{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-02-03_4_StR_562_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-02-03","aktenzeichen":"4 StR 562/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"St6B § 142\n\nLie Stxıafvorschrift gegen Unfallfiu6cht (§ 142 StGB)\nist auf den Verkehr zu Wasser nicht anwendbar:\n\nBGH Beschl. v. 3. Februar 1960 - 4 StR 562/59 -\n\nSchöG Tiergarten\nKammergericht\n\n4 StR_562/59\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Binnenschiffer August H ib zus beR- Hr eum-GB, geboren an ER. ED ED ir CE, Kreis Te.\n\nwegen Verkehrsunfallflucht\n\nhat der 4. Strafsenet des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Februar 1960\ndurch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden und\ndie Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Dr. Flitner und Börtzler\nals beisitzende Richter beschlossen:\n\nDie Strafvorschrift gegen Unfallflucht (§ 142 StGB)\nist auf den Verkehr zu Wasser nicht anwendbar.\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist vom Schöffengericht wegen\nFahrerflucht (§ 142 StGB) verurteilt worden. Seine Berufung\nwurde von der kleinen Strafkammer verworfen. Sie hielt\nfolgenden Sachverhalt für erwiesen:\n\nAm 22. Dezember 1956 führte der Angeklagte einen Motorschlepper und zwei dahinter angehängte beladene Schleppkähne\nspreeaufwärts. Als der Schleppzug unter der Eisenbahnbrtcke\nJungfernheide hindurchfuhr, rammte der erste Schleppkahn ein\nan einem Brückenpfeiler angebundenes Arbeitsfahrzeug (einen\nPrahm) und ein Rettungsboot, das an dieses angebunden wars\n\nDie Seiten dieser beiden Fahrzeuge wurden eingedrückt, so |\ndaß Wasser in sie eindrang. Der Angeklagte hatte den Zusammenstoß bemerkt und setzte, Ohne anzuhalten, seine Pahrt\nmit unverminderter Geschwindigkeit Über das Schloß Cr-GEB rinaus fort, obwohl er innerhalb der geraden Strecke\nzwischen der Eisenbahnbrücke und dem Schloß hätte anhalten\n\nkönnen.\n\nGegen seine Verurteilung hat der Angeklagte Revision\neingelegt. Er rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, )\nDas Kammergericht -in Berlin, das über das Rechtsmittel zu\nentscheiden hat, möchte es als unbegründet verwerfen, sicht\nsich daran jedoch durch ein Urteil des Oberlandesgerichts in\nKoblenz vom 23. April 1959 (NJW 1959, 1378 Nr. 22 = VRS 16,\n429) gehindert. Dieses Gericht vertritt die Auffassung,\n§ 142 StGB gelte nicht für den Fahrverkehr auf Wasserstraßen,\ndemgemäß auch nicht für Verkehrsunfälle dort. Das Kammergericht dagegen hält die Strafbestimmung auch in einem solchen\nFall für anwendbar. Es hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2160 048°\n\nSt6B § 142\n\nLie Stxıafvorschrift gegen Unfallfiu6cht (§ 142 StGB)\nist auf den Verkehr zu Wasser nicht anwendbar:\n\nBGH Beschl. v. 3. Februar 1960 - 4 StR 562/59 -\n\nSchöG Tiergarten\nKammergericht\n\n4 StR_562/59\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Binnenschiffer August H ib zus beR- Hr eum-GB, geboren an ER. ED ED ir CE, Kreis Te.\n\nwegen Verkehrsunfallflucht\n\nhat der 4. Strafsenet des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Februar 1960\ndurch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden und\ndie Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Dr. Flitner und Börtzler\nals beisitzende Richter beschlossen:\n\nDie Strafvorschrift gegen Unfallflucht (§ 142 StGB)\nist auf den Verkehr zu Wasser nicht anwendbar.\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist vom Schöffengericht wegen\nFahrerflucht (§ 142 StGB) verurteilt worden. Seine Berufung\nwurde von der kleinen Strafkammer verworfen. Sie hielt\nfolgenden Sachverhalt für erwiesen:\n\nAm 22. Dezember 1956 führte der Angeklagte einen Motorschlepper und zwei dahinter angehängte beladene Schleppkähne\nspreeaufwärts. Als der Schleppzug unter der Eisenbahnbrtcke\nJungfernheide hindurchfuhr, rammte der erste Schleppkahn ein\nan einem Brückenpfeiler angebundenes Arbeitsfahrzeug (einen\nPrahm) und ein Rettungsboot, das an dieses angebunden wars\n\nDie Seiten dieser beiden Fahrzeuge wurden eingedrückt, so |\ndaß Wasser in sie eindrang. Der Angeklagte hatte den Zusammenstoß bemerkt und setzte, Ohne anzuhalten, seine Pahrt\nmit unverminderter Geschwindigkeit Über das Schloß Cr-GEB rinaus fort, obwohl er innerhalb der geraden Strecke\nzwischen der Eisenbahnbrücke und dem Schloß hätte anhalten\n\nkönnen.\n\nGegen seine Verurteilung hat der Angeklagte Revision\neingelegt. Er rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, )\nDas Kammergericht -in Berlin, das über das Rechtsmittel zu\nentscheiden hat, möchte es als unbegründet verwerfen, sicht\nsich daran jedoch durch ein Urteil des Oberlandesgerichts in\nKoblenz vom 23. April 1959 (NJW 1959, 1378 Nr. 22 = VRS 16,\n429) gehindert. Dieses Gericht vertritt die Auffassung,\n§ 142 StGB gelte nicht für den Fahrverkehr auf Wasserstraßen,\ndemgemäß auch nicht für Verkehrsunfälle dort. Das Kammergericht dagegen hält die Strafbestimmung auch in einem solchen\nFall für anwendbar. Es hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem\nBundesgerichtshof die Sache zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung sind erfüllt. In der Sache schließt sich der erkennende Senat im\nGegensatz zur Meinung des Generalbundesanwalts, der die\nAuffassung des vorlegenden Kammergerichts für zutreffend\nhält, dem Oberlandesgericht in Koblenz an.\n\n1. Das Kammergericht glaubt, dem Gesetz, insbesonder®\nseinem Wortlaut, keinen Anhalt dafür entnehmen zu können;\ndaß die Anwendung des § 142 StCB auf den Straßenverkehr\nhabe beschränkt werden sollen. Sprachlich umfasse, wie auch\ndas Obeurlandesgericht Oldenburg in einem Beschluß vom\n24. September 1954 (siehe Die Wasserschutzpolizei 1956, 20)\n\nsusführe, der Begriff \"Verkehrsunfall\" auch einen Unfall\n\nim Schiffsverkehr auf einer Wasserstraße, Ebensowenig sei\nder Begriff \"Fahrzeug\" in § 142 StGB im Gegensatz zu § 22\ndes Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (KFG)\n\nvom 3. Mai 1909 (RGBl 437), dem Vorläufer des jetzigen\n\n§ 142 StGB, auf Landfahrzeuge begrenzt. Vielmehr verstehe\nman \"seit eh und je\" unter einem Fahrzeug die \"Vorrichtung\nzur Beförderung von Lasten und Personen zu Land und zu\nWasser, auch in der Luft, wie Wagen, Schlitten, Luftschiffe\nusw., im Seewesen im allgemeinen jedes Schiff\", ohne Rück-\n\nsicht auf seine Größe.\n\n2. Mit Recht geht das Kammergericht bei der Auslegung\ndes § 142 StGB vom Wortlaut des Gesetzes aus. Denn die Auslegung jeder gesetzlichen Bestimmung muß bei ihrem Wortlaut\nbeginnen. Verwendet ein Gesetz einen Begriff, der auch außerhalb der Rechtsanwendung im Alltagsleben üblich ist - das\ntrifft für die in § 142 vorkommenden Begriffe \"Verkehrsunfall\" und \"Fahrzeug\" zu -, so stellt sich für die Auslegung\ndes Gesetzes die Frage, ob der in ihm verwandte Begriff in\ndem gleichen Sinn wie im alltäglichen Sprachgebrauch gemeint\nist. Das muß nicht so sein. Denn das Gesetz gebraucht gelegentlich Begriffe in einem engeren Sinne als die tägliche\nUmgangssprache. So ist - um auf ein Beispiel ebenfalls aus\ndem Verkehrsrecht hinzuweisen — der Begriff der Teilnahme\nam Öffentlichen Straßenverkehr in §§ 1 StVO und § 2 StVZO\ngegenüber dem Sprachgebrauch des Alltagslebens enger. Hier\nversteht man unter einem Verkehrsteilnehmer auch den Fahrgast, der sich selbst untätig verhaltend in einem Fahrzeug\nbefördert wird. Dagegen ist Teilnehmer im Sinne jener beiden\nBestimmungen nur eine Person, die irgendwie auf das Verkehrsgeschehen einwirkt. Dies hat der erkennende Senat in einem\n\n- 4A -\n\nBeschluß 4 StR 424/59 vom 25. November 1959 (zum Abdruck\nin der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt)\nnäher dargelegt.\n\nEs läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß\ndie Begriffe \"Verkehrsunfall\" und \"Fahrzeug\" in § 142 StGB\nebenfalls in einer besonderen, den allgemeinen Sprachsinn\nceinengenden Bedeutung gemeint sind. Ob das der Fall ist, läßt\nsich nur durch Ergründung des Gesetzeswillens erkennen.\n\n3. Anhaltspunkte für die:von Gesetzgeber mit der\nSchaffung einer Vorschrift verfolgte Absicht liefert in\nexster Linie deren Entstehungsgeschichte.\n\na) Entgegen der Auffassung des Kammergerichts 1äßt\ndie Entstehungsgeschichte der Strafvorschrift gegen Unfallflucht und die Geschichte ihrer späteren Änderung erkennen,\ndaß durch sie, wie von Anfang an, so auch nach ihrer späteren Änderung, nur Unfälle im Straßenverkehr von Landfahr-Zeugen erfaßt werden sollten. Von niemandem, auch nicht vom\nKammergericht wird bezweifelt und kann bezweifelt werden,\ndaß § 22 KFG nur Unfälle betraf, an welchen die Führer von\nLandfahrzeugen beteiligt waren. Denn unter einem Kraftfahrzeug im Sinne dieser Bestimmung, die den Führer eines solche\nFahrzeugs unter den dort weiter umschriebenen Voraussetzungel\nmit Strafe bedrohte, waren nach der ausdrücklichen Bestimmunß\ndes § 1 Abs. 2 aaO \"Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft\nbewogt werden, ohne an besondere Geleise gebunden zu sein\";\nzu verstehen.\n\nDie bisher einzige Änderung jener Bestimmung hat die\nVerordnung vom 2. April 1940 (RGBl I, S. 606) gebracht und\nsie als § 139 a dem Strafgesetzbuch eingefügt. An dessen\n\nStelle ist der mit ihm wörtlich übereinstimmende § 142 StGB durch das 3, Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August\n1953 (BGBl I, 735) getreten. Grund für die Änderung der\nfrüheren sich nur gegen Führer von Kraftfahrzeugen richtenden\nBestimmung des § 22 KFG war, wie der amtlichen Begrünäung\n\nzur Änderungsverordnung von 1940 (DJ 1940, 508 Nr. 201) zu\nentnchmen ist, die Notwendigkeit, \"der fortschreitenden\nEntwicklung des Straßenverkehrs\" gerecht zu werden. Zur\nBegründung des damals geschaffenen § 139 a StGB ist darin\nbesonders erwähnt:\n\n\"§ 22 KFG bedrohte in seinem ersten Absatz den Fahrer\neines Kraftfahrzeugs mit Strafe, der es nach einem\nUnfall unternimmt, sich der Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person durch die Flucht zu entziehen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß diese Vorschrift\nden Bedürfnissen des Straßenverkehrs nicht genügt.\nZunächst ist die Beschränkung des Täterkreises auf\nden Kraftfahrzeugführer nicht mehr am Platze; der\nInsasse des Kraftwagens, der etwa dem Fahrer Weisungen erteilt hat, der Radfahrer oder Fußgänger,\nüberhaupt ‚jeder Verkehrsteilnehmer muß grundsätzlich\nunter die Vorschrift fallen, wenn nach den Umständen\nin Frage kommt, daß sein Verhalten zur Verursachung\ndes Unfalls beigetragen hat „..\"\n\nDer Gesetzgeber wollte also zwar den Kreis der Personen erweitern, die als Täter von Unfallflucht in Betracht\nkommen können, wollte aber den Kreis nicht über Teilnehmer\nem Straßenverkehr hinaus erstrecken, hat dies jedenfalls\nnicht klar zum Ausdruck gebracht. Nur die Erfahrung mit\ndiesem Verkehr wird von der amtlichen Begründung für die\nNotwendigkeit der Erweiterung der Strafbestimmung auf jeden\nTeilnehmer an diesem Verkehr, also beispielsweise auch auf\nFußgänger, herangezogen. Die vom Gesetzgeber erkarnte Notwendigkeit, mit der Fortentwicklung im Straßenverkehr Schritt\nzu halten, war, abweichenä von der Auffassung des Kammer-\n\ngerichts, kein unmittelbarer Anlaß zu einer sachlich Über\nden Straßenverkehr hinausgxveifenden Änderung, die such beispielsweise den Schiffsverkehr oder gar den Luftverkehr\nhätte einbeziehen sollen. Erkennbar wurde nur der Wille\n\ndes Gesetzgebers, die auf den Straßenverkehr beschränkte\nStrafvorschrift durch Ausdehnung des innerhalb dieses Verkehrs in Betracht kommenden Täterkreises zu erweitern. Er\nhätte allerdings darüber hinaus den Schiffsverkehr oder\n\nauch den Luftverkehr, also jede Art von Verkehr einbeziehen\nkönnen. Wäre das sein Wille gewesen, dann hätte er diese bey,\ndeutsame Erweiterung klar zum Ausdruck bringen müssen. Denn\ngie Verkehrsvorgänge zu Wasser und in der luft gehören zwar\nzum umfassenden Begriff des Verkehrs insgesamt, unterscheiden sich aber von den mit ihnen verwandten Fällen des\nStraßenverkehrs in bemerkenswerter Weise, was mit den wesentlichen Eigenarten und Besonderheiten ihrer Gestaltung\nzusammenhängt. Dem bloßen Schweigen des Gesetzes und seiner\nGeschichte kann jedenfalls ein so bedeutsamer Änderungswille\nnicht entnommen werden.\n\nAuch dem Hinweis von Rietzsch in DJ 1940, 532/536,\neines Referenten im damaligen Reichsjustizministerium, ist\nschon seinem eigenen Gedankengang zufolge kein sicherer 3\nAnhalt für die vom Kammergericht angenommene gesetzgeberische\nAbsicht zu entnehmen. Rietzsch führt im Anschluß an die\namtliche Begründung wörtlich aus:\n\n\"Bedeutsam ist die Erweiterung des Täterkraises durch\n§ 139 a, die sich daraus ergibt, daß jetzt die Beschränkung auf die Beteiligung eines Kraftfahrzeugs\nan dem Unfall aufgegeben ist: Auch ein Eisenbahn-;,\nStraßenbahn-, Flugzeug-, Fahrradunfall, selbst ein\nunglückliches Zusammenprallen zweier Kußgänger kann\nUnfall im Sinne des § 139 a StGB sein; jeder Im\nfall im Verkehr löst die Feststellungspflicht aus\"\n\nVom Schiffsverkehr erwähnt Rietzsch nichts. Allerdings könnte man aus seinem Hinweis auf den Flugverkehr\nfolgern, daß er vielleicht der Meinung war, auch der\nSchiffsverkehr sei von der Neuregelung erfaßt. Aber auch\ndann beständen gewichtige Bedenken gegen die Annahme, es\nsei der Wille des Gesetzgebers gewesen, was der seinerzeitige Referent des Reichsjustizministeriums für diesen Willen möglicherweise hielt, Die besondere Eigenart und\nSchnelligkeit des Verkehrs auf der Straße und seine stetige\nZunahme, insbesondere die Steigerung der mit ihm verbundenen\nGefahren für alle Arten von Teilnehmern ließen es notwendig\nerscheinen, ein Gebot des Wartens an der Unfallstelle für\njeden von ihnen aufzurichten, Denn die Möglichkeit der EntfTernung vom Unfallort ist durch die weite Verzweigung des\nStraßennetzes erleichtert. Die Erfüllung der vom Gesetzgeber\naungeoräneten Wartepflicht an der Unfallstelle ist einem\nTeilnehmer am Straßenverkehr auch zuzumuten, da er dieser\nPflicht leicht nachkommen kann. Dagegen ist ein Warten am\nUnfallort etwa in der Luft überhaupt unmöglich und auch im\nSchiffsverkehr nicht selten nur schwer durchzuführen. Wegen\ndieser auffälligen Verschiedenheiten unter den mehreren\nArten des Verkehrs hätte es einer ausdrücklichen Bestimmung\nbedurft, derzufolge auch der Schiffsverkehr in die Stxrafvorschrift gegen Unfallflucht einbezogen sein sollte.\n\nAuch auf die Entscheidung R6St 75, 355/59 kann das\nKammergericht sich für seine weitgehende Auffassung nicht\nmit Erfolg berufen. Der vom Reichsgericht beurteilte Fall\nhatte einen Unfall beim Betrieb einer Straßenbahn auf eigenem Bahnkörper zum Gegenstand. In der Begründung seiner\nEntscheidung weist es darauf hin, daß die Strafdrohung des\nneuen § 139 a StGB gegenüber der des § 22 KFG \"auf alle\nTeilnehner am Verkehr, nicht etwa nur am Straßenverkehr,\n\n}\n9%)\nI\n\nerweitert worden sei\". Bei der vom Reichsgericht geübtien\nGepflogenheit, keine Rechtsfrage zu entscheiden, deren\nBeantwortung für die Lösung des zu entscheidenden Rechtsfalles nicht erforderlich war, bestehen erhebliche Bedenken gegen die Meinung, das Reichsgericht habe durch die\nWorte \"alle Teilnehmer am Verkehr\" zum Ausdruck bringen\nwollen, auch der Schiffs- oder gar der Luftverkehr sei\nmit einbezogen. Näher liegt die Deutung, daß nach Meinung\ndes Reichsgerichts die Änderung nicht nur den Verkehr auf\neiner allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung stehenden\nStraße, sondern auch den Verkehr einer Straßenbahn auf eigenem Bahnkörper erfassen wolle.\n\nb) Trotz der aus der kntstehungsgeschichte des § 142\nStGB ersichtlichen erheblichen Bedenken gegen die Ausdehnung\nauf den Schiffsverkehr ließe es sich vielleicht dann rechifertigen, auch diesen Verkehr mit in die getroffene Regelung\neinzubeziehen, wenn dringende kriminalpolitische Gründe\ndies erfordertien.\n\nEs lassen sich gewiß, worauf das Kammergericht an sich\nzutreffend hinweist, auch im Verkehr auf Wasserstraßen viele\nFälle von Zusammenstößen insbesondere kleiner, wendiger und |\nschneller Wasserfahrzeuge denken, bei denen den daran Beteiligten ein Halten leicht möglich und deshalb eine dennoch\nunternommene Flucht verwerflich ist. Bei der Frage, ob\nkriminalpolitische Notwendigkeiten die Einbeziehung des\nSchiffsverkehrs in die Regelung des § 142 StGB fordern,\nglaubt der Senat jedoch von dem Regel- oder Durchschnittsfall eines Unfalls auf dem Wasser ausgehen zu sollen. Die\nVerkehrsverhältnisse dort sind von denen auf dem Land in\nerheblichen Punkten verschieden, worauf das Oberlandesgericht in Koblenz in seiner erwähnten Entscheidung mit Recht\n\nhinweist. Während beim Landverkehr mit seinem vielverzweigten Straßennetz die Möglichkeit für einen Unfallbeteiligten\nunerkannt zu entkommen naholiegt, besteht sie auf dem Wasser\nnicht im gleichen Maß. Das zeigt auch der vorliegende Fall\neines langsamen Schleppzugverkehrs; die an dem Unfall Beteiligten konnten mühelos und ohne nennenswerte Verzögerung\nermittelt werden. Die Sicherung von Spuren am Unfallort, die\nu.a. durch das Gebot dort zu warten ermöglicht und gewährleistet werden soll, scheidet im Wasserverkehr häufig aus.\nDer Senat vermag deshalb eine dringende Notwendigkeit nicht\nzu erkennen, die Regelung des § 142 StGB auf den Schiffsverkehr auszudehnen.\n\n4: Keinen Anlaß sieht der Senat, zu prüfen, ob etwa\nfür die eine oder andere Auffassung etwas aus der Tatsache\ngefolgert werden kann, daß die Binnenschiffahrtsstraßenordnung vom 19. Dezember 1954 (BGBl II, 1137) bereits Strafbestimmungen für Unfälle auf Wasserstraßen enthält, die allerdings nur Übertretungstatbestände enthalten, insbesondere ob\ngerade aus dieser Tatsache geschiossen werden darf, es bestehe noch Raum für die Anwendung strengerer Strafbestimmungen\nbei Unfallflucht.\n\n5. Der Senat glaubt auch‘, den Erörterungen der amtlichen Strafrechtskommission nichts für die eine oder andere\nAnsicht entnehmen zu können. Selbst wenn dort die Auffassung\nvertreten worden sein sollte, bereits der geltende § 142 StGB\nerfasse auch den Schiffsverkehr, so vermöchte er sich dieser\nMeinung aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.\n\n&r hält es vielmehr - nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit - für eine Aufgabe des Gesetzgebers, den erweiterten Umfang der Strafbarkeit wegen Unfallflucht selbst\n\n- 10 -\n\neindeutig anzuordnen, wenn er ein entsprechendes Bedürfnis für die Zukunft für gegeben hält.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nFlitner Börtzlier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-03/4-str-562-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":13},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-03/4-str-562-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.380208+00:00"}}