{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-01-15_4_StR_535_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-01-15","aktenzeichen":"4 StR 535/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A StR 535/59 D7Z\n\nD\n[41]\n\nIn Naner äs35 Volk\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fleischergesellen Johannes-Werner B (SUHEEEEEEEEREENED\naus SB. dort geboren nf: ER IB:\n\nwegen fahrlässiger Tötung u: a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundcsgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Januar 1960, ander teilgenommen haben;\n\nsenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. PFlitner\nals beisitzende Richter\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in ser Verhandlung.\n\nOberstaatsanwalt EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 31. Juli ?959 mit den\nFeststellungen aufgehoben-\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n(0)\n\n[«p)\n3\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine\nauf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.\n\nhach den Feststellungen befand sich der Angeklagte\nem @: EB 359 (einem Sonntag) gegen 22,20 Uhr\nmit dem Mercedes-Personenkraftwagen seines Vaters\nauf der Heimfahrt nach SB: Er benutzte die Pr@-\nGEB: tr25: CE-SCHEEEEB. wollte jedoch in\nSCHE auf die ebenfalls nach SB führende Kreisstraße durch die Setgp abbiegen. Diese Straße zweigt\nin Höhe des Gasthauses IB in Sc in einen\nspitzen Winkel von 45° von der TB straße nach\nlinks ab. Da die PB straße vei dem genannten\nGasthaus eine scharfe Rechtskrümmung macht, liegt die\nabzweigende Kreisstraße - in der Fahrtrichtung des\nAngeklagten gesehen - in der Fahrgeraden der PeiiEEED-\nstraße. Die Fahrbahn der TBstraße ist geteert und vor der Abzweigung der Kreisstraße etwa 5,80 m\nbreit. An sie schließt sich zur Linken - wieder in\nder Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen - ein etwa\n3,50 m breites unbefestigtes \"Bankett\" an, das etwa\n35 - 40 m vor der genannten Abzweigung beginnt und\nsich bis zu dieser hinzieht. Das Bankett wird durch\nZäune angrenzender Gärten abgeschlossen. Die Übersicht ist für einen in Richtung Sundern fahrenden ortsunkundigen Kraftfahrer dadurch erschwert, daß sich die\nProvinzialstraße vor der Abzweigung durch das erwähnte\n\nBankett scheinbar erweitert und daß die abzweigende\nKreisstraße tiefer liegt als die nebenan !in der\nRechtskirve) weiterführende Provinzialstraße.\n\nDer ortskundige Angeklagte setzte seine Geschwindigkeit bei der Annäherung an die Abzweigung\nder Kreisstraße auf 20 - 30 km/st. herab; bis\ndahin war er mit 40 - 45 km/st. gefahren Außerdem\noränete er sich zum Zwecke des Einbiegens in die\nKreisstraße zur Mitte der Fahrbahn der FPeiiiB -\nstraße ein und stellte den linken Yinker heraus.\nStatt aber mit dem Überqueren der (für ihn) linken\nFahrbahnhälfte bis zur Abzweigung zu warten, \"geriet\ner\" bereits etwa 35 m vor dieser auf das links der\nTB straße gelesene, hier 3,10 m breite Straßenbankett und kam nach einer Blockierspur von 6,40 m\ndicht vor einem Gartenzaun zum Stehen. Das Fahrzeug\nstand mit dem Voräerteil schräg am Zaun und hatte\ndie Fahrbahn \"vollenäs verlassen\".\n\nZum vorzeitigen Überqueren der PB straße\nund Befahren des Banketts ist der Angeklagte nach der\nAnsicht des Landgerichts äurch den Lichtschein eines\naus der Gegenrichtung mit 70 km/st. nahenden Kraftrades veranlaßt worden. Dessen Fahrer prallte etwa\n>55 m hinter der Abzweigung der Kreisstraße auf den\nrechten Scheinwerfer des auf dem Bankett stehenden\nmagens des Angeklagten. Er wurde sofort getötet; sein\nBeifahrer starb infolge der erlittenen Verletzungen\nam nächsten Horgen im Xrankenhaus. Zwei Insassen des\nwagens des Angeklagten sowie dieser selbst erlitten\nleichtere Verletzungen.\n\nDer Angeklagte hatte vor der Unfallfahrt mehrere Gastwirtschaften besucht. Sein Blutalkoholgehalt\nbetrug im Zeitpunk; der etwa 1 1/2 Stunden nach dem\nUnfall durchgeführten Blutentnahme 0.85 %0, zurückge-\n\nrechnet auf den Teitvunkt Ges Unfalls \"höchstwahr-\n\nscheiniich um 0,05 %o\" (S 8. 9 UA; Seite 5 UA\nist siierdings von einem Blutalkoholwert von 0.85 %o\nim Zeitpunkt des Unfalls die Rede)\n\nDas Landgericht hat das für den Tod und die\nVerletzungen der Verunglückten ursächliche Fehlverhalten des Angeklagten darin gesehen. daß er zu\nfrüh seine rechte Fahrbahn verließ und unter Verstoß gegen § 8 Abs, 3 Satz 3% StVO nicht dem entgegenkommenden Kraftradfahrer die ungehinderte Durchfahrt ermöglichte. Da er die örtlichen Verhältnisse\nund die Straßenführung gekannt habe - so führt das\nLandgericht (S. 7 UA) aus -, hätte er das Nahen des\nbeleuchteten Kraftrades aus der Gegenrichtung wahrnehmen können und auf der rechten Fahrbahnseite warten müssen, bis das Kraftrad vorbeigefahren war. Der\nAngeklaste könne sich niht damit entlasten, daß\nder Kraftradfahrer unverhältnismäßig schnell herangekommen sei und ihn überrascht habe. Dessen Geschwindigkeit von 70 km/st. sei nicht \"übertrieben\n\nhoch\" gewesen.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand.\n\n1.) Denkfehlerhaft ist schon die Erwägung,\nder Beschwerdeführer hätte bei genügender Aufmerksamkeit und gehöriger Fahrweise das Nahen des beleuchteten Kraftrades beobachten können (S. 7 UA):\nIm Rahmen der Sachverhaltsschilderung ist nämlich festgestellt. daß der Beschwerdeführer äurch einen\nLichtschein zum vorzeitigen Verlassen seiner Fahr-\n\nbahn veranlaßt wurde, den er \"aus Richtung Sn\n\nvon einem auf der PEBstraße herannahenden\nKraftfahrzeug bemerkte\". Bei diesem Kraftfahrzeug handelt es sich um eben das später verunglückte Kraftrad, Hat aber der Angeklagte das nahende Kraftfahrzeug\nauf größere Entfernung tatsächlich bemerkt,so ist\n\nkein Raum Tür den Vorwurf, daß er es bei gehöriger\nAufmerksamkeit hätte wahrnehmen können.\n\n2.) Rechtlich bedenklich ist es ferner, daß die\nStrafkammer die Geschwindigkeit des Kraftradfahrers\n\"bei der Art der von ihm befahrenen Straße und der vor\nihm liegenden Kurve\" als \"nicht übertrieben hoch!\"\nbezeichnet (S. 7/8 UA). Das Landgericht hat die (in\nder Fahrtrichtung des Kraftradfahrers gesehene) Linkskrümmung der TED traße als \"scharf\" bezeichnet (S, 4 UA). Unter diesen Umständen hätte es näherer\nErläuterung bedurft. warum die Strafkammer gleichwohl\neine Gefahr, daß der Kraftradfahrer bei einer Geschwin\ndigkeit von immerhin 70 km/st, aus der Fahrbahn getragen wurde, nicht für gegeben hielt. Hinzukommt, daß\nder Kraftradfahrer das Überqueren der Straße durch den\nKraftwagen des Angeklagten schon auf eine Entfernung\nvon 60 m beobachten konnte (S. 9 UA); es mußte ihn zur\nVorsicht mahnen, daß der Kraftwagen anschließend mit\nbrennenden Scheinwerfern anhielt, statt weiterzufah-\n\nren.\n\n3.) Der entscheidende Rechtsfehler des angefochtenen Urteils ist aber darin zu senen, daß die\nFeststeilungen den dem Schuldspruch wegen fahrliässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zugrunde\nliegenden Vorwurf eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 3\nSatz 3 StVO nicht rechtfertigen. Das an den Linksein-\n\nbieger gerichtete Gebot. ihm entgegenkommende Fahr-\n\nsuge worbeifahren zu Issen. setzt vnraus, daß der\n\nIN}\n\nLinkseinbieger die zügige Durchfahrt des Geradeausfahrenden auf der diesem zukommenden Fahrbahnhälfte\ngefährden kann. Es kommt deshalb nicht zum Zuge, wenn\nder Linkseinbieger die Fahrbahn schon vor dem Herankommen des \"Vorfahrtberechtigten\" verlassen hat. Das\nscheint hier der Fall gewesen zu sein. Denn wenn der\nKraftradfahrer noch 60 m weit entfernt war, als der\nAngeklagte dessen Fahrbahnhälfte von etwa 2,90 m\nBreite überquerte (S. 9 UA), so hatte dieser bei\nseiner Geschwindigkeit von 20 - 30 km/st. - zugunsten\ndes Angeklagten ist von einer Stundengeschwindigkeit\nvon 50 km auszugehen, was einer Sekundengeschwindigkeit von 8,53 m entspricht - die Straße schon völlig\ngeräumt, als der Kraftradfahrer noch etwa (60 m -\n6,50 m / Weg, den der Kraftradfahrer bei einer Stundengeschwindigkeit von 70 km in 1/3 sek. zurücklegte,\ndie der Angeklagte zum Überqueren der linken Fahrbahnhälfte benötigte/ =) 53,50 m entfernt war. Der\nKraftradfahrer konnte also, wenn er auf der Fahrbahn\nGer TBstraße verblieb, durch den Wagen des\nAngeklagten in der Weiterfahrt gar nicht behindert\nwerden. Hiermit stimmt die Feststellung des Landgerichtsim Rahmen der Sachverhaltsschilderung (S. 5 UA)\nüberein, daß der Wagen des Angeklagten die Fahrbahn\n\"vollends verlassen\" hatte und mit dem Vorderteil in\nnächster Nähe des das (3,10 m breite) Straßenbankett\nbegrenzenden Gartenzauns \"stand\". als das Kraftrad\nauf den rechten Scheinwerfer des Wagens aufprallte.\n\nIIl:\n\nwegen der dargelegten Mängel kann das angefochtene\nUrteil nicht bestehenbleiben, ohne daß es noch einer\n\nBrörterung der von der Revision vorgetragenen,\nnyr teilweise beachtlichen Gesichtspunkte bedarf\n\n1.,} In der neuen Hauptverhandlung wird das\nLandgericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte durch\ndas verfrühte und daher verkehrswidrige Überwechseln\neuf die iinke Straßenseite sowie durch das anschließende Halten auf dem Straßenbankett bei brennenden\nScheinwerfern etwa in dem nahenden Kraftradfahrer\nschuldhaft den Irrtum erweckt hat. die Straße verlaufe weiter rechts und er müsse rechts an dem vorausbefindlichen Kraftwagen vorbeifahren. Die Tatsache, pr\ndaß der Kraftradfahrer auf den rechten Scheinwerfer\ndes Kraftwagens des Beschwerdeführers aufgefahren\nist, spricht allerdings gegen einen solchen Irrtum;\ndenn wenn ihm der Xraftradfahrer unterlegen wäre,\nhätte er auf den Zaun oder die linke Seite des Kraftwagers aufprallen müssen, es sei denn, daß er im\nletzten Augentlick noch den Irrtum entdeckt und versucht hätte, sein Kraftrad nach links auf die Fahrbahn hinübemuziehen.\n\n2.) Was’ den Grad des Hitverschuldens des Kraftradfahrers angeht, so wird das Landgericht inerster\nLinie zu ermitteln haben, ob dessen Geschwindigkeit\nnicht im Hinblick auf die zu durchfahrende scharfe Stra-Benkrümmung und das ungewöhnliche Fahrverhalten des\nvorausbefindlichen Kraftwagenführers zu hoch war\n(vgl. II 2.‘.. Es wird ferner zu beachten haben,\ndaß dem Kraftraälahrer zu einer gefahrabwehrenden\nMaßnahme - entgegen der Darlegung S. 10 UA - nicht\nnur eine, sondern mindestens zwei Sekunden zur\nVerfügung standen; denn im allgemeinen ist einem\n\nKreftfahrer als Reaktions- und Bremsansprechzeit ein\nZeitraum von höchstens einer Sekunde zuzubilligen\n(vgl. BGH VRS 6, 19%, 195 und 294. 295 und 440. 443;\n7, 449, a5 / 0,9 Sek./; 8. 209. 210; 12, 289. 293).\nDabei ist zu berücksichtigen. daß der Kraftradfahrer\nkeine plötzliche Gefahrenbremsung oder gewagte Ausweichbewegung vorzunehmen. sondern nur - bei gleichzeitigem vorsichtigem_ Bremsen - auf seiner Fahrbahn\nza bleiben brauchte. Insofern ist es ungenau. wenn\ndie Strafkammer (S. 10 UA) von der für ein \"Ausweichen.\nnach links\" erforderlichen Zeitspanne spricht.\n\nDie abschließende Würdigung des Landgerichts\nim angefochtenen Urteil, ein etwaiges Mitverschulden\ndes KXraftraädfahrers sei gegenüber dem schuldhaften\nVerhalten des Angeklagten \"äerart gering zu bewerten.\ndaß es bei der Beurteilung der Schadensersatzpflicht\ndes Angeklagten möglicherweise völlig außer Betracht\nbleibt (§ 254 BGB)\" ist nicht unmißverständlich, weil\ndie Trage des strafrechtlichen Mitverschuldens unabhängig von der einer bürgerlichrechtlichen Ausgleichspflicht zu beantworten ist; sie wäre im übrigen\nschon auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht\nrechtsirrtumsfrei.\n\n3.) Bei der erneuten Prüfung. ob sich der Angeklagte - in Tateinheit mit den übrigen Vergehen -\nder fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach den\n§§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat, wird das Landgericht auch die ungewöhnliche Fahrweise des Beschwerdeführers ins Auge ziehen\n\nmüssen. Sie kann - in Verbindung mit dem festgestellten Biutalkoholgshalt - ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür sein. daß der Angeklagte trotz\ndes Fehlens äußerer Trunkenheitsmerkmale infolge\ndes genossenen Alkohols nicht mehr zur sicheren\nFührung seines Kraftwagens imstande war (vgl. BGHSt\n5, 168, ?715 8, 28, 30; 13, 83, 89),\n\n4.) Auf der Grundlage des neuen Beweisergebnisses wird das Landgericht auch die Frage der\nStrafaussetzung zur Bewährung nochmals zu prüfen\nhaben. Die Grundsätze, die der erkennende Senat\nzur Versagung von Strafaussetzung aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses entwickelt hat.\nsind in den Urteilen VRS 1%, 24 (27 £) und BGHSt *'.\n393 (396 f)} zusammengefaßt. Vorsorglich sei darauf\nhingewiesen, daß die Natur einer Fahrt als Vergnügungsfahrt - ohne daß der Fahrer unter erheblichem\nAlkoholeinfluß steht - kein Grund zur Bejahung des\nöffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung\nist. Gegen die in dieser Richtung von dem Tatrichter angestellte Zrwägung (S. 11 UA) geht die Revision mit Recht an.\n\nRotberg Xrumme Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-15/4-str-535-59","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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