{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-01-22_4_StR_540_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-01-22","aktenzeichen":"4 StR 540/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: ja\nSstyo § 1\n\nEin Kraftfahrer darf sich nicht darauf verlassen, daß\nihn ein Fußgänger vorbeifahren lassen werde, der kurz\nvor ihm die Tahrbahn zu überqueren begonnen hat, ohne\nauf das nualonde Fahrzeug zu achten, dann aber auf sein\nHupen hin in seiner Fahrbahn stehen bleibt und zu ihm\nhinsieht. Er muß vielmehr damit rechnen, daß der Fußgänger durch sein Hupen erschreckt sein und sich kopflos verhalten könnte,","text_plain":"Nachschl k: )\nAmtliche Sammlung: Ja 2160 071\n\nDieser Leitsatz tritt an die Stelle des bisherigen.\n\nSstvo § 1\n\nLassen die Uxstände erkennen, daß ein Fußgänger auf der\nFahrbahn durch das Herannahen eines fahrzeugs überrasch t worden ist, so darf der fanrer, selbst wenn\n\nder Fußgänger auf dessen Warnzeichen hin kurz stehenbleibt\nund auf das Fanrzeug schaut, erst dann vor ihm vorbei fahren,\nwenn er damit rechnen kann, daß der Fußgänger auch nach\nberwindung des etwaigen Erschreckens stehen bleiben wird.\n\nBGH, Urt.v. 22. Jaruar 1960 - 4 Stk 540/59 LG Bochum\n\nfr\nNachschlagewerk: Ja „FE\n\nAntliche Sammlung: ja\nSstyo § 1\n\nEin Kraftfahrer darf sich nicht darauf verlassen, daß\nihn ein Fußgänger vorbeifahren lassen werde, der kurz\nvor ihm die Tahrbahn zu überqueren begonnen hat, ohne\nauf das nualonde Fahrzeug zu achten, dann aber auf sein\nHupen hin in seiner Fahrbahn stehen bleibt und zu ihm\nhinsieht. Er muß vielmehr damit rechnen, daß der Fußgänger durch sein Hupen erschreckt sein und sich kopflos verhalten könnte,\n\nBGH, Urt. v. 22. Januar 1960 - 4 StR 540/59 — LG Bochum\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankstellenwart Heinric L uEEEEEB :\nSEE, geboren an GM. ED EB in EEE.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des uundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Januar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBunäiesrichter Martin\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Arnsberg vom 17. September 1959\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist Mietwagenfahrer in der Stadt SB:\nAm W: EB 1958 abends mußte er einen kanadischen Soldaten\nmit dem Opel-Kapitän-Wagen seines Arbeitgebers zum Cg N ]\nY@B vringen, das außerhalb von SEP liegt. Er erreichte um\n23,20 Uhr die np Straße, eine 7 vis 7,25 m\nbreite verkehrsreiche Ausfallstraße, in die am Rande des bebauten Stadtgebiets von rechts die Kiilb Straße einnündet. 40 bis 50 m vor dieser Straßeneinmündung liegt eine von\nzwei großen Standlampen beleuchtete Tankstelle. An der Ecke\nger KB Straße stent eine Straßenlampe. Als der Angeklagte noch etwa 100 m von dieser Straßeneinmündung entfernt\nwar, sah er zwei Frauen, die 68 Jahre alte Frau AB und Frau\nHgwwwe, im Licht der Straßenlampe stehen. Ihnen gegenüber auf\nder anderen Straßenseite stand der Schauspieler JB am Rande des Bürgersteigs und wartete auf Frau AB; un sie ein\nStück ihres jkeges zu begleiten. Der Angeklagte näherte sich\nder Einmündung mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50 km/st:\nAls er 50 m von den beiden Frauen entfernt war, betraten\ndiese plötzlich die Fahrbahn, ohne auf das Fahrzeug des\nAngeklagten und die Warnrufe Jgimp's zu achten. Frau Ab\nging mit schneilen, trippelnden Schritten, ihr folgte Frau\nHg: Der Angeklagte hupte und bremste sofort. Frau Ads;\ndie etwa 2 m der Fahrbahn Überquert hatte, stutzte, bielt\neinen Augenblick an, und zwar etwa 1 Sekunde, schaute auf\nden Yagen des Angeklagten und lief dann, so schnell es\nihr Alter zuließ, mit trippelnden Schritten etwas nach rechts\nausweichend, in schräger Richtung weiter über die Fahrbahn.\nFrau Hgg blieb zurück. Der Angeklagte, der bemerkt hatte,\ndaß die Frauen auf sein Hupzeichen stehenblieben, und deshalb\n\nangenommen hatte, sie wollten ihn vorbeifahren lassen,\nlöste die Bremsen sofort wieder und gab Gas. Als Frau\nAGB zleich wieder weiterlief, bremste er nochmals\nscharf, Gleichwohl wurde die Frau etwa 1 m vor dem\n\n- linken - Bürgersteig von dem Opel-Kapitän-Wagen, etwa\n5-6 m bevor dieser zum Stehen kam, erfaßt und zu Boden\ngeworfen. Sie starb einige Stunden später.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einem Monat Gefängnis verurteilt und\ndie Yollstreckung der Strafe zur Rewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Anseklagten, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.\n\nDie Strafkammer sieht das für den Unfail mitursächliche Verschulden des Angeklagten darin, daß er\n\"die bereits begonnene Bremsung nicht fortgesetzt, sondern die Bremsen wieder gelöst und Gas gegeben hat, als\nFrau AB auf der Fahrbahn stehen blieb.\" Sie meint,\ndie Fußgängerin habe durch das grob verkehrswidrige Betreten der Fahrbahn gezeigt, daß sie dem Straßenverkehr\nentweder nicht die nötige Aufmerksamkeit zugewandt habe\noder ihm nicht gewachsen gewesen sei. Deshalb habe sich\nder Angeklaxte nicht darauf verlassen dürfen, daß sie\nstehen bleiben und ihn vorbeifahren lassen werde. Bevor\ner die Bremser wieder löste und den «agen beschleunigte,\nhätte er sich vergewissern müssen, ob die Frau vernünftigerweise stehen bleiben würde. Dazu habe aber die Zeit\nvon einer Sekunde, während der Frau Ag» ihren Lauf unterbrochen habe, nicht ausgereicht; denn von bereits sich\nverkehrswidrig verhaltenden Fußgängern könne man nicht\nverlangen, daß sie in Sekundenschnelle äer Gefahrenlage\nentsprechende Maßnahmen ergreifen.\n\nDie Revision xann sich nicht mit Erfolg auf eine\nVerletzung des Vertrauensgrundsatzes berufen. Den Ausführungen ies Landgerichts ist in vollem Umfang zuzustimmen.\n\nDer Bundesgerichtshof hat allerdings — ebenso wie\ndie von der Verteidigung zur Begründung der Revision angeführten £entscheidungen des Reichsgerichts und der Oberlannesgerichte —-— wiederholt ausgesprochen, ein Kraftfahrer\nbrauche weder damit zu rechnen, daß ein erwachsener Fußgänger versuchen werde, kurz vor seinem \"ahrzeug die Fahrbahn zu betreten, noch darauf gefaßt zu sein, daß ein Fudgänger, der beim Überschreiten der Fahrbahn vor oder in\nder Mitte der Straße anhält, unerwartet weiter in seine\nFahrbahn laufen werde (vgl. BGHSt 3, 49; VRS 10, 381 =\nNJW 1956, 800 Nr. 18; VRS 13, 468). Dieser Vertrauensgrundsatz gilt aber nicht, wenn der Äraftfahrer bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an dem verkehrsgerechten Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu\nzweifeln. Besonders gegenüber offensichtlich unachtsamen,\nverkehrsungewandten, erkennbar hochbetagten und gebrechlichen Personen sowie Kindern, die sich am Fahrbahnrand\naufhalten oder auf der Fahrbahn befinden, muß er entsprechende Vorsichtsmaßnahmen anwenden, ihre Bewegungen\ngenau beobachten und wenigstens seine Geschwindigkeit\nherabsetzen, un für den Fall, daß sie plötzlich in seine\nFahrbahn geraten, rechtzeitig anhalten zu können (BCH in\nVRS 11, 225: 13, 468: 17, 204).\n\nDiese Verpflichtung hat der Angeklagte zwar zunächst erfüllt. Als er sah, daß Frau AB sich verkehrswidrigerweise anschickte, etwa 50 m vor seinem\nWagen die Fahrbahn zu überqueren, obwohl sie bei seiner\n\nGeschwindigkeit von 40 bis 50 km/st nicht sicher sein konnte,\ndaß sie die andere Straßenseite noch vor seinem Eintreffen\nerreichen werde (vgl. BGH in VRS 13, 90, 92), hupte und\nbremste er sofort. Er ließ dann aber - wie ihm die Straf- |\nkammer mit Recht vorwirft - die angesichts des bisherigen\n\nVerhaltens der Fußgängerin auch weiterhin gebotene Vorsicht\naußer acht, indem er die Bremsen gleich wieder löste, sobald\nFrau Am auf sein Hupen hin stehen blieb und zu ihm hinsah,\nDas hätte er nur tun dürfen, wenn er sicher sein konnte,\n\ndaß Frau AMD ihn vorbeifahren lassen werde, ehe sie ihren\nweg zum gegenüberliegenden Gehsteig fortsetzte (vgl. BGH\n\nin VRS 13, 468 f). Zu dieser Annahme reichte aber die Zeit\nvon einer Sckunde nicht aus, die Frau Ag nach den Urteilsfeststellungen bis zur kiederbeschleunigung der Fahrt des\nAngeklagten nur verblieb, um sich zu überlegen, wie sie sich\nnunmehr angesichts des unmittelbar auf sie zufahrenden Wagens verhalten solle, Bei Berücksichtigung aller für die\nBeurteilung der Verkehrslage in Betracht zu ziehenden\nUmstände, hätte sich der Angeklagte sagen müssen, daß die\nFrau, wie viele durch das Herannahen eines Kraftfahrzeugs\nüberraschte Fußgänger, durch sein Hupen srschreckt oder\nverwirrt worden sein könne und dann kopflos handeln werde.\nha sie auf seiner rechten Fahrbahnhälfte, aber schon 2 m\nvom Fahrbahnrand entfernt, also offensichtlich unmittelbar\nvor seinem Fahrzeug stehen blieb, mußte er besonders damit\nrechnen, daß sie nun möglichst rasch weiter zum gegenüberliegenden Gehweg eilen werde, zumal sie wegen der Verlangsamung seiner Fahrt infolge des Bremsens zu der Annahme\nverleitet worden sein könnte, er wolle ihr den Weg freizeben. Dafür, daß sie sich entschließen würde, die Überauerung der Straße zurückzustelien, bis der Wagen an ihr\nvorbeigefahren sein werde, lag kein hinreichend sicherer\nAnhaltspunkt vor. Die in dieser Hinsicht noch ungeklärte\nVerkehrslage mußte den Angeklagten dazu veranlassen, noch\n\nweiter zu bremsen und mit der Beschleuniguns seiner Fahrt\nzu warten, bis er über die Absichten der Fußgängerin Gewißheit erlangt hatte. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit ist\nnach alledem begründet.\n\nEntgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann es\nihn auch nicht entlasten, daß er, wie er jetzt geltend\nmacht, von dem Betreten der Fahrbahn durch Frau AB überrascht worden ist. Sein Verschulden begann erst in dem Augenblick, als er die Bremsen wieder löste, obwohl er Frau\nAED schon eine Zeitlang auf der Fahrbahn beobachtet hatte.\n\nDie Revision ist mithin als unbegründet zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nMartin Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-22/4-str-540-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-22/4-str-540-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.929135+00:00"}}