{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-02-05_4_StR_557_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-02-05","aktenzeichen":"4 StR 557/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: ja)\n\nStGB § 227 Abs. 1 2160 OFO\n\nwer an einer Schlägerei schuldhaft teilnimmt, bei der die\nim 3 227 Abs. 1 St&B bezeicnnete schwere Folge eintritt,\nist auch dann nach der genannten Vorschrift zu bestrafen,\nwenn er seine Beteiligung zu einem Zeitpunkt aufgibt, zu\ndem die schwere Folge von den Mitbeteiligten noch nicht\nverursacht worden ist (im Anschluß an R6St 72, 73):\n\nStGB 38 73, 125 Abs. 1, § 227 Abs. 1\n\nTateinheit zwischen Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 1 StüB)\nund Rauthandel (§ 227 Abs, 1 StGB) ist möglich.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja ) „, 11 3 ce und IT A\nAntliche Sammlung: ja)\n\nStGB § 227 Abs. 1 2160 OFO\n\nwer an einer Schlägerei schuldhaft teilnimmt, bei der die\nim 3 227 Abs. 1 St&B bezeicnnete schwere Folge eintritt,\nist auch dann nach der genannten Vorschrift zu bestrafen,\nwenn er seine Beteiligung zu einem Zeitpunkt aufgibt, zu\ndem die schwere Folge von den Mitbeteiligten noch nicht\nverursacht worden ist (im Anschluß an R6St 72, 73):\n\nStGB 38 73, 125 Abs. 1, § 227 Abs. 1\n\nTateinheit zwischen Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 1 StüB)\nund Rauthandel (§ 227 Abs, 1 StGB) ist möglich.\n\nBGH, Urt. v. 5. Februar 1960 - 4 StR 557/59 LG Hagen/Nlestf.\n\nImNamnmen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Anstreicherlehrling Heinz-Dieter_ GC EEEEEEEEE>\naus TC. dort geboren an WM. ED ww:\n\n2. den Handlanger Gisbert K ED aus TB. üort\naEREE> GEED,\n\ngeboren au@®.\n- Sachbezeichnung: IB u.4:. -\n\nwegen schweren Landfriedensbruchs u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n5. Februar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt «iR» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür echt erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten Ce und\nKB gegen das Urteil des Landgerichts in\nHagen/Westf. vom 12. Mai 1959 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer KRechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nzus are Gm Win mr BaSLGEE an A Ku DE aan nn\n\n]. Die Jugendkammer hat die Angeklazten CB und\nKOEEEEED je des Lanäfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 StüB\nin Nateinheit mit Raufhandel nach } 227 Abs. 1 StGB schuldig\nerkannt und gegen sie je einen Dauerarrest von zwei Wochen\nverhängt.\n\nDie Revisionan der beiden Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Jugendkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nAm Abend des @&: EEEEB 1955 kam es anläßlich der Kirmes\nin Sch zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen\neiner Gruppe von Jugendlichen und Heranwachsenden aus I@8-\nGB und einer größeren Zahl junger Burschen aus Sch.\nSchon vor Antritt der Fahrt nach Sch rechnete die T@8-\nGEB Sugenä damit, daß es zu einer Schlägerei mit den\nSch Burschen kommen werde. Als sich die ICE Jungen\nauf den Marktplatz in Sch begaben, auf dem die Kirmes\nstattfand, waren sie entschlossen, in enger Verbindung miteinander zu bleiben, um jederzeit einsatzbereit zu sein. Sie wollten bei der ersten besten Gelegenheit einen Streit mit Burschen aus SchgB vom Zaune brechen und sich mit ihnen schlagen.\nEiner wollte dem anderen auch dann helfen, wenn dieser von sich\naus den Streit beginnen würde. Der TED Sruppe gehörten\nauch die beiden damals je 15 Jahre alten Angeklagten (ein\n\nund KB en.\n\nNach kurzer Zeit eröffnete der aus IB stannende\nHeranwachsende Otto TED an der südlichen Ecke des Marktplatzes die Schlägerei, indem er aus nichtigen Anlaß dem\nSch : HB mit der Faust ins vesicht schlug. Alsbald\n\nder\nbegannen verschiedene Sch und der IE Burschen\n\naufeinander einzuschlagen. Lie Schlägerei zog sich 20 Winuten\nlanıs auf eine Entfernung von etwa 45 m in die an der Südecke des Karktplatzes beginnende VBstraße hinein.\n\nSobald die angeklagten Un und <E den Beginn der Schlägerei erkannt hatten, eilten sie -— getrennt\nvoneinander - hinzu, um in die Schlägerei einzugreifen und\nden Kempfwillen ihrer Freunde zu stärken. CB erhielt\neinen schmerzhaften Schlag in das Kreuz; dies veranlaßte ihn,\nsich aus dem Xampfgetümmel und vom Ort der Schlägerei zu entfernen. KB wurde beim Versuch, einem seiner Tome . %\nFreunde zu Hilfe zu eilen, von mehreren Jungen aus Sch»\nangegriffen, geschlagen und abgedrängt; er zog sich hierauf\naus der Gefahrenzone zurück und verließ die YiiBstraße.\n\nZuletzt waren von den IGEEEB Jungen allein noch die\nBrüder Klaus und Otto TED in Kampf gegen Burschen aus\nSCHEEB. In der VWtraße, etwa 45 m vom Marktplatz entfernt, erhielten beide zahlreiche Schläge und mehrere WMesserstiche, die bei Xlaus TED zuun Tode führten.\n\nDurch die Kämpfenden und zahlreiche Neugierige, die sich\nin der VaWWietraße zusammendrängten, wurde der Durchgang für\nUnbeteiligte nahezu unmöglich gemacht. Die Anwohner der Vegis»-\nstraße wurden durch den Lärm beunruhigt und durch die Schmerzensrufe der Geschiagenen und den Anblick der kampfunfähig\nveschlagenen erschreckt.\n\nII. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der\nAngeklagten sn und <ED je wesen Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Raufhandel\nnach § 227 Abs. 1 StGB.\n\n1. Die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen sind\nfür die rechtliche Würdigung des Denats maßgebend. Ob die\n\nJugenäkammer zu anderen Feststellungen hätte kommen können,\nist der Nachprüfung durch den Senat entzogen. Die Feststellungen sind frei von Widersprüchen, verletzen nicht die Denkgesetze und verstoßen nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze.\n\n2. Landfriedensbruch.\n\nDie Jugendkammer hat ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß es\nsich bei den ICE Burschen, die miteinander den Harktplatz betraten, bis zum Ende der Schlägerei um eine zusammengerottete Menschenmenge handelte, die mit vereinten Kräften\ngegen Personen Gewalttätigkeiten beging. Diese Annahme steht\nmit der ständigen Kkechtsprechung des Reichsgerichts, der sich\nder Senat anschließt, im Einklang (RGSt 53, 305; 56, 281; 60\n332).\n\nDie Zusammenrottung war 5ffentlich. Nach den Feststellungen bestand die Möglichkeit, daß sich beliebig viele nicht\nbestimmte Personen an ihr beteiligen konnten.\n\nZutreffend hat die Jugendkammer auch dargetan, daß die\nAngeklagten CB und KB an der Zusammenrottung\nteilgenommen haben. Auch diese Annahme entspricht der ständigen hechtsprechung des Keichsgerichts und des Bundesgerichtsnofs, von der abzuweichen kein Anlaß besteht (RGSt 20, 403;\n\n36, 174; 52, 118; 54, 85; 54, 299, 301; 60, 332; BGHSt 5, 344)»\n\nAll dieser Tatbestandsmerknale waren sich die Angeklagten CB und Ki nach den Feststellungen bewußt:\nSie wußten insbesondere, daß durch die Zusammenrottung eine\nvwefahr für die Allgemeinheit entstand und daß diese Gefehr\ndurch ihre Beteiligung an der zusammengerotteten Menschenmenge vergrößert wurde (vgl. BGH NJW 1954, 1694).\n\n53, KRaufhandel;\n\na) Der Tatbestand des § 227 StuB ist nur erfüllt, wenn\ndurch eine Schlägerei oder einen von mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzw,\nverursacht wurde. Es erhebt sich daher die Frage, ob die gesamte, etwa 20 Minuten dauernde Auseinandersetzung zwischen\n\nden Gruppen der ICE und der Schwerter Burschen, zu\nderen “nde erst Klaus I@BB tödlich verletzt wurde, als eine\nSchlägerei angesehen werden kann. Die Jugendkammer hat diese\nIrage bejaht. %\n\nEine Schlägerei liegt undestrittenermaßen nur vor, wenn\nmehrere - mindestens drei - Dersonen sich gegenseitig (durch\nSchlagen) Körperverletzungen zufügen. Niemals kann eine einzelne Körperverletzung oder können die einer einzelnen Person von mehreren zugefügten Schläge für sich allein als\nSchlägerei angesehen werden. Erst durch das gegenseitige Aufeinandereinschlagen mehrerer Personen kommt eine Schlägerei\nzustande. Kegelmäßig zieht sich eine Schlägerei über eine geraume, kürzer oder länger dauernde Zeit hin. Ob die von mehreren Personen gegenseitig verübten Körperverletzungen Teile\nein- und derselben Schlägerei sind, ist nach den Umständen\ndes Einzelfalles in wesentlichen vom Tatrichter zu entscheiden\n(RG GA 59, 33%; vgl. auch für den ball des von mehreren gewachten Angriffs RG GA 68, 275). Es kann kein Kechtsirrtum\ndarin gefunden werden, wenn die Jugendkamner die Einheit der\nSchlägerei deshalb bejaht hat, weil alle Kampfhandlungen in\nder WWWiiestraße von Anfang bis zum Ende unmittelbar aufeinander folgten, in engem räumlichem Zusaumenhang standen und\nauf den übereinstimmenden Plänen beider üruppen beruhten, sich\nhier und jetzt mit dem bwegner tätlich auseinanderzusetzen>\n\nDurch diese Schlägerei ist der Tod des Klaus TB verursacht worden. Der £intritt des Todes eines Menschen ist\nTür den Tatbestand des § 227 StuB nur eine Bedingung der Stratbarkeit. 3 56 StsB ist im Falle des } 227 St&B nicht anzuwen.-\nden (BGH NyW 1954, 765 = MDR 1954, 371).\n\nb) Aus den Feststellungen hat die Jugendkammer zutreffend\nden Schluß gezogen, daß sich die Angeklagten Ci und\nKB an ser Schlägerei, die den Tod des Klaus TB verursacht hat, beteiligt haben. Für die Anwendung des § 227 Abs. 1\nStuB kommt es nicht darauf an, ob der Täter an der Mißhandlung der Person beteiligt war, deren Tod oder schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde; maßgebend ist nur, ob er an\nder Schlägerei als solcher teilgenommen hat (R6St 5, 170; 59,\n264; RG JW 1932, 948).\n\nDie “nnahme der Kevision, Cu und x seien\n\nohne ihr Verschulden in die Schlägerei hineingezogen worden,\nberuht auf Voraussetzungen, die mit den Feststellungen der\nJugendkammer nicht übereinstimmen. Nach diesen Feststellungen\nhaben sämtliche an der Schlägerei beteiligten Iserlohner Burschen schon vor ihrem beginn beschlossen, es zu einer Schlägerei mit den Sch Jungen kommenzulassen, dabei zusammenzuhalten und ihren Kameraden auch dann zu helfen, wenn diese den\nStreit von sich aus vom Zaune brechen würden. Zutreffend hat\nhieraus die Jugendkammer gefolgert, daß sich die Angeklagten\nCB und ED an der planmäßig herbeigeführten Schlägerei schuldhaft beteiligt haben. Von der Frage der schuldhaften beteiligung an der Schlägerei ist die Irage zu trennen,\n\nob die von einem läter während der Schlägerei allein oder mit\nanderen begangene Körperverletzungs- oder Tötungshandlung\nrechtmäßig oder schuldlos ist. Eine solche Handlung eines\nschuldhaft an der Schlägerei Beteiligten kann beispielsweise\ndurch Notwehr gerechtfertigt sein (RGSt 73, 341; ÄG HRR 40, 396).\n\nWegen einer solchen Handlung sind aber CB und Kai\n\nnicht verurteilt worden.\n\nc) Eraglich kann es sonach nur bleiben, ob die Bestrafung der Angeklagten EB und Ku nach § 227 Abs, ı\nStüuB nicht etwa deshalb entfallen muß, weil sie ihre Beteiligung an der Schlägerei zwar während deren Lauer, aber zu einen\nZeitpunkt aufgegeben haben, ehe die den Tod des Klaus Te»\nherbeiführenden Handlungen begangen wurden. Das Reichsgericht\nnat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß\nfür die Bestrafung nach § 227 Abs. 1 StGB die Beteiligung an }\neiner einheitlichen Schlägerei zu irgendeinen Zeitpunkt, also\nauch dann genügt, wenn sich der Täter der Schlägerei erst\nangeschlossen hat, nachdem der tödliche Erfolg oder die schwere\nKörperverletzung von anderen Personen bereits verursacht war,\noder wenn der Täter seine Beteiligung an der Schlägerei bereits endgültig aufgegeben hatte, bevor die den Tod oder die\nschwere Körperverletzung verursachenden Handlungen vorgenonmen wurden (RGSt 72, 73; GA 59, 333, sowie die von August\nSchaefer im IK, &. Aufl. bei § 227 Bem. V weiter angeführten\nUrteile). Gegen diese Auffassung sind im Schrifttum teilweise\nBedenken erhoben worden (Schaefer aa0; Welzel, Das deutsche\nStrafrecht, 6, Aufl., S. 247), die von anderen Schriftstellern\nnicht geteilt werden (vgl. Schönke/Schröder 9. kufl., Bem. III\nl; Kohlrausch/Lange 42. aufl. Bem. V - je zu § 227 - ):\n\nOb es für die Bestrafung eines Täters aus § 227 Abs. 1\nStüB ausreicht, wenn er sich einer Schlägerei erst anschließt;\nnachdem dabei der Tod oder die schwere Körperverletzung einer\nPerson von anderen Tätern bereits herbeigeführt war, braucht\nhier nicht entschieden zu werden. Für den Fall, daß ein Täter seine deteiligung an einer Schlägerei endgültig aufgibt,\nbevor von anderen Tätern die zum Tode oder zur schweren Körperverletzung einer Person führenden Handlungen begangen werdel:\n\ntritt der Senat der Rechtsprechung des Reichsgerichts bei.\n\nDas Reichsgericht hat überzeugend ausgeführt (RGSt 72,\n73), das sesetz stelle nicht als Tatbestandsmerkmal auf, daß\ngerade die Beteiligung des Täters ursächlich für den Tod des\nOpfers des Raufhandels gewesen ist. üös hat daraus gefolgert,\nnach dem Wortlaut des Gesetzes könne maßgebend nur sein, daß\ndie schwere Folge, die nach ihm die Bestrafung des Ruufhandels\nherbeiführt, durch den Raufhandel eingetreten ist, an dem sich\nder Täter zu irgendeiner Zeit beteiligt hat.\n\nDazu kommen folgende Erwägungen: § 227 Abs. 1 StüB ist\nuls reines Gefährdungsdelikt geschaffen worden (Frank 18.Aufl.,\n5 227 Bem. II 2; Schönke/Schröder 9. Aufl., 3 227 Bem. IT;\nMaurach BT 3, Aufl., S. 91; Welzel aa0, S. 246). Der Grund\nder Strafdrohung des 5 227 Abs. 1 St.B liegt darin, daß Schlägereien zwischen mehreren Personen erfahrungsgemäß oft schwerwiegende zolgen haben und daß wegen dieser Gefährlichkeit schon\nder Beteiligung an einer solchen Schlägerei entgegengetreten\nwerden soll, ohne daß es auf den - oft nicht möglichen -— Nachweis der Ursächlichkeit gerade dieser Beteiligung für die\nschweren Folgen der Schlägerei ankäme. Haben sich mehrere Personen zusammengetan und eine Schlägerei einmal eröffnet, so\nliegt es überdies häufig nicht mehr in der Macht des einzelnen Beteiligten, den Eintritt der schwerwiegenden Folgen dadurch zu verhindern, daß er für seine Person seine beteiligung\naufgibt. Seine bisherige Mitwirkung hat erfahrungsgemäß meist\ndie Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert. Lie dadurch\nerhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei wirkt regelmäßig auch\nüber die Dauer der Beteiligung einzelner hinaus fort. is entspricht daher dem Zweck des § 227 Abs,1l StGB, daß derjenige,\nder sich an einer Schlägerei einmal beteiligt hat, auch dann\nbestraft wird, wenn die schwerwiegende Folge von den Mitbeteiligten erst verursacht wird, nachden er selbst seine Be-\n\nteiligung aufgegeben hat. Die unterschiedliche Art, in aer\ndie einzelnen Personen sich an einer Schlägerei beteiligi\nhaben, kann bei der Festsetzung der Strafhöhe den gerechten\nAusgleich finden.\n\nMit dieser Auffassung steht - anders als die Revision\nmeint — auch die Entscheidung des keichsgerichts in JW 1938,\n3157 im Einklang. Dort hatte sich das Reichsgericht mit einen\nFall zu befassen, in dem von drei an einer Schlägerei beteilig.\nten lätern sich einer entfernte, ehe von den beiden anderen\nbeteiligten der eine getötet wurde. Das Keichsgericht hat für!\ndiesen Fall entschieden, daß es sich nach der wntfernung des\neinen Deteiiigten nur noch um einen Streit zwischen zwei Personen gehandelt habe, auf den § 227 StGB nicht anwendbar sei;\nder Tod sei nicht durch eine Schlägerei, an der notwendig nin-\n\n1\n\ndestens drei Personen beteiligt sein müssen, verursacht worden. So liegt aber die Sache im vorliegenden Fall nicht. an\nder Schlägerei in der Westenstraße waren bis zuletzt erheblich mehr als zwei Persoren beteiligt.\n\n4. Das angefochtene Urteil hat für die Angeklagten va\nED unS KEEB ohne fechtsirrtum sämtliche äußeren und inne\nren latbestandsmerkmale sowohl des Landfriedensbruchs (§ 125\nAbs, 1 StuB) als auch des Raufhandels (§ 227 Abs. 1 StGB) dargetan, Entgegen der Meinung der Revisionen, wonach der Tatbestand des § 225 (gemeint ist offensichtlich § 227) StöB den\ndes } 125 StGB ausschließt, besteken gegen die Annahme von\nTateinheit nach § 73 StGB keine Bedenken. § 125 Abs. 1 und\n3 227 Abs. 1 StGB enthalten - neben gleichen oder doch gleichartigen - auch ganz verschiedenartige Tatbestandsmerkmale.\nJener setzt voraus, daß sich eine Menschenmenge öffentlich\nzusammenrottet, worauf es bei 3) 227 Abs. 1 StGB nicht ankomatı\nGieser ist nur erfüllt, wenn durch die Schlägerei oder den\n\nvon mehreren gemachten Angriff der Tod eines Nenschen oder\n\neine schwere {ör;erverletzung verursacht worden ist, während\nnach § 125 Abs. 1 StGB jede Gewalttätigkeit gegen Personen oder\nSachen ausreicht, Keine der beiden Straftaten ist eine, wenn\nnicht notwendig, so doch regelmäßige Erscheinungsforn der anderen (vel. R6St 58, 19, 23; 60, 117, 122).\n\n5. Frei von Rechtsirrtum sind auch die Erwägungen, mit\ndenen die Jugendkammer die strafrecktliche Verantwortlichkeit\n\nder Angeklagten C> und KB nach 3 3 JGG bejaht\nhat.\n\nZum Schuldspruch erweisen sich somit die Revisionen als\nunbegründet,\n\n6. Mit dem angefochtenen Urteil sind gegen die Angeklagten\nCD und KEe Lediglich Zuchtmittel angeordnet worden. Obwohl § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG bestimmt, daß ein solches\nUrteil nicht wegen des Umfangs der Naßnahmen und nicht deshalb\nangefochten werden kann, weil andere £erziehungsmaßregeln oder\nZuchtmittel hätten angeorcnst werden sollen, ist der >enat\nauch insoweit zur Überprüfung in der Lage (vgl. BGHSt 10, 198)\nund dazu auf Grund der allgemeinen Sachrüge verpflichtet. Die\nErwägungen der Jugendkamner sind jedoch auch insoweit nicht von\nRechtsirrtum beeinflußt.\n\n7. Schließlich ist auch die auf der Nichtanwendung des\n$S 74 JGG beruhende zntscheidung im Kostenpunkt nicht von einer\nirrigen Rechtsauffassung beeinflußt.\n\nAuch dem »Denat erscheint es angemessen, bei seinem Urteil\nvon der Möglichkeit des § 74 JGG keinen Gebrauch zu machen.\n\nRotberg Eundesrichter Dr. Sauer Martin\nkann wegen Urlaubs nicht\nunterschreiben.\nRotberg R\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-05/4-str-557-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-05/4-str-557-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.461921+00:00"}}