{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-02-12_4_StR_598_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-02-12","aktenzeichen":"4 StR 598/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2160 057°\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Michael_ vr ED zus C GER ;\n«um &E.\n\ndort geboren an ®.\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Februar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Xrumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals peisitzende Richter,\n\nOberstauatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Zecht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nvandgerichts in &ssen vom 14. Iktober 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon echts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle\näer Unzucht nit einem Xinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StcB zu\n\neiner Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des formellen und des materiellen ıechts.\n\nDie Prozeßrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtiich,\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\nDer Angeklagte nahm die aa & &ED 1951 geborene Ilse Sn\nim Frühjahr oder ?onmer 1958 auf seinen Arm, faßte ihr unter\ndas Kleid und strich ein paarmal oberhalb des Schlüpfers über\nihren Geschlechtsteil. Am 26. Juni 1959 nahm er zweimal die\nnur nit einem Hend und einem Nachthemd bekleidete Ilse SD\nauf den Arm und betastete sie an dem Geschlechtsteil. In\nbeiden Fällen handelte er in wollüstiger Absicht.\n\nDiese Feststellungen hat das Landgericht in rechtlich\nnicht angreißarer Weise getroffen.\n\nZwar hat die Strafkamner bemerkt, zur Zeit der ersten Tat\nim Frühjahr oder Sommer 1958 sei das in Mitleidenschaft gezogene Kind sieben oder acht Jahre alt gewesen, während es in\nWirklichkeit bei einem Geburtsdatum von®@. ED 1951 damals\nsechs oder sieben Jahre alt war. Auf diesem Berechnungsfehler\n- falls es sich nicht überhaupt nur um ein Schreibversehen\nhandelt - kann aber das Urteil nicht beruhen, Für die Anwendung\ndes 5 176 Abs. 1 Nr. 3 StuB ist es ohne Bedeutung, ob das Kind\nzur Zeit der Taten sechs, sieben oder acht Jahre alt war. Dem\nUrteil ist auch zu entnehnen, daß das Landgericht die Aussagen\n\ndes Kindes im Anschluß an das Gutachten der psychologischen\nSachverständigen, die das richtige Alter des Kindes zugrunde\nlegte, als glaubhaft erachtet hat; ein etwaiger Irrtum des\nLandgerichts darüber, daß das Aind zur Zeit der ersten Yat im\nFrühjahr oder ”ommer 1958 im Alter zwischen sieben und acht\nJahren statt zwischen sechs und sieben Jahren stand, hatte\nersichtlich keine Auswirkungen.\n\nIrreführenä ist es, daß das Landgericht an mehreren Stellen des Urteils von der Tat des Angeklagten statt den Taten\nspricht. So hat das Landgericht, nachdem es als ürundlage )\nseiner vorher niedergelegten Feststellungen die Einlassung\ndes Angeklagten, die Aussagen mehrerer Zeugen und die Gutachten\nzweier Sachverständigen angeführt hat, bemerkt, der Angeklagte\nleugne \"die Tat\". Im Anschluß an die dann folgende Beweiswürdigung hat sodann das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte\nsei somit überführt, in zwei Fällen an der noch nicht 14 Jahre\nalten Ilse SEE üas Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nbegangen zu haben; in nächsten Satz neißt es wieder, der Angeklagte habe \"diese Tat\" vorsätzlich begangen. Sodann wird ausgeführt, der Angeklagte sei für \"diese Tat\" verantwortlich.\nBei genauer Betrachtung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß\ndas »andgericht an diesen Stellen mit den Worten \"diese Tat\"\njeweils die beiden Straftaten meint, so wie es sie vorausgehend\nfestgestellt hat.\n\nLamit entfällt auch das zunächst nahe liegende Bedenken;\ndas Urteil beschäftige sichim Abschnitt über die Beweiswürdigung nur mit der am 26. Juni 1959 begangenen zweiten Tat und\nes sei fraglich, ob sich das twandgericht wirklich eine auf\nsorgfältiger Prüfung beruhende Überzeugung von der Begehung\nauch der ersten Tat durch den Angeklagten verschafft habe, In\nWirklichkeit will das Landgericht, wie bei zusammenfassender\n\nSetrachtung der Urteilsgründe in einer jeden Zweifel ausschliessenden heise klar wird, im Abschnitt über die Beweiswürdigung\nsagen, die „aussage der kindlichen Zeugin Ilse SD sei in\nvollem Umfangs, sowohl hinsichtlich der Tat vom 26. Juni 1959\n\nals auch der früheren lat, glaubwürdig; ihre “laubwürdigkeit\nwerde dadurch bekräftigt, daß ihre Angaben in einigen Punkten\n\n- die allerdings nur die Tat von 26. Juni 1959 betreffen -\n\nvon anderer. Zeugen entgegen den Behauptungen des Angeklagten\nbestätigt würden.\n\nsach den Feststellungen bestehen sonit gegen den Schuldspruch wegen zweier selbständiger Verbrechen der Unzucht mit\neinem <inde nach 3 176 Abs. 1 Nr. 3 StüB keine Bedenken.\n\nfehlerhaft ist es, daß das Landgericht den Angeklagten als\ntür seine Taten\"strafrechtlich voll verantwortlich\" bezeichnet\nhat. Insoweit handelt es sich jedoch nur um ein den Bestand des\nUrteils nicht gefährdendes Fehlgreifen im Ausdruck. Denn aus\nden dem genannten Satz unmittelbar folgenden Ausführungen des\nUrteils ergibt sich, daß das Landgericht in einer rechtlich\nnicht angreifbaren weise die Jberzeugung gewonnen hat, daß der\nAngeklagte für seine beiden Taten nur nach Maßgabe des § 51\nAbs. 2 StGB zur Verantwortung gezogen werden kann. Demgemäß\nhat auch das Landgericht die Strafen für beide Straftaten ohne\nxechtsfehler dem unter Berücksichtigung des § 51 Abs. 2, § 44\n»bs. l und 3 StüuB gebildeten Strafrahmen entnomnen. Auch im\nübrigen sind die üründe für die Strafzumessung nicht von fehlerhaften Erwägungen beeinflußt. Der etwaige, oben erwälnte\nIrrtum des Landgerichts über das Alter des mißbrauchten Kindes\nzur Zeit der ersten Straftat war offensichtlich auf die Bemessung der Strafhöhe ohne einen für den Angeklagten nachteiligen\n„influß,\n\nDa weitere nechtsferler nicht erkennbar geworden sind,\nmuß die Revision des Angeklagten trotz der erörterten Unebenheiten des angefochtenen Urteils als unbegründet verworfen\nwerden.\n\nRotberg Krumme Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-12/4-str-598-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-12/4-str-598-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.903970+00:00"}}