{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-01-15_4_StR_524_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-01-15","aktenzeichen":"4 StR 524/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nr\nuf\n\n7\n\nm Nasen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Bernhard WED „aus vo\ngeboren an B: NEED ED :: va.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Januar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichtier Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Flitiner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in üer Verhandlung.\nÜberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n„andgerichts in Bochum vom 14. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen wendet\nsich dieser mit der Verfahrens- und Sachrüge. Das Rechtsmittei\n\nist begründet.\n\nNach den Feststellungen steuerte der Angeklagte am 4: Novenber 1958 gegen 10 Uhr einen 2,10 m breiten Wercedes-Benz-Lastxraftwagen (4,5 to Nutzlast) durch die 7,10 m breite Parkstraße in We. Seine Geschwindigkeit betrug etwa 23\nkm/st. Vor ihm fuhr \"ganz auf der für ihn rechten Straßenseite\"\nder 58 Jahre alte Invalide Op auf einem Fahrrad, Er überholte diesen zur selben Zeit, als ihm ein 1,75 m breiter\nFord-Kombi-Wagen begegnete. Dabei kam ] zu Fall und\nwurde von den Hinterrädern des Lastkraftwagens (am Brustkorb)\nüberfahren; er wurde auf der Stelle getötet.\n\nDie Strafkammer kam zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte an\ndem Radfahrer zu nahe vorbeigefahren ist und ihn zu Fall gebracht hat, so daß dieser unter die Hinterräder des Jastkraftwagens stürzte. Die Gründe, auf die dieser Vorwurf gestützt\nist, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nl.} Das Landgericht folgert aus der Lage der vom\nRückstrahler des Fahrrades herrührenden Glassplitter, von\ndenen die dem Bürgersteig nächstgelegenen etwa 80 cm von\nder rechten Bordsteinkante entfernt waren, daß der \"äußere\nReifen der hinteren Zwillingsbereifung\" des Lasikraftwagens des Angeklagten an der Unfallstelle nur etwa einen Meter\nvon der rechten Bordsteinkante entfernt gefahren sei; von diesem\nRaum habe der Radfahrer unter Berücksichtigung der natürlichen\n\nSchwarkungenr. denen er ausgesetzt gewesen sei. allein schon\n&> cu nendtigr. Zu dem \"gieichen Ergebnis\" führt nach\nder Meinung der Strafxamner folgende im Urteil angestellte Berechnung, Die drei Fahrzeuge - Ford-Kombi-Wagen, der Lastkraftf\n\nwasen des Angeklagten und das Fahrrad - waren zusammen (1,75 ın\n+ 2,10 m - 0,85 m =) 4,70 m breit, Für Sicherheitsabstände\nzwischen Straßenrändern und Fahrzeugen sowie zwischen den\nFahrzeugen selbst verblieben also noch (7,10 m - 4,70 m =) 2,4m\nDavon entfielen nach der Überzeugung des Tatrichters 0,50 m\nauf den Abstand des Ford-Kombi-Wagens vom (linken! Bürgersteig\nund 0,80 m auf den Abstand zwischen den beiden Kraftwagen, Für\ndie Abstände zwischen dem Lastkraftwagen des Angeklagten und\nden: Radfahrer sowie zwischen diesem und dem (rechten) Bürgersteig standen aiso noch 1,10 m zur Verfügung. Hieraus schließt\ndas Landgericht, daß der Abstand zwischen dem Lastkraftwagen\nund dem Raäfahrer weniger als 1 m betragen hat.\n\n2.} Diese Rechnung ist, wie die Revision zutreffend gel-\n\ntend macht, mit der aus der Lage der Glassplitter gezogenen\nFolgerung unvereinbar. Denn nach ihr betrug der Abstand des Lastkrafiwagens des Angeklagten von der rechten Bordsteinkante\n(1,10 m » 0,85 m /Radfahrerbreite/ =) 1,95 'n, nach der zuerst\ngezogenen Foıgerung aber nur 1 m. Das ist für die rechtliche\nBeurteilung bedeutsam. Im letzten Falle wäre der Angeklagte\nzweifellos zu dicht an dem Radfahrer vorbeigefahren, er hätte\nzwischen sich und diesem unter Berücksichtigung einer reinen\nEigenbreite des Radfahrers von mindestens 0,65 m (vgl. BGH VRS\n>, 585 6, 437, 438) und eines Abstandes von nur 10 - 20 cm\nzwischen Radfahrer und Borästeinkante einen Zwischenraum von\nhöchstens 15 - 25 cm gelassen (vgl. BGH aa0; ferner BGH VRS 3;\n176; 6, 300 und 437, 438; vel. auch 13, 275, 276 £). Im ersten f\nFalle dagegen hätte er — bei gleichen Ansätzen - äen Radfahrer\nin einem Abstand von 1,10 - 1,20 M überholt, Dieser Abstand\naber reicht, wie das Landgericht selbst in den Urteilsgründen\n\nbemerkt, im allgemeinen aus, um ein gefahrloses Überholen zu\nermöglichen (vgl. BGH VRS 8. 248, 249). Der Angeklagte wäre\n\ndaher freizusprerhen. falls nicht besondere Umstände. etwa\nein erhebliches Schwanken des Radfahrers. ausnahmsweise die\nEinhaltung eines größeren Abstandes geboten und der Beshwerdeführer das erkannte oder erkennen mußte. In jedem\nFalie aber wären der Umfang seiner Schuld und damit seine\nStrafwürdigkeit wesentlich geringer, als wenn er den Radfahrer nur mit einem Abstand von 10 bis 20 cm überhoit\nhätte, der einen Zusammenstoß fast unvermeidlich erscheinen\nließ.\n\nNun sprechen zwar die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils gegen die Annahme, das Landgericht habe dem\nAngeklagten letztlich zur Last gelegt, nur mit einem so\ngeringen Abstand überholt zu haben; denn es verneint ein\nrücksichtsloses und gewissenloses Handeln des Beschwerdeführers, wie es in diesem Fall vorläge. Andererseits erwägt\nes jedo:h. daß der vom Angeklagten eingehaltene Sicherungsabstanä \"viel zu gering\" gewesen sei und den Beschwerdeführer\nder Vorwurf einer erheblichen Fahrlässigkeit treffe. Das läßt\nGen Schluß zu, daß die Strafkammer den Angeklagten für überführt Nielt. den Radfahrer, wenn nicht mit einem Abstand von\nnur 15 bis 25 cm, so doch mit einem solchen von \"weniger als\nI m\" überholt zu haben (vgl. S. 3 UA). Auch das aber wäre\nmit der angestellten Berechnung nicht vereinbar.\n\n3.) Der aufgezeigte Widerspruch zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\nBache an das Landgericht, ohne daß es auf die weiteren Angriffe\nder Revision insbesondere dagegen ankommt, aus der Lage der\nGlassplitter ergebe sich, daß der äußere Reifen des (rechten)\nhinteren Zwillingsrades des Lastkraftwagens des Angeklagten\netwa einen Meter von der Bordsteinkante entfernt gefahren\nsei. Auch die Verfahrensrügen, von denen die eines Verstoßes\n\nI\n7\n|\n\nsegen § 261. StPO in Wirklichkeit sachlichreshtlicher Natur\nist, brauchen nicht erörtert zu werden»\n\n4. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\ndie Höglichkeit ins.Auge zu Tassen haben, daß der Angeklagte\nzwar zunächst in ausreichendem Abstand zum Überholen des Rad-f\nfahrers ansetzte, seinen Wagen dann jedoch wegen der Begegnungj\nmit dem Ford-Kombi-Wagen - während der Überholung — nach rechts\nzog und dabei den Radfahrer streifte (vgl. den in BGH VRS 3.\n1376 entschiedenen Sachverhalt). Zu knappes Überholen könnte\nim übrigen auch dann vorliegen, wenn der Lastkraftwagen den\nRadfahrer nicht körperlich berührt, wohl aber unsicher gemacht hätte, etwa mit der Folge, daß der Radfahrer glaubte,\neinem Zusammenstoß nur dadurch entgehen zu können, daß er\nein Anstoden des Pedals an äie Bürgersteigkante in Kauf nahn,\ndas ihn zu Fall brachte (vgl. BGH 4 StR 455/59 vom 27. November 1959). }\n\nRotberg Krumme Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-15/4-str-524-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-15/4-str-524-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.531513+00:00"}}