{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-02-05_4_StR_465_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-02-05","aktenzeichen":"4 StR 465/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 465/59 2160 049\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Paul E DB aus Hp dort geboren am\n0. ED\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Februar 1960,an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt WB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 28. Juli 1959 insoweit\naufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nDie Strafaussetzung wird versagt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung\nder Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Die Fahrerlaubnis\nwurde dem Angeklagten entzogen und eine Sperre von 18 Monaten\nbis zur Erteilung einer neuen Erlaubnis angeoränet.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision\nnur gegen die Strafaussetzung zur Bewährung, der Angeklagte\nmit seiner Revision nur gegen die zintziehung der Fahrerlaubnis. In beiden Rechtsmittelbegründungen wird geltend gemacht,\ndas sachliche Recht sei verletzt.\n\nII. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.\n\n1. Die Beschränkung dieses Rechtsmittels auf den angegriffenen Teil des landgerichtlichen Urteils ist wirksan\n(BGH in NJwW 1954, 39 Nr. 16 unter Nr. 3).\n\n2. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Revision vollen\nErfolg.\n\na) Für rechtsirrig hält sie die Meinung der Strafkamner,\ndas Öffentliche Interesse stehe der Aussetzung der Strafe zur\nBewährung nicht entgegen. Für die Würdigung dieses Angriffs\nist nachstehender Sachverhalt von Bedeutung:\n\nAm späten Abend des @. EEE 1959 fuhr der Angeklagte\nin Begleitung zweier Kameraden, entsprechend einem gemeinsamen\nPlan, auf dem dazu verbotswidrig benutzten Kraftrad seines\nBruders, das einen Hubraum von 250 ccm hatte, von Hg; ihrem\n\ngemeinsamen Wohnort, nach dem etwa 6 km entfernten Ho,\num dort, wie schon während des verflossenen Abends in Hg,\neine Gastwirtschaft zu besuchen. £iner seiner Fahrtgenossen,\nJosef YWB, hatte auf dem Soziussitz Platz genommen, der\nandere auf dem Fahrersitz. Der Angeklagte saß vor diesem\nzweiten Kameraden zum Teil auf dessen Schoß, zum Teil auf\ndem Tank und hatte die Steuerung des Kraftrads übernommen.\nwährend die Hinfahrt nach Ho@D glatt verlief, glitt auf\nder Rückfahrt nach Hg, die mit der gleichen Sitzverteilung kurz nach Mitternacht stattfand, das Fahrzeug ab. Dabei\nwurde AED vom Beifahrersitz gegen einen Leitstein rechts’\nneben der Fahrbahn geschleudert. Er erlitt so schwere Schädelverletzungen, daß er nach 20 Stunden starb. Der Blutalkoholgehalt betrug beim Angeklagten zur Unfallzeit 1,3 %o.\nInfolge seiner darauf zurückzuführenden Fahrunsicherheit,\n\nder vorschriftswidrigen Besetzung des Kraftrads und seiner\nunter diesen Umständen mit 50 km/st zu hohen Geschwindigkeit glitt er in einer langgezogenen Kurve aus, wahrschein-\n\nlich weil auf der von ihm befahrenen rechten Seite Splittsteinchen lagen, die von der Fahrbahn noch nicht entfernt\nworden waren. Dies hatte der Angeklagte schon auf der Hinfahrt nach Ho bemerkt.\n\nDie Strafkammer bezeichnet in ihren Strafzumessungsgründen sein Verschulden als erheblich, weil er nicht nur unter\nAlkoholeinfluß gefahren sei, sondern roch weitere grobe Verstöße gegen seine Fahrerpflichten begangen habe. Sie liegen\nnach der Auffassung des Landgerichts in der vorschriftswidrigen Besetzung des Motorrades und in der mit Rücksicht\nhierauf und auf die ungenügende, durch Splittreste beeinträchtigte Bodenhaftung des Fahrzeugs zu hohen Geschwindig”\nkeit. Wegen dieser Verstöße hat es trotz der bisherigen straf\nlosigkeit und des guten Leumunds des Angeklagten die für\n\nempfindlich, aber schuldangemessen gehaltene Strafe von\nsieben Monaten Gefängnis gegen ihn ausgesprochen, Zs hat\ndabei nicht außer acht gelassen, daß auch seine Beglciter\neine gewisse Verantwortung für das Zustande&vmmen der\nFahrt und infolgedessen auch für ihre Folgen treffe.\n\nDer von der Strafkammer bewilligten Strafaussetzung zur\nBewährung steht nach ihrer Auffassung das gesetzliche Hindernis des öffentlichen Interesses trotz der schweren Schulä\ndes Angeklagten nicht entgegen. Zwar reiche das Schuldmaß\ngrundsätzlich allein aus, die Vollstreckung der Strafe anzuordnen. \"Sie würde dies auch getan haben\", betont die\nStrafkammer, \"wenn Opfer des Leichtsinns des Angeklagten\nein Unbeteiligter geworden wäre\". Da aber einer seiner Mitfahrer, der sich in gleicher #eise leichtsinnig verhalten\nhabe, das Opfer geworden sei und der Angeklagte auf der\nwenig befahrenen straße in erster Linie seine Fahrtgenössen\nin Gefahr gebracht habe, lasse es sich vertreten, auch unter\ndem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung von ihr abzusehen.\n\nb) Die Staatsanwaltschaft glaubt in diesen Erwägungen\ndes Landgerichts die Meinung erkennen zu können, das öffentliche Interesse stehe einer Strafaussetzung zur Bewährung\nnie entgegen, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein irgendwie\nan der Tat des Angeklagten Beteiligter deren Opfer wird.\nLäge allerdings eine solche, mit dem Anspruch auf allgemeine\nGeltung vertretene Auffassung der intscheidung des Landgerichts\nzu Grunde, so wäre sie schon deshalb rechtsfehlerhaft. Denn\ncin Grundsatz, daß das Öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung immer verneint werden dürfe, wenn das Opfer\neiner Straftat durch eigene Schuld zu seiner Verletzung\nbeigetragen hat, könnte von Rechts wegen nicht gebilligt\n\nwerden. Vielmehr hängt auch in einem solchen Fall die vıntscheidung darüber, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erheischt oder nicht, von den sonstigen\nUmständen des Falles ab. Auch dann muß die Entscheidung\nhierüber auf Grund einer umfassenden Prüfung der Tat, des\n\nin ihr liegenden Unrechts- und Schuldgehalts, der Persönlichkeit des Täters und unter Berücksichtigung aller anerkannten Strafzwecke getroffen werden (4 StR 4/57 vom 28.\nFebruar 1957 IM § 23 StGB Nr. 38; BGHSt 6, 298, 301).\n\nDie auf das Mitverschulden des Unfallopfers hinweisende )\nStelle des angefochtenen Urteils darf indes nach Meinung des\nSenats nicht in dem von der 3taatsanwaltschaft angenommenen\nallgemeinen Sinne verstanden werden. Hierfür kann dem Urteil\nkein sicherer Anhalt entnommen werden.\n\nc) Dagegen hätte die Strafkammer bei zutreffender und\numfassender Berücksichtigung aller Gesiditispunkte, die nach\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Entscheidung\nüber die Frage nach dem öffentlichen Interesse an der Strafvollstreckung Beachtung verlangen, im vorliegenden Fall gemäß\n§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB Strafaussetzung zur Bewährung versagen\nmüssen.\n\nWie die Strafkammer selbst wiederholt betont, wiegt\nder Unrechts- und schuldgehalt der Tat des Angeklagten, besonders wegen der Häufung seiner Verkehrswidrigkeiten schwer:\nUnter ihnen kommt eine besonders nachteilige Bedeutung der\nTatsache zu, daß er, noch dazu unbefugterweise, ja gegen das\nausdrückliche Verbot seiner Mutter, ein fremdes Fahrzeug, dad\nseines Bruders, in Gebrauch nahm und in erheblich angetrunke\nnem Zustand lenkte. In ständiger Rechtsprechung hat der Senat\n\nan dem Grundsatz festgehalten, daß bei einer auf Trunkenheit\nberuhenden Verkehrsstraftat das öffentliche Interesse in der\nRegel einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht. Insoweit verdient und verlangt auch der Strafzweck der allgemeinen Abschreckung angemessene Berücksichtigung. Die Strafkammer hat sich hierzu weder in ihren Erwägungen zum Strafmaß noch zur Bewährungsfrage geäußert. Es besteht deshalb\nbegründeter Anlaß zu der Annahme, daß sie diesen Gesichtspunkt entweder übersehen oder nicht genügend beachtet hat.\nDer hohe Grad an Leichtsinn, den der Angeklagte bei der zu\nbloßem Vergnügen in angetrunkenem Zustand unternommenen-Fahrt bewiesen hat, könnte, wie ähnliche dem Senat dienstlich bekannt gewordene Fälle gezeigt haben, nur allzu leicht\nauf Gleichaltrige ansteckend wirken, wenn ihnen der Ernst\ndes Richterspruchs nicht durch seinen Vollzug zum Bewußtsein\ngebracht würde.\n\nNur dann, wenn gewichtige Gründe zugunsten des Angeklagten sprächen, ließe es sich verantworten, ihm die Vergünstigung einer Strafaussetzung zuteil werden zu lassen. Eine\nsolche Bedeutung, die zur Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung führen könnte, kommt weder\nder bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten, zumal angesichts seiner Jugend, noch seinem sonstigen guten Leumund zu.\nDies gilt auch von der Tatsache, daß das Opfer der Tat des\nAngeklagten durch eigene Fahrlässigkeit sein Unglück mitverschuldet hat. Dieser Gesichtspunkt ist - insoweit verdienen\ndie Ausführungen der Strafkammer zum Teil Anerkennung - im\nRahmen der Prüfung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung gewiß nicht unbeachtlich. Er vermag jedoch\ndie erheblich zum Nachteil des Angeklagien sprechenden Umstände\nnicht in einem solchen Maß zu verdrängen, daß sich das öffentliche Interesse im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB gerechterweise verneinen ließe.\n\nDas Urteil der Strafkammer hat dem Senat auch insoweit,\nals es sich um die Entscheidung über die Strafaussetzung zur\nBewährung handelt, genügend viel an Tatsachen unterbreitet,\ndaß er sich zu einer abschließenden Beurteilung dieser Frage\nin der Lage sieht, ja sich hierzu für verpflichtet hält. Sie\nmuß zum Nachteil des Angeklagten entschieden werden.\n\nBei diesem ergebnis brauchen die Einwände der örtlichen\nStaatsanwaltschaft und des Generalbundesanwalts nicht mehr\nerörtert zu werden, die sich gegen die Erwägungen der Strafkammer im Rahmen der Persönlichkeitsprüfung nach § 23 Abs. 2;\nSt@B richten.\n\nIII. Der Angeklagte wendet sich nit seiner Revision nur\ngegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese Beschränkung\nseines Rechtsmittels ist beachtlich und wirksam (BGH 2 StR\n500/53 vom 16. Oktober 1953, mitgeteilt von Dallinger in MDR\n1954, 16). Ein Erfolg ist dem Angriff nicht beschieden. Er\nist offensichtlich unbegründet.\n\nRotberg Sauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-05/4-str-465-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-05/4-str-465-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.433874+00:00"}}