{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-01-22_4_StR_515_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-01-22","aktenzeichen":"4 StR 515/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"*.528.313702 2160 072\n\nim “amen aes VYVolikes\nin der bVirafsache\ngegen\n\nJen Kaufmann Ir. Ger GEB =.: ci /;\nseboren an. — m in Deine,\n\nwegen versuchten Keineiäs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgericht: shofs in der Siisung\nvom 22. Januar 1960, an üer teilgenommen haben:\n\n venatspräsiient Jr. Notberg\nals Yorsitzender,\n\nsundesrichter Krume\nSundesrichter Ür. Sauer . . Br\nBundssrichier. Zartin j\n\nSunmdesrichter Prof, m Bang-Iinrichsen |\nbeisi szende nichter, .\n\nIberstaatsanmalt Ur. Ir. PR in der Verhandlung,\n\nüberstaatsanyalt en bei der Verküniung\nals. Vervreter der Sundesanwal tschaft,\n\n'Jus tizenges +eliter _ |\nals! Urkundsbeanter. er döschäftastelle,\n\nfür Recht erkannt: |\nAuf die.) jerision ‘des kngeklägten wira das Urteil\n\ndes Zandgerichts in Bochum vom 13. August 1959 nit den\n\nFeststellungen aufgehoben. Br Zr\n\nDie Sache wird zur neuen Terhandlung. una Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das hanägericht.\n\nzurückverwiesen.\n\nYon kechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Meineids zu\nacht Monaten Gefängnis verurteilt worden, Ihm wurden\ndie bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr sechs Monate\naberkannt.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDie Betriebe des Angeklagten gerieten insbesondere\nseit dem Jahre 1950 in Zahlungsschwierigkeiten und\närohten 1953 gänzlich zu erliegen. Von dieser Bedrängnis war insbesondere auch der Zweigbetrieb, die\n\"TO -:G\", in Le petroffen, dem die Badische Bank, Tiliale DB, hohe Kredite gegeben\nhatte. In dem Bestreben nach Sicherung verlangte die\nBank eine Verselbständigung des Logs Zweigketriebes. Der Angeklagte gründete Gäaher 195% die\n\"Do- \\erk-:c-EmuH\" und verpachtste ihr\nnamens der \"IiHD-KG\", deren alleiniger persönlich\nhaftender Gesellschafter er war, die betrieblichen\nAnlagen der Le Filiale. Die Ansprüche aus\ndem Pachtvertrag, insbesondere auch auf Zahlung des\nPachtzinses, trat er sicherungshalber an die Badische\nBank ab. Außerdem übereignete er der Bank das gesamte\nAnlagevermögen in Leib als Sicherheit für deren\nDarlehensforderung gegen die \"IiilD-xc\".\n\nAuch in den folgenden Jahren dauerten die finanziellen Schwierigkeiten in den Unternehmungen des Angeklagten fort. Einer der Gläubiger beantragte am 16.März\n1955 bei dem Amtsgericht in Herne, dem Angeklagten wegen\n\neiner Forderung von 40,94. DM gegen die \"TED-KG\"\nden Offenbarungseid abzunehmen. Am 5. April 1955 leistete\n\nr den id für die Geseilschaft unter Bezugnahme auf das\n\n. überreichte Vermögensverzeichnis. In diesem Terzeichnis\nhatte er den Anspruch der \"IB-ic\" auf Hückübereignung des an die Badische Bank sicherungsübereigneten\nAnlagevermögens in LeB nach Tilgung des gesicherten\nDarlehens verschwiegen. Dieser Anspruch war allerdings\n\nnach ansicht der strafkammer im Zeitpunkt der Eidesleistung\nwirtschaftlich völlig wertlos, weil der “wert des Sicherungseigentums etwa um die Hälfte hinter der gesicherten orderung, die damals an 200.000 ZH betrug, zurückblieb und weil\nauf eine Befriedigung der Bank aus anderen Mitteln der\nschuldnerin keinerlei Aussicht bestand, Der Angeklagte\nglaubte jedoch bei Leistung des (Offenbarungseides an eine\n\"seldbringende Verwertbarkeit\" des Rückübereignungsanspruchs und hielt ihn deshalb auch für offenbarungspflich-\n\nN\n\ntig.\n\nZr hatte sich dahin eingelassen, der Rückübereignungsanspruch habe wirtschaftlich der \"TB -:/er!:-\nTegBlEB-:mbi!\" zugestanden, weil von dieser hohe Yerbindlichkeiten der \"TiEB-XC\" abgelöst worden seien. Er\nsei sich außerdem über die Wertlosigkeit des Anspruchs\nim Klaren gewesen und habe ihn deshalb für nicht offenbarungspflichtig gehalten.\n\nDas zandgericht hat den ersten Teil dieser Einlassung für unbeachtlich angesehen. enn die \"Teiinverk-ILce@B-GnbH\" Verbindlichkeiten der \"T>-\nAG\" abgelöst habe, so habe sie dadurch wohl ürsatzansprüche gegen diese erworben. Dadurch sei jeäoch noch\nkeine rechtliche Übertragung bestimmter Vermögenswerte\nder \"IP XG\" aut die \"Do erk-Le-\n\nGmbH\" bewirkt worden, insbesondere auch nicht ein Über-\n\n-4-\n\ngang des Hückübereignungsanspruchs., Die Strafikamner\nbezweifelt nicht, daß der Angeklagte als akademisch\nzebilleter unü jahrzehntelang praktisch täviger zaufmann Jies gewußt habe.\n\nim übrigen sei seine linlassung widerlegt. Zr habe\nglaubwürdig ausgeführt, daß er in der Zeit vor der zidesleistung noch die Möglichkeit gesehen habe, durch Zusammenfassung aller \"wirtschaftlich gesunden\" Vermögensteile seiner verschiedenen Unternehmungen ein gewinnbringendes Geschäf* zu betreiben und zugleich die erforderlichen Kreditunterlagen zu schaffen. Da die Balische Bank die Kreäitgeberin sein sollte, diese jedoch\neine Zusammenarbeit mit der \"IB -XG\" und anderen\nUnternehmungen des Angeklagten abgelehnt habe, habe er\nin Zrwäsung gezogen, für diesen Plan die bereits in\n\nfrüheren Jahren gegründete \"IgWB-vertriebs-GmbH in\nF !, ein weiteres Unternehmen des Angeklagten,\n\nals \"Auffanggesellschaft\" zu benutzen. Bei einer diesbezüglichen Besprechung am 18, März 1955 mit dem Proxuristen der Badischen Bank Tag, also vor Leistung\ndes zides, habe er nach dessen Bekunäungen glaubwürdig\nerklärt, er werde voraussichtlich in Kürze zum Offenbarungseid für die \"ID-XC\" genötigt sein und wolle\ndie nur noch formell zum Vermögen dieser Gesellschaft\ngenörigen, der Bank sicherungsübereigneten Yerte durch\nAbtretung des Rückübereignungsanspruchs veräußern. zr\nhabe dann dem Geschäftsführer der \"IGEWW-Vertrieps-\n\nGmbH\" in TED am Hp, dem Zeugen OB, Aiesen An-\n\nspruch am 11. April 1955, also kurz_ nach der Eideslei-\n\nstung zur Übernahme \"gegen einen gewissen Geldbetrag\" angeboten. “Wie das Landgericht ausführt, hat ihm dieses\nVerhalten des Angeklagten die Überzeugung von der Fiichtigkeit der Setroifenen Feststellung vermittelt, wonach\n\n-5- i\n\nder Angeklagte aem Rückübereignungsanspruch entgegen seiner Zinlassung zur Zeit der Zidesleistung noch Geldeswert\nbeigemessen und ihn deshalb für offenbarungspflichtig\ngehalten habe. Ss hat daraus weiter den Schluß gezogen,\ndaß er jenen Anspruch bei der Leistung des OÖffenbarungseides gerade deshalb verschwiegen habe, weil er andernfalls Jstörungen oder Ürschwernisse für seinen Verwertungsplan durch etwaige Gläubigermaßnahmen befürchtet habe.\n\nDas Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe\nsich eines versuchten Meineids (§§ 154, 43 StGB) schuldig\ngemacht. Ersichtlich ist es hierbei im Anschluß an die\nZntscheidung des Bundesgerichtshofs 5 StR 589/57 (GA 1953,\n213) davon ausgegangen, daß der Rückübereignungsanspruch\n\ndann, wenn die ?Zückübertragung von der Zahlung eines Schulübetrages abhängt, der höher ist als der Erlös, welcher bei\nder Verwertung der Sache im günstigsten Falle erzielt.\nwerden könne, wertlos sei und der Schuldner ihn im Vermögensverzeichnis nicht anzugeben brauche. Im Anschluß\n\nan die weiteren Ausführungen der genannten Entscheidung\n\nhat es angenommen, daß, wenn der Angeklagte glaube, er\n\nmüsse den Anspruch trotzdem angeben, er sich eines - unvauglichen - Meineidsversuchs schuldig mache.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n1.) Das Urteil mußte aus sachlichrechtlichen Gründen\naufgehoben werden.\n\nDie Rüge, die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe zur Zeit der tidesleistung dem Anspruch\nauf Rückübereignung der sicherungshalter auf die Badische Bank übertragenen Gegenstände Geldwert beigemessen\n\nsei das Trgebnis einer rechtlich fehlerhaften 3eweiswürdigsung, greift äurch, Das Lanägericht hat den beanstanüeten Schluß daraus gezogen, daß der Angeklagte den Kkückübereignungsanspruch gegen \"einen gewissen Geläbetrag\"\nhabe \"veräußern\" wollen. Zs kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß die Straikammer hierbei außer acht gelassen\nhat, daß auch eine andere Deutungsmöglichkeit für das\nangebot des Angeklsgten an die \"IglB-Vertriebs-subH\"\nrechtlich möglich ist und unter den gegebenen Umständen\nnahe liegt. “ie das Landgericht selbst ausführt, war der\n“ückübertragungsanspruch insofern wirtschaftlich wertlos,\nals der 'jert der übereigneten Gegenstände wesentlich\nhinter der Höhe der Forderung der Badischen Bank an die\n\"CB-XÜ\" zurückblieb. Unter diesen Umständen erscheint es bedenklich, wenn die Strafkammer, ohne andere\nDeutungsmöglichkeiten zu prüfen, angenommen hat, daß\n\nJer Angeklagte als erfahrener Zaufmann der Meinung sein\nkonnte, es sei möglich, für die Abtretung dieses Anspruchs\neine Gegenleistung von der \"IW-Vertriebs-GmbH\" zu\nerhalten. Sie hätte vielmehr erörtern müssen, ob nicht\nder Angeklagte im Zuge der Sanierung seiner Unternehmungen\naen Anspruch mit der Maßgabe abtreten wollte, daß die\n\"ICB-Vertriebs-GmoH\" die Forderung der Badischen\nBank, die durch die Sicherungsübereignung gesichert war,\nganz oder teilweise ablöse, um auf diese Yeise die übereigneten Gegenstände wenigstens teilweise freizubekomnen.\n\"äre dies der Sinn des Abtretungsangebots des Angeklagten\ngewesen, so könnte aus seinem Verhalten nicht der Schluß\ngezogen werden, daß er dem Anspruch auf Nückübereignung\neinen Geldeswert beigemessen hat.Denn der \"gewisse Geldbetrag\"” würde unter diesen Umständen nicht der \"I -\n\nKG\", sondern seitens der \"TWB-Yertriepns-Gmbh\"\n\nder Badischen Bank zum Zwecke der Ablösung der sicherungsübereigneten Gegenstände zugeflossen, mithin kein\nGegenwert für die Abiretung des Anspruchs gewesen sein.\nGerade im Hinblick darauf, daß bei wirtschaftlicher Betrachtung diese Annahme näher liegt als diejenige des |\nLandgerichts - denn es ist unwahrscheinlich, daß für\neinen wirtschaftlich wertlosen Anspruch die Zahlung eines\nGeldbetrages an den }btretenden erwartet wird -, wäre\n\nes für die erschöpfende Würdigung des Sachverhalts er-\n\nforderlich gewesen, eine nähere Prüfung vorzunehmen, welchen Sinn das Angebot hatte. Darin, daß das Landgericht €\ndies nicht getan hat, liegt ein sachlichrechtlicher Mangel,\n\nder zur Aufhebung des Urteils führen muß.\n\n2.) Unter diesen Umständen bedurfte es eines Zkingehens auf uie übrigen Zügen nicht. &s sei jedoch für\näle neue Verhandlung auf folgendes hingewiesen:\n\na) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe seinen Rückübereignungsanspruch wegen wirtschaftlicher \"ertlosigkeit bei üer Eidesleistung nicht anzugeben brauchen, trifft nicht zu. Die Auffassung der Strafkammer stimmt allerdings mit der oben angeführten Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs überein.\nDurch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1959\n- 1 StR 294/59 - (NJW 1960, 205; außerdem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), ist jedoch\nausgesprochen, daß die Anwartschaft des Sicherungsgebers\nauf Rückfall des äigentums oder sein Anspruch aur Pückübereignung der zur Sicherung übereigneten Gegenstände\nbei Tilgung der gesicherten Forderung nicht schon deshalk\n\n”\n\nsrfensichtlich wertlos sind, weil im Zeitpunkt der\nLeistung des üffenbarungseißes die gesicherte Forderung\n\n- oder ihr Nest - dem Zeitwert des übereigneten Gegenstandes gleichxommt oder ihn übersteigt.Ssie seien\n\nAaher bei Leistung des Offenbarungseides im Vermügensverzeichnis anzugeben. In der Begründung ist u. a. ausgeführt, daß die in dieser ZSntscheidung vertretene Auffassung in der Praxis dazu führe, daß Sicherungsübereignungen bei der Leistung des Offenbarungseiäes angegeben werden müssen und die Offenbarungspllicht nur\n\ndann entfaile, wenn üle übereignete 3ache selbst offensichtlich völlig wertlos ist. Der erkennende Senat schließt\nsich adiesen Beschluß mit den aus ihm im einzelnen ersichtlichen Gründen an. :iner Vorlage an uen Großen senat\n\nnatte es nicht bedurft, da der 5. Strafsenat auf Anfrage\niem il. senat mitgeteilt hatte, ‚daß er an seiner bisherigen\nentgegenstehenden Aechtsprechung nicht festhalte. Hiernach\nhat der angeklagte ien äußeren Tatbestand des Offenbarungsmeineides voll, also nicht nur in der Form des Versuchs erfüllt. Der Angeklagte ist durch seine Verurteilung nur wegen versuchten WNeineids zwar nicht beschweri.\nJedoch wird das lLanägericht die Rechtslage unter diesem\nGesichtspunkt neu prüfen müssen. Einer Änderung des\nSchuldspruchs würde das Verbot der Schlechterstellung\nnicht entgegenstehen, da % 358 Abs. 2 StPO lediglich\nbestimmt, daß das angefochtene Urteil in Art und Höhe\n\nder Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert\nwerden darf. 33 bedarf aber wegen der Veränderung des\nrechtlichen Gesichtspunktes eines Hinweises gemäß § 265\nStPO, da Anklage und Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten\nlediglich einen versuchten Meineid zur Last gelegt haben.\n\n-ür den Fall, daß das Landgericht zu der ınnahne\ngelangt, der Angeklagte habe den äußeren Tatbestand des\n\neineids voll erfüllt, ist eine eingehende Prüfuns der\ninneren TVatseite eriorderlich.\n\nb) Im Hinblick auf die küge der Zevision, der\nAngexlagte habe sich eines Wahnverbrechens und nicht\neines Versuchs schuldig gemacht, sei der Vollständigkeit\n\nhalber vom Boden der kisherigen rechtlichen Beurteilung\n\ndes Landgerichts aus &äuf folgendes hingewiesen: Zu der\n\nin dem erwähnten Ur;eil des Bundesgerichtshofs 5 Zti2 589//57\nvom 14. November 1958 ausgesprochenen llechtsansicht,\n\ndaß in dem dort erörterten Falle Versuch vorläge, braucht\nentgegen der Ansicht der Xevision hier nicht Stellung ge- ’ ‘\nnommen zu werden. ie Strafkammer ist davon ausgegangen,\n\ndaß der Angeklagte den Zückübereignungsanspruch nicht\n\nfür wertlos gehalten, sondern ihm Geldwert beigemessen\n\nhabe. In einem solchen Falle liegt jedenfalls nicht ein\nwahnverbrechen, sondern ein Versuch vor. Denn der Angeklagte\nhat weder dasVorhandensein einer nicht bestehenden Verbotsnorm irrtümlich angenommen noch eine bestehende Korn\n\nirrig auf Fälle ausgedehnt, auf die sie sich nicht er-\n\nstreckt. Vielmehr hat er — nach der Auffassung des Landgerichts irrig -— angenommen, daß ein offenbarungspflichtiger, weil in seiner Vorstellung nicht wertloser Anspruch\nbesteht, der, wenn er tatsächlich Vermögenswert hätte, \\\\\nder Offenbarungspflicht unterliegen würde. Der Irrtum\n\nliegt also nicht in einer irrigen Vorstellung über die\norm, sondern bezieht sich auf Umstände, die, wann sie\nvorlägen, dazu führen würden, daß die zutreffend erkannte\nNorm, nämlich das Gebot, alle zum Vermögen gehörenden,\nnicht offensichtlich wertlosen Gegenstände im Offenbarungseidsverfahren anzugeben, tatsächlich anzuwenden wäre. &s\nhandelt sich mithin um einen wegen Mangels am Tatbestand\nuntauglichen Versuch, der nach der ständigen Pechtsprechung strafbar ist. Die Meinung der Revision ist mithin\nauf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts\nunzutreffend.\n\n- 10 -\n\nsollte die neue Verhandiung ergeben, daß der Angeklagte der Meinung gewesen ist, er brauche den Rückübervragungsanspruch, der, wie ausgeführt, nach der neuen\n„echtsprechung offenbarungseidspflichtig ist, nicht anzugeben, 50 würde er sich je nach seiner Vorstellung\ndarüber, warum er ihn nicht anzugeben brauche, in einem\nTasbestandsirrtum oder in einem Verbotsirrtum befunden\nhaben. ”egen der hierfür maßgebenden Grundsätze wird auf\näie Entscheidung des erkennenden Senats 5 Stil 522,58 vom\n50. Januar 1959 (vgl. auch BGHöt 10, 8, 15) verwiesen. kin\n/erbotsirrtum käme danach dann in Betracht, wenn der ;ingeklagte der Auffassung gewesen wäre, er dürfe sich, ohne\nUnrecht zu tun, von der ‘Tahrheit entfernen (3BGHSt 10, 15;\nBGH 4 Stk 383/58 ö. 9). Würde er aber angenommen haben,\ner sei nicht verpflichtet, den betreffenden Vermögenswert\nzu offenbaren, weil er ihn für wertlos hielt, so läge ein\nYatbestandsirrtum vor. Zollte das Landgericht zu der Überzeugung gelangen, äaß ein solcher gegeben ist, so bliebe\ndie Möglichkeit bestehen, daß sich der Angeklagte eines\nfahrlässigen Falscheides schuldig gemacht hat. Dabei wäre\nallerdings zu seinen Gunsten die Änderung der Rechtsprechung\nzu berücksichtigen.\n\nc) Die Rechtsauffassung des Landgerichts, daß es bei\nder Leistung des Offenbarungseides darauf ankomme, wen\nder Rückübertragungsanspruch rechtlich, nicht \"wirtschaftlich\" zustünde, ist entgegen der Ansicht der Revision zutreffend. Denn entscheidend für die Leistung des Offenbarungseides ist es, ob ein Vermögenswert Gegenstand der Zwangsvollstwreckung des Gläubigers sein kann. Der Rückübereignungsanspruch stand rechtlich dem Schuldner, der \"immergut-AG\", zu. An dieser Techtslage hätte sich auch dadurch nich:s\ngeändert, wenn die \"DouiB-vVerk-: cB-uniii\" Verbinilichkeiten der \"Igw-KG\" abgelöst hätte, ohne daß\n\n- 411 -\n\nder GmbH der Anspruch übertragen würde. Der Kückübertragungsanspruch hätte rechtlich weiter der \"T>-\n“G\" zugestanden. Im übrigen hätte die GmtcH durch Zahlungen an die Sicherungsnehmerin auch keine Vorrechte\n\nfür eine etwaige Yollstreckung in diesen Anspruch erlangt. &r war vielmehr für alle Gläubiger in gleicher\nveise Gegenstand des Zugriffs. Daher ist die Sirafkammer\nauch mit Recht davon ausgegangen, daß eine Bbeweisaufnahne\nzu 6) des Hilfsbeweisamtrags eine rechtlich unerhebliche\n\nBehauptung betreffe.\n\nAus den gleichen Gründen kommt es auch nicht darauf\nan, ob etwa der \"DB erk-LciB-EnbH\" wegen\nder von ihr geleisteten Zahlung gegenüber der \"T>-\nKG\" ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Denn ein solches\nZurückbehaltungsrecht wäre ebenfalls ohne Einfluß darauf,\ndaß der \"IED-XG\" rechtlich der Rückübertragungsanspruch zustand. Dies ist aliein für den Tatbestand des\nSffenbarungsmeineids maßgebend. Damit werden auch die\nin diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrügen hinfällig.\n\nIm übrigen bleibt es dem Landgericht überlassen,\ndas weitere Revisionsvorbringen des Angeklagten zu würüigen.\nRotberg Krumme Bundesrichter Dr. Sauer\nj ist beurlaubt und karn\ndeshalb nicht unterschrei-\n\nben.\nRotberg\n\nkartin Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-22/4-str-515-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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