{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-02-12_4_StR_555_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-02-12","aktenzeichen":"4 StR 555/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 555/59 2160 054.\n\nn Namen des Volkes\n\nrn\n\nIn der Straflsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinrich K e aus Bo, dort\ngeboren an ®&. «EEE a, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der -itzung\nvom 12. Februar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Ir. Zotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Xrumme\nBundesrichter Yartin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Pichter,\n\nüberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der\nGroßen Strafkammer des Landgerichts in Münster bei dem\nAmtsgericht in Bocholt vom 20. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nin Aleve zurückverwiesen.\n\nYon Rechts wegen\n\nJer Angeklagte ist durch Urteil der erkennenden\nstrafranmer vom 21. November 1958 des Diebstahls oder\nder Hehlerei für schuldig befunden und unter Zinbeziehung\nder gegen ihn durch Urteil des Schöffengerichts in Bocholt\nvon 7. Jovember 1958 erkannten Gefängnisstrale von sechs\n\"ochen zu einer sesamtstrafe von einem Jahr unä sieben\nHonaten Gefängnis verurteilti Jieses Urteil ist auf die\nZevision des Angeklagten durch Urteil des Bundesgerichtshofs von 15. Mai 1959 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und ontscheidung an das Lanägericht zu-\n\nrückverwiesen worden (4 Zt3 109/59).\n\nIn der neuen Verhandlung ist der Angeklagte wegen\nHehlerei zu einer Gelängnisstrafe von einem Jahr und\nfünf Monaten verurteilt worden.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festge-\n\nIn der Zeit von August 1955 bis Februar 1956 wurden\nin Deutschlanä zahlreiche Personenkraftwagen, insbesondere\nOpel- und Volkswagen, gestohlen, über die Grenze nach\nHolland gebracht und dort über die Zeugen ZW in T-GEB zn ien Händler ve To in A Zeliefert. Durch die Zollfahndung in Holland wurden 22 Wagen\nsichergestellt, die auf diese Art nach Holland gekommen\nwaren. “egen dieser Vorgänge haben die Zeugen Hein Ze»\nsen., Hein E@E> jun. und Jan Sg in Untersuchungshaft\ngesessen. Hein \"> sen. ist später zu einer Gefängnissiwrafe wegn Hehlerei von elf Monaten verurteilt worden;\n\nie beiden Söhne wurden freigesprochen.\n\nın der Nacht vom 7. zum 8. Februar 1956 wurde aus\nder Garage des Zeugen Be in CT ein roter Volkswagen-Bus gestohlen. 2b die Garage verschlossen war, lieB\nsich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Die-\n\nsen \"agen hat der Angeklagte noch am gleichen Tage von\ndem unbekannt gebliebenen Dieb zur eigenen Verfügung\nübernommen, um ihn nach Holland zu bringen und dort\n\nmit Gewinn zu verkaufen. Er fuhr zu diesem Zweck noch\nam Abend des 9. Februar 1956 über die Grenze nach D@B-BEE: :o er Hein SEM sen. in der Gastwirtschaft\nVa aufsuchte. Obwohl die Zeugen EB den Bus als\nirsatz für einen dem Zeugen Jan Z@ED gehörenden, einige\n\nZeit vorher verungiückten Bus für sich haben wollte,\nfuhr der Angeklagte nit Hein EB sen. in dem Yagen zu\ndem bereits erwähnten Händler va oc B nach A8-\nEB: ort wurde der Bus an Rei übergeven, der in\nseiner werkstatt die Notor- und Fahrgestellnummern in\ndie des verunglückten Busses ändern ließ. Etwa zehn Tage\nspäter wurde er dann, nachdem er auch ein hollänädisches\nNummernschild erhalten hatte, von den Brüdern EB abgeholt. Jan I@B, der ein Taxiunternehmen hat, nahm ihn\nin Betrieb. ir zahlte seinem Vater für den Wagen 3 500\nGulden. Hein EBD sen. zahlte den Kaufpreis entweder unmittelbar an den Angeklagten oder an ve Te, der\nseinerseits mit dem Angeklagten abrechnete.\n\nDas Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten,\ner habe mit der Sache nichts zu tun gehabt, als widerlegt N]\nerachtet. 5s sei erwiesen, daß er den roten Volkswagen-Bus\ndes Zeugen BB über die Grenze geschafft und an Ravensberg geliefert habe.\n\nEs führt aus, daß er nach seiner Persönlichkeit\nnicht derjenige sei, der fremde Yagen selbst wegnehme.\nZr betätige sich wie auch aus seinen Vorstrafen hervorgehe, mehr als Hintermann, indem er durch strafbare Handlungen erworbene Sachen aufkaufe, um sie. mit Gewinn weiterzuverkaufen oder zu solchen Handlungen Hilfe zu leisten.\n=s sei daher der Auffassung, daß der Aiängeklagte den Bus\n\nnicht selbst gestohlen, sondern ihn gegen ein nicht\nnäher bekanntes äntgelt übernommen habe. Er habe sich\ndaher der Hehlere:. schuldig gemacht.\n\nMit der Zevision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher unä sachlichrechtlicher Vorschriften,\n\nIT. Züge der Verletzung verfahrensrechtlicher\n\nYorschriften.\n\n1.)Der Angeklagte macht zunächst die Verletzung\ndes 3 252 StPO geltend. Er führt aus, die Zeugen Yg,\n> on HE Hätten über die Aussage des Zeugen\nVOR sen. in der früheren Hauptverhandlung vom 20.\nNovember 1958 und bei den vorherigen polizeilichen\nVernehmungen nicht vernommen werden dürfen, nachdem\ner bei der Vernehmung durch den ersuchten Richter vom\n31. Juli 1959 die Aussage verweigert habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätve der Zeuge ein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StP9 gehabt. Seine\nfrüheren Aussagen hätten daher nicht durch Vernehmung\nder oben genannten Verhörspersonen verwertet werden dürfen. Diese Nechtsauffassung ist nicht zutreffend. Auch\nwenn ein Zeuge ein Auskunftsverweigerungsrecht besitzt,\ndürfen nach der Rechtsprechung die Verhörspersonen als\nZeugen über den Inhalt der früheren Aussagen vernommen\nwerden (RG HRR 1927 Nr. 181; BGH MDR 1951, 180; Kleinknecht/üller 4. Aufl. § 55 StPO Anm. 4 a 5. 204).\n\n2.)Der Angeklagte macht ferner geltend, den Zeugen,\nnämlich den holländischen Polizeibeamten seien die\nNiederschriften über die Bekunäungen der von ihnen vernommenen Personen in der Hauptverhandlung zur Unterstützung des Gedächtnisses vorgehalten worden. Dies sei\n“nach § 253 3tPO unzulässig, da es sich nicht um eigene\nAussagen der Zeugen, sondern um solche anderer Personen\n\nhandelt. § 253 StPO findet jedoch hier keine Anwendung.\nDiese Vorschrift betrifft lediglich die Veriesung einer\nvernehmungsniederschrift zum Zwecke der Beweisaufnahme,\n\nAnders ist jedoch die Nechislage, wenn Protokolle nur\nvorgehalten und nicht zum Zwecke des Beweises verlesen\n\nwerden. Das ist kein Akt der Beweisaufnahme, sondern\nlediglich ein \"Vernehmungsbehelf\", der erst eine als\nBeweisgrundlage geeignete Erklärung der Person herbeiführen soll, der die Verhandlungsniederschriften vorgehalten werden. Beweisgrundlage ist in diesem Falle nicht\ndie Niederschrift, sondern lediglich die daraufhin gemachte Aussage. zs handelt sich um eine sachleitende\nMaßnahme des Vorsitzenden. Dabei können jedem Zeugen\nAussagen auch anderer vorgehalten werden, gleichviel,\nin welchem Verhandlungsabschnitt sie gemacht worden\nsind (BGESt 3, 199; Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 249\nAnn. 3 a).\n\n1i. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts,\n\n1.) Die eingehenden Ausführungen der Revision\nenthalten im wesentlichen nur Angriffe auf die Beweiswürdigung. Bei ihnen verkennt der Beschwerdeführer,\ndaß die Schlüsse des Tatrichters nicht zwingend zu\nsein brauchen. Zs genügt für die Nachprüfung durch\ndas Revisionsgericht, daß sie möglich sind und Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine ärfahrungssätze\nnicht erkennen lassen. Verstöße dieser Art sinä jedoch\n- mit einer noch zu erörternden Ausnahme - entgegen der\nAnnahme der Revision nicht hervorgetreten. 3s ist -\nauch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht bei\ndem Wechsel der Aussagen einzelner Zeugen im Laufe\ndes Strafverfahrens bestimmten Bekundungen dieser\nPersonen Glauben geschenkt hat, anderen jedoch nicht.\nDies liegt im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Auch dagegen sind keine rechtlichen Bedenken\n\nzu erheben, daß das Landgericht die Bekundungen von Zeugen auf ihre Glaubwüräigkeit hin beurtsilt hat, obwohl\nihm diese ihrer Persönlichkeit nach nicht bekannt waren,\nweil sie teils kommissarisch vernommen wurden, teils\n\nnur Verhörspersonen über ihre Vernehmung Auskunft gegeben haben. Auch in einem solchen Fall ist der Tatrichter zu einer 3eurteilung der Glaubwürdigkeit berechtigt und verpflichtet. Vernehmungen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter und die Anhörung von Verhörspersonen hätten keinen Zweck, wenn der erkennende\nRichter nicht befugt wäre, auch in einem solchen Falle\nAussagen für glaubwürdig oder unglaubwürdig zu erklären.\nDer persönliche Zindruck von Zeugen ist nicht das einzige Mittel zur Beurteilung des Wertes ihrer Bekundungen. Auch aus anderen Umständen kann sich das Gericht,\n\n- wie es hier der Fall ist, eine Überzeugung biläen, ob\ndie Bekundungen und welche von ihnen Glauben verdienen. Die Verantwortung hierfür trägt der Tatrichter.\n\n2.) Hinsichtlich der Beweiswürdigung zur inneren\nTatseite ergeben sich jeäoch durchgreifende Bedenken.\nTas Landgericht führt aus, der Angeklagte habe gewußt,\ndaß es sich bei dem Bus um einen gestohlenen wagen\ngehandelt habe. 3s führt für seine Änsicht mehrere Beweisanzeichen an. Unter anderem hebt er hervor, die Kenntnis des ängeklasten, daß der Wagen gestohlen sei, ginge\ndaraus hervor, daß nur der Verkauf eines gestohlenen\n“Tagens in Holland lohnenden Gewinn habe bringen können.\nEin Bus, der erst 44 000 km gelaufen und von dem Zeugen\nJan EB selbst als fast neuwertig bezeichnet worden\nsei, hätte sonst nicht zu einem so niedrigen Preis abgegeben werden können, daß der Vater ZB ihn für nur\n53 500 Gulden seinem Sohn Jan habe überlassen können.\n“ithin hat das Landgericht aus der Tatsache, daß der\n\nVater SD seinem Sonn den Bus für einen besonders\nniedrigen Preis überlassen hatte, den Schluß gezogen,\ndaß der Vater den “agen seibst zu niedrigen Preis\nerworben und ihn daher der Angeklagte ebenfalls zu\neinem Hehlerpreis gekauft habe, Dies ist erfahrungsgesetzlich bedenklich. Möglicherweise hat dabei das\nZanägericht außer acht gelassen, daß erfahrungsgemäß\nein Vater seinem Sohn oft einen Gegenstanä zu erheblich niedrigerem Preis überläßt, als er ihn selbst\ngekauft hat. 3s kann sich um eine gemischte Schenkung\nhandeln. Aus dem Preis des Verkaufs seitens des Vaters\nan den Sohn können mithin nicht ohne weitere Darlegungen Schlüsse auf einen geringen Ankaufspreis durch\nden Jater und entsprechend durch den Angeklagten gezogen werden. Allerdings hat das Landgericht den Hehlervorsatz des Angeklagten auch noch aus einer Anzahl\n\nanderer Umstände gefoigert. Das Revisionsgericht kann\njedoch nicht beurteilen, op das Landgericht auch ohne\nBerücksichtigung jenes Umstandes zur Überzeugung von\ndem Hehlervorsatz des Angeklagten gelangt wäre. Dies\nist allein der tatrichterlichen Beweiswürdigung vorbehalten.\n\nDas Urteil mußte daher wegen sachlichrechtlichen Mangels aufgehoben werden. Für die neue YVerhandlung sei noch auf ein weiteres Bedenken gegen die Beweiswürdigung zum inneren Tatbestand hingewiesen. Das Lanägeicht fühnt zur Unterstützung seiner Überzeugung von\nder Hehlerschuld des Angeklagten aus, daß es sich offenbar um einen vorbereiteten Geschehensablauf gehandelt\nhabe, da dem Angeklagten auf Grund seiner Beziehungen\nzu den Zeugen EP nicht unbekannt geblieben sein\nkönne, daß dieser einen Ersatz für den durch einen\nUnglücksfall beschädigten früheren Bus benötigt hätte.\n\nar auf Grund vorher getroffener Vereinbarung sei es\nmöglich gewesen, daß der in den frühen : Morgenstunden\ngestohlene \"Tagen noch am gleichen Tag nach : ib\ngebracht worden sei. Zin \"vorbereiteter Geschehensablauf\" kann jedoch im allgemeinen gerade nach einen\nunmitteibar vorausgegangenen Diebstahl schwieriger\neingehalten werden als bei einem ordnungsmäßigen Örwerb. Das Landgericht wird Gelegenheit haben zu prüfen,\nob der aus jenem Beweisanzeichen gezogene Schluß aufrechterhalten werden kann. EIntsprechendes gilt auch\nfür die Meinung der ötrafkammer, die Anderung der Motorund Fahrgestellnummern wäre nicht erforderlich gewesen,\nwenn es sich nicht um einen gestohlenen Wagen gehandelt hätte. Auch im Falle eines Zollvergehens hätte\nhierzu Anlaß bestehen können.\n\nZs erschien dem Senat angsmessen, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nRotberg Krumme Martin\n\n„ang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-12/4-str-555-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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