{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-01-20_4_StR_292_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-01-20","aktenzeichen":"4 StR 292/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"2160 074 x\n\nStGB : 142\n\nDurch die Flucht entzieht sich den im § 142 StGB vorgesehenen Feststellungen auch der Unfallbeteiligte, der erst\nauf der weiterfahrt vom Unfallort Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt und nun mit Fluchtwillen die Fahrt\nfortsetzt. Das gilt solange, als noch ein räumlicher und\nzeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht.\nDieser Zusammenhang liegt jedenfalls dann vor, wenn der\nunfallbeteiligte sofort vom Unfallort aus verfolgt und an\neinem Ort gestellt wird, an dem noch Feststellungen der im\nx 142 &tGB genannten Art möglich sind.\n\nBGii, Beschl.v. 26. Januar 1960 - 4 5tx 292/59 AG München\nLG kXünchen\nBayobL6G\n\nor.\n\nBeschluß\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Klaus Sch EEE zus ı w, Landkreis \"WW, ;seloren an DB. ED EB irn\n\nwegen Verkehrsunfallflucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsho?s durch Senatspräsident Dr. Rotberg unä die Bundesrichter Xrumnme, Dr. Sauer,\nkartin und Prof. Dr. Lang-Ninrichsen nach ärnörung des Gencralbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Januar 1960 beschlossen:\n\nDurch die Flucht entzieht sich den im 5, 142 \\t&B\nvorgesehenen Keststellungen auch der Unfallbeteili,te, der erst auf der beiterfahrt vom Unfallort Kenntnis von seiner ünfallbeteiligung erlangt\nund run mit Fluchtwillen die Fahrt fortsetzt. Das\ngilt solange, als noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen bestent.\nDieser Zusa.menhang liegt jedenfalls dann vor, wenn\nder Unfallbeteiligte sofort vom Unfallort aus verfolgt und an einem Ort gestellt wird, an dem noch\nFeststellungen der im , 142 3tGB genannten Art ıwöslich sind.\n\nAm 23. Mai 1958 gegen 2% Uhr fuhren zwei Personenkraftwagen durch die IWBstra3e in YEEEEEB in südwestlicher\nRichtung. Der eine Wagen wurde von dem Angeklagten, der zuvor\neine „irtschaft besucht hatte, der andere von dem Kaufmanr\n2ED zesteuert. Als sich beide Wagen einer vor der Kreuzung\nder LEEEB- zit ier >EB- uni der :@hhBstraße (in der\nStraßenmitte) gelegenen Verkehrsinsel näherten, Zuhnr","text_plain":"Tachschlagewerk: Ja 3\nAmtliche Sammlung: ja r M\n2160 074 x\n\nStGB : 142\n\nDurch die Flucht entzieht sich den im § 142 StGB vorgesehenen Feststellungen auch der Unfallbeteiligte, der erst\nauf der weiterfahrt vom Unfallort Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt und nun mit Fluchtwillen die Fahrt\nfortsetzt. Das gilt solange, als noch ein räumlicher und\nzeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht.\nDieser Zusammenhang liegt jedenfalls dann vor, wenn der\nunfallbeteiligte sofort vom Unfallort aus verfolgt und an\neinem Ort gestellt wird, an dem noch Feststellungen der im\nx 142 &tGB genannten Art möglich sind.\n\nBGii, Beschl.v. 26. Januar 1960 - 4 5tx 292/59 AG München\nLG kXünchen\nBayobL6G\n\nor.\n\nBeschluß\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Klaus Sch EEE zus ı w, Landkreis \"WW, ;seloren an DB. ED EB irn\n\nwegen Verkehrsunfallflucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsho?s durch Senatspräsident Dr. Rotberg unä die Bundesrichter Xrumnme, Dr. Sauer,\nkartin und Prof. Dr. Lang-Ninrichsen nach ärnörung des Gencralbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Januar 1960 beschlossen:\n\nDurch die Flucht entzieht sich den im 5, 142 \\t&B\nvorgesehenen Keststellungen auch der Unfallbeteili,te, der erst auf der beiterfahrt vom Unfallort Kenntnis von seiner ünfallbeteiligung erlangt\nund run mit Fluchtwillen die Fahrt fortsetzt. Das\ngilt solange, als noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen bestent.\nDieser Zusa.menhang liegt jedenfalls dann vor, wenn\nder Unfallbeteiligte sofort vom Unfallort aus verfolgt und an einem Ort gestellt wird, an dem noch\nFeststellungen der im , 142 3tGB genannten Art ıwöslich sind.\n\nAm 23. Mai 1958 gegen 2% Uhr fuhren zwei Personenkraftwagen durch die IWBstra3e in YEEEEEB in südwestlicher\nRichtung. Der eine Wagen wurde von dem Angeklagten, der zuvor\neine „irtschaft besucht hatte, der andere von dem Kaufmanr\n2ED zesteuert. Als sich beide Wagen einer vor der Kreuzung\nder LEEEB- zit ier >EB- uni der :@hhBstraße (in der\nStraßenmitte) gelegenen Verkehrsinsel näherten, Zuhnr IB\n- etwas zurückgesetzt - links neben den ängeklagten, um ihn\nzu überholen. Durch die Verkehrsinsel wurde die rechte Fahrbahnhälfte auf 5,50 m verengt. Da sich der Angeklagte nicht\n\nrechts hielt, sondern in einem Abstand von nur 55 - 1Ci cn\n\\rechts) an der Verkehrsinsel vorbeifuhr, nmu3te DW uü\nnicht in voller Fahrt auf die insel oder den sagen des Angeklagten aufzufahren, scharf bremsen. ur tat dies auch,\nkonnte aper nicht verhindern, da3 er mit den linken Rädern\nseines Wagens auf den Bordstein der Verkehrsinsel aufprallte;\ndatei platzten die beiden linken HKeifen; außerdem wurden die\nvorderachse verbogen unä die Lenkung stark beeinträchtigt.\n\nDer Angeklagte, der zwar bemerkt hatte, daß der Kraftwagen neben ihm scharf bremste, den Unfall selbst und die\nihm sofort gegebenen Licht- und Ichalllzeichenr aber unwiderlexbar nicht wahrgenommen hat, setzte seine Fahrt fort. DE\nverfolste ihn alsbald mit einem vorbeikommenden anderen Kraft-\n„agen. Nach etwa 500 m holte DB den ıngeklagten ein und\nhielt ihn an. Dieser erkannte in DB den Führer des Kraftfahrzeugs wieder, das ihn vor der obengena:nten Kreuzung zu\nüberholen versucht ha te; er san auch, daß SR ihr nicht rit\ndem eigenen wagen nachgefahren war. DEE warf dem Angeklagten\nvor, die \"Zertrümmerung\" seines - des DB - Kraftwagens verschuldet zu haben, und forderte ihn auf, das :intreffen der\nZunkstreife abzuwarten; er erklärte ihn auch, warum er ihn\nfür schuldig halte. der ängeklagte rechne.e nunmehr ernstlich\ndamit, daß er - wenn auch richt ohne weiteres schuldhaft -\nan einen Unfall mit. erheblichem „achschaden beteiligt war;\ner erkannte auch, da3 DB ein interesse an näheren Feststellungen hatte. Gleichwohl lehnte er es ab, auf die Funkstreife zu warten, und fuhr weiter, obwohl ihm zB mit einer\nAnzeige wegen Unfallilucht gedrohthatie. Seine Person konnte\nerst auf Umwegen und nur deshalb ermittelt werden, weil DE\nsich das Kennzeichen des Kraftwagens des Angeklagten aufgeschrieben halte. Fes'stellungen am Unfallort »aren dann nicht\nnehnr möglich; ebensowenig eine Prüf.ng der rahrtauglichkeit\ndes Angeklagten im Zeitpunkt des Unfalls.\n\nDer Amtsrichter hat den Angeklagten auf Grund des geschilderten Verhaltens wegen Unfallflucht zu zwei Wochen\nGefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer\nSperrfrist von sechs Monaten entzogen. Das Landgericht verwarf die Berufung des Angeklagten. In den Urteilsgründen\nführte es aus, daß sich der Beschwerdeführer zwar zunächst\nmangels Kenntnis seiner Unfallbeteiligung berechtigterweise\nvon der Unfallstelle entfernt habe. Dadurch sei aber seino\nWartepflicht nicht beendet worden, weil DE ihn sofort verfolgt, nicht aus den Augen verloren und schon nach etwa 500 m\neingeholt habe. Zwischen der Unfallstelle und dem Ort, an\ndem der Angeklagte seine Unfallbeteiligung erfahren habe,\nhätten also noch enge räumliche und zeitliche Beziehungen bestanden, die die Annahme rechtfertigten, daß der Angeklagte\nauch von diesem Ort aus noch habe fliehen können.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat auf die Revision des Angeklagten die Sache ddm Bundesgerichtshof zur\nEntscheidung vorgelegt (§ 121 Abs. 2 GVG). Es möchte der Rechtsansicht der. Vordergerichte beitreten, sieht sich jedoch\nhieran durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom\n7. November 1958 (1 Ss 1227/58), veröffentlicht in DAR 1959,\n75 Ir. 40, gehindert. Dort wird die Auffassung vertreten,\ndaß Unfallflucht nicht mehr begehen könne, wer sich in Unkenntnis seiner Beteiligung an einem Unfall bereits so weit\nvom Unfallort entfernt hat» - in jenem Fall 800 m -, daß\ner für am Unfallort verbliebene Personen nicht mehr ohne\nweiteres erreichbar oder als Unfallbeteiligter foststellbar\nist. Das Oberlandesgericht hält eine Flucht im Sinne des\n§ 142 StGB nur in den Fällen für möglich, in denen ein Unfallbteiligter die Unfallstelle in Kenntnis seiner (möglichen) Beteiligung verlä3t, sei es, daß er sich - wie in\n\nden meisten Fällen — schon unmittelbar durch die räumliche\nEntfernung vom Unfallort den Feststellungen entziehen will,\nsei es, daß er zunächst ohne Fluchtwillen weiterfährt, dann\naber der Pflicht zur Rückkehr vorsätzlich nicht nachkommt.\nHabe aber, so folgert das Oberlandesgericht, ein Unfallbeteiligter den Unfallort \"endgültig\" verlassen, ohne sich hier.\ndurch strafbar gemacht zu haben oder wenigstens eine Rückkchr-f\npflicht ausgelöst zu haben, so komme eine Flucht - von anderen\nOrte aus — nicht mehr in Betracht, möge der Unfallbeteiligte\nauch von cinem Verfolger gestellt werden (vgl. OIG Hamm\n\nin VRS 7, 191, 194). r\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das Bayerisch\nOberste Landesgericht kann die Revision des Angeklagten nicht\nwie beabsichtigt verwerfen, ohne von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm abzuweichen, derzufolge\nsich der Angeklagte wegen endgültiger Entfernung vom Unfallort keiner Unfallflucht mehr schuldig gemacht haben könnte.\n\nIll.\n\nDer erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichta an.\n\nBei der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ist\ndavon auszugehen, daß § 142 StGB - mit einer noch zu erörternden Einschränkung - das Vereiteln unfallaufklärendor\nFeststellungen durch Flucht nach einem Verkehrsunfall schlecht\nhin und nicht nur durch ein Verlassen der Unfallstelle unter\nStrafe stellt. Solche Flucht spielt sich nun allerdings\nmeist so ab, daß der Unfallbeteiligte den Unfall sofort bemerkt, sich der Tatsache oder Möglichkeit seiner Beteiligung\n\n„5.\n\nen Ort und Stelle bewußt wird und gleichwohl - ohne anzuhalten oder nach nur vorübergehendem Halt - weiterfährt, um\nden in § 142 StGB genannten Feststellungen zu entgehen. Hier\nbeginnt die Flucht nit dem räumlichen Verlassen der Unfailstelle; sie ist vollendet, wenn sich der Wartepflichtige\n\nso wcit von dieser entfernt hat, daß er für am Unfallort anwesende oder zu erwartende (feststellungsfähige und - bereite) Personen nicht ohne weiteres mehr erreichbar oder als Unfallbeteiligter feststellbar ist (vgl.BGH VRS 4, 57, 58; 8, 207;\n208; 12, 51, 53). Der Begriff der Flucht schließt jedoch\n\nnicht aus, daß sie auch noch von einem anderen Ort als der\nUnfallstelle aus begangen werden kann, den ein Unfallbeteiligter auf der Weiterfahrt von der Unfallstelle erreicht. Das\n\nist in der Rechtsprechung für den Fall anerkannt, daß ein\nVerkehrsteilnehmer den Unfallort - in Kenntnis des Unfalls\n\nund seiner Beteiligung — aus einem anderen Grunde verläßt\n\nals dem, sich der Aufklärung des Unfallgeschehens zu entziehen; so, um einen Verletzten ärztlicher Hilfe zuzuführen\noder um sich vor tätlichen Angriffen erregter Augenzeugen\nvorübergehend in Sicherheit zu bringen. Hier beginnt der\nUnfallbeteiligte von dem Augenblick an im Sinne des § 142\n\nStGB zu fliehen, in dem der Grund der erlaubten oder entschuldigten Entfernung vom Unfallort wegfällt, ohne daß der\nBeteiligte seiner Pflicht zur Rückkehr genügt (vgl. RGSt 63,\n18; BGHSt 5, 124, 127; BGH VRS 4, 48, 49 und 49, 52; 5, 200;\n201; BGH 4 StR 583/56 vom 7. März 1957, angef. bei Martin in\nDAR 1958, 93 unter VI 1 b). Das nimmt auch das Oberlandesgericht\n„Hammt an. Es will aber den Satz, „daß Unfallflucht auch von\neinem anderen als dem Unfallort/begangen werden könne, auf\ndie Fälle beschränken, in denen der Täter den Unfall und\n\nseine Beteiligung schon beim Verlassen der Unfallstelle gekannt hat. Diese Einschränkung läßt sich indes weder dem\nWortlaut noch dem Zweck noch der Entstehungsgeschichte des\n\n§ 142 StGB entnehmen.\n\nDer ihm drohenden Feststellung seiner Person, seines\nFahrzeugs oder seiner Beteiligungsart durch die Flucht sich\nentziehen,kann allerdings nur, wer weiß oder doch mit der\nMöglichkeit rechnet, daß er einen Unfall (mit-)verursacht haut,\nVon diesem Erfordernis geht auch das Bayerische Oberste Lande;.\ngericht aus; es wendet sich aber mit Recht gegen die Auffausung, daß ein Unfallbeteiligter, der zunächst in Unkenntnis\nseiner Unfallbeteiligung vom Unfallort weiterfährt, auf der\nWeiterfahrt aber alsbald hiervon erfährt (oder sich dessen\nsonst bewußt wird), deshalb - durch Fortsetzung der Fahrt -\nkeine Unfüllflucht mehr begehen könne, weil er diese Kennt- %\nniepe nicht schon am Unfailorte hatte, Der Gescetzeswortlaut\nzwingt nicht zu dieser Aunlegung. Dem Zweck des § 142 StGB\naber wird die Ansicht des Oberlandesgerichts in Hamm weniger\ngerecht als die des Bayerischen Obersten Landesgerichtz.\n\nDie durch diese Vorschrift begründete Warte- und Duldungspflicht\nsoll - im öffentlichen Interesse - die zur (späteren) Klärung\nbürgerlichrechtlicher Ansprüche der Unfallketeiligten erforderlichen Feststellungen im unmittelbaren Anschluß an den\nUnfall ermöglichen (vgl. BGHSt 8, 263, 265; 9, 267, 268 £;\n12, 253). Auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, aber\nauch auf die Durchführbarkeit dieser Feststellungen\n\nist es ohne Einfluß, ob ein Unfallbeteiligter die Unfallstelle in Kenntnis oder in Unkenntnis des Unfalls und seiner Mitverursachung verlassen hat. Wie das Bayerische Oberute\nLandesgericht in dem Vorlegungsbeschiuß zutreffend darlegt;\nist kein Grund ersichtlich, warum derjenige, der in Unkenntnis eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls die Unfallstelle verläßt, hierdurch endgültig von der ihn auf Grund\nseiner Unfallbeteiligung treffenden Warte- und Duldungspflicht frei werden sollte und seine Fahrt auch dann sollte\nfortsetzen dürfen, wenn er alsbald nach dem Verlassen der\nUnfallstelle von dem Unfall und seiner Beteiligung hieran\n\n‘\n\n- 1 -\n\nKenntnis erlangt. Andererseits hängt, wie das Bayerische\nOberste Landesgericht ebenfalls richtig hervorhebt, die Verwerflichkeit des Verhaltens desjenigen, der sich nach\nVerursachung eines Verkehrsunfalls vorsätzlich durch die\nFortsetzung seiner Fahrt den Feststellungen entzieht, grundsätzlich nicht davon ab, ob er noch an der Unfallstelle\n\nodor erst auf der anschließenden Weiterfahrt von der Tatsache\ndes Unfalls und seiner Beteiligung an diesem erfährt. Schließlich 1äßt sich auch der Entstehungsgeschichte des § 142 (139 a)\nStGB und des dieser Vorschrift vorangegangenen § 22 KFG nichts\nfür die vom Oberlandesgericht Hamm vertretene Auslegung entnehmen.\n\nDie Annahme einer Warte- und Duldungspflicht des erst auf\nder Weiterfahrt \"schlechtgläubig\" gewordenen Unfallbeteiligten ist allerdings an die Voraussetzung zu knüpfen, daß noch\nein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem ünfallgeschehen besteht, d.h. daß sich der Unfallbeteiligte nicht schon\nsoswolt von der Unfallstelle entfernt hat und daß noch nicht\nso viel Zeit verstrichen ist, daß an dem inzwischen erreichten\nOrt feststellungsbereite Personen nicht mehr ohne weiteres zu\nerwarten sind. Von dieser Einschränkung ging die Rechtsprechung bisher schon für den Fall der bewußten, aber\nerlaubten oder entschuldigten Entfernung von der Unfallstelle\naus (vgl. BGH VRS 5, 200, 201). Ob hieran festzuhalten st;\nkann zweifelhaft sein, weil beim Verlassen der Unfallstelle\nin Kenntnis der Unfallbeteiligung der Gedanke der Wiederherstellung der ursprünglich gegebenen Feststellungsmöglichkeiten\nim Vordergrund steht. Keinesfalls kann auf den genannten\nräumlichen und zeitlichen Zusammenhang verzichtet werden,\nwenn die Unfallflucht nicht durch Verletzung einer Pflicht\nzur Rückkehr an den Unfallort, sondern (schon) durch Entfernung\nvon diesem begangen wird. Ein solcher Zusammenhang liegt immer\nvor, wenn der Unfallbeteiligte die Unfallstelle in Kenntnis des\nUnfalls und seiner Beteiligung mit Fluchtwillen verläßt; denn\n\nhier fällt der Beginn des Fluchtvorganges mit dem Sichentfernen\nvon der Unfallstelle zusammen. Er ist aber auch dann für eine\nAnwendung des § 142 StGB unerläßlich, wenn der Unfallbeteiligte\nzunächst arglos weiterfährt und erst später von seiner Boteiligug\nen dem Unfall erfährt. Denn der Gesetzgeber verbindet mit den\nBegriff der Flucht im § 142 StGB die Vorstellung eines festen\nörtlichen Ausgangspunktes, von dem sich der Flüchtige entfernt,\nim Gegensatz etwa zu der Flucht vor bestimmten Personen, die\nihrerseits ebenfalls üen‘Standort wechseln (vgl. dazu einerseits\n§ 19 des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, wo der Tatbestand der Unfallflucht dahin gefaßt wat,\ndaß der Führer eines Kraftfahrzeugs im Falle eines Zusammenstoßes seines Fahrzeugs mit Personen \"nicht sofort hält\" /Verhandlungen des Reichstages XII. Legislaturperiode 1. Session 1%9\nBd. 248 8. 5593, 5595, 5603; Bd. 253 S. 7579, 75997; andererseits §§ 347 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches nach den\nBeschlüssen der Großen Strafrechtskommission in zweiter Lesung\nzusammengestellt und überarbeitet vom Bundesministerium der\nJustiz - E 1959 II -, wo die Unfallflucht ausdrücklich als cin\nSichentfernen \"vom Unfallort\" umschrieben wird).\n\nWann und wie lange ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgaschehen vorliegt, ist im wesentlichen\nTatfrage und daher in erster Linie vom Tatrichter zu beurteilen (vgl. hierzu RG DR 1939, 1435, wo ein solcher Zusammenhang bei einer Entfernung von \"nur etwa 3 km\" vom Unfallort\nbejaht wurde; vgl. auch Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht\n12. Aufl. 1959 Anm. 12 und 13 zu § 142 stGB /S. 13907, Niederreuther in GS 116, 281 /292/293/). £r ist - mit dem Bayerischel\nObersten Landesgericht - unbedenklich in einem Falle wie dem\nvorliegenden zu bejahen, wo der arglos weiterfahrende Unfallbeteiligte vom Unfallort aus sofort verfolgt und 500 m von\ndiesem entfernt gestellt wordeneist;denn hier waren «Boststel:wnen\nvor allem zur Art der Beteiligung an dem Unfall noch ohne\nweiteres möglich.\n\nKeiner Entscheidung bedarf die auch vom vorlegenden\nGericht offen gelassene Frage, ob der Angcklagte den (äußeren)\nTatbestand des § 142 StGB auch dann verwirklicht hätte, wenn\ner zwar an der Stelle, an der er von dem Unfall und sciner\nmöglichen Beteiligung an diesem Kenntnis erlangte, gewartet\nund Feststellungen über den Unfallhergang ermöglicht, sich\naber gewelgert hätte, einem Verlangen des Unfallgeschädigten\noder der Polizei, mit seinem Kraftwagen zur Unfallstelle zurückzukehren und dort Ermittlungen zu dulden, Folge zu\nleisten. Aus dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit wäre die\nFrage angcsichts der geringen Entfernung vom Unfallort nicht\nvon vornherein zu verneinen.\n\nDie Urteile BGH VRS 4, 49 (52) und Bd. 5, 42 (44) - vels»\nauch BGHSt 7, 112 (116) — siehen der hier vertretenen Ausiezung\nricht entgegen. Dort findet sich zwar der Satz, daß ein Unfallbeteiligter dann nicht zur Rückkehr an die Unfallstelle verpflichtet ei, wenn er erst nachträglich von dem Unfall Kenntnis erhalte. Sic behandeln indes nicht die Frage, ob ein solcher Unfallbeteiligter an dem Ort, an dem er diese Kenntnis erlangt,\nzu warten hat. Außerdem betrifft das in beiden Entscheidungen zur Begründung angezogene Reichsgerichtnurteil in VAE\n1941, 205 Nr. 263 (= DJ 1041, 1096) den Fall, daß dem Täter\nterst längst nach der Beendigung seiner den Unfall herbeiführenden Fahrt zum Bewußtsein kommt, an einem Unfall beteiligt sewesen zu sein, und er daraufhin versucht, etwaige Spuren sciner\nTat zu verwischen und den Verdacht von sich abzulenken\". Nur\nfür diesen Fall verneint das Reichsgericht den Tatbestand der\nUnfallflucht. Im übrigen führt es — durchaus in Übereinstimmung\nmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - aus, daß das\nVergehen nach § 142 (139 a) StGB nicht nur am Orte des Unfalls, sondern unter Umständen auch später an einem anderen\nOrt, der auf der Weiterfahrt erreicht wird, begangen werden\n\nkönne, vorausgesetzt, daß noch ein zeitlicher und räumlicher\nZusammenhang mit dem Unfallort bestehe. Den genannten Urteilen darf daher nicht der Sinn beigelegt werden, daß sie\neine Unfailflucht schlechthin ausschließen wollen; wenn der\nUnfallbeteiligte \"erst nachträglich\" von dem Unfall erfährt.\n\nRotberg Krumme Bundesrichter Dr. Sauer\nkann wegen Urlaubs nicht\nunterschreiben.\n\nRotberg\n\nMartin Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-20/4-str-292-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":10},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-20/4-str-292-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.873580+00:00"}}