{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-01-18_4_StR_206_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-06-24","aktenzeichen":"4 StR 206/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei der Berechnung der Vorteile, die einem mit einer Dirne\ngemeinschaftlich wirtschaftenden Manne aus @ranUnzuchtserverb zukommen (BGHSt 4, 316), sind Beiträge des Mannes zur\n\ngemeinschaftlichen Wirtschaftsführung in der Höhe nicht zu\nberücksichtigen, in der er solche schon vor Beginn des unsittlichen Erwerbs aufgewendet hat, \"","text_plain":"2162 056\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 181 a\n\nBei der Berechnung der Vorteile, die einem mit einer Dirne\ngemeinschaftlich wirtschaftenden Manne aus @ranUnzuchtserverb zukommen (BGHSt 4, 316), sind Beiträge des Mannes zur\n\ngemeinschaftlichen Wirtschaftsführung in der Höhe nicht zu\nberücksichtigen, in der er solche schon vor Beginn des unsittlichen Erwerbs aufgewendet hat, \"\n\nBGH, Urt. v. 24. Juni 1960 - 4 StR 206/60 LG Bochum\n\n4_St$R_ 206/60\n\nuk mn a mn wen man zuue vur rn wenn\n\na\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Walter G r EB aus VB -\ngeboren mW: ED WED irn SCHE, z.21. in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen fortgesetzter Zuhälterei\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 24. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBunrdesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrickrier Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhanälung,\n\nBundesanwalt GEW bei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie tevision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 18. Januar 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels:\n\nIhm wird die seit dem 19. Januar 1960 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\n4\n[\n7 mn Tun pen DE mine mare Dias Oma Bann. Dur An Dünen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgescizter\n- ausbeuterischer und kupplerischer - Zuhälterei sowie wegen\nräuberischer Erpressung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nGefängnis verurteilt und die Zulässigkeit der Poiizeiaufsicht\nausgesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der\nSachrüge an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\na) Der von seiner Ehefrau getrennt lebende Angeklagte,\nder Arbeitslosenunterstützung und eine Invalidenrente von\nmonatlich zusammen etwa 300 DM bezog, lernte im Herbst des\nJahres 1958 die geschiedene Hausfrau Mareit GP kennen.\nEr nahm sie als Haushälterin saut ihren zwei Kindern in\nseine Dreizimmerwohnung, deren monatlicher Mietzins 60 DM\nbetrug. Ztwa 3 bie 4 Wochen nach dem Einzug begannen beide\nein Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr. Sie schliefen\nin einem Zimmer. Dev Angeklagte wollte sich scheiden lassen,\num Frau TB heiraten zu können.\n\nAls die beiden immer mehr in Schulden gerieten und die\nMiete schon seit mehreren Monaten nicht mehr bezahlt war,\näußerte Frau üb eines Tages im Juni 1959, sie wolle,\nvn Geld zu verdienen, auf den Strich gehen. Der Angeklagte\nbemerkte dazu, das könnten sie ja mal versuchen. Beide\nsuchten dann eines Abends das Dirnenviertel in Bw auf.\nDort lernten sie eine Dirne namens Helga kennen, die sie in\ndie Gebräuche der gewerbsmäßigen Unzucht einweihte. Von nun\nan begaben sich der Angeklagte und Frau CB jeden Avcnd\nin eine Gastwirtschaft im Bw Dirnenviertel. Dort setzte\n\nsich jeweils Frau C@WUB - an den ersten Abenden zusammen\n\nnit der erwähnten Helga, später allcein- an einen lisch und\nwartete auf Kännerbekanntschaften. Wenn sie ein Mann ansprach, ging sie mit ihn weg. IIt ließ sie sich von den\nMännern wit ihren Kraftwagen mitnehmen. Nach dem veschlechtsverkehr kehrte sie jeweils in die Gastwirtschaft zurück, bar\nAnscklagtise, der sich als ihr Bruder ausgab, blicb dort immer\nin ihrer Nähe, um sie zu überwachen. Wenn sie nit einen dann\nwegging, ging er ebenfalle weg; wenn sie mit einem Mann im\nÄraftwagen davonfuhr, schrieb er sich das Wagenkennzeichen\nauf. So war er ständig über ihren Verbleib unterrichtet.\n\nWenn dic GEÄEB nach seinem weschlechtsverkehr in die Gastwirtschaft zurückkam, iicß sich der Angeklagte von ihr den\nDirnenlohn übergsben. In ungefähr zehn Fällen nahn die CD\nMänner, die einen äraltwagen besaßen, zur Ausübung des Grschlecntsverkcehrs in die Wohnung des Angeklagten wit. Der Inseklagie, der angebliche Bruder der CB; durfte denn jedesmal bis zu seiner Wohnung mitfahren. In zwei oder drei Fällen\nführte der Angeklagte auch selbst der CB einen Mann in\nseine Hohnung zur Ausübung des weschlechtsverkehrs zu.\n\nauf diese Weise veräiente die WE üäurchschnittlich\n30 IM pro Nacht. Das veld kan, ebenso wie die Einkünfte des „)\nAngeklagten, in ihre gemeinsame dasse, wurde zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts verwendet, für gemeinsame Ainobesuche ausgegeben und vertrunken.\n\nb) Am 21. Juli 1959 morgens fuhr der Kaufmann Günter\nDo in seinen Kraftwagen mit der SW und deren\n\"Bruder\" zur Wonnung des Angeklagten. Dieser lie3 den beidn\ndort Gelegenheit, den Geschleckitsverkehr auszuführen. Anschließenä verlangte die CD von Bob 10 Dit; Ba-GEB 1::ınte die Zahlung ab. Die GEB unterrichtete hiervon\n\nden Angeklagten, der während des Geschlechtsverkenrs nıcht\n\nim Zimmer gewesen war. Der Angeklagte verlangte nun seiner-\n\nscits wiedernolt von DEE die 10 DM und legte scıhlieR-\nlich eine mit Gaspatronen geladene Gaspistole vor sich\n\nauf den Tisch. Bow, der sich hierduch beäroht fühite\n\nund nicht erkannte, daß es sich nur um eine Gaspistole han-\n\ndelte, wurde auf diese Weise veranlaßt, der CB 10 Li\n\nauszuhändigen.\n\n2. vegen die Verurteilung wegen ausbeuterischer und\nkupplerischer Zunälterei bestehen keine Bedenken.\n\na) Zum äußeren Yatbestand der ausbeuterischen Zuhälicrui\ngehört, daß ein Mann zu einer der gewerbsmäßigen Unzuchi orgcebenen Frau in einem auf gewisse Dauer berechneten, besonders gearteten persönlichen Verhältnis steht, das erkennen\nläßt, daß er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält und\ndaß beide daran interessiert sind (BGHSt 4, 316, 317 unä die\ndort angeführten Entscheidungen). Selbst dann, wenn sich\nder Nann von der die Gewerbsunzucht ausübenden Frau unterhalten läßt, kann der Tatbestand der Zuhälterei ausgeschlossen sein, wenn den Mann nicht das Interesse an der Ausübung\ndes unzüchiigen Gewerbes, sondern etwa eine persönliche Zuneigung. dazu bestimmt, zu der Frau zu halten (vgl. BGH NIW\n1953, 1923; 1954, 1294). Im vorliegenden Fall mag den Angeklagten eine echte Zuneigung bestimmt haben, das Verhältnis\nnit Frau CB einzugehen; er mag auch noch davon besselt\ngewesen sein, nachdem Frau GEW sich zur Ausübung der Gewerbsunzucht entschlossen hatte, Dennoch liegt der Fall\nanders als bei den Sachverhalten, die den genannten Entscheidungen zugnunde liegen. Denn der Angeklagte und die Grewel.\nhaben sich gerade darauf geeinigt, daß die CP der Geverbsunzucht nachgehen solle, um dauit Geld zu verdienen,\n\nDer “nseklagte hat sie davon nicht abzuhalien versucht,\nsondern sie dazu ermuntert. «r hat gerade auch in ihren\nunzüchtigen Wewerbe zu ihr gehalten.\n\nDie Feststellungen ergeben auch einwandfrei, daß der\nAngeklagte aus dem Unzuchtsverdienst der TB ien Unierhalt bezogen und ihren unsittlichen Erwerb ausgebeutei hat.\nZwar hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit den\nneichsgericht entschieden, daß bei gemeinschaftlicher\nWirtsckaftsführung, zu der beide Teile Geld- oder Sachwerte\nbehteuern, ein Ausbeuten der Dirne durch den Mann nur dan\nvorliegt, wenn seine Beiträge den wirtschaftlichen \\ert des\nvon inm aus der vwemeinschaft bezogenen Unterhalis nicht er-\n\nreichen (EGHSt 4, 316; RGSt 71, 279). Diese Antschsidungen. be-\n\ntreiien aber nicht den jetzt zu entscheidenden Fall, daß sin\nMann von seiner Haushälterin, nackäem sic nachträglich die\nGewerbsunzucht aufgenommen hat, sich aus ihrem unsiwslichen\nPrwerb Zuschüsse zu der gemeinschaftlichen Wirtschaftsführung geben 1äßt. Ob darin ein Ausbeuten dieses Erwerbs zu\nerblicken ist, läßt sich bei einem solchen Sachverhalt nur\näurch cinen Vergleich der wirtschaftlichen lage erkennen,\n\nin der sich der Mann vor Beginn der Unzuchtstätigkeit seiner\n\nHaushälterin gegenüber der Zeit danach befand. Vor Aufnahme J\n\näieser Tätigkeit haite er in dem zur Entscheidung stehenden\nFall die gesamten Sosten der gemeinschaftlichen Haushaltführung (einschlisßlich des Unterhalts der Kinder seiner\nHaushälterin) ähnlich wie in einer Ehe allein aus seinen\neigenen zinkünften getragen. An der von ihm übernommenen\nVerantwortlichkeit für den gesamten gemeinschaftlichen Haushalt änderte sich durch die Aufnahme der Unzuchtstätigkeit\nan sich nichts, weil die Haushälterin weiterhin mit ihren\nKindern in Ger Wohnung des Mannes verblieb und für das Z2-\nneinsame Hauswesen sorgte, Es traten jetzt lediglich erhebliche eigene Zinnahmen der rau, die nach den Feststel-\n\na.\n\nen\n\n(i\n\niungen des angefochtenen Urteils ein Mehrfaches der kinnah--\nmen des Mannes ausmachten, hinzu, die gleichfalls der #emeinsamen Lebensführung nutzbar gemacht wurden, Demit erhöhten sich die Mittel, die nunmehr auch dem Manne als Teil--\nhaber diesur Haushaltsgemeinschaft für seine eigenen laufenden Bedürfnisse zur Verfügung standen, sehr fünlbar. Der\naus den Unzuchiserwerb der Frau geleistete Beitrag würde bei\nsolcher Sachgestaltung nur dann keinen als Ausbeutung aufzufassenien Vorteil für den Mann darstellen, wenu der Beitrag\nhinter dem teil des Manneseinkomnmens zurückpliebe, der diesem in der Zeit vor Beginn der Unzuchtstätigkeit als eigener\nAnteil an der schon vorher gemeinschaftlichen Haushaltskasse\nverblieben ist. Der vom Manne vor Beginn dieser Tätigkeit für\nden Unterhalt seiner Haushälterin (uud ihrer Kinder) aufgewendete Teil seiner Einkünfte ist unabhängig von deren späterer\nBetätigung als Dirne. Diese Aufwendungen müssen, weil sie hier\nden Manne infolge wenigstens tatsächlicher Übernahme auch\nnach Aufnahme der Dirnentätigkeit oblagen, bei £rrechnung\n\nder durch den Unzuchtserwerb erlangten Vorteile außer Betracht pleiben. Dies gilt namentlich, wenn Mann unä Frau\n\nals äheleute schon vor Beginn der Unzucht gemeinschaftlich\nlobten, aber auch, wenn sie, wie hier, schon vorher nur tatsächlich zusammen wirtschafteten.\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß der\nAnseklagte in beträchtlichem Ausmaß von der Frau, deren\nDienste als Haushälterin er sich erhalten wollte, teilweise den Unterhalt unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbs\nbezogen hat. &r nahm von ihr weld entgegen, um auch seine\neigene Lebensführung zu verbessern. Daß dies hier der Fall\nwar, folgt eindcutig aus dem mit der Kevision nicht angreifbaren Feststellungen.\n\n—ı\n\nEm\n\nb} Für den Tatbestand der kuxvplerischen Zuhälterei hat\ndas Landgericht aus den Feststellungen iehlerfrei den Schluß\ngezogen, daß der »ngeklagte der GEB in Pezug zuf äic\nAusübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt hat und\nauch sonst förderlich gewesen ist. Die Annahme, der Angcklagte habe aus Eigennmutz gehandelt, ist aus den vorswehend\n\nunier a) erörterten Gründen nicht von Äechisirrtium beeinflußt.\n\n3. Die Aevision ist auch insoweit unbegründet, als sie\n\nDen Tathestand der Erpressung kann nur der Täter .arfüllen, der dic Absicht hat, sich oder einen Dritten zu\nUnrecht zu bereichern. Erfordurlich, aber auch ausreichend\nist, da3 der Zäier weiß, daß er oder der Driite auf die erstrebte Bereicherung keinen vom Hecht gebilligten Anspruch\nhat. Etwas anderes besagt auch die von der Revision angeführte entscheidung BGHStT 4, 105, 107 nicht. ZutreiTenä ist\ndie Strafkaumer davon ausgegangen, daß die CB einen vom\nRecht anerkannten Anspruch auf den Dirnenlohn nicht hatte.\nDaß der Angeklagte das erwähnte Bewußtsein und die erwähnte\nAbsicht gehabt hat, ist dem angefochtenen Urteil eindeutig\nzu entnehmen. Der Versuch der Revision, ihre eigene Beweis-\n\nJ\n\nvwüräigung an die Stelle derjenigen der Strafkammer zu seizen,\n\nist unzulässig.\n\nSoweit die Revision den Satz auf S,. 9 UA über die Verwerflichkeit der Drohung beanstandet, ist ihr zuzugeben,\nGaß die Worte \"darüber hinaus\" nmnißverstanden werden können.\n\n»rsichtlich wollte aber die ,Strafkammer zum husdruck bringen;\n\ndaß sic auch die “at - nicht nur den Vermögensvorteil - im\nSinne des § 253 Abs, 2 StGB als rechtswidrig ansieht.\n\n[__[ PAPER\n\nAus den Feststellungen ergibt sich, daß eine Gaspistsle\nder vom Angeklagten verwendeten Art dazu bestinnt und eceignet ist, anderen nicht unerhebliche Verletzungen beizubringen. Ohne Rechtsirrtum hat sie daher die Strafkamner\nals Waffe i.5. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen (vgl.\nBGAST 4, 125),\n\n4. Auch im übrigen, insbesondere in den Strafzumessungserwägungen, 1äßt das Urteil keinen kechtsfehler zun Nachteil\ndes Angeklagten erkennen,\n\nRotberg Sauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-24/4-str-206-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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