{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-02-05_4_StR_588_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-11","aktenzeichen":"4 StR 588/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"&mtliche Sammlung: ja‘\n\nStGB § 263\n\nDes Betrugs kann sich schuldig machen, wer den Beamten der\nKrimiralpolizei und dem Armittlungsrichter unwahre Tatsachen als vermeintliche Straftat in der Absicht vortäuscht,\ndeshalb in Untersuchungshaft genommen zu werden.","text_plain":"fe\n2160 028\n\nNachschlagewerk: ja ZulII3Dd\n\n&mtliche Sammlung: ja‘\n\nStGB § 263\n\nDes Betrugs kann sich schuldig machen, wer den Beamten der\nKrimiralpolizei und dem Armittlungsrichter unwahre Tatsachen als vermeintliche Straftat in der Absicht vortäuscht,\ndeshalb in Untersuchungshaft genommen zu werden.\n\nBGH, Urt. v. 11. März 1960 - 4 StR 588/59 16 »ochum\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter'Willi F „ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren an B: EEE in VOEB; z:2t. in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\n. wegen schweren Rückfalldiebstahls u.a»\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 5. Februar 1960 in der Sitzung vom\n11. März 1960, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Lr. Sauer\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Tr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende “ichter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 10. Septenber 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls\nund wegen Vortäuschung einer Straftat verurteilt\nworden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Kechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nvon anderen Anklasepunkten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, versuchter unbefugter Ingebrauchnahme eines (raftTlahrzeugs und Vortäuschung einer Straftat zu einer Gesamtstrafe\nvon einen Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Kevision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen kechts,\n\nI. Die Prozeßrügen.\n\nl. Mit der Aufklärungsrüge (} 244 Abs. 2 StPO) wendet\nsich die Revision gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nam 2. Februar 1959 mit Hilfe von Schlüsseln, die er besaß,\ndie Tür eines auf einer Straße in HB versyerrt abgestellten Personenkraftwagens geöffnet und aus dem Wagen eine\nStablampe entwendet habe. Der Angeklagte hat dies vor dem\nLandgericht bestritten und behauptet, er habe sich der Polizei in Do@EB deswegen gestellt und des Diebstalils einer\nAktentasche aus einem Kraftwagen in HB deswegen - unwahrer Weise — bezichtigt, um in Haft genommen zu werden und\nso Obdach zu erhalten; die Wegnahme einer Stablampe habe er\nerst zugegeben, nachden der ihn vernehmende Polizeibeamte\nScB üurch eine fernnündliche Rücksprache mit der Polizei in How erfatren habe, daß zwar tatsächlich aus\neinen ÄXraftwagen ein Gegenstand, aber nicht eine Aktentasche,\nsondern eine Stablampe entwendet worden sei. Das Landgericht\nhat die Verurteilung des Angeklagten entscheidend auf die\nZeugenaussage des Polizeibeanten Zu segriniet. Lieser\nhat bekundet, bei der Vernehmung sei nach seiner £rinnerung\n\nvon Anfang an von einer Taschenlampe die kede gewesen; es\nsei allerdings nicht auszuschließen, daß er zur Bestätigung\nanschließend bei der Polizei in HB angerufen habe.\n\nLie kevision beanstandet, daß das Landgericht nicht von\nAnts wegen auch den Kriminalbeanten Lmu> ir Heil»\nals Zeugen vernonmen hat. Dieser hätte bestätigen können, daß\nBel auf Grund der ängaben des Angeklagten sich fernnündlich erkundigt habe, ob tatsächlich eine Aktentasche aus\neinem Araftwagen entwendet worden sei, und erst durch das\nterngespräch erfahren habe, daß in Wirklichkeit eine Stablanpe\nentwendet worden sei.\n\nDie Revisionsrüge dringt durch. Das Landgericht hätte\nberücksichtigen müssen, daß Bob sich seiner Sache offenber nicht ganz sicher war, daß er vielmehr angab, \"nach seiner\nErinnerung\" sei von Anfang an von dem Diebstahl einer Stablampe die fede gewesen, und daß er auch ein Ferngespräch nit\ndem Polizeibeamten Lump in HB richt in Abrede\nstellte. Die Darstellung, die der angeklagte in der Hauptverhandlung gab, konnte das wandgericht unse weniger als von\nvornherein unglaubhart beiscite lassen, als es den Angeklagten\nim selben Urteil auch deswegen verurteilt hat, weil dieser bei\nanderer Gelegenheit durch eine unwahre Selbstbezichtigung vor®\nder Polizei und dem &rmittlungsrichter seine Inhzafinahme herbeiführen wollte,\n\nDarauf, daß das Landgericht den Polizeibeanten LB-GEB richt als Zeugen vernommen hat, kann sonit das Urteil\nberuhen. Dieses muß daher insoweit aufgehoben werden, als\nder Angeklagte wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist:\n\n2. Mit der Rüge, das Landgericht habe durch die Vereidigung des Zeugen Be zegen § 60 Abs. 3, 236 Abs. 2 StPO\nverstoßen, greift die kevision das Urteil insoweit an, als\n\nder Angeklagte wegen versuchter unbefugter Ingebrauchnahme\neines Kraftfahrzeugs verurteilt wurde.\n\nNach den Feststellungen versuchte der Angeklagte in den\nersten Morgenstunden des 2. Februar 1959, die Tür eines auf\neiner Straße in Bo@B verschlossen stehenden Kraftwagens\nin der Absicht zu öffnen, nit dem Wagen wegzufahren. Der\nZeuge BED war bei diesen Handlungen des Angeklagten anwesend.\n\n§ 238 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt worden. In der Sitzungsniederschrift ist nicht vernerkt und auch die Revision\nbringst nicht vor, daß die Anordnung des Vorsitzenden, den\nZeugen BB zu vereidigen, von einem bei der Verhandlung\nBeteiligten als unzulässig beanstandet worden wäre.\n\nDaß ein Zeuge unter Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO vereidigt worden sei, kann aber mit der Revision auch dann gerügt werden, wenn der Vorsitzende des Tatgerichts die Vereidigung angeordnet hat unä seine Anordnung nicht nach § 238\nAbs. 2 StP9 beanstandet worden ist (BGH - bei Lallinger -\nMDR 1958, 14; vgl. auch BGHSt 3, 368).\n\nDarüber, ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist, hat der\nTatrichter zu entscheiden. Die tatsächlichen zrwägungen, aus\ndenen er den Yeilnahmeverdacht abgelehnt hat, kann das Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfen, ob bei der Ablehnung\nein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGHSt 4, 255). Bei dieser\nPrüfung kann es nur die Tatsachen berücksichtigen, die bei\nAnbringung der Revisionsamträge bezeichnet worden sind\n(§ 352 Abs. 1 StPO).\n\nNeben dem Umstand, daß der Zeuge Bl vereidigt worden\nist, ist zur Jechtfertigung der Kevision nur vorgetragen\n\nworden, aus den Feststellungen des Landgerichts ergebe sich,\ndaß der Zeuge BB der seteiligung an der dem Angeklagten\nzur Last liegenden versuchten unbefugten Ingebrauchnahme\neinss Kraftfahrzeugs verdächtig sei.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte dem Zeugen BB in der Tatnacht in einer Wirtschaft,\nin der sich beide zufällig getroffen hatten, beim Biertrinken erzählt, er wolle sich nachher ein Auto für eine Spritztour beschaffen. Nachdem beide getrennt von einander die\nwirtschaft gegen 1 Uhr verlassen hatten, trafen sie sich auf\nder Straße wieder und gingen dann miteinander weiter. Als der\nAngeklagte schließlich einen Kraftwagen zu öffnen versuchte,\nredete ihm der Zeuge BB zu, von diesem Treiben abzulassen. Hierüber gerieten sie in einen Wortwechsel, bis eine\n Polizeistreife herankam.\n\n,\n\nNach diesen Feststellungen kann es nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, daß das Landgericht den Verdacht\nder Teilnahme des Zeugen bDWn verneint hat.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nl. Die Revision beanstandet, daß das Landgericht bei der\nStrafzumessung nicht geprüft habe, ob eine Strafmilderung\nnach } 51 Abs. 2 StGB Platz zu greifen habe, weil der medizinische Sachverständige den Angeklagten als haltlosen\nPsychopathen geschildert habe. Aus den Feststellungen ergibt\nsich aber, daß das Landgericht auf Grund des Gutachtens des\nSachverständigen die Überzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte zwar charakterlich abartig entwickelt, aber \"voll zurechnungsfähig\" ist. Das Landgericht hat damit rechtsfehlerfrei dargelegt, daß nach seiner Überzeugung die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht allgemein nach\n5 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert ist.\n\nJedoch hat das Landgericht im Fall 1) der Urteilsgründe,\nin dem es den Angeklagten wegen versuchter unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs verurteilt hat, auf turund der\nfür glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen Bu» angenommen,\ndaß bei dem Angeklagten \"eine gewisse ängetrunkenheit\" vorlag,\nohne sich über deren Auswirkung auf die Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten, namentlich auf sein Hemmungsvermögen, zu\näußern. Da das Landgericht sich nicht darüber ausgesprochen\nhat, wie sich der Alkoholgenuß bei dem \"charakterlich abartig\nentwickelten\" Angeklagten, der überdies Kopfverletzungen erlitten hat, auswirken konnte, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das jandgericht im Fall 1) der Urteilsgründe insbesondere die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner &Einsicht in\ndas Unerlaubte der Tat zu handeln (§ 51 Abs. 2 StüB) rechtsirrig außer Betracht gelassen hat.\n\nAuf die Sachrüge muß daher das Urteil, soweit der Angeklagte wegen versuchter unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs verurteilt worden ist, im Strafausspruch aufgehoven\nwerden.\n\n2. Weiter meint die Revision, das Landgericht habe gegen\nden wrundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden müsse, verstoßen, weil es einerseits die Einlassung des Angeklagten als unglaubwürdig angesehen, in den\nPunkten der Freisprechung aber seinen Angaben wlauben- geschenkt\nhabe. TLer Tatrichter ist aber rechtlich nicht gehindert, das\nVorbringen eines Angeklagten teilweise als wahr, teilweise als\nunrichtig anzusehen. Einander widersprechende Feststellungen\nliegen nicht vor.\n\n3. Dagegen muß ein anderer, von der Revision nicht geltend\ngemachter Gesichtspunkt zur Aufhebung des Urteils führen, soweit\n\nder Angeklagte wegen Vortäuschung einer Straftat verurteilt\nworden ist.\n\na) Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte\nhabe der Xrimindpolizei und dem Ermittlungsrichter unwahrerweise vorgetäuscht, nehrfach fremde, auf Straßen versperrt\nabgestellte rahrzeuge unbefugt geöffnet zu haben, um darin\nzu übernachten. Darüber, welchen strafrechtlich erheblichen\nTatbestand das unbefugte Öffnen eines Kraftwagens in der Absicht, darin zu übernachten, erfüllen soll, hat das Landgericht\nkeine Ausführungen gemacht. Der Tathestand der Sachbeschädizung (3 303 StüB) scheidet offensichtlich aus; im Urteil ist\nausdrücklich angeführt, der Angeklagte habe behauptet, die\nKraftfahrzeuge mittels Nachschlüssels, also nicht unter Bcschädigung irgendeines Teiles der Fahrzeuge, geöffnet zu haben.\nDas Landgericht behandelt seine Einlassung insoweit als glaubhaft. Auch Hausfriedensbruch (} 123 StGB) kommt nicht in Betracht; ein auf einer Straße abgestellter privateigener Personenkraftwagen - an Fahrzeuge wie Wohnanhänger, weschäftskreftwagen oder Kraftwagen des Öffentlichen Verkehrs kann\nbei dem angel jeglicher Anhaltspunkte nicht gedacht werden -\ngehört nicht zu den Räumen, deren Frieden durch } 123 St&B\ngeschützt wird. Daß auch der Tatbestand des unbefugten Inge-®\nbrauchnehmens eines Kraftfahrzeugs (§ 248 b StGB) durch das\nunbefugte Nächtigen in einen parkenden Kraftwagen nicht erfüllt wird, hat der Senat bereits im Urteil vom 17. Oktober\n1957 (BGHSt 11, 47, 49) entschieden (vgl. auch das Urteil\ndes 2. Strafsenats des BGH von 27. November 1957, BGHSt 11,\n44, 45). Von dieser Auffassung abzuweichen besteht kein Anlaß»\nAuch sonst ist ein auf Bundesrecht oder dem insoweit maßgebenden necht des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Stadt\nDortmund beruhender Straftatbestand, der durch das Öffnen\neines auf einer Straße parkenden Kraftwagens in Übernachtungsabsicht und durch das Übernachten darin verwirklicht sein\n\nN\n\nkönnte, nicht gegeben, Das angefochtene Urteil kann daher insoweit keinen Bestanä haben.\n\nb) Zur sofortigen Freisprechung des Angeklagten ist der\nSenat nicht in der Lage, weil sich der Angeklagte durch das\nVortäuschen der von ihm angeblich begangenen Handlungen des\nversuchten Betruges schuldig gemacht haben kann. Das Landgericht hat als erwiesen erachtet, daß der Angeklagte das Öffnen von Kraftwagen in Übernachtungsabsicht den. Beamten der\n\nunwahrerweise\n“Kriminalpolizei und dem srmittlungsrichter/vorgetäuscht habe,\ndiesen Personen also falsche Tatsachen vorgespiegelt und in\nihnen dadurch einen Irrtum entweder erregt oder zu erregen versucht habe. Nach den Ausführungen des angefochtenen Urteil muß\nder Senat davon ausgehen, daß der Angeklagte dies deshalb getan hat, um in Haft genommen zu werden und sich auf diese\nWeise Obdach zu verschaffen. Sollte der Angeklagte dabei nicht\nin der Lage gewesen sein, die durch die erstrebte Unterkunft\nund wohl auch Verpflegung der Landeskasse entstehenden Kosten\nalsbald und in voller Höhe zu erstatten, so wäre bei Gelingen\nseines Vorhabens das Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen\ngeschädigt worden. Sofern der Angeklagte sich unentgeltlich\nUnterkunft und gegebenenfalls auch Verpflegung verschaffen\nwollte, hatte er dabei auch die Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte. Das\nBindeglied zwischen dem von dem Angeklagten erregten Irrtum\nund der Vermögensbeschädigung war nach dem Willen und der\nVorstellung des Angeklagten die Festnahme durch die von ihm\ngetäuschten Beamten und die Haftanordnung durch den ebenfalls\nirregeführten Richter, Der Vermögensbeschädigung des Landes\nNordrhein-Westfalen entsprach auf der wegenseite unmittelbar\nder von dem Angeklagten erstrebte rechtswidrige Vermögensvorteils\n\nDie Festnahme und vor allem der Haftbefehl können als\nVermögensverfügung angesehen werden, die als ungeschriebenes\nTatbestandsmerkmal zum Tatbestand des § 263 StGB gehört. Von\ndem Begriff der Vernögensverfügung im Sinn des § 263 StGB\nwerden nicht nur die Verfügungen des bürgerlichen Rechts er-Taßt. Als -— schädigende — Vermögensverfügung ist beim Tatbestand des Betrugs vielmehr jedes Handeln, Lulden oder Unterlassen des Getäuschten zu verstehen, das unmittelbar eine\nVermögensminderung im wirtschaftlihen Sinne bei dem Getäuschten sclbst oder einer dritten Person herbeiführt. Das wird\nin der sechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannt\n(RGSt 59, 104; RG Jw 1926, 586; IK 8. »ufl. § 263 Bem. 4;\nSchönke/Schröder 9. Aufl. § 263 Bem. VI 1; Schwarz StGB 22.Aufl\n§ 265 Bem. 4 A; Dreher/Maaßen 3. Aufl. § 26% Ben. 5 b; Maurach\nBT 2, Aufl. % 38 Bem. II B 3 a; Mezger Strafrecht BT 5. Aufl.\n3 57 Bem. IV). Derjenige, der die Vermögensverfügung vornimnt,\nbraucht sich dabei nicht bewußt zu sein, daß er auf sein Vermögen oder dasjenige eines Dritten einwirkt (vgl. RGSt 70,\n225, 227). Auch hoheitliche Akte können als Vermögensverfügung\nin diesem Sinn in Betracht kommen. Larauf beruht z.B. der in\nder Rechtsprechung allgemein verwendete Begriff des Prozeßbetrugs, bei dem der getäuschte Richter die Vermögensverfügung\nin der Gestalt seines Urteils oder seiner sonstigen Entschei\ndung trifft. Die Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 47;\n151, bei der es sich um den Fall der Erteilung einer gewerblichen wenehmigung handelte, und RGSt 58, 215, die sich mit dem\nFall einer Höchstpreisfestsetzung zu befassen hatte, gehen\nebenfalls von diesem Gedanken aus; in diesen beiden Entscheidungen hat das reichsgericht den Tatbestand des Betrugs nur\ndeswegen nicht angenommen, weil die urteilung der gewerblichen\nwenehmigung und die Höchstpreisfestsetzung nicht unmittelbar\nGas Vermögen anderer beschädigten. Wird aber jemand in Untersuchungshaft genommen, so sind seine Unterbringung und Ver-\n\nköstigung, die jedenfalls zunächst auf Kosten der Landeskasse\nerfolgen, die zwangsläufigen und unmittelbaren Folgen der\nHaftanorädnung.\n\nDas bandgericht wird den Sachverhalt unter diesen rechtlichen besichtspunkten erneut zu prüfen haben.\n\n4. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten 1äßt\n\ndas angefochtene Urteil nicht erkennen.\n\nRotberg Sauer Jartin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-11/4-str-588-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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