD als Folge typischer Abvehrbewegungen anzusprechen. Die Schnittwunden in seiner rechten Hohlhand bewiesen, daß er in diesem Zeitpunkt das Taschenmesser nicht\nmehr in seiner rechten Hand gehalten habe. Mindestens von\n\ndiesem Zeitpunkt ab habe er dem Angriff dos Angeklagten\nselbst unbewaffnet gegenübergestanden, wie der Angeklagte\n\nauch gesehen habe.\n\nDiese Darlegungen lassen weder Verstöße gegen die Denk- ı\ngesetze noch gegen die Lebenserfahrung erkennen. Es ist\nkeineswegs unmöglich, aus den von den benachbarten Zeugen\nvernommenen Schreien des Hu und den Kampfgeräuschen :\nsuf einen bestimmten Geschehensablauf zu schließen. Auch\ndie aus der Art und Schwere der verschiedenen Verletzungen\ngezogenen Schlüsse des öchwurgerichts sind rechtlich nicht\nzu beanstanden. An die Auffassung der in der Hauptverhandlung darüber vernommenen Sachverständigen war das Schwurgericht nicht gebunden. Überdies heben die Urteilsgründe\ndie Übereinstimmung mit dem Gutachten des psychiatrischen\nSachverständigen Medizinalrats Dr. CB ausdrücklich\nhervor.\n\nDas Vorbringen der Revision richtet sich im Grunde nur\ngegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung und ist\ndeshalb unbeachtlich. Die Beweisgründe des Tatrichters\nbrauchen nicht zwingend zu sein und jeden anderen Geschehensablauf mit Sicherheit auszuschließen. Es genügt, wenn sie 6:\ndenkgesetzlich möglich sind und nicht gegen anerkannte Erfahrungssätze verstoßen. In dieser Richtung sind die Urteilsgründe nicht zu bemängeln. Der Grundsatz \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" wäre nur verletzt, wenn das Schwurgericht seine eigenen Zweifel nicht überwunden und deshalb\nvon der Schuld des Angeklagten selbst nicht voll überzeugt\ngewcson wäre (vgl. RGSt 52, 319). Das trifft aber nach dem\ngesamten Urteilsinhalt nicht zu.\n\nPN\nBr)\n\n6) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch\ngegen die Begründung, mit der das Schwurgericht die volle\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten für den zweiten Teil\ndes Geschehens, nachdem Hub das Taschenmesser fallen\ngelassen hatte, bejaht.\n\nDer Angeklagte hat behauptet, er habe nur noch \"rot\ngesehen\" und wahllos auf Hub zugestochen. Er sci\nmit den Nerven fertig gewesen, außerdem sei er magenkrank.\nEr könne sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern. (UA S. 14).\nDas Schwurgericht hält diese Einlassung für widerlegt. Zwar’\ngeht es davon aus, daß das Magenleiden des Angeklagten\neinen gewissen Einfluß auf seine geistige Verfassung ausgeübt habe, meint aber, diese Einwirkung sei nicht so erheblich gewesen, daß zur Zeit der Tat die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 @der 2 StGB vorgelegen hätten. Insbesondere\nkönne \"aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat geschlossen werden, daß er keineswegs in einem solchen ärregungszustand, hochgradiger Angst, Zornaffekt, Blutrausch,\ngehandelt habe, daß er deshalb als unzurechnungsfähig oder\nerheblich vermindert zurechnungsfähig anzusehen gewesen\nwäre.\" Die Beweisaufnahme habe \"ergeben, daß der Angeklagte\nnach der Tat keinen völligen Zusammenbruch erlitten\" habe,\nEr sei vielmehr zeitlich und örtlich voll orientiert gewesen.\nEr sei zwischen Küche und Bad hin und her gegangen, habe\ndas Licht ein- und ausgeschaltet, die Wasserspülung bedient\nund sich schließlich auf die Liege gelegt und dann noch\neinen Selbstmordversuch vorgetäuscht, indem er die elektrische Schnur um seinen Hals iegte. Diese Ausführungen\nreichen indes zu einer erschöpfenden Würdigung des geistigseelischen Zustandes des Angeklagten zur Tatzeit nicht aus.\n\nWie sich aus der Sachverhaltsschilderung ergibt, ist\nder Angeklagte bisher noch nicht wegen Gewaltverbrechen\nbestraft worden. Nur gegenüber Frau HB, die sich von\nihn losgesagt hatte, ging er gewaltsam vor, indem er sich\nden Zutritt zu ihrer Wohnung durch Drohen mit einem Messer\nerzwang. Bei einer anderen Gelegenheit schlug er ihr ins\nGesicht (VA S. 5). Das deutet auf eine jähzornige Veranlagung des Angeklagten hin, obwohl er sonst feige und ängstlich sein mag (UA. S. 20). Wenn auch die jetzige Tat hiernach nicht als persönlichkeitsfremd bezeichnet werden kann,\nso läßt sich darum doch nicht ausschließen, daß er — vielleicht\ngerade infolge seiner jähzornigen Veranlagung - während\ndes von Hui pesonnenen, 10 bis 15 Minuten dauernden\nKampfes in einen seelischen Ausnahmezustand geraten und bei\nder Führung der entscheidenden Messerstiche gegen Kopf und\nHals seines Opfers zurechnungsunfähig oder erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen sein kann (vgl. Ponsold/\nUndeutsch, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 142;\nBGHSt 7, 325).\n\nDer Angeklagte hatte an sich keine Veranlassung, seinen\nGastgeber umzubringen; er hatte das auch nicht vor, sondern\ner wollte ihn - in berechtigter Abwehr - nur kampfunfähig \":\nmachen. Erst als er ihm die gefährlichm Kopfverletzungen bei- |\nbrachte, rechnete er nach der Annahme des Schwurgerichts\nmit einer tödlichen Wirkung (UA S. 18). Da er von Hundhausen\ngewürgt und mit dem Messer bedroht und dadurch zum Zorn gereizt worden war, liegt die Annahme nahe, die durch den Angriff ausgelöste Erregung habe sich im laufe der tätlichen\nAuseinandersetzung infolge des Auslebens des Affekts so unge- ı\nwöhnlich gesteigert, daß er jede Behorrschung verloren habe\nund in einen Zustand der Bewußtseinsstörung (z.B. Blutrausch)\ngeraten sei (vgl. Ponsold/Undeutsch a.a.0.). Dafür sprechen\n\nun\n\ndie lange Dauer des Kampfes sowie die große Zahl und Schwere\nder Stiche, die offensichtlich weit über das erstrebte Ziel,\nden Gegner kampfunfähig zu machen, hinausgehen und deshalb\nden Schluß rechtfertigen könnten, daß der Angeklagte entgegen\nseiner ursprünglichen Verteidigungsabsicht erst aufhörte, als\nseine jähzornige “allung abgeklungen war. Auffallend ist\n\nauch die Unbesonnenheit des Angeklagten, die sich darin\nzeigt, daß er trotz der lauten Angstschreie seines Opfers\nnicht aufhörte, weiter zuzustechen, obwohl er damit rechnen\nmußte, dad Nachbarn die verdächtigen Geräusche hören und die\nPolizei rufen würden, so daß er noch während der Tat oder\ndoch unmittelbar danach ergriffen werden könnte (vgl. Ponsold/\nUndeutsch a.2.0, S. 140).\n\nDas Schwurgericht stützt seine gegenteilige Auffassung\nauf das ruhige Verhalten des Angeklagten nach dsr Tat, besonders darauf, daß er nicht völlig zusammengebrochen, sondern\nzeitlich und örtlich orientiert war, besonnene Verrichtungen\nvornahm und sich schließlich ruhig niederlegte. Demgegenüber\nist darauf hinzuweisen, daß auch diese Umstände angesichts\nder oben angeführten Anzeichen eines seelischen Ausnahmezustandes nicht unbedingt beweisen, daß der Angeklagte zur\nZeit der Tat strafrechtlich verantwortlich war. Denn gerade\nder Schock, der nach dem Abklingen einer hochgradigen Erregung\neintritt, wenn dem Täter bewußt wird, was er getan hat,kenn\nso ermüchternd wirken, daß er von nun ab zu kühler Überlegung\nund ruhigem Handeln fähig ist. Überdies deutet der mangelnde\nVersuch des Angeklagten, Spuren zu verwischen, die auf ihn als\nTäter hinweisen könnten, und sodann die Wohnung unauffällig\nzu verlassen, um sich der Entdeckung durch die Flucht zu entziehen, auf eine seelische Erschöpfung hin, die als Zeichen\neiner im Zustand äußerster Erregung ohne Willenssteuerung\n\n- 11 -\n\nverübten Tat gewürdigt werden kann (Ponsold/Undeutsch a.a.C.\nS. 141). Das Fehlen von Erinnerungslücken während des Ermittelungsverfahrens ist ebenfalls nicht entscheidend, weil\n\ndem Täter infolge seines Erregungszustandes nur das Hemmunssvermögen gefehlt haben kann (vgl. Ponsold/Undeutsch a.a.0.\nS. 140).\n\nIllo\n\nUnter diesen Gesichtspunkten wird das Schwurgericht die\n\n8\n\ninnere Tatseite erneut zu prüfen haben.\n\nAuch wird der Tatrichter noch üarlegen müssen, ob der\nAngeklagte mit dem tödlichen Erfolg seiner Nesserstiche\neinverstanden war. Zur Annahme bedingten Vorsatzes genügt\n\nes nicht, wenn er ihn - wie das Urteil lediglich feststeilt -\nnur bewußt in Kauf genommen hätte. Denn das ist auch bei\nder bewußten Fahrlässigkeit möglich; erst die Billigung_ des\n\nErfolges erfüllt die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes\n(BGHSt 7, 363, 369).\n\nBei der Strafzumessung wird das Schwurgericht zu berücksichtigen haben, daß sie nicht zur Bestrafung der Gesinnung ®\nund des Charakters des Täters führen darf, soweit diese zu\nder Straftat in keinerlei Beziehung stehen (BGH bei LM 8 267\nAbs. 3 StPO Nr. 24 = NJW 1954, 3416 Nr. 21). Ein solcher Zusammenhang ist bei dem strafschärfend verwerteten Verhalten i\ndes Angeklagten gegenüber Frauen, denen er die Ehe versprochen hatte, sowie seinem Schuldenmachen bisher nicht ersichtlich.\n\nDer Tatrichter war allerdings nicht gehindert, die\nHöchststrafe wegen Totschlages zu verhängen, obwohl er noch i\nandere mildernde Umstände als Reizung zum Zorn angenommen hat: |\n\nÄi\n\ngem\n\n- 12 -\n\nfalls er jene Nilderungsgründe durch besondere Strafschärfungs\ngründe für ausgeglichen erachtet haben sollte, was allerdings\nin den Urteilsausführungen nicht zum Ausdruck gekommen ist. Er\nwird aber bei der erneuten Strafzumeysung, falls er wieder zur\nVerurteilung wegen Totschlags unter Ausschluß des § 51 Abs. 2\nStGB gelangen sollte, eingehend prüfen müssen, ob die Höchststrafe des § 213 StGB bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkt:\nauch nach dem Wegfall des oben erwähnten Strafschärfungsgrunde:\nnoch schuldangemessen ist.\n\nNach alledem ist Gas angefochtene Urteil aufzuheben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwir -\ngericht zurückzuverweisen, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist. Die an sich zulässige Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen (vgl.\n\n4 StR 394/59 vom 27. November 1959, zum Abdruck in der Amtliche\nSammlung bestimmt) verbietet sich hier, weil die Würdigung\n\ndes inneren Tatbestandes mit den Einzelheiten des äußeren\nGeschehensablaufes unlösbar verquickt ist.\n\nRotborg Krumme Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-19/4-str-587-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-19/4-str-587-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.280779+00:00"}}