{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-01-15_4_StR_437_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-02-03","aktenzeichen":"4 StR 437/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Mittäter der Bestechlichkeit kann nur ein Beamter sein,\nder Geschenke oder andere Vorteile für sich selbst annimmt, fordert oder sich versprechen läßt.\n\nb) Für die Mittäterschaft bei der Bestechlichkeit genügt\nes, wenn die Amtshandlung bei jedem der beteiligten Beamten\nmindestens teilweise in sein Amt einschlägt.\n\nStGB § 332\n\n#in Beamter handelt auch dann pflichtwidrig im Sinne des\n§ 332 StGB, wenn er einem noch nicht eingeweihten Dritten\nein Dienstgeheimnis verrät, das er selbst nur durch den\nGeheimnisverrat eines anderen Beamten erfahren hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja 2 160 067\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 8 331, 332, 47\n\na) Mittäter der Bestechlichkeit kann nur ein Beamter sein,\nder Geschenke oder andere Vorteile für sich selbst annimmt, fordert oder sich versprechen läßt.\n\nb) Für die Mittäterschaft bei der Bestechlichkeit genügt\nes, wenn die Amtshandlung bei jedem der beteiligten Beamten\nmindestens teilweise in sein Amt einschlägt.\n\nStGB § 332\n\n#in Beamter handelt auch dann pflichtwidrig im Sinne des\n§ 332 StGB, wenn er einem noch nicht eingeweihten Dritten\nein Dienstgeheimnis verrät, das er selbst nur durch den\nGeheimnisverrat eines anderen Beamten erfahren hat.\n\nBGH, Urt. v. 3. Februar 1960 - 4 StR 437/59 - LG Bielefeld\n\n4_&tR 437/59\n\nin Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Bundesbahnoberinspektor Walter GC WEEEEB aus\nHei, geboren an GB. EEE> GE ir Va:\n\n2.) den Bundesbahnobersekretär Heinrich H DB aus\nHoumms-DEEB, geboren an. ED ED ir CE,\n\nwegen gemeinschaftlicher schwerer Bestechlichkeit\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 15. Januar 1960 in der Sitzung vom\n3. Februar 1960, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Jang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten CB und Fiese\nwird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 5. Juni\n1959 in den Fällen Sc und KB sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Bielefeld zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_-\n\nGründe;\n\nDie Beschwerdeführer sind Bundesbahnbeamte;\nGEB var zuletzt als Bundesbahnoberinspektor Leiter\ndes Bahnhofs in HeiB, I@EB als Bundesbahnobersekretär im Personalbüro der Bundesbahndirektion in Ha@-\nEB tätig. Sie hatten sich Anfang 1949 kennengelernt.\nZwischen ihnen entwickelte sich ein freundschaftliches\nVerhältnis, das sich später noch verstärkte, als GEB\neine Base der Shefrau H@B heiratete.\n\nIn der Zeit von 1949 bis Ende 19553 haben die Angeklagten in mehreren Fällen — großenteils gemeinschaftlich - verschiedenen Bundesbahnbediensteten unzulässige\nHilfe bei dienstlichen Laufbahnprüfungen gewährt. Die\nso begünstigten Prüflinge zeigten sich hierfür den Angeklagten — teils auf deren Anforderung - durch Geldgeschenke und andere Zuwendungen erkenntlich.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten GEB wegen\ngemeinschaftlicher schwerer Bestechlichkeit in 6 Fällen\nzur Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis und den Angeklagten He wegen schwerer Bestechlichkeit in 8 Fällen, davon 6 gemeinschaftlich begangen, zur\nGesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis\nverurteilt. Wegen zweier weiterer Taten ist das Verfahren nach dem straffreiheitsgesetz 1949 eingestellt, in\neinem Falle schließlich sind die Angeklagten freigesprochen worden. Bei CD wurden 85 DM und bei Ha»\n\n510 DM dem Staate für verfallen erklärt.\n\nDer Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer Bestechlichkeit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\na) Eall Na (VA 5 - 7)\n\nTED kam im November 1952 zu seinem Dienststellenleiter, dem Angeklagten CE, weil ihm wegen\n\neiner angefertigten Prüfungsarbeit Bedenken gekommen\nwaren. CEEEEEB wanäte sich daraufhin fernmündlich an\n\nden Mitangeklagten H@e und übermittelte dessen\n\n- unter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht erteilte -— Auskunft weiter an N. Kurze Zeit später rief H@WP den Prüfling N selbst an, erteilte\nihm die gleiche Auskunft und versicherte ihm, er werde\nseine Prüfung \"hundertprozentig bestehen\", Für diese\nMitteilung forderte er von N@uilp eine Tafel Schokolade, die er jedoch nicht erhielt. - Anfang Februar\n\n1953 traf sich der Prüfling Nmp mit den beiden\nAngeklagten auf dem Bahnhof in He@ib es wurde da-\n\nbei über eine (andere) bevorstehende Prüfung des Ni»\ngesprochen. Dabei erklärte He, Np möge sich\n\nan ihn wenden, wenn er in der Prüfung Schwierigkeiten\nhabe. Zinige Tage nach der schriftlichen Prüfung rief\nHeme den Prüfling Np an, erkundigte sich nach\n\ndem Ausgang der schriftlichen Prüfung und sicherte,\nNEE, 2&)s dieser in seiner Antwort einige Mängel\n\nin seinen Arbeiten erwähnte, zu, er werde sich um die\nSache kümmern. Als NE dann längere Zeit nichts\nmehr von He hörte, rief CD auf Bitten des iur\nbei HB an, um das Ergebnis dieser zweiten Prüfung zu\nerfahren. Die Anfrage hatte jedoch keinen Erfolg, weil\ndie arbeiten noch nicht nachgesehen waren. Einige Zeit\nspäter teilte Hip den Prüfling N pflichtwiärig\nmit, daß es um seine Arbeiten schlecht stehe; er versprach ihm aber, daß er die Sache schön regeln werde.\nAls äntgelt hierfür forderte er bei diesem Gespräch von\nNG 50,-- DM mit der Begründung, er habe einige\nAuslagen dadurch gehabt, daß er bei seinen Kollegen ein\ngutes Wort für ihn eingelegt habe. Nach Bestehen der\nPrüfung zahlte N beiden Angeklagten für die er-\n\nteilten Auskünfte und die gewährte Prüfungshilfe je\n50,- DM; außerdem schenkte er jedem von ihnen ein Paket mit urst- und Fleischwaren im Yerte von je\n\n10,- IM.\n\nb) Fall Ip, CO und BEE (VA 8 und 9)\n\nCE teilte den Prüflingen Ice, SCiimp\nund BED zwei ihm von H@iB pflichtwidrig bekanntgegebene Aufgaben Tür die am 9. Juli 1951 stattfindende Assistentenprüfung mit. Die Prüflinge konnten\nie Aufgaben vor der Prüfung entsprechend vorbereiten. - I@WD und CO hatten am gleichen Tage auch\ndie Arbeiten für die B-Feststellerprüfung zu schreiben. Da sie die Rechenaufgaben nicht lösen konnten,\nsagte ihnen Hggws auf Anfrage, sie sollten die Arbeiten ungelöst abgeben. Nach der Prüfung traf sich He\nmit beiden Prüflingen in einem nahegelegenen Park, wot\ner ihnen neue Prüfungsbogen aushändigte, auf denen\ndie Arbeiten standen. Er wies sie an, die Arbeiten\ndaheim zu schreiben und ihm am nächsten Tage nach Hag-GEB zu bringen; als Gegenleistung forderte er einen\nBetrag von 50,- DM. Weisungsgemäß brachte Ige die\nfertigen Arbeiten am nächsten Tage zu H@Ww und libergab ihm das geforderte Entgelt. HB gab beide Arbeiten als ordnungsmäßig an den Prüfungsausschuß weiter.\n— Am nächsten Tage erzählte Ip dem Beschwerdeführer\nGER von der Prüfungshilfe Heime. CD (raste,\nob IgWw sich denn ihm gegenüber \"nichts anmerken lassen wolle\". Er erwartete dabei, Ip werde ihm für\ndie unzulässige Mitteilung der Prüfungsaufgaben ein Geschenk machen Le brachte ihm daraufhin als Entgelt\nfür seine Prüfungshilfe eine Flasche \"Doornkaat\" zum\nPreise von 5.-—- IM.\n\n-5-\n\nc) Fall Schw (UA 9 und 10)\n\nGEB rief wenige Tage vor der am 16. Februar\n1950 stattfindenden Prüfung den Prüfling Sch»\nzu sich und teilte ihm, ohne daß SchB darum gebeten hatte, die Themen zweier Prüfungsarbeiten mit,\ndie er zuvor von Hg erfahren hatte. Anschließend\nforderte GEB von SchlB 20,- DU als Sestechungsgeld für H@W>, das dieser erbeten hatte. scheltmann zahlte den Betrag an CE; üer spätere Verbleib\ndes Geldes (GEB oder HEWW) konnte nicht aufgeklärt werden (UA 18).\n\nd) Fall a und R (UA 11 und 12)\n\nAuf Frage des Prüflings Ton sagte CEED\nseine Hilfe für eine am 5. Juni 1952 stattfindende\nPrüfung zu. Anschließend rief CB seinen Freund\nHp an, um die Prüfungsaufgaben zu erfahren. Ha»\nkonnte die Themen nicht mitteilen, weil er sie selbst\nnicht kannte, sagte aber seine Unterstützung als Aufsichthabenderı am Prüfungstage zu. Entsprechend seiner Zusagte teilte H@MB während der Prüfung eine Aufgabe VE vorzeitig mit, der sie seinerseits an\nFEED und Vo weitergab. Alle drei Prüflinge bereiteten sich während der Pause auf das mitgeteilte\nThema vor. - Einige Wochen später teilte HB auf eine\nBitte des Prüflings Vo, die dieser während der\nPrüfung geäußert hatte, diesem das Ergebnis der schriftlichen Prüfung unbefugt mit. Auf Veranlassung Hs\ntrafen sich bald darauf die Prüflinge VW, eiiib-EB und RB mit den Angeklagten Gi und Heime\nim Bahnhofshotel Heil. HeiMB teilte dabei im Beisein CB allen ärei Prüflingen unbefugt mit, daß\nsie ihre Aufgaben ausreichend bearbeitet hätten. Er\nließ sich dafür von den Prüflingen insgesamt 20,- DM\n\ngeben, womit GEW einverstanden war. Außerdem\nzahlten die Prüflinge beiden Angeklagten als weitere\nGegenleistung die entstandene Zeche.\n\ne) Fall Ki (UA 12 - 14)\n\nSinige Tage vor der am 18. Juli 1953 stattfindenden Prüfung rief GEB sen Prüfling KB zu sich\nund ließ ihn ein Prüfungsthema, das er von H@B erfahren hatte, ausarbeiten. Er sprach es dann mit\nKB durch und teilte ihm noch eine weitere Prüfungsaufgabe mit. Nach der Prüfung verschaffte sich\nGe über Hab eine Prüfungsarbeit Kl, sah\nsie mit ihm durch, ließ Ki einige Zeichenfehler\nverbessern und schaffte die Arbeitdann selbst zur Bundesbahndirektion Ha zurück. GEB foräerte\nvon KB nichts, wußte und billigte aber, daß Hab\nvon KB für seine Tätigkeit Geld verlangte. Ha\nerhielt auf Anforderung später 20,- DM von Kb zugeschickt.\n\nf) Fall Rob (VA 14 una 15)\n\nCEEEEED hatte von dem Bemühen des Prüflings\nRob gehört, der zunächst den Betriebsratsvorsitzenden um Hilfe für eine am 11. August 1955 abzulegende\nPrüfung ersucht hatte. CD rief Ro einige Tage\nspäter an, bestellte ihn in das Bahnhofshotel He\nund \"machte ihn hier mit Hg bekannt, den er vorher\ndavon unterrichtet hatte, daß Ro ihn um Hilfe in\nder Prüfung gebeten habe\" (UA 14). In Gegenwart CD\nsprachen dann HB und Ro@ip etwa eine halbe bis\neine Stunde über die Prüfung; H@P sagte dabei zu, er\nwerde Rob bei der schriftlichen Prüfung helfen.\n\nAls Gegenleistung zahlte Rob beiden Angeklagten\ndie Zeche, die etwa 7,- bis 8,- DM betrug. Während\nder schriftlichen Prüfung teilte Hp dem Prüfling\nmit dem Bemerken, das koste 12,50 DM, vorzeitig die\nnächste Prüfungsaufgabe mit, so daß Roi sich in\nder Pause entsprechend vorbereiten konnte. RO zahlte\nbei Abgabe dieser Arbeit 20,- DM an H@e und schenkte\nCB nach :chalt der Mitteilung, daß er die Prüfung\nbestanden habe, zwei Kisten Zigarren im Gesamtwerte von\n20,- DM.\n\nDie Beschwerdeführer rügen Verletzung des Verfahrensrechtes und des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen beider Angeklagter (GB:\nVerletzung der Aufklärungspflicht, § 244 Abs. 2 StPO;\nHab: fehlerhafte strafzumessung, § 267 Abs. 3 StPO)\nwerden wegen ihres Zusammenhanges mit der Sachrüge ge-\n\nmeinsam behandelt.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nA. Der Angeklagte G .\n\n1. Der Beschwerdeführer GEW vertritt die\nAuffassung, er habe in vier Fällen (oben unter a, b,\nd, und f angeführt) seine Amts- oder Dienstpflicht\nnicht verletzt, weil die von ihm entwickelte Tätigkeit\nnicht eine \"in sein Amt einschlagende Handlung\" gewesen sei. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht\nfalle nur dem Mitangeklagten He zur Last. Das Bekanntmachen der Prüflinge mit HP und die bloße Anwesenheit bei einem Gespräch zwischen HB und einem\nPrüfling stelle für ihn - CB - keine \"Amtshandlung\" dar.\n\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nals \"in das Amt einschlagende Handlung\" hat das\nReichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGSt 50,\n257; 68, 251, 255; 69, 393, 394; 70, 166, 172; 77,\n75, 76; RG HRR 1942 Nr. 679) nicht nur eine Tätigkeit\nangesehen, die \"an sich in den Kreis der dem Beamten\nübertragenen Obliegenheiten fällt\", sondern es als\nausreichend betrachtet, daß die betreffenden Handlungen \"ihrer Natur nach mit dem Amt oder dem Dienst des\nBeamten in einer nicht nur äußerlich losen Beziehung\"\nstehen (RGSt 68, 255), daß eine solche Handlung \"nicht\nrein privater Natur ist und nicht völlig außerhalb des\nAufgabenbereichs des Beamten liegt\" (RGSt 77, 76). Auch\nder Mißbrauch der Amtstellung, um eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht, ist keine Privattätigkeit, sondern eine in das Amt einschlagende\npflichtwidrige Handlung (RGSt 69, 394). Im Gegensatz\ndazu stehen die reinen Privathandlungen (RGSt 16, 42;\n28, 424, 427; OLG Karlsruhe HRR 1928 Nr. 1953). Der\nBundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung fortgeführt\n(BGHSt 3, 145, 145; 4, 293; 11, 125, 127).\n\na) Die Bundesbahnbeanmten sind unmittelbare Bundesbeamte (§ 19 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom\n13. Dezember 1951, BGBl. I, 955). Diese Beamten sind\nzur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (§ 61 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953, BGBl. I, 551; vorher: § 8 des Deutschen Beamtengesetzes). Das Mitteilen\nvon Vienstgeheimnissen unter Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht und unter Mißbrauch der Antsstellung ist eine pflichtwidrige Amtshandlung im Sinne\ndes § 332 StGB (BGHSt 4, 293).\n\nb) Hinzu kommt noch folgendes:\nDer Angeklagte CB war selbst an den Prüfungen\n\nnicht beteiligt; ihm oblag aber \"die Ausbildung der\nAssistenten- und Zugführeranwärter sowie deren Vorbe-\n\nreitung auf die entsprechenden Prüfungen\" (UA 2 und\n\n29). Er hat sich auch \"in besonderem Maße um die Ausbildung der ihm unterstehenden Laufbahnbewerber bemüht, indem er zusätzliche Unterrichtsstunden abhielt\" (UA 32).\n\nDie Betreuung der CB dienstlich unterstehenden Prüflinge gehörte zu seinem amtlichen Pflichtenkreis.,\nSeine Handlungen waren somit keineswegs \"rein privater\nNatur\" und lagen auch nicht \"völlig außerhalb des Aufgabenberei :hes des Beamten\". Anstatt die Prüflinge pflichtgemäß zu ermahnen und von ihrem Vorhaben, Täuschungshandlungen bei der Prüfung vorzunehmen, abzubringen, war er\nihnen nicht nur beim Anknüpfen der Verbindung mit Hg»\nbehilflich, sondern er äeckte und bekräftigte diese Beziehung auch später noch durch seine Anwesenheit bei den\ngemeinsamen Besprechungen. Dieses \"Dabeisein\"” stellt\nkein strafrechtlich bedeutungsloses \"passives Dulden\"\ndar, sondern bedeutet tatsächliches Mitwirken bei der\ngemeinsamen Pflichtwiärigkeit (Bruch der Amtsverschwiegenheit).\n\nZu keinem der Prüflinge bestand eine über das\nDienstliche hinausgehende persönliche Bindung des Angeklagten GEB: Seine Beziehungen beruhten nur auf der\nZugehörigkeit zur gleichen Behörde. CE konnte diese\nHandlungen auch nur vemöge seiner amtlichen Stellung\n\nvornehmen, weil diese ihm gestattete, die Brücke von dem\nbei der Bundesbahndirektion Halb beschäftigten Hei\nzu den - dem Angeklagten CE, nicht aber HB ut\nbekannten (UA 26) - Prüflingen des Bahnhofs He>\n\n- 10 -\n\nzu schlagen, zumal GC@EEMB als Bundesbahnoberinspektor\nzu dem Bundesbahnobersekretär HB, von seiner Freundschaft und Verschwägerung abgesehen (UA 4), auch in dem\nentsprechenden kollegialen Verhältnis stand.\n\n2, Daß Gebbert die Dienstgeheimnisse nur durch\ndie Pflichtverletzung HD erfahren konnte und auch\ntatsächlich nur auf diesem Wege erfahren hat, ändert\nnichts an der Pflichtwidrigkeit seiner eigenen Handlungsweise. Der vorangegangene Geheimnisverrat Hg» hatte\nden Mitteilungen nicht ihren amtlichen Charakter genommen.\nsie waren wiederum in den Amtsbereich eines Beamten gelangt, zu dessen Pflichten es gehörte, diese Kenntnisse\nfür sich zu behalten und nicht pflichtwidrig im Rahmen\nseiner Amtstätigkeit an amere Personen weiter zu geben,\nfür die sie nicht bestimmt waren. Die Auffassung, ein\neinmal verratenes Geheimnis könne begriffsnotwendig:\nnicht noch einmal verraten und deshalb auch gar nicht\ngeschützt werden, übersieht, daß der erste Verrat nicht\nnotwendig zur allgemeinen Verbreitung eines Dienstgeheimnisses zu führen braucht. Der vorliegende Fall zeigt\ndies deutlich, Ist die geheimzuhaltende Tatsache nur Personen bekannt, die auf Grund ihres besonderen Treueverhältnisses zum Staat zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet sind, so hat das Dienstgeheimnis seine schutzwürdige\nEigenart noch nicht verloren. Ein Beamter handelt deshalb\nauch dann pflichtwidrig im Sinne des § 332 StGB, wenn er\neinem noch nicht eingeweihten Dritten ein Dienstgeheimnis\nverrät, das er selbst nur durch den Geheimnisverrat eines\nenderen Beamten erfahren hat.\n\n3; in den beiden anderen Fällen (oben unter c)\nund e) angeführt) weist der Beschwerdeführer CB darauf\nhin, daß er Geschenke für sich weder gefordert noch ange-\n\n- 11 -\n\nnommen habe. Das bloße Wissen und die Billigung,\nHp fordere ein Zntgelt für sein pflichtwidriges\nHandeln, reichten für die Verurteilung als Mittäter\nder schweren Bestechlichkeit nicht aus.\n\nHier hat die Revision Erfolg.\n\nIm Falle Schiie hat CB Geschenke gefordert, allerdings nicht für sich - was die Strafkammer\nzu seinen Gunsten unterstellt hat - sondern für HU»:\nDas genügt für den Tatbestand der Bestechlichkeit nicht.\nSowohl im Falle des § 331 StGB als auch in dem des § 332\nStGB besteht die tatbestandsmäßige Handlung nur in dem\nannehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen eines Geschenks oder eines anderen Vorteils und nicht etwa in\nder Vornahme der an sich nicht pflichtwidrigen oder\npflichtwidrigen Amtshandlung (RG HRR 1940 Nr. 195).\n\nDas Zrstreben des Vorteils setzt dabei auf seiten des\nBeamten den Willen voraus, den Gegenstand des Geschenxkes zu behalten oder doch über ihn als eigenen, für\neigene Zwecke zu verfügen (RGSt 58, 263, 266; 68, 251, 256).\nDies ist aber dann nicht der Fall, wenn ein Beamter - hier:\nGEEEEEB - 1ediglich Verkzeug eines anderen Beamten -\nhier: H@W> - ist und für diesen den vollen Bestechungs-Aohn vom Bestecher einzieht, ohne selbst einen Anteil\n\ndavon zu erstreben.\n\nDie Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob ein Fall der sog. \"mittelbaren\nBestechung\" vorliegt (z. B. Zuwendung von Vorteilen an\nAngehörige eines Beamten; vgl. RGSt 13, 396) oder ob\nGEB entsprechend den in RGSt 42, 382 aufgestellten\nGrundsätzen als Gehilfe des Hei gemäß §§ 332, 49 StGB\nzu bestrafen ist. Im Falle der \"mittelbaren Bestechung\"\n\n- 12 -\n\nwäre zu beachten, daß der dem Angehörigen zugewendete\nVorteil mittelbar auch dem Beamten zugute kommen muß,\ninsoweit aber kein Vermögensvorteil zu sein braucht;\nes genügt z. B. auch die Befriedigung des ührgeizes\nund der Bitelkeit (RG HRR 1940 Nr. 872; RGSt 77, 78).\n\nÄhnlich ist die Rechtslage im Falle KB. Hier\nhat CGEEED keine Vorteile im Auftrage Hip von dem\nPrüfling gefordert, sondern sich auf die Teilnahme an\nder pflichtwidrigen Amtshandlung beschränkt. Die Strafkammer wird auch hier untersuchen müssen, ob CD\ndurch seine weitgehende Unterstützung Hg diesen in\ndem Vorsatz, für seine Tätigkeit ein Geschenk von Kein\nzu fordern, bewußt und gewollt bestärkt und daäurch dessen Handlung gefördert hat, so daß das Vorliegen einer\nBeihilfe zur schweren Bestechlichkeit zu bejahen wäre.\n\n4. Die Revision des Beschwerdeführers CD »emängelt weiter, das Landgericht habe ihn und HP zu\nUnrecht als Mittäter angesehen. Er - CEEEEB - habe in seiner\nDienststellung gar nicht die Möglichkeit gehabt, die von\nH@EMB vorgenommenen Handlungen selbst zu begehen.\n\nDas Reichsgericht hat die Entscheidung der Frage,\nob unter diesen Umständen Nittäterschaft vorliegen kann,\n- worauf der Beschweräeführer zutreffend hinweist - in\nRGSt 69, 393, 395 ausdrücklich offengelassen und erklärt,\nes könne \"dahingestellt bleiben, ob zu dem Begriffe der\nMittäterschaft bei der Bestechlichkeit gehört, daß die\neigentliche pflichtwiärige Amtshandlung, wenn nur einer\noder mehrere der Mittäter sie vornehmen, auch von jedem\nanderen der Mittäter hätte vorgenommen werden können\".\n\n- 13 -\n\nDie Rüge erweist sich im Ergebnis als unbegründet.\n\nMittäterschaft setzt voraus\n\na) ein zur Verwirklichung des Tatbestandes beitragendes Handeln,\n\nDabei genügt es nach dem allgemein anerkannten\n\"Grundsatz der Arbeitsteilung\" (Mezger in IK\n\n8. Aufl. § 47 Anm. '4; Schönke/Schröder 9. Aufl.\n§ 47 Vorbem. V; Maurach Allg. Teil 3. Aufl.\n\n3. 507), wenn der Mittäter seine persönliche\nTätigkeit auf Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlungen beschränkt (BGH NIW 1951, 410\nNr. 23). Daß GEB mindestens derartige Handlungen vorgenommen hat, ist festgestellt und\nwird auch von der Revision nicht angefochten.\n\nb) den Willen zur gemeinsamen Tatausführung,,\n\nFür die Abgrenzung der Mittäterschaft von der\nBeihilfe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. 3BGHSt 8, 393) die innere\nWillensrichtung des Teilnehmers maßgebend; sie\nmuß \"derart sein, daß sie seinen Tatbeitrag\nnicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern\nals einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine\nErgänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen\n1&äßt. Ob jemand dieses enge Verhältnis zur Tat\nhaben will, ist nach den gesamten Umständen zu\nbeurteilen. ... Dabei ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, wie weit er den Geschehensablauf\nmitbeherrscht, so daß Durchführung und Ausgang\nder Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen\" (BGH aa0 S. 396). Das Vorhandensein oder\nFehlen eines \"eigenen Interesses\" am Erfolg der\nTat spielen dabei keine unbedingt entscheidende\nrolle.\n\n- 14 -\n\nNach den Feststellungen (UA 24 bis 28)\nbestand zwischen CD una HE ein enger\nZusammenhalt, sie arbeiteten Hand in Hand.\nCEEED stellte in mehreren Fällen überhaupt\nerst die Verbindung der Prüflinge mit Hg»\nher (VA 27). Das Ausmaß seiner Beteiligung\nund seines Interesses am Taterfolg (Bestehen\nder Prüfungen) war beträchtlich; ohne ihn\nhätten die Taten nicht in der vorgesehen Art\ngeschehen können.\n\nc) die besondere Tätereigenschaft, wenn der Tatbestand sie erfordert.\n\nDie schwere Bestechtlichkeit (§ 332 StGB) ist\nein echtes Amtsdelikt, das die Mitwirkung eines\nNichtbeamten als Täter ausschließt; dieser kann\nsomit auch nicht Mittäter sein (RG3t 39, 193,\n195). Für CD jedoch, der Beamter im Sinne\ndes § 359 StGB ist, trifft dies nicht zu.\n\nDer Straftatbestand fordert, daß ein Beamter\nfür eine pflichtwidrige Handlung Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt.\nDementsprechend ist es erforderlich, daß diese\nHandlung von den Mittätern gemeinschaftlich\nvorgenommen wird. Dagegen braucht die in Aussicht genommene oder bereits vorgenommene Amtshandlung nicht in Mittäterschaft begangen zu\nwerden. Denn den Mittätern der Straftat der\nBestechlichkeit wird nicht eine gemeinschaftlich begangene Amtshandlung, sondern das geneinschaftliche Fordern usw. eines Vorteils\nfür eine Amtshandlung zur Last gelegt. Das Gesetz verlangt lediglich, daß diese Amtshand-\n\n- 15 -\n\nlung bei jedem der Beteiligten in das Amt\neinschlägt. Damit ist jedoch nicht erfordert,!\ndaß die durch das Zusammenwirken mehrerer\nzustande gekommene oder in Aussicht genommene\nHandlung für jeden der Mittäter eine in ihrem\nganzen Umfang eine in sein Amt einschlagende\nHandlung ist.\n\nDer Schwerpunkt des Tatbestandes liegt, wie\nausgeführt, im Käuflichmachen einer Amtshandlung, d. h. im Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen von Geschenken oder anderen Vorteilen. Ist diese Tätigkeit gemeinschaftlich\nvorgenommen worden und fließt der Bestechungslohn nach dem Willen der gemeinschaftlich handelnden Beamten wenigstens im Ergebnis allen\nTeilnehmern zu oder soll dies geschehen, so\ngenügt dies für die Verwirklichung des Tatbestandes der gemeinschaftlich begangenen Bestechlichkeit jedenfalls dann, wenn die betref-,\nfende Amtshandlung mindestens dergestalt teilweise in den Amtskreis jedes Mittäters fällt,\ndaß jeder teilnehmende Beamte im Rahmen seines\nTätigkeitsbereiches an der Gesamthandlung mitwirken und so zum Gesamterfolg beitragen kann.\nDas Erfordernis, daß die Amtshandlung in das\nAmt einschlägt, ist bereits dann erfüllt, wenn\ndie durch das Zusammenwirken mehrerer Beamten\nvorgenommene Amtshandlung zu einem Teil für\njeden der beteiligten Beamten eine in sein Amt\neinschlagende Handlung ist.\n\nVorliegend überschneiden sich die Amtskreise\nCEEEEB und He, weil beide, wenn auch in\n\n- 16 -\n\nunterschiedlicher Dienststellung, mit der Ausbildung der Laufbahnbewerber amtlich befaßt waren. GEW vetreute die Anwärter bis zur\nPrüfung und bereitete sie auf sie vor, Ha\nsorgte für den ordnungsmäßigen Ablauf der\nPrüfungshandlung. Die Prüfung stand aber nicht\nim Gegensatz zur vorangegangenen Ausbildung,\nsondern war deren entscheidender Abschluß.\n\nIn diesem Punkte überdeckten sich somit die\nsonst unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche\n\nder beiden Angeklagten. - Die Frage, ob Mittäterschaft auch vorliegen würde, wenn sich\ndie Amtskreise der beteiligten Beamten nicht\nwenigstens teilweise überschneiden würden,\nkann deshalb hier offenbleiben.\n\nWürde man bei nur teilweiser Zuständigkeit der\nbeteiligten Beamten Nebentäterschaft (vgl. dazu RGSt\n68, 251, 256) annehmen, so würde man die pflichtwidrige Amtshandlung entscheidend in den Vordergrund\nstellen und den Tatbestand der Bestechung an den\namtlichen Wirkungsbereich des einzelnen Beamten binden. Diese enge Bindung würde der Straftat sogar\nden Charakter eines \"eigenhändigen\" Delikts in dem\nSinne verleihen, daß sie immer nur von dem jeweils\nin vollem Umfang \"zuständigen\" Beamten begangen werden könne. “ie jedoch bereits dargelegt, würde diese\nAuffassung nicht zutreffen. Die Vornahme oder die\nInaussichtnahme der pflichtwidrigen Handlung gehört\nnicht zum Tatbestande des § 332 StGB; sie ist für\nden Schuldspruch ohne Bedeutung (BGH GA 1959, 176).\nzs ist unerheblich, ob der Beamte eine solche Handlung ernstlich vornehmen will oder ob er zur Vornahme überhaupt in der Lage ist (RGSt 39, 193, 200-\n\n- 17 -\n\n202; RG DStR 1934 /GA 78/7, 346). Die vermeintliche\nBindungswirkung besteht deshalb nicht. Nicht die\nDienstpflicht des einzelnen Beamten wird vor Angriffen\ngeschützt, sondern die Reinheit der Amtsausübung\nschlechthin.\n\nDas Ergebnis ist auch rechtspolitisch zu billigen. Die Behörden, die heute eine Vielzahl von Lebenssachverhalten zu regeln haben, können ihrer Aufgabe oft\nnur dadurch gerecht werden, daß sie im Interesse einer\ngleichförmigen Zrledigung der anfallenden Geschäfte\nmehrere Beamte jeweils auf einem Teilgebiet einsetzen,\num durch deren Zusammenwirken eine Amtshandlung vorzunehmen. Dieses notwendige Ineinandergreifen schon im\nnormalen Geschäftsablauf rechtfertigt es, den Schuldvorwurf gemeinschaftlicher Bestechlichkeit gegen mehre-\n\nre Beamte zu erheben, wenn sie gemeinsam durch \"Hand-in-Hand-Arbeiten\" eine Amtshandlung käuflich machen, zu der\nJeder, seiner begrenzten Zuständigkeit entsprechend,\nseinen Tatbeitrag geleistet hat oder leisten könnte.\nDabei macht es keinen Unterschied, ob die teilnehmenden Beamten in gleicher Dienststellung nebeneinander\narbeiten oder ob sie sich als über- und untergeordnete\nBeante zur Straftat verbinden.\n\n5. Die letztlich vom Angeklagten GEB gegen\ndie Strafzumessung erhobenen Revisionsangriffe (zu Unrecht gleich hohe Einzelstrafen für Gebbert und Heuer)\nsind offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat\nzwar die in den Einzelstrafen zum Ausdruck kommende\nGleichbehandlung beider Angeklagter nicht ausdrücklich\nbegründet. Die umfangreichen Strafzumessungsgründe\n(UA 32 bis 35) machen aber deutlich, daß sich die Strafkammer aller wesentlichen Zumessungstatsachen bei der\nAbwägung bewußt war. Zine Verletzung des tatrichterlichen Ermessens ist nicht erkennbar.\n\n- 18 -\n\nB. Der Angeklagte H EEE»\n\nDie Revision des Beschwerdeführers H@W, die sich\nim wesentlichen in Angriffen gegen die Strafzumessung\nund die Nichtannahme von Fortsetzungszusammenhang erschöpft,\nist - abgesehen von den Fällen Schwe und Kai,\nbei denen die Frage der Mittäterschaft erneut zu prüfen\nist -— im übrigen offensichtlich unbegründet. Das Urteil\n1äßt weder in den weiteren Fällen der gemeinschaftlichen\nBestechlichkeit noch in den Fällen der Alleintäterschaft\n(Ra, UA 15, und ie, UA 16) Rechtsfehler im Schuldoder Strafausspruch erkennen, die den Angeklagten Hg\nbeschweren.\n\nIII. Das angefochtene Urteil ist deshalb in den\nFällen SchED und KB aufzuheben und zur neuen\nVerhandlung und Zntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Zur eigenen Sachentscheidung wäre der Senat,\nvon der noch möglichen weiteren Sachaufklärung abgesehen,\nschon im Hinblick auf § 265 stPO nicht in der Lage.\n\nDie Aufhebung erfaßt auch die - im übrigen rechtsfehlerfrei gebildete - Gesamtstrafe sowie die Nebenstrafe\nder Verfallerklärung (§ 76 StGB). Bei letzterer hat die\nStrafkammer zwar die Anordnung der Gesamthaftung übersehen,\ndamit aber nur zugunsten beider Angeklagten geirrt (BGHSt\n10, 237, 244). Eine nachträgliche Ausdehnung der Nebenstrafe kann im Hinblick auf das Verbot der Schlechterstellung nicht erfolgen (§ 358 Abs. 2 StPO). Im übrigen erscheint es angezeigt, wenn die Strafkammer in der neu zu\ntreffenden Entscheidung den Gesamtbetrag der für verfallen\nerklärten Bestechungsgeschenke einzeln aufgliedert und\n\n- 19 -\n\nin Beziehung zu den einzelnen Straftaten setzt. Andernfalls ist dem Senat die rechtliche Nachprüfung mindestens\nerheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich.\n\nRotberg Krunmme Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-03/4-str-437-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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