{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-02-12_4_StR_358_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-02-12","aktenzeichen":"4 StR 358/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2160 055\n\n4 StR 358/59\n\nnNamen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Günter I ED zu: u, dort\ngeboren am 8. ED EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Sötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBunäesrichter KXrumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-linrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 7. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschelung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nin Dortmund zurückvervwiesen.\n\nTon Hechts wegen\n\nSer Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 175 a\nArs 3 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden,\nIhm sind die bürgerlichen Ihrenrechte auf die Dauer von\n\ndrsi Jahren aberkannt worden.\n\nKit der Aevision erhebt er die füge der Verletzung\nverfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\nSoweit neue Verfah_ensrügen in den Revisionsbegründungen\nvom 21. Oktober 1959 unä von 17. November 1959 enthalten\nsind, sind diese unbeachtlich, da diese Schriften verspätet eingegangen sind.\n\nSiner Srörterung der sonstigen Verfahrensrügen beäurfte es nicht, da das Urteil aus einem sachlichrechtlichen Grunde aufgehoben werden muß.\n\nJas Lanägericht hat zur Frage der Zurechnungsfähig-Keit ausgeführt, daß es trotz eigenartigen Verhaltens des\n„angeklasten während der Untersuchungshaft wegen der Planmäßigkeit bei der ötraftat und nach der wohl überlegten\nArt seiner Verteidigung von seiner vollen Zurechnungsfähigkeit überzeugt sei. An anderer Stelle heißt es, es\nmöge zutreffen, daß der Angeklagte es nicht leicht im\nveben gehabt habe, weil er eine vom Gewöhnlichen abweichende\ngeschlechtliche Veranlagung habe. Da er aber diese Anlage\nkenne und durch eine strenge Bestrafung - der Angeklagte\nist bereits einschlägig vorbestraft - gewarnt sei, bleibe\nihm nichts anderes übrig, als sich selbst in Zucht zu\nnehmen, um entsprechende Nückwirkungen zu vermeiden. Daß\ner es im voriiegenden Falle nicht getan habe, sei auf\neine Schwäche seines Charakters zurückzuführen. Das Landgericht sehe die einzige Hilfe, die es ihm bieten könne,\ndarin, daß es ihn durch eine Zuchthausstrafe von neuem\nauf das Verderbliche seines Verhaltens hinweise.\n\nDiese Ausfünrungen erwecken den Anschein, die Strafkammer habe nicht in Zrwägung gezogen, daß eine gleichgeschlechtliche Veranlagung ausnahmsweise xrankheitswert\nbesitzen und deshalb für die frage strafrechtlicher Verantwortlichlieit von Bedeutung sein kann. Unter den Begriff\nder Geisteskrankheit im Sinnedes § 51 StGB fallen nicht nur\nkrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle\narten von Störungen der Verstandestätigkeit, sowie des\n“Yillens-, Gefünis- oder Trieblebens, welche die bei einem\nnormalen und geistig reifen Menschen vorhandenen zur ‘illensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Das gilt auch von einer abnormen geschlechtlichen Triebhaftigkeit, die derartig stark ausgeprägt ist,\ndaß ihr Träger ihr tei Aufbietung aller ihm eigenen Wilienskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder\ndie infolge ihrer naturwidrigen Richtung den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaitung und damit im Yesen seiner\nPersönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des Triebes nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (4 StR\n394/59 vom 27. November 1959, zur Veröffentlichung in der\namtlichen Sammlung bestimnt; vgl. auch schon BGh GA 1957,\n409 us a.)»\n\nZs kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht die Frage der ?Zurechnungsfähigkeit unter diesem Gesichtspunkt nicht oder nicht ausreichend geprüft hat. Gerade\nder Umstand, daß der Angeklagte eine \"vom Gewöhnlichen abweichende geschlechtliche Veranlagung\" hat, überdies vom\n15. Lebensjahr an zwei oder drei Jahre lang gleichgeschlechtlichen Verkehr mit einem 51 Jahre alten Mann hatte, wodurch\ndiese Veranlagung noch zur Befestigung und stärkeren Ausprägung gekommen sein kann, hätte die Strafkammer zu einer\nnäheren Prüfung dieser Frage drängen müssen. Überdies ist\nvon einem \"eigenartigen Verhalten\" des Angeklagten während\nder Untersuchungshaft die Rede. Zs wird allerdings nicht\n\ngesagt, worum es sich hierbei gehandelt hat. Möglicherweise\nkann aucn dies [ür die Frage. der Zurechnungsfähigkeit von\nBedeutung sein. “/enn das Tandgericht ausführt, daß das\nGericht wegen der Flanmäßigkeit der äötraftat und der\n\nwohl überlegten Art seiner Verteidigung von seiner vollen Zurechnungsfähigkeit überzeugt sei, so verkennt es,\ndaß hieraus wohl ächlüsse auf seine Zinsichtsfähigkeit,\nnicht aber auf das Hemmungsvermögen gezogen werden können.\nBei einer naturwidrigen geschlechtlichen Veranlagung\nwird äneie des iinsichisvermögen erhalter, jedoch die\nähiskeit, dem Trieb die notwendigen Hemmungen entgegenzusetzen, beeinträchtigt sein. An einers rörterung gerade\ndieser Trage fehl; es im angefochtenen Urteil.\n\nun führt alteräings das Landgericht aus, daß sein\n\nYerhalten auf eine Schwäche seines Charakters zurückzuführen sei. Freilich ist es richtig, daß einem naturwidrigen Geschlechtstrieb nicht schon um seiner Abartigkeit\nwillen die Bedeutung einer krankhaften 3Störung der Geistestätigkeit zukommt. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß\nder geistig gesunde Mensch über die erforderlichen inneren\nKräfte verfügt, um die ihm aus solchem Trieb erwachsenen\nNeigungen überwinden zu können. Das Gesetz verlangt,daß\n\nder Sinzelne die ihm zur Verfügung stehenden YWillenskräfte\nvoll einsetzt. Yillensschwäche oder sonstige Charaktermängel\nals solche rechtfertigen die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder\n2 StGB nicht (BGH MDR 1955, 368; NW 1955, 1726; 1958,\n\n2123 = {DR 1958, 528). Dabei ist jedoch immer Voraussetzung,\ndaß der abartig Veranlagte nicht infolge einer mit seinem\nTrieb verbundenen Persönlichkeitsentartung der natürlichen\nHemmungen entbehrt, deren er bedarf, um der Versuchung\ngegenüber derartigen Unzuchtshandlungen widerstehen zu\nkönnen (36H 1 St? 529/55 vom 28. Februar 1956). Ob das\nVerhalten des Angeklagten in diesem Sinne auf einem 'rillensmangel beruht, wirs nur bei umfassender ?rüfung des\nGrades der Triebveranlagung uni ihres Zinflusses auf die\n\nPersönlichkeit lestgestellt werden können. Willensschwäche ist nicht stets als Charakvermangel zu bewerten. Sie kann, wie ausgeführt, auch auf eine mit dem\nTrieb verbundene krankhafte Persönlichkeitsentartung\nzurückzuführen sein.\n\nIn der nicht ausreichenden Prüfung dieser fragen\nliegt ein sachlichrecktlicher Mangel, der zur Aufhebung\n\ndes Urteils führt.\n\nöüs erschien dem Jsenat angemessen, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 3tPO Gebrauch zu machen.\n\nRotberg Krumme Martin\n\nTLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-12/4-str-358-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-12/4-str-358-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.856099+00:00"}}