{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-01-15_4_StR_503_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-01-15","aktenzeichen":"4 StR 503/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 503/59\n\n7\n\n317\nY/\n\n_\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Joseph T iiiE> aus KB: geboren an\nm. AED WED in :i EB, Kreis Op (© GE) >\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Januar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 9. Mai 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in\nMarburg/’Lahn zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte, der durch das erste Urteil der Strafkammer wegen zwei tateinheitlich begangener fahrlässiger\nTötungen in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgelährdung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden war,\nist nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der\nSache äurch den erkennenden Senat wegen zwei tateinheitlich\nbegangener fahrlässiger Tötungen zu acht Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer\nSperrfrist von zwei Jahren entzogen,\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts\nrügt, muß wiederum Zrfolg haben.\n\nI. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte ist Inhaber der \"Spanischen Weinstube\n-— BED\" in KB, Ale häufig von amerikanischen Soldaten\nbesucht wird. Er hat seinen weiblichen Angestellten untersagt, nach Arbeitsschluß - um 4.00 Uhr morgens - mit Gästen\nder Weinstube den Wartesaal des Hauptbahnhofs aufzusuchen,\nweil er, um den Ruf seiner Gaststätte zu wahren, verhindern\nwollte, daß sie sich mit den Gästen herumtrieben. Als er\nam 7. Januar 1958 morgens gegen 5.00 Uhr bemerkte, daß der\nAmerikaner BraEB, der sich bis zum Eintritt der Polizeistunde in seiner Gaststätte aufgehalten hatte, mit zwei der\nbei ihm beschäftigten Serviererinnen den Wartesaal des\nHauptbahnhofs besucht hatte und sich anschickte mit ihnen\n\nin seinem Wagen davonzufahren, folgte er ihm auf Anregung\nder ihn begleitenden, ziemlich stark angeürunkenen Serviere-j\nrin Frau Ch in seinem Personenkraftwagen, um festzustellen, ob die beiden Mädchen etwa mit dem Soldaten in\nein Hotel gingen. Außer Frau Ch fuhren seine bei ihm\nwohnende Schwester und der Buchdrucker ROEB nit.\nInfolge des in der Nacht genossenen Alkohols betrug der\nElutalkoholgehalt beim Angeklagten 1,35 %0.\n\nIE R Ser 2700\n\nder bis zum Altmarkt fuhr, dann aber, statt geradeaus\nüber die Fulda-Brücke zu fahren, nach rechts in die hell\nerleuchtete Brü@@straße einbog. Er wollte ihm auch weiter folgen, als dieser wieder nach links in eine schmale\nSeitenstraße hineinfuhr. Er irrte sich aber über den von\ndem Amerikaner eingeschlagenen Weg und glaubte, dieser sei\nin die nächste hinter der Brü@@®kirche abzweigende Straße\nhineingefahren, während Br schon vor der Kirche nach\nlinks in die Ke@Bgasse abgebogen war, die in den am\nFuldaufer entlanglaufenden Verladekei \"vB i@ Sch\"\neinmündet. Um den Angeklagten obzuschütteln, fuhr Breme\nauf dem Kai etwa 30 m nach links bis unter die Fulda-Brücke, löschte die Lichter seines Wagens und wartete\ndort einige Minuten, um dann wieder durch dic Ke@Bgasse\nzurückzufahren. Infolge des Irrtums bog der Angeklagte\nerst hinter der Brü@@®kirche nach links in die ihm völlig\nunbekannte, unbeleuchtete Straße \"Am RED\" ein.\n\nDer Angeklagte folgte dem Wagen des Amerikaners, N\n\nDiese Straße ist zunächst breit und verläuft geradeaus, auf ihrer linken Seite an einem unzerstört geblicbenen Teil des RE vorbei, gabelt sich aber\nbald. Während nach links eine breite Zufahrt zum RD-\ngebäude führt, über dessen Tür bei Dunkelheit eine\n\nlichtschwache Lampe brennt, zweigt nach halbrechts eine\nschmale Straße ab, die in einer schwachen Linkskurve zum\nFuldakai abfällt. Diese wird in der Regel nur von Lastwagen bei Tage befahren, die am Verladekai Kies abholen.\nEtwa an der Gabelung war damals rechts ein. Geschwindigkeitsbegrenzungsschiläd auf 10 km/st angebracht; weitere\nVerkehrszeichen (Richtungszeichen oder Warnschilder)\nfehlten. Dieser schmale Zufahrtsweg zum Kai war links\n\nvon einem Trümmerschuttberg und einem hohen Ruinenteil\n\ndes REED begrenzt, von dessen Ecke aus nach links\nsich der 13,30 m breite Verladekai anschließt. Auf der\nrechten Seite dieser Straße verläuft eine unbebaute\nBöschung mit anschließender Mauer, die auf einen dicken\nrunden Turm, das sog. Rondell stößt, das den Xai in seiner\nganzen Breite nach rechts abschließt und in die Fulda vorspringt:\n\nDer Angeklagte wußte, daß der Fluß in der Nähe\nsein mußte, weil er schon wiederholt über die nahegelegene\nFulda-Brücke gekommen war, kannte aber diese Gegend im\neinzelnen nicht. Er fuhr mit Abblendlicht, weil er bei\nVollicht wegen des starken Regens schlechter sehen konnte. Seine Geschwindigkeit betrug im zweiten Gang etwa\n30 bis 35 km/st. Das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild\nin der Höhe der Wegegabelung hatte er nicht gesehen, weil\ner zuerst links am Ri ebäude entlanggefahren und\nbeim Einbiegen in den schmalen Zufahrtsweg zum Kai bereits\ndaran vorbei war. Er erkannte die Fulda, deren Wasserspiogel fast bis zur Sandsteinkante des Kais reichte, etwa\n6 m vor der Ecke des Ruinengrundstücks des RB und\nbetätigte sofort die Fuß- und die Handbremse. Trotzdem\nrutschte der Wagen nach einem Bremsweg von 10,30 m bei\neiner Geschwindigkeit von 10 km/st über die Kante des\n\n‚ Kais inddie Fulda. Während der Angeklagte 'und I —<—|Ä\nnoch schwimmend das Ufer erreichen konnten, ertranken die\nbeiden Trauen in dem sinkenden Fahrzeug. Der Angeklagte\nstellte sich sogleich der Polizei. Er litt sichtlich unter\neinem Unfallschock.\n\nII. Die Strafkammer macht es dem Angeklagten ausdrücklich nicht zum Schuldvorwurf, daß er das Geschwindig-\n\nkeitsbegrenzungsschild übersehen (UA 13), die Fulda etwa ı\n|\n\nzu spät erkannt, ungenügend gebremst (UA 11) oder eine zu\nder frühen Morgenstunde nicht unbedingt nötige Fahrt in\neine ihm unbekannte Gegend von KEEP unternommen hat (UA 13)\n\nGegenstandslos sind deshalb die Revisionsangriffe gegen Urteilsdarlegungen, die sich auf dieses dem Schuldspruch\nnicht zugrunde gelegte Verhalten des Angeklagten bezichen,\nsoweit sie nicht sonst zu seinen Ungunsten verwertet worden\nsind. Es kommt mithin nicht darauf an, wie der Sachverständige FEB üic Reaktion des Angeklagten im Augenblick\nder Gefahr beurteilt hat (Revisionsbegr. unter Nr. 2.).\n\nUnerheblich ist daher auch die Rüge, das Landgericht\nsei auf Grund einer unzulänglichen Ortsbesichtigung und der\ndabei vorgenommenen Fahrproben zu der Annahme gekommen, daß\nein nüchterner Fahrer bei einer G=schwindigkeit von 535 km/st\nselbst bei Dunkelheit, Regen und böigem wind noch vor dem\nFuldaufer anhalten oder nach links auf den Kui ausweichen\nkonnte (Revisionsbegr. S. 5 und 6).\n\nFür den Schuldspruch unschädlich ist es aus dem\ngleichen Grunde auch, daß die Strafkammer sich dem Hinweis\ndes ersten Revisionsurteils verschlossen hat, der Angeklagte\nmöge gewichtige Gründe gehabt haben, sich davon zu überzeugen,\n\n|\n\nob seine Serviererinnen mit dem amerikanischen Soldaten\n\nin einem Hotel absteigen wollten. Die Strafkammer hat dabei ersichtlich nicht daran gedacht, daß es nicht allein\ndarauf ankomnt, ob seine Angestellten mit den Gästen der\nWeinstube in anderen Gaststätten gesehen werden könnten,\nsondern vor allem darauf, daß ein bereitwilliges Entgegenkommen der Bediensteten gegenüber unsittlichen Annäherungen der Gäste durch Andeutungen der Besucher der Gaststätte in weiten Kreisen bekannt und dadurch der Ruf der\nWeinstube herabgesetzt werden könnte. Dieser Grund entfiele\nallerdings, wenn die \"Spanische Weinstube\" schon in dieser\nRichtung berüchtigt gewesen wäre, was dem angefochtenen\nUrteil indes nicht entnommen werden kann.\n\nDas Landgericht hat jedenfalls bei den Ausführungen\nüber die strafrechtliche Schuld des Angeklagten betont,\ndaß es für die Frage, ob der Angeklagte bei der Fahrt fahrlässig gehandelt habe, unerheblich sei, aus welchem Grunde er die Wahrt angetreten habe (UA 13 unten). Für den\nSchulädspruch spielt die abweichende Auffassung des Tatrichters mithin keine Rolle, anders allerdings für die\nEntziehung der Fahrerlaubnis (vgl. UA 15).\n\nIII. Die Strafkammer sieht aber das für den Unfall\nursächliche Verschulden des Angeklagten auf Grund der neuen Verhandlung darin, daß er bei und nach dem Einbiegen in\ndie unbeleuchtete Straße Am Renthof \"nicht mit äußerster\nVorsicht\" gefahren sei (UA 10, 11, 13). Seine Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st sei zu hoch gewesen. Auch spreche\nder Alkohol ein gewichtiges „ort mit (UA 13).\n\nDer nächtliche Augenschein -— so führt das Urteil aus -—\nhabe gezeigt, wie unübersichtlich das im Dunkeln liegende\n\nGelände ° » Lür einen Kraftfahrer sei, der von der hellen }\nBrü@®stra3e dorthin einbiege. Die heute noch vorhandene,\nden Zufahrtsweg zum Kai begrenzende Ecke der Renthofruine 1}\n‚in Verbindung mit dem zur Zeit des Unfalls vor dieser Ruine\nnoch offen daliegenden Trümmerhaufen hätte jeden Kraftfahrer\nzur Vorsicht gemahnt und die Gefahr deutlicher gezeigt als\namtliche warnschilder und Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder das vermöchten. Das abfallende Gelände, die rechts aufsteigende Böschung, die auf der linken Seite liegenden Trümmer, die hochragende Ruine und das wuchtige Rondell erweck- |\nten den Eindruck einer unübersichtlichen Verkehrslage (UA 11)\nWäre der Angeklagte, wie es die örtliche Lage, das Wetter |\nund die Dunkelheit geboten, langsamer und besonders vorsichtig gefahren, so wäre der Unfall vermieden worden. Denn\ndann hätte er schon bei der Einfahrt in das dunkle Gelände\nangehalten, um erst die öÖrtlichkeit zu erkunden, oder er\nwäre mit wesentlich geringerer Geschwindigkeit die schmale\nZufehrtsstraße hinabgefahren oder er hätte vor Erreichen der\nFulda rechtzeitig angehalten oder er wäre ohne weiteres\n\nnach links auf den Uferkai abgebogen, wie der Amerikaner\nBra es kurz vorher getan habe (UA 13).\n\nSolche Vorsichtsmaßnahmen habe der Angeklagte, so\nmeint der Tatrichter, nur infolge des genossenen Alkohols\nunterlassen. enn er sein Fahrzeug auch auf glatter Straße\nunter gewöhnlichen Umständen vermutlich noch sicher habe\nführen können, sei er doch beim Auftreten einer ungewöhnlichen Lage, die rasche Überlegung und Entschließung erforderlich mache, infolge der Alkoholwirkung in seiner Fahrfähigkeit beschränkt gewesen (UA 12). Die bei einem Blutalkoholgehalt von 1,35 %o eintretende Herabminderung des peripheren Sehens, die Verlangsamung der Reaktionszeit, die\n\nVerringerung der Hell-Dunkel-Anpassung der Augen und die\nÜberschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit, verbunden mit\neiner Unterschätzung von Gefahren und Schwierigkeiten, hätten dazu geführt, daß der Angeklagte der Lage richt mehr\ngewachsen gewesen sei, die sich ihm bei und nach den Ein-\n\nbiegen von der hell erleuchteten Brüderstraße in die “trade\n\n\"Am RG\" Hot (UA 10).\n\nDas zeigt sich auch darin, daß er nicht mit der Mög-\n\nlichkeit gerechnet habe, daß der von ihm benutzte Weg unmit-\n\ntelbar in die Fulda führe. Da er nämlich zunächst auf dem\nweg zum Altmarkt rechtwinklig auf die Fulda zugefahren und\ndann etwa 50 m vor der Fuldabrücke wieder rechtwinklig nach\nrechts in die Brü@@®straße eingebogen sei, hätten ihm Vernunft und Ortsgefühl sagen müssen, daß er nun parallel zur\nFulda fahre, und daß er, wenn er gleich darauf wieder nach\nlinks in die alte Richtung einbiege, unmittelbar auf die\nFulda zufahren müsse. Das alles seien Überlegungen, die\nsich bei einem nüchternen Fahrer schnell und unkompliziert\ngewissermaßen automatisch und von selbst einstellten. Nur\nbei dem Angeklagten hätten sie sich eben nicht eingestellt,\nweil er unter dem geschilderten Alkoholeinfluß gestanden\nhabe (UA 12, 13).\n\nDiese Darlegungen erwecken in mehrfacher Hinsicht\nrechtliche Bedenken.\n\n1. Abwegig sind allerdings die Revisionsangriffe gegen die Feststellung eines Blutalkoholgehalts von 1,35 %o.\nDas Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob der Sachverständige Dr. Fo entgegen den Urteilsgründen nur einen solchen von 1,3 %o errcchnet hat. Die Richtigkeit der tatrichterlichen Feststellungen kann mit der Revision nicht angefochten werden (§ 337 StPO).\n\nUnerheblich ist es auch, ob dieser Sachverständige\neinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten und dem Eintritt des Unfalls ver--\nneint hat, wie der Beschwerdeführer behauptet, sich aber\nnicht aus den Urteilsgründen ergibt. Das Landgericht war\nan die Auffassung des Sachverständigen nicht gebunden. Es\nmußte sich vielmehr eine selbständige Meinung von der\nSchuld des Angeklagten bilden und konnte sich zu diesem\nZweck der Fachkenntnisse des Gutachters bedienen, wie es\nhier offensichtlich geschehen ist (UA 10 und 12),ohne seine Beurteilung im Ergebnis übernehmen zu müssen.\n\nOffensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Ausführungen des Landgerichts über die begrenzte Fahrtüchtigkeit des Angeklagten seien widerspruchsvoll.\n\nBei der erneuten Würdigung des Sachverhalts war\nder Tatrichter nicht an die Empfehlungen und Hinweise\ndes Revisionsgerichts gebunden, wie die Revision anzunehmen scheint. Bindend ist nach § 358 Abs. 1 StPO hier nur\ndie rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung deu Urteils\nzugrunde gelegt ist. In dioser Hinsicht het die Revision\n\nje\n\nDan Ze 2 12\n\nihre Rüge jedoch nicht begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt der Strafkammer, daß ein Kraftfahrer auch dann, wenn amtliche 'arnschilder fehlen, verpflichtet ist, mit äußerster Vorsicht\nzu fahren, sobald sich ihm die Gefährlichkeit der Straße\n\nbei der gebotenen aufmerksamen Beobachtung der Fahrbahn und,\n\nsoweit dies möglich und zumutbar, auch der angrenzenden\nStraßenteile ohne weiteres aufdrängt oder den Umständen\nnach aufdrängen muß. Dennoch darf er darauf vertrauen,\n\ndaß die Verkehrsbehörde und die Verkehrssicherheitsbehörde\n\n- 10 -\n\ndafür sorgen, daß bei “traßen, die für den Durchgangssverkehr\nunbeschränkt freigegeben sind, rechtzeitig auf besondere Gefahrenquellen hingewiesen wird. Das gilt namentlich dann,\nwenn eine solche Straße auf einen :luß zuläuft, dessen Ufer\nnicht - durch ein starkes Geländer oder eine Mauer - gegen\nAbsturzgefahr gesichert ist. Beim Fehlen amtlicher Yarnschilder und ohne ins Auge fallende Anzeichen einer unmittelbaren Gefährdung braucht ein Kraftfahrer, selbst wenn or\nweiß, daß irgendwo in der Nähe ein Fluß vorbeifließt, beim\nEinbiegen in eine von der Hauptverkehrsstraße abzweigende\nunbeleuchtete Seitenstraße, deren Fahrbahn sich in ordnungsnäßigem Zustand befindet, seine Geschwindigkeit nicht ungewöhnlich herabzusetzen oder gar anzuhalten, um die Örtlichkeit zu erkunden.\n\n3. Da der „ngeklagte nach den Urteilsfeststellungen\nin die zwar unbeleuchtete, aber nicht als gefährlich gekennzeichnete Straße,Am REED im zweiten Gang mit einer\nweit hinter der zulässigen Geschwindigkeit zurückbleibenden\nGeschwindigkeit von 30 (bis 35) km/st hineingefahren ist,\nkann ihm entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht vorgeworfen werden, daß er nicht sogleich beim Einbiegen in\ndiese Straße seine Geschwindigkeit weiter ermäßigt hat\n(UA 15), zumal die Straße bis zum REED zunächst preit\nist und erst nach der Gabelung nach halbrechts in einen\nschmalen Zufahrtsweg zum Verladekai abbiegt.\n\n4. Die weiteren Darlegungen des Landgerichts über\nden gefährlichen Eindruck des den Zufahrtsweg zum Kai begrenzenden Geländes lassen außer acht, daß der Angeklagte\ndiesen Eindruck erst nach dem Einbiegen in den schmalen\nStraßenteil gewinnen konnte.\n\na are 1\n\n- 11 -\n\nDas Urteil enthält auch weder Angaben über die Länge\ndieser legestrecke noch darüber, an welcher Stelle der Angeklagte die geschilderten Finzelheiten, besonders die hoch-\n\nNER\n\nragende Ruine, die nach rechts aufsteigende Böschung und\n\ndas in die Fulda vorspringende Rondell, in ihrer Gesamtheit\nzum ersten Mal überblicken konnte, Nach den Feststellungen\nhat er die Fulda 6 m vor der erwähnten Ruinenecke gesehen\n\nang\n\nund sogleich energisch gebremst. Sein weiteres Verhalten ist\nnicht Gegenstand des vom Tatrichter erhobenen Schuldvorwurfes,\nebensowenig, daß er das Fuldaufer und damit die \"akute EL\n\nerst _in diesem Augenblick erkannt hat (UA 11); insoweit mangelt es bisher auch an ausreichenden Schuldfeststellungen.\n\nFerner hat das Landgericht in diesem Zusammenhang\nnicht berücksichtigt, daß der Angeklagte die schmale Zu- }\nfahrtsstraße mit Abblendlicht befahren mußte, weil der zur\nUnfallzeit von böigem Wind getriebene Regen ihn nötigte,\ndas Fernlicht auszuschalten, um besser sehen zu können. &s\n\nhätte indes geprüft werden müssen, ob er, trotz der Sichtbehinderung durch Regenschwaden, im Lichte seiner im wesentlichen nur die Fahrbahn ausleuchtenden Scheinwerfer auch das\nangrenzende Gelände und die Gebäudeteile deutlich genug wahrnehmen konnte, ohne die gebotene Beobachtung der Fahrbahn zu\nvernachlässigen. Die zwar bei Nac'ıt, aber bei trockenem\nwetter abgehaltene Augenscheinseinnahme, konnte dem Tatrichter, trotz Naßspritzens der Fahrbahn darüber kein zuverlässiges Urteil ermöglichen, wie die Revision mit Recht rügt-Nach links hin erkannte der Angeklagte nach den Feststellungenf\nJedenfalls nur den Rand des Trümmerschutthaufens (UA 8).\n\n5. Zu hohe Anforderungen stellt der Tatrichter schließ\nlich an die Fähigkeit und Sorgfaltspflicht eines “Kraftfahrers:f\nder bei Dunkelheit und Sichtbehinderung infolge heftigen Regels\n\n|\n\n- 12 -\n\ndurch eine unbeleuchtete und ihm unbekannte Gegend fährt,\ninsofern, als er annimmt, der Angeklagte habe mit_der Möslichkeit rechnen können und müssen, daß der von ihm be-\n\nnutzte Weg unmittelbar auf die Fulda zuführe. Zur Begründung führt das Urteil aus: Im Hinblick auf die im Taufe\nder Fahrt eingeschlagenen wechselnden Richtungen hätten\nihm Überlegung und Ortsgefühl sagen müssen, daß er zuletzt\nwieder auf die Fulda zufahre.\n\nAbgesehen davon, daß die Aufmerksamkeit des Fahrers\nsich unter den geschilderten Umständen, namentlich bei Dunkelheit und strömendenm Regen, im wesentlichen auf die Fahrbahn richten muß, kann von ihm nicht verlangt werden, daß\ner sich währenä der Fahrt ein klares Bild über die Straßenführung macht, zumal dann, wenn die Straßen nicht gerade\nverlaufen, sondern in Kurven wie die Straße \"Am REED\" :\nEs muß auch in einem solchen Falle genügen - wie oben dargelegt - wenn er mit mäßiger Geschwindigkeit fährt, da er\nsich darauf verlassen darf, daß ein etwaiges gefahrvolles\nEnde der Straßc rechtzeitig durch ein Hinweis- oder Warnschild angezeigt werde. Bei jeder Straßenwindung anzuhalten\nund zuerst die an die Fahrbahn angrenzende Örtlichkeit zu\nerkunden oder von vornherein mit Schrittgeschwindigkeit zu\nfahren, ist selbst in einer dunklen und wenig befahrenen\nGegend eine dem Fahrverkehr nicht zumutbare Forderung.\n\nDamit ist auch der Schlußfolgerung der Strafkammer,\nder Angeklagte habe auf die unmittelbare Nähe der Fulda\nnur infolge seiner Alkoholbeeinflussung nicht geschlossen\nund müsse deshalb für den herbeigeführten Unfall strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, der Boden entzogen. Ebensowenig geeignet zur Begründung des Schuldspruchs\nist der Hinweis des Landgerichts auf die Fahrweise des\n\n- 13 -\n\nIRFuPDe\n\nAmerikaners Br@B; der von der Ke@Brassc aus vor Erreichung des Fuldaufers nach links auf den Verladekai eingebogen war. Denn dieser kannte offensichtlich die Örtlichkeit und benutzte die dunklen Straßen in der Nähe der\nFulda gerade deshalb, um sich den Blicken des Angeklagten\nzu entziehen.\n\n6. Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Da der Sachverhalt noch nicht hinreichend\nerörtert ist (vgl. III 4), muß die Sache an den Tatrichter\nzurückverwiesen werden.\n\nIV. Auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen entgegenstehenden öffentlichen Interesses ist\nnicht frei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte, der den Führer-!\nschein der Klasse III im September 1938 erworben hat, ist }\nseitdem über 1 000 000 km ohne jeden Unfall gefahren unä |\nauch nur einmal wegen einer geringfügigen Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gelästrafe verurteilt worden. Im übrigen ist er unbestraft. Seine Lebensführung war nach der\nSachverhaltsschilderung des Urteils nicht zu beanstanden.\nUnter diesen Umständen kann die Anwendung des § 23 Abs. 3\nNr. 1 StGB nicht allein darauf gestützt werden, \"daß seine\nFahrlässigkeit durch den Einfluß des genossenen Alkohols\nmitbedirgt war\". Denn auch unter Alkoholeinfluß begangene\nVerkehrsvergehen sind nicht grundsätzlich von der Gewährung\nvor. Strafaussetzung ausgeschlossen. Vielmehr bedarf es in\neinem solchen Fall einer erschöpfenden Abwägung der Tat\ngegen die Täterpersönlichkeit, unter dem Gesichtspunkt der\nSühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange der Verletzten\n(BGH in VRS 13, 24; 15, 412 £,; 17, 21 Leitsatz Nr. 5; 183\nLeitsatz Nr. 2; BGHSt 6, 125; 11, 394, 396).\n\n- 14 -\n\nY. Ebenfalls rechtlichen Bedenken begegnen die ärwägungen, mit denen die Strafkammer die Entziehung der\nFahrerlaubnis ausgosprochen hat. Auch diese Ausführungen\ngehen auf die Person des Täters nicht ein. Neben der Würdigung der besonderen Umstände der Tat, insbesondere der\nGröße der Verkehrswidrigkeit, bedarf es auch insoweit einer\numfassenden Beurteilung der Täterpersönlichkeit und seines\nsonstigen Verhaltens im Straßenverkehr, wenn auch bei\neiner Fahrt unter Alkoholbeeinflussung die sonst einwandfreie Führung und lange Bewährung im Verkehr den Täter\nnur ausnahmsweise vor der Anwendung des § 42 m StGB\nschützen werde (BGH in VRS 17, 21, 25).\n\nVI. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter\nGelegenheit haben, das übrige Revisionsvorbringen,\nauch unter Berücksichtigung der schon im ersten Revisionsurteil erörterten Gesichtspunkte, zu überprüfen.\nBei der erneuten Würdigung des zesamten Fahrverhaltens\ndes Beschwerdeführers wird die Strafkamner auch darzulegen haben, ob er im Hinblick darauf, daß er beim Anblick\nder Fulda schon 6 m vor der Ecke der Ruine Handund Fußbremse betätigte und mithin bei seiner Fahrgeschwindigkeit von 30 km/st die Bremswirkung schon an\ndieser äEcke beginnen mußte (Reaktions - und Bremsansprechzeit betragen zusammen höchstens eine Sekunde), den dort\nnach links anschließenden Verladekai deutlich genug schen\n(vgl. S. 11 und 12 des ersten Revisionsurteils des\n\n- 15 -\n\nerkennenden Senats) und rechtzeitig auf diesen abbiegen\nkonnte.\n\nDem Senat erschien os zweckmäßig, vonder Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nRotberg Krumme Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-15/4-str-503-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-15/4-str-503-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.502018+00:00"}}