{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-01-15_4_StR_528_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-01-15","aktenzeichen":"4 StR 528/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ur\nick\n\nStGB § 176 Abs. I Nr. 1\n\nGewalt im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 wendet der Täter\nauch dann an, wenn er einer Frau gewaltsam\nAlkohol in solchen Mengen beibringt, daß hierdurch\nderen Widerstandskraft gegen seine unzüchtigen Handlungen gebrochen wird. Es ist nicht erforderlich, daß\ndas Mittel sofort wirkt.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nur\nick\n\nStGB § 176 Abs. I Nr. 1\n\nGewalt im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 wendet der Täter\nauch dann an, wenn er einer Frau gewaltsam\nAlkohol in solchen Mengen beibringt, daß hierdurch\nderen Widerstandskraft gegen seine unzüchtigen Handlungen gebrochen wird. Es ist nicht erforderlich, daß\ndas Mittel sofort wirkt.\n\nBGH, Urt. v. 15. Januar 1960 - 4 StR 528/59 -\nL1G Bielefeld\n\n2\n1\nI’\niD\nfo)\n\nin Nanen des \\V\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Raupenführer Helmut Wilfried B dEmEEEEEEEEED\naus OCEEEEB. dort geboren u RD WB.\n\nwegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen\nar einer Frau v. a,\n\nhat der 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Januar 1960, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichtsr Dr. Tlitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB ir üsr Verhandluns.\n\nÜberstaatsanwalt ED »ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichtsin Bielefeld vom 1. September 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt\nworden ist:\n\nDie Sache wirä zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an\n\ni\nGas Lardgericht zUrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen gewaitsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an\neiner Frau in Tateinheit mit Körperverietzung und Entführung (§ 236 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zehn\n\n\"lonaten verurteiit worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\ni.) Die Rüge, daß das Landgericht dem hilfsweise\ngestellten Antrag des Angeklagten auf Durchführung\neiner Ortsbesichtigung nicht stattgegeben habe, ist\nunbegründet. Wie das Landgericht ausführt, konnte der\ngenaue Tatort nicht ermittelt werden (UA S. 7, 8).\nYamit entfiel die Möglichkeit, die Augenscheinseinnahme an dem Ort, an dem sich die Tat abgespielt\n\nhaben soll. vorzunehmen.\n\nSoweit die Revision ihre Aufklärungsrüge darauf\nstützt, die Strafkammer habe keine ausreichenden Ermittlungen über die Lage des Tatorts angestellt,\nfehlt die Angabe der Beweismittel. deren sich der\nTatrichter hätte bedienen sollen.\n\nDie weitere Aufklärungsrüge, das Landgericht\nhätte den Zeugen IQ zur weiteren Aufklärung des\nSachverhalts vernehmen müssen, greift ebenfalls\nnicht durch. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung einen Hilfsbeweisamtrag auf dessen Vernehmung\ngestellt. Das Landgericht hat die Beweisbehauptung\nals wahr unterstellt (UA $S. 7). Es ist nicht ersichtlich,daß hier ein Fall vorlag, in welchem sich\ndas Gericht mit einer Wahrunterstellung nicht hätte\nkegnügen,sendern stattdessen den Zeugen hätte ver-\n\nnehmen müssen.\n\nu\n\n2) Wit der Sachrügse macht Ger Angeklagte geitend,\ndaß die Ausführungen des Urteils über die Tatzeit seiner Täöterschaft entgegenstünden. Nach den getrolfenen Feststellungen ist die Schwester der Verletzten. Sieglinde KB, zegen 17 Uhr nach Hause\ngekommen, Sie hatte von dem Standort des Wagens\n\ndes Angeklagten, den sie verlassen hatte. bis nach,\nHause eine Entfernung von etwa 3060 m zu Fuß zurückzulegen, Dies kann höchstens eine Zeit von ungefähr\nfünf Minuten in Anspruch genommen haben (UA S. 7\nunten). Sie müßte also den Wagen des Angeklagten etwa\n8 - ‘O0 Minuten vor 7 Uhr veriassen haben. Um diese\nZeit fuhr der Angeklagte mit der im Wagen befindlichen Elfriede KW weiter. Das Gericht hat nun\n\nals wahr untersteilt, daß der Angeklagte seiner Einlassung entsprechend bereits \"gegen ?!7 Uhr\" mit\nseinem Treunä Karl-Heinz LP zusamnen gewesen sei.\nEr müßte also in der Zwischenzeit zwischen den Verlassen seines Wagens üurch Sieglinde KB unä den\nZusammentreffen mit seinem Freund I@8 diejenigen\nHandiungen vorgenommen haben, die das Gericht im Urteil (UA S. 4) schildert. Er müßte demnach in diesem\nZeitraum, den das Gericht nicht näher bestimmt.\n\nder aber nach den getroffenen Feststellungen nur\nwenige Minuten umfaßt haben kann, mit dem Opfer\nElfriede KW davon gefahren, ersichtlich an\n\neine Stelle gelangt sein, an der er Störungen durch\nandere Personen nicht zu befürchten hatte, müßte\n\nihr dann den Schlüpfer ausgezogen und die geschilderten Unzuchtshandlungen vorgenommen haben. Darauf\nmüßte er den Wagen wieder in Bewegung gesetzt und\nan eine Stelle gefahren haben, die \"nicht weit von\nzu Hause entfernt\" - nämlich von dem Hause der Elfriede KB entfernt -war. Schließlich müßte er\n\nSa a gr\n\nF\n”\n3\n\nvon hier wieder weggefahren und sich an eine Stelle\n- wie.weit diese entfernt war, ist in den Ürteiisgründen nicht angegeben - begeben haben, an der er\nmit L@B zusammengetroffen ist. Nach diesen Festsyellungen ergeben sich erfahrungsgesetzliche Bedenken gegen den Schiuß des Landgerichts. der\nAngeklagte habe noch \"genügend Zeit\" zur Ausführung der Tat gehabt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von der Strafikammer hervorgehobenen Umstandes, daß er mit seinem Wagen Gelegenheit\n\nzı einem schnellen Örtswechsei gehabt habe.\n\nDer vom Landgericht gezogene Schluß wird\ndaher Gurch die bisherigen tatsächlichen Feststel-\n\nlungen nicht getragen.\n\nGegen die zeitlichen Angaben des Urteils\nergeben sich noch aus anderen Gesichtspunkten Bsdenken. Wenn der Angeklagte Elfriede Kg\nNnicht weit von zu Hause\" entfernt absetzte, sodann\ndavonfuhr und gleichwohl noch vor ?!7 Uhr mit I\nzusammentraf, so ist es nach den bisherigen Feststellungen nicht ohne weiteres verständlich,daß\nElfriede Kg \"eine halbe tis dreiviertel Stunde\nspäter\" als Sieglinde zu Hause ankam (UA S. 4).\nUnter diesen Umständen müßte sie für die \"nicht\nweite\" Strecke eine bisher nicht aufgeklärte und\nverhältnismäßig lange Zeit gebraucht haben.\n\nAber auch im übrigen enthält das Urteil\nFeststellungen, die nicht ohne weiteres mit der\nLebenserfahrung in Einklang stehen. Der Angeklagte\nsoil der Elfriede KB. neben ihr im Kraftwagen\nsitzend. 8 tis 10 Glas wachholder eingeflößt haben,\nobgleich sich diese dagegen gewehrt haben soll\n\n(UA S. 3 unten). Mangels Darlegung der näheren\nUmstände ist es nicht erkennbar, wie es dem Angeklagten möglich gewesen sein soil. einem 2Gjährigen\nMädchen gegen seinen Widerstand hintereinander die\ngenannte Anzahl von Gläsern Alkonol einzuflößen,\n\nda der Täter jeweils, nachdem er 1 Glas eingeflößt\nhatte, disses immer wieder neu einschenken mußte,\nwozu er -— jedenfalls kann dem Urteil nichts anderes\n\nentnommen werden - beide Hände benötigte: Es erhebt sich daher die Frage, warum das Mädchen in\nGer Zweischenzeit nicht den Wagen verlassen hat,\nzumal der Angeklagte im Augenblick des Bingießens\nsie nicht hätte festhalten können oder weshalb es\nnicht das Glas während oder nach dem erneuten ZBinfüllen dem Angeklagten aus der Hand geschlagen hat.\nDanach könnten sich erfahrungsgesetzliche Zweifel\n\ngegen den Schluß des Landgerichts ergeben. der Angeklagte habe ihr den Alkohol gewaltsam eingeflößt\n(VA S. 3. 8),\n\nIn diesen Richtungen wird das Landgericht\nden Sachverhalt erneut nachzuprüfen haben.\n\nIn rechtlicher Hinsicht sei noch erwähnt. daß\ngegen die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe Gewalt gegen Elfriede Kb angewandt, Bedenken dann nicht zu erheben sind, wenn er dem Mädchen\nden Alkohol mit Gewalt eingeflößt hat. Zwar handelt\nes sich bei Alkohol nicht um ein Betäubungsmittel,\ndas, wie etwa Chloräthyl (vgl. BGHSt !, 145), unmittelbar betäubende Wirkung ausükt. Dem Schutzzweck\ndes § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht es jedoch.\nals Gewalt im Sinne dieser Vorschrift auch die ge-\n\nwa\\Tsame Beibringung von Alkohol irn solchen Mengen\n\nsnzusehen, da3 hierdurch dis Wigerstanräskraft des\nüprers gebrochen wird Der Sinn des Gesetzes ist\nes. das Opfer dagegen zu schützen. daß der Täter\n\nes durch Gewalt gegen dessen unzüchtige Angriffe\nwehrlos macht. Ob das gewaltsam beigebrachte „Wittel\nwie etwa Chloräthyl sofort oder ob es erst später\nwirkt. kann sachlich keinen Unterschied begründen:\nWie das Landgericht Testgestellt hat, ist Elfriede\nKB infolge des erheblichen Alkoholgenusses zu\neiner Gegenwehr gegen den Angeklagten nicht mehr\n\npr\n\nfähig gewesen,\n\nSollte das Landgericht bei der nem Verhandlung nicht mehr feststellen können. daß der Alkohol\ndem Mädchen gegen seinen. Willen beigebracht worden\nsei, so würde allerdings eine Gewaltanwendung im\nSinne der genannten Vorschrift nicht vorliegen:\nie der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, ist\nderjenige, der eine Trau in Narkose versetzt und\nunzüchtig berührt, jedenfalls dann richt nach $\nAbs. 1 Nr. 1 strafbar, wenn die Frau mit der Nar-\n\nkose —- auch infolge einer Täuschung - einverstanden\nwar (5 StR 75/59 vom 21. April 1959 = NJW 1959, 092),\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten ferner\nwegen tateinheitlich begangener Entführung und\nKörperverletzung nach den‘§§ 236, 223 StGB verurteilt.\nZur Verfolgung ist ein Antrag erforderlich. Das\nLandgericht hat im Urteil keine Peststellungen\ndarüber getroffen, ob ein solcher gestellt worden\nist. Da das Revisionsgericht verpflichtet ist, die\nVerfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen,\n\n>\n\nhet es durch Binsicht in die Haur*akten im Wege\ndes freibeweises hierüber Feststellungen getrolren.\n\nE38\n\nWie sich aus Bl. 5 R der Hauptakten ergibt. hat\nElfriede KW Strafantrag gestellt. Dieser war\nemä3 S 65 StGB wirksam. da sie bereits das ‘8.\nLebensjahr vollendet hatte, und ermöglichte die\n\nStrafverfolgung unter jedem anwendbaren straf-\n\nye1\n\nrechtlichen Gesichtspunkt.\n\n3.) Nicht zutreffend ist die Annahme des Landgerichts, daß die Strafe dem § 176 Aks. 1 Nr. 1\nStGB zu entnehmen sei, Sie hätte vielmehr aus\n\n§ 236 StGB bestimmt werden müssen. Beide Vorschritten drohen Zuchthaus bis zu zehn Jahren an. Jedoch\nlaßt $ °\"6 in Abs. 2 die Zubilligung mildernder Umstände zu. Da das Landgericht eine Gerängnisstrafe\nverhäng“ hat. hat es ersichtlich hiervon Gebrauch\ngemacht, In § 236 StGB ist jedoch die Zukilligung\nmildernder Umstände nicht vorgesehen Diese Vorschrift ist daher im Sinne des § 73 als dasjenige\nGesetz anzusehen, weiches die schwerste Strafe an-\n\nUr Dr en er.\n\nmn, r ee \"ee ,\n\nArcht. Hieräurch ist jedoch der Angeklagte nicht Feschwert. Auch in der neuen Verhandlung dürfte gemäß\n\ndem Verbot der schlechterstellung eine nach Art und\n\nHche schwerere Strafe als die bisher ausgesprochene\nnichs verhängt werden (§ 358 Acts. 2 S#PO).\n\nRotberg Krumme Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-15/4-str-528-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-15/4-str-528-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.569313+00:00"}}