{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-01-15_4_StR_525_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-01-15","aktenzeichen":"4 StR 525/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 525/59\nm Namen des Vcikes\n\"n der Strafsache\ngegen\n\naus BED Em.\n\n‚CS, in dieser Sache in\n\nden Schlosser Hubert D\n\ngebcren am WB. DB EB in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Januar 1960. an der teilgencmmen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichier Martin\nBundesrichter Pro?.,Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE in der Verhandlung,\nCberstaatsanwalt ERBE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n‚des Landgerichts in Bochum vom 26. Januar 1959\n“ aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist; auch die Feststellungen mit Ausnahme\nderer zum äußeren Tatgeschehen werden aufgehoben:\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteils, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI\n\nGründe s\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde als gefähriichen Gewohnheitsverbrecher zur Zuchthaussirafe von zwei\nJahren verurteilt; die Intersuchungshaft ist angerechnet.\ndie bürgerlichen Ehrenrechte sind auf die Dauer ven drei\ngahren aberkannt. Außerdem ist die Sicherungsverwahrung des\n\nAngeklagten angeordnet worden.\n\nDer Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg, abgesehen davon, daß die Feststellungen zum äußeren Tatbestand bestehen bleiben.\n\n1. Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da der\nmit ihr angestrebte Erfolg durch die Sachrüge erreicht wird\nund die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen durch den\ngerügien Verrahrensmangel nicht berührt werden.\n\n2. Die allgemein erhobene Sachrüge greift durch. Es\nist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten den rechten\n\nAusgangspunkt verfehlt und deshalb im Ergebnis zum Nachteil\n\ndes Angeklagten geirrt hat.\n\na) Nach den Feststellungen der Strafkammer (UA 7) war\nder Angeklagte nie emstlich krank. Weder ein während des\nKrieges äurch Schiffsuntergang herbeigeführter längerer\nAufenthalt im Wasser noch ein im Jahre 1954 erlittener\nGrubenunfall haben bei ihm Folgen hinterlassen. Körperlich\nund neurologisch ist bei ihm kein krankhafter Befund festgesveilt worden; eine Verminderung der Intelligenz besteht\nnicht. In geschlechtlicher Hinsicht hält die Strafkammer den\nAngeklagten .allerdings in seinem Willens- und Gefühlslepben\n\nfür erhebli>h heeinträchtigt. Sie f!clgt seiner Einlassung,\ndaß er im Augenhiick der Tat nur noch die Erreichung seines\nTriebzieles sehe, daß dann alles weitere Denken bei ihm\nausgeschaltet sei und daß er sich an Einzelheiten seines\nVerhaltens nicht mehr zu erinnern vermöge. Die Strafkamner\nmeint, diese geistige und seelische Beeinträchtigung habe\njedoch keinen Einfluß auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten; denn sie sei Folge eines Charaktermangels und\nseiner Willensschwäche. Zustände, die durch soishe Fehler\nbedingt seien, schieden aber aus dem Kreis der unter § 5i\nStGB fallenden Abartigkeiten aus {BGH NIW 1955, 1726‘,\n\nAn anderen Stellen des Urteils wird von einer \"Veranla-\n\ngung des Angeklagten\" \\UA 6), von einem \"anlagebedingten\nHang\" TA 7) und von seiner \"abnormen Triebrichtung\" gesprochen; letztere sei \"so fixiert, daß mit einer Änderung nicht\nzu rechnen\" sei \\UA 8);\n\n6} Diese Ausführungen lassen Zweifel offen, cb die\n\nStrafkammer den Begriff der \"krankhaften Störung der Geistestätigkeit\" im Sinne des § 51 StGB in Übereinstimmung mit der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshcefes richtig angewandt hat.\n\nHierunter fallen, wie die Strafkammer nicht verkannt\nhaben mag, nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-,Gefühls- oder Trieblebens, die die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Das gilt auch von\neiner geschlechtlichen Triebhaftigkeit, die - bei normaler\n\nRichtung — derart stark ausgeprägt ist, daß ihr Träger selbst\n\nbei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder die infolge ihrer\n\nRETTET a TER\n\nnaturwidrigen Richtung den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit\nsc verändert, daß er zur Bekämpfung des Triebs nicht die\nerforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn dieser\nnaturwidrige Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist\n‚vgl. BGH GA 1957, 409 und das zum Abdruck in der kmtlichen\nSammlung bestimmte Urteil 4 StR 394/59 vom 27. November\n1959),\n\n“n\n\nAllerdings kommt einem naturwidrigen Geschlechtstrieh\nnicht schen um seiner Abartigkeit willen allein die Bedeu-.\ntung einer krankharten Störung der Geistestätigkeit zu. Es\nist vielmehr davon auszugehen, daß der geistig gesunde\nMensch über die erforderlichen inneren Kräfte verfügt, um\nSie ihm aus einem solchen Trieb erwachsenden Neigungen zu\nüberwinden, Das Gesetz verlangt, daß der Einzelne die ihm\nzur Verfügung stehenden Willenskräfte voll einsetzt. Willensschwäche oder sonstige Charaktermängel rechtfertigen die\nAnwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB nicht. Dabei ist Jeücch immer Voraussetzung, daß der abartig Veranlagte nicht\ninfolge einer mit seinem Trieb verbundenen Persönlichkeitsenitartung der natürlichen Heumungen entbehrt, deren er bedarf, um der Versuchung zu »derartigen Unzuchthandlungen\n- widerstehen zu können {BGH 1 StR 529/55 vom 28, Februar 1956),\n\nc) Bedenken gegen die von der Strafkammer festgestellte\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestehen vor allem\ndeshalb, weil im Urteil einerseits betont wird, der Angeklagte sei zur Tatzeit in seiner Willensbestimmung \"erheblich beeinträchtigt\" gewesen, andererseits aber dieser seelischen Störung jeder Einfluß auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit abgesprochen wird. Das Landgericht führt\nsur Begründung aus, diese Fehlerhaftigkeit des Hemmungsvermögens sei Folge \"eines Charaktermangels und der Willens-\n\nm nn\n\nschwäche des Angeklagten\"; es setzt sich aber nicht damit &\nauseinander. ob diese Wiliensschwäche als Folge eines E\nüharaktermangels zu bewerten oder ch sie auf eine mit seinen\nTrieb verbundene krankhafte Persönlichkeitsentartung zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang bleibt auch die vom\nLandgericht festgestellte Ausschaltung des Denkvermögens\n\ndes Angeklagten und sein ebenfalis festigestellter Gedächtnisschwund unerörtert, beides Erscheinungen. die gemeinhin nicht\n»hne weiteres nur mit Willensschwäche cder Charaktermangei\n\nerkiärt zu werden pflegen.\n\nd) Dieser Mangel zwingt.zur Aufhebung des Urteils. Diese \\\nmuß sich auf den Schuldspruch erstrecken, da die Möglichkeit,\nes könnten beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 5i F\nAbs. i StGB vorliegen, von vornherein nicht mit völliger t\nSicherheit ausgeschlossen werden kann. |\n\nDie tatsächlichen Feststellungen des Urteils sind nur\naufzuheben, soweit sie nicht das -— rechtsfehlerfrei festgesielite - äußere Tatgeschehen betreffen (§ 35% Abs, 2 StPO).\nDer Senat hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 27. November 1959 ausgeführt, in welchem Umfange eine Trennung und\nTeilaufhebung der dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen möglich ist und in welchen Fällen das Revisionsgericht\nsich hierauf zu beschränken hat. Die dort näher dargelegten\nVoraussetzungen sind auch hier gegeben. Der Aufhebungsgrund\n(§ 51 StGB) hatte auf die Feststellungen des Gerichtes zum\näußeren Tatgeschehen keinen Einfluß. Die Strafkammer ist\nbei der in der neuen Hauptverhandlung vorzunehmenden Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten an einer\nselbständigen Prüfung durch den bestehenbleibenden Teil der\nFeststellungen, der einer neuen Beweisaufnahme nicht mehr\noffensteht {RG GA 55, 115), nicht behindert.\n\n3. Zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen hinsichtiich\nder zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bedarf es seiner um-\n\nFassenden psychiatrischen Iintersuchung.: Die Stralkammer wird\nerwägen müssen, ob hierrür nicht die Bechachtung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt gemäß § § 1 StPO sich als zweckmäßig\n\nerweisen dürfte.\n\nFerner sei darauf hingewiesen, daß die möglicherweise\nin der neuen Verhandlung zu treffende Feststellung der erhevli:h verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagien\nseine Verurteilung als gefährlicher fewohnheitsverbrecher\nnich; hindern würde BGH IM StGB $ ZC a Nr. 14 a,. Bei einer\nAuswahl der zu treffenden Sicherungsmaßregel ‚Unterbringung\nin einer Heil- oder Pfiegeanstalt oder Sicherungsverwahrung)\nmüßten die Rechtsgrundsätze der Entscheidung BCHStT 5, 312\n\nveachiet werden.\n\nRcetverg Krumme Martin\n\nTang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-15/4-str-525-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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