{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-02-19_4_StR_538_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-02-19","aktenzeichen":"4 StR 538/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 stR 538/59 2160 058\n\nin Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer Helmut 5 t ip aus beW-WEB, üort geboren m @. in EB,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nvenatspräsident Dr. Kotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Xrumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter ?rof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\n\nOÜberstaatsanwalt Dr. Dr. raKrrS bei der Verkündung\nals Vertreter der Buudesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAUf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 18. August 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Aufrechterhalten bleiben\nJedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.\n\nDie zache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer angeklagte ist wegen Unzucht mit kindern in\nsechs Fällen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis\nverurteilt worden.\n\n“Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriiten.\n\nDie Verfahrensrüge greift durch.\n\nDer angsklagte nacht geltend, daß das Landgericht\nseinen Hilfsamtrag, ihn auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit durch einen psychiatrischen Sachverständigen untersuchen zu lassen, zu Unrecht abgelehnt\nhabe.\n\nBei den Feststellungen zur Person führt das Landgericht aus, daß der Angeklagte während des Krieges einmal schwer verwundet worden sei. Er habe einen Hüfltdurchschuß erhalten, bei dem ein Nervenstrang durchtrennt\nworden sei. Als Foige dieser Nervendurchtrennung leide er\nzeitweise an linksseitigen Lähmungserscheinungen, die\nsich in einem kribbelnden oder prickelnden Gefühl vom\nKopf bis zu den Zehen äußerten. Außerdem behaupte er, bei\nAufregung häufig ein Schwindelgefühl zu verspüren. Schließlich glaube er, eine häufig auftretende allgemeine Müdigkeit sowie eine gewisse Gedächtnisschwäche und Sehstörungen auf die erlittene Kriegsverletzung zurückführen zu\n\nmüssen.\n\nDas Lanigericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte voll verantwortlich sei. Es sei nicht ersichtlich,\ndaß durch die von ihm geschilderten Folgen seiner Kriegsverletzung seine strafrechtliche Verantwortlichkeit beeinflußt worden sei. Eine Geistesschwäche oder krankhafte\n\nstörung der Geistestätigkeit sei schon deshalb ausgeschlossen, weil durch die vom Angeklagten angege-\n\nbene Verwundung das Zentralnervensystem nicht getrofien\nworden sei. Es hätten sich auch durch die Verwundung\n\nbei dem Angeklagten keinerlei geschlechtliche Auffälligkeiten gezeigt. Wenn er unter häufigen Lähmungserscheinungen und Scihwindelgefühlenleide, so könne dies zwar\n\nbei ihm Mißbehagen und Schmerzen hervorgerufen haben.\nMenschen in diesem Zustand hätten aber keinen gesteigerten Geschlechtstrieb. Vielmehr sei eher anzunehmen, daß\ndieser bei solchen Zuständen nachlasse, Daher hat die\nStrafkammer den gestellten Hilfsamtrag in den Urteils- ”i\ngründen (UA &., 22) abgelehnt.\n\nim Vorbringen der Revisionsschrift muß eine Aufklärungsrüge erblickt werden. Diese greift durch. Das\nRandgericht hat die Angaben des Angeklagten über seinen körperlichen Zustand nicht für widerlegt erachtet.\nDas Bevisionsgericht muß daher bei der Prüfung des\nangefochtenen Urteils von diesen Tatsachen ausgehen.\n\nEs kann dem Urteil nicht entnommen werden, daß das\nsandgericht die erforderliche medizinische Sachkunde\nhatte, die Frage des Einflusses der danach als Folge\nder Verletzung aufgetretenen körperlichen Erscheinungen\ndes Angeklagten auf dessen Zurechnungsfähigkeit ohne u\nZuziehung eines Sachverständigen zutreffend zu beurteilen. Ss handelt sich nicht um eine einfache Frage, über\ndie ein Wichtmediziner sich ein sachkundiges Urteil\n\nkilden kann. Da der Angeklagte durch die Verletzung Lähmungserscheinungen, die sich in einem kribbelnden oder\nprickelnden Gefühl auch im Kopf äußern sollen und er zeitweise ein Schwindelgefühl und Sehstörungen empfinden will,\nkenn es nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß\n\ndie Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die Frage,\n\nob der Geschlechtstrieb bei diesem Leiden nöglicher-\n\nweise betroffen wird, kann ebenfalls nur von einem Sach-\n\n- A -\n\nkundigen beurteilt werden. äntscheidend ist aber allein\nnicht dieser Gesichtspunkt, sondern auch, ob bei normalem Geschlechtstrieb das Hemmungsvermögen des Angeklagten herabgesetzt ist,\n\nDas Urteil mußte daher aufgehoben werden.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht ergeben sich keine\nrechtli.hen Bedenken. Die vom Angeklagten vorgenommenen\nHandlungen gehen in allen Fällen über handgreifliche\nZudringlichkeiten hinaus. Dies gilt auch für die Fälle der\nBärbel SB und Ute ED, in denen der Angeklagte\nunter dem Schlüpfer mehrmals über das nackte Gesäß ge-\n$richen hat, und die drei Fälle der Marion IWW, in welchen\ner seine Hand unter dem Schlipferbein am Oberschenkel in\nRichtung auf den Geschlechtsteil zu fülrte. Hiermit hat\ner vollendete unzüchtige Handlungen vorgenommen, da bereits dieses Verhalten das allgemeine Scham- und sittlichkeitsgefühl verletzte. Dem steht es auch nicht entgegen, wenn das Landgericht ausführt, es sei teilweise\nnur zu \"oberflächlichen Berührungen\" gekommen. Da der Angeklagte den Kindern unter die Röcke griff und mehrmals\nüber die betreffenden Körperteile strich oder die Hand\nan ihnen entlangführte, können es nicht nur unbedeutende\nBerührungen gewesen sein. Für den Fall der Erika N»\nerübrigen sich weitere Ausführungen. Die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte sich im Falie der Marion\nTOD mehrerer selbständiger Handlungen schuldig gemacht\nhabe, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die tat-\n\nAT\n\nsächliche ffeststellung der strafkammer, der Angeklagte\nhabe in wollüstiger Absicht gehandelt, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.\n\nRotberg Krumme Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-19/4-str-538-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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