{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-02-05_4_StR_577_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-02-05","aktenzeichen":"4 StR 577/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2160 051°\n\n4_StR_577/53\n\n.\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl-Heinz K EB aus De, dort\ngeboren an: EB 1931,\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Februar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter kartin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 19. September 1959\nwirä verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit nach % 330 a StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, weil er sich fahrlässig durch den Genuß von Alkohol\nin einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch\nversetzt und in diesem Zustand eine Reihe mit Strafe bedrohter Handlungen begangen hat. In der zeitlich letzten dieser\nTaten hat die Strafkammer den mit natürlichem Vorsatz verwirklichten äußeren Tatbestand eines Vergehens nach § 24\nStVG gesehen, da der Angeklagte den Junglandwirt TB zum\nFühren eines Personenwagens zwang, Obwohl P@B; wie der\nAngeklagte wußte, keinen Führerschein besaß. Sie hat das\nVerhalten es Angeklagten in diesem Fall zugleich als äußeren Verstoß gegen die §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB\nbeurteilt, weil er in dem von PB gelenkten Fahrzeug mitfuhr und zeitweise das Gaspedal und die Gangschaltung selbst\nbediente und weil er auf dieser Fahrt eine Gemeingefahr\nfür ein auf derselben Straße gehendes junges Paar bereitet\nhabe. Die Strafkammer hat dem Angeklagten deshalb auch die\nFahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von drei Jahren vor\nErteilung einer neuen Erlaubnis verhängt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten, mit welcher die\nVerletzung des sachlichen Rechts geltend gemacht wird, ist\nerfolglos:\n\nl. wie die Strafkammer feststellt, äußerte der Angeklagte in Dip am 5. April 1959 beim Verlassen der\nWirtschaft Ki, in der er sich herausfordernd und\nfrech benoinmen hatte, gegenüber der Wirtsfrau, er werde\nihren Mann totschlagen. Mit Recht hat darin die Strafkammer\n\neine Beärohung der Gastwirtseheleute nach § 241 StGB gefunden, Dafür, daß, wie die Revision meint, der Angeklagte\ndamit nicht mehr als eine \"prahlerische Redensart\" habe\ngebrauchen wollen, fehlt jeder Anhalt. Davon, daß er seine\nDrohung ernst gemeint hatte, war die Annahmb, er habe den\näußeren Tatbestand des § 241 StGB verwirklicht, nicht abhängig. Es genügt vielmehr, daß seine Äußerung von den beärohten Eheleuten KICEEB =1s ernst aufgefaßt werden\nsollte. Der von der Strafkammer geschilderte Sachverhalt\nergibt, daß der Angeklagte mit diesem Willen die erwähnte y\n\nÄußerung gebrauchte.\n\n2. Bei seinem zweiten Besuch derselben Wirtschaft\nschlug der Angeklagte dem Gastwirt Ki mit dcr\nFaust so kräftig ins Gesicht, daß dieser schon vom ersten\nSchlag bewußtlos zu Boden fiel und deshalb die weiteren\nSchläge nicht mehr merkte, die ihm der Angeklagte noch versetzte. Durch die Mißhandlung wurden dem Verletzten mehrere\nZähne gelockert und seine Zahnprothese zertrümmert.\n\nVergeblich beanstandet die Revision die -Meinung der\nStrafkammer, in diesem Verhalten des Angeklagten liege eine »\nlebensgefährdende Behandlung des Gastwirts. Im Gegensatz\nzu ihrem Vorbringen ist eine solch rohe Mißhandlung durchaus geeignet, das Leben des Opfers zu gefährden.\n\n3. Daß der Angeklagte auf der Fahrt, die er in seinen\nPersonenwagen gemeinsam mit PB unternahm, auch selbst,\nwenn auch nur vorübergehend das Fahrzeug führte, wie § 315 &\nAbs. 1 Nr. 2 SiGB voraussetzt, hat die Strafkammer mit\nRecht bejaht. Hierfür genügte es, daß er gelegentlich selbst\ndas Gaspedal und die Gangschaltung bediente. Zum Begriff\nder Führung eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 24 Abs. 2\n\nStVG hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nEntscheidung 2 StR 240/59 vom 9. Juli 1959 (BGHSt 13, 226)\nu.a. ausgeführt, die Gefährdung, der diese Bestimmung begegnen will, trete nicht erst dann ein, wenn jemand alle\nmechanischen Einrichtungen des Fahrzeugs, soweit sie wesentlich sind, bedient. Die Fortbewegung des Fahrzeugs hänge\n\nvon mehreren Verrichtungen ab, die ineinander greifen. Falle\nnur eine der für den Bewegungsvorgang maßgeblichen Verrichtungen aus oder werde sie falsch vorgenommen, so sei das\nFahrzeug falsch und auf gefährliche Weise geführt. Es sei\nalso durchaus möglich, daß sich mehrere Personen in Verrichtungen teilen, die jeweils die Fortbewegung maßgeblich\nbeeinflussen. Jede von ihnen führe dann das Fahrzeug.\n\nLiese Grundsätze verdienen auch Anerkennung für die\nAuslegung des Merkmals \"Führen eines Fahrzeugs\" in § 315 a\nStGB. Dadurch, daß im vorliegenden Fall der Angeklagte\nwiederholt selbst das Gaspedal trat und die Gänge schaltete\n- weil, wie die Strefkammer feststellt, PB in der Führung\nvon Krafifahrzeugen völlig unerfahıen war -, nahm er selbst\nwesentliche Verrichtungen vor, die für die Fortbewegung des\nFahrzeugs notwendig waren. Er führte deshalb such selbst\ndas Fahrzeug. So wie PD es führte, obwohl er keinen\nFührerschein besaß, und der Angeklagte deshalb, weil er\nihm die Führung unerlaubterweise überließ, den äußeren\nTatbestand des § 24 Abs. 2 StVG verwirklicht hat, hat eı\nauch selbst seinen Wagen im Sinne des § 315 a StGB geführt.\nDas Merkmal \"Führen eines Fahrzeugs\" ist in beiden Bestimmungen gleich zu verstehen. Darauf deutet schon der\nübereinstimmende Wortlaut hin. Es ist aber vor allem dem\nZweck beider Bestimmungen zu entnehmen. Sie wollen verhindern, daß Kraftfahrzeuge von Personen geführt werden, die\nden Nachweis der Befähigung zur sicheren Führung von Kraft-\n\nfahrzeugen entweder nicht erbracht haben und deshalb vermutlich hierfür ungeeignet sind oder die trotz eines allgemeinen Befähigungsnachweises in einem bestimmten Zeit\npunkt auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel hierzu\nnicht in der Lage sind.\n\nFür die Beurteilung der von der Strafkammer ebenfalls\nbejahten Frage, ob der Angeklagte durch die Führung seines\nFahrzeugs eine Geweingefahr im Sinne des § 315 Abs. 2 StGB\nherbeigeführt hat, sind folgende Feststellungen aus dem ’\nUrteil des Landgerichts von Bedeutung: Der Angeklagte zwang\nden jungen PB :irotz dessen Weigerung dazu, die Lenkung\ndes Wagens zu übernehmen, weil er selbst sich hierzu nicht\nmehr für fähig hielt. Sie fuhren mit erheblicher Geschvwindigkeit durch DB und weiter auf der Landstraße nach\nGCEEB: Auf der Straße begegnete ihnen ein Liebespaar, über\ndas der Angeklagte Bemerkungen machte und an dem sie vor-\n\nbeifuhren.\n\nEine Gefahr bereitet jemand einem anderen dann, wenn\ner ihn so sehr an Leib oder Leben gefährdet, daß der Eintritt\neines Verletzungserfolges wahrscheinlicher ist als sein Ausbleiben. Ob dies auf das Verhalten eines Kraftfahrers zutrifft, hängt von der bestimmten Verkehrslage ab, aus der\neine Gefahr für einen anderen erwachsen kann. Die allerdings knappen Feststellungen der Strafkammer tragen im vorliegenden Fall diesen Schluß. Weil sowohl PB völlig ungeeignet war, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, als auch\nder Angeklagte in fahruntauglichem Zustand wiederholt maßgeblich in die Bedienung seines Wagens eingriff, ging von\nbeiden für jeden anderen Menschen, der sich auf der von\nihnen befahrenen, verhältnismäßig schmalen Landstraße vewegtie, eine Leibes- oder Lebensgefahr aus. Das rechtfertigt\n\ndie Annahme der Strafkamumer, der Angeklagte habe durch\nsein Verhalten eine Gemeingefuhr herbeigeführt.\n\n4. Der Angeklagte nat in der Begründung seines Rechtsmittels außer den bereits erörterten Einwänden nur die\nallgemeine Sachrüge erhoben. Die deshalb gebotene umfassende Prüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler\nzu seinem Nachteil ergeben.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-05/4-str-577-59","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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