{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-02-19_4_StR_572_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-02-19","aktenzeichen":"4 StR 572/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 Stk 572/59\n\n2160 047\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zlektriker kichard GC EB aus Ye, Landkreis\na, geboren an WM. ED ED rn Ce, Landrreis\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der yitzung\nvom 19. Februar 1960,an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschalt,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Paderborn vom 30. Oktober 1959 aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist (Fall\nSch@®). Aufgehoben werden insoweit auch die dem Urteil\nzugrunde liegenden Feststellungen mit Ausnahme derer zum\näußeren Tatgeschehen. |\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n2as Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Verführung eines\nJugendlichen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht - unter\nAnnahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51\nAbs. 2 5tGB) - zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\nvie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nist begründet.\n\n1.) Zinen unzulässigen Angriff auf die Beweiswüräigung der Strafkammer enthält allerdings das Vorbringen\nder Revision, die festgestellten Tatsachen hätten dem\nLandgericht den Schluß verwehrt, daß der Angeklagte die\n\"Absicht\" gehabt habe, den Jugendlichen Sch@®® zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu verführen (vgl. § 337 5tPO).\n\n2.) Das Urteil begegnet jedoch zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtlichen\nBedenken.\n\nDas Landgericht stützt sich insoweit auf ein von\ndem Obermedizinalrat Dr. WiiB in einem früheren\nVerfahren erstatteten Gutachten vom 2, Juli 1955, in\ndem sich der Sachverständige zu den möglichen Folgen eines\nvon dem Angeklagten bei einem Verkehrsunfall des Jahres\n1946 erlittenen Schädelbruchs zu äußern hatte, In dem\nGutachten ist nach den Urteilsdarlegungen ausgeführt,\n\"Hirnschäden dieser Art\" griffen tief in die Persönlichkeit des Betroffenen ein und seien infolge ihrer Auswirkungen von hoher gerichtlicher Bedeutung. Den Geschädigten\nTehlten oft das zielbewußte Streben, die Planmäßigkeit\nin der Verfolgung von Lebenszielen, die Entschlußfähigkeit, die Ausdauer und die Selbstbeherrschung. Infolge-\n\ndessen würden sie triebhaft und hemmungslos oder unselbständig und beeinflußbar, und das umsomehr, wenn\n\nsie - wie dies bei dem Angeklagten zutreffe — schon vor\nder Verletzung charakterliche Mängel aufgewiesen hätten.\n“egen ihrer Wesensveränderungen kämen sie sehr leicht mit\ndem Strafgesetz in Widerstreit. Bei dem Angeklagten seien\ndiese Wesensveränderungen allerdings nicht so schwer,\n\ndaß ihm allgemein der Schutz des § 51 Abs. i StGB zuzubilligen wäre; das \"käme unter Umständen bei Affektund Alkoholdelikten oder sonstigen besonderen Umständen\nin Frage\", Dagegen lägen bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB in jedem Falle vor; denn\ndurch die \"Schädigung, die als eine krankhafte Störung\nder Geistestätigkeit anzusehen sei, sei das Einsichtsvermögen in gewissem Umfang herabgesetzt, und die Fähigkeit, nach der noch vorhandenen Einsicht zu handeln, beim\nAngeklagten erheblich vermindert\".\n\nDas Landgericht sagt, daß es sich dem vorstehend\ninhaltlich wiedergegebenen Gutachten angeschlossen und\nbei dem Angeklagten die Voraussetzungen des 8 51 Abs. 2\nStGB bejaht, die der Zurechnungsunfähigkeit aber verneint habe. Es übersieht dabei nicht, daß der Beschwerdeführer vor der Begehung der Tat Alkohol zu sich genommen hat, hält dies aber für unerheblich, weil die genossene Alkoholmenge \"nicht so groß war, daß der Angeklagte in Verbindung mit seiner Hirnschädigung nicht\nehr wußte, was er tat\". Er sei folgerichtig und zielbewußt vorgegangen und könne sich nach seiner Einlassung\nan alle Zinzelheiten des Zusammenseins mit Sch@® genau\nerinnern. Dies wäre nach der Ansicht des Landgerichts ausgeschlossen, wenn der Angeklagte infolge seiner Hirnschädigung und des genossenen Alkohols zurechnungsunfäühig\ngewesen wäre,\n\n»i0\n\n- 4 -\nDiese Ausführungen sind nicht rechtsirrtuns(rei.\n\na) Bedenken begegnet es schon, daß die äötrafkammer\nvon der Zuziehung eines Sachverständigen im gegenwärtigen Verfahren abgesehen und sich mit der Verwertung eines\nvor mehr als vier Jahren in einem anderen Strafverfahren\nerstatteten Gutachtens begnügt hat, das zudem die Frage\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für eine ganz\nandere Art von Straftaten (Betrügereien) prüfte und den\n-— nach dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Inhalt\ndes Gutachtens zu schließen - ein Untersuchungsbefund\nzugrunde lag, bei dem Alkoholgenuß keine Rolle spielte.\nDas Landgericht hat sich damit im Ergebnis selbst die\nSachkunde zur Beurteilung der schwierigen Frage zugetraut,\nob die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten\ndurch das Zusammentreffen der durch die Hirnverletzung'\nverursachten Ausfallerscheinungen mit der enthemmenden\n„irkung genossenen Alkohols aufgehoben worden sein kann.\nDiese Möglichkeit ist nicht von vornherein deshalb auszuschließen, weil der Beschwerdeführer nach der Annahme der\nstrafkammer nur wenig Alkohol getrunken hat; denn Hirnverletzte sind für geistige Getränke im allgemeinen anfälliger\nals gesunde Menschen (vgl. BGH NJW 1952, 633 ür. 25).\n\nb) Der erörterte Fehler vermöchte allerdings mangels\neiner entsprechenden Verfahrensrüge (§ 244 Abs. 2 i. Vs\nm. § 344 Abs. 2 StPO) den Bestand des angefochtenen Urteils\nnicht zu gefährden, wenn die vom Landgericht für das Vorliegen teilweiser Zurechnungsfähigkeit angeführten Gründe\nder sachlichrechtlichen Nachprüfung standhielten. Das ist\njedoch nicht der Fall.\n\nDas Landgericht erwägt nämlich nur, daß der Angeklagte bei der ihm zur Last gelegten Tat folgerichtig\n\nund zielbewußt vorgegangen sei und daß er sich an die\nsinzelheiten der Begegnung mit Sch@® genau erinnern könne.\nDiese Umstände rechtfertigen jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht den Schluß, das Willensvermögen des Angeklagten sei bei Begehung der Tat nicht ausgeschlossen\ngewesen. Die Fähigkeit, sich nachträglich an ein bestimmtes Geschehen zu erinnern, besagt nichts darüber, ob der\nAngeklagte im Zeitpunkt der Tat imstande war, sich entsprechend der zinsicht in das Unerlaubte seines Tuns zu\nverhalten (vgl. BGH VRS 5, 198, 200; BGH 1 StR 790/52\nvom 23. Juni 1953, angeführt bei Dallinger MDR 1953, 596\nzu 5 51 Abs. 1 StGB). Planvolles Vorgehen bei der Tat\nlegt zwar die Vermutung nahe, daß der Angeklagte die tatsächliche und rechtliche Tragweite seines Tuns erkannte,\nist aber für sich allein meist auch kein ausreichendes\nBeweisanzeichen dafür, daß er über die zur Unterlassung\ndes erkannten Unrechts erforderlichen Yillenskräfte verfügte (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH DAR 1955, 22 Nr. 65\nBGH GA 1955, 269, 271). Gerade Hirnverletzte sind nicht\nselten voll einsichtsfähig, aber außerstande, ihr Handeln\nnach dieser Zinsicht zu bestimmen (vgl. BGH NJW 1952, 633\nNr. 25).\n\nDas angefochtene Urteil kann daher, soweit der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist, nicht bestehenbleiben. Mit ihm sind auch die Feststellungen mit Ausnahme\nderer zur äußeren Tatseite aufzuheben;die letzteren können\naufrechterhalten werden, weil sie von dem erörterten Mangel\n\n44\n\n“nicht berührt werden (§ 35% Abs. 2 StPO; BGH 4 StR 394/59\nvom 27. November 1959, für die Entscheidungssammlung des\nBundesgerichtshofs bestimmt).\n\nRotberg Krumme Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-19/4-str-572-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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