{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-01-08_4_StR_549_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-01-08","aktenzeichen":"4 StR 549/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2160 075\n\nIna nanzen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Heinz K 2 EB zu: 7 eegup- >,\ndort geboren am MM. NEED EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nIEauptverhandlung vom 8. Januar 1960 in der Sitzung vom\n15. Januar 1960, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Aotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter ör. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der 3Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum von 21. September 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neıen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie zLosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen»\n\nVon Rechts wezen\n\nn PP\nrung\n\n“\n2 Eu\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Ncetzucht zu zwei\n‚ahren Gefängnis verurieiit worden. Die hürgerlishen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkanni.\n\nSeine Revisicn, die Verletzung des sachlichen Strar.--\nrechts rügt, muß im ärgehnis Erfoig haben,\n\n, Das Landgericht hat Tcigenden Sachverhalt Testgestellv:\n\nAm Abend des 20. Mai 1979 nesuchte der Angeklagte die\nGaststätte \"Tu\" ir Pe DEE. vo sich auch\ndie Eheleute GB aufhielten. Während CB Skat spielte,\nunterhielt si-h seine Frau mit anderen Gästen und tanzste\n11% ihnen. Auch mit dem Angeklagten tanzte sie und trank\nan der Theke mit ihm einen Schnaps. Als Feierabend geboten\nwurde, traten die Eheleute CP, stark angeisrunken, den\nHeimweg an, der sie auf der Straße \"St\" üurch ein\nWälächen führte. Unverwegs wurden sie von dem Angeklagten\nauf seinem Moped überholt, der sein Fahrzeug zu Hause abstellte und zurückging, um auf Frau CB zu warten, mit\nder er geschlechtlich zu verkehren wünschte. Frau GC»\nforderte ihren Mann in dem Wäldchen auf, vorauszugehen, weil\nsie austreten wollve. Als sie einige Meter vom Weg ab ins\nGebüsch getreten war, während ihr Mann weiterging, stand\npPiötzlich der Angeklagte vor ihr. Er schlug ihr sogleich\nmid der Hand mehrmais ins Gesicht, wodurch sie mindestens\neinen Zahn verlor. Dann zerrte er sie weiter ins Dicht,\nwarf sie zu “oden, riß ihr die Kleider auf und versuchte\nmit ihr unter Überwindung ihres heftigen Widerstandes den\nGeschlechtsverkehr auszuüben. Ob es tatsächlich dazu g2-\nkommen ist, konnte nicrt mit Sicherheit Testgesteilt werden.\nAls der Angeklagte von Frau Gr@@® abiieß, lief sie unvermitteli zum nächsten Fernsprecher und benachrichtigte die\n\n„\n\nFolizei. Sie wurde kurz darau? verncmnen \"cnei der RBeante\nfestsiveilvie. daß ihre Kleider regelrechv aufgerissen waren.\n\nDer Angeklagte hat leäigiich zugegeben, Frau CB :--\nschlagen zu haben, weil sie Geld für den Feschlechtisterxzehr\n\nrerlangi habe, Er wili aber nicht versucht haben, mit ihr\nunter Gewaltanwendung geschiechtlich zu verkehren. Die Strari.\nxammer hai ihn jedoch auf Grund der Bexundungen der Frau\nSED in Terpindung mi dem Zustand ihrer Kleidung und unver\nBerücksichtigung seiner im Jahre 1955 verübten gleichartigen\nVortat, wegen der er rechtskräftig zu einem Jahr sechs NMcnaven Gefängnis verurteilt wurde, für überführt erachtet.\n\nIl. Die gegen die Schlußfolgerungen der Strafkammer erhobenen Revisicnsrügen greifen nicht durch,\n\nlo Der Tatrichter hat dem Angeklagten allerdings bei\nder Strafzumessung zugute gehalten, daß er auf Grund des\nVerhaltens und der Äußerungen der Frau CB in der Caststätte geglaubt habe, sie sei mit dem Geschlechtsverkehr\neinverstanden, und daß sein Tatentschiuß durch ihr Betragen\nbegünstigt worden sei. Daraus schließt die Verteidigung zu\nUnrecht auf einen schuldbefreienden Irrtum des Angeklagten,\nweil er den Widerstand des Opfers gegen den Geschlechtsverkehr nicht gekannt hatte. Denn das Landgericht weist ausdrücklich darauf hin, daß der Angeklagte ja bald erkannt\nhabe, daß Frau GP nit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei, Das konnte der Tatrichter rechtsbedenkenfrei schon aus den Gewalttätigkeiten entnehmen. mit denen\nder Angeklagte sogleich bei der Begegnung mit seinem Opfer\nbegann. Danach rechnete er zumindest von vornherein mit\neinem ernstlichen Widerstand der Frau,\n\n2. Unschädlich sind auch die von der Revision angegrilfenen Erwägungen. mit denen das Landgericht die von der Fra!\n\nOB -erncmmenen Äußerungen einer Frau zu ihrem Lierhaber ais unerhenlish bezeichnet; denn es hai hieraus, eiigegen der Meinung der Rerision, kein Beweisanzeichen zegen\nden Angeklagten hergeleitet. „ielmehr diese Beiundungen nur\nals ungeeignet bezeichnet, um den Angeklagten zu entlasten,\nweil es nach den Umständen in erster Linie rechtsbedenkenfrei davon ausgeht, daß die Frau nicht mit Trau CB yerscnengleich, also nicht das Cpfer des Angeklagten war. m\nübrigen handelt es sich nur um eine Hilfserwägung, auf der\n\ndas Jrveil keinesfalls beruht,\n\n=.\n\n-II. Dagegen rügt die Revision mit Erfolg die Nichianwendung aes § 4o StGB. Nach den Urteiisausführungen hat\ndas Landgericht es nicht für erwiesen erachtei, daß es zur\nDurchführung des GeschlechtsTerkehrs geitcommen ist, chwohl\nnicht ersichtlich sei, sc führt das Urteil aus. was den Angeklagtien davcn abgehalten haben könnte. Das nötigte den\nTatrichter zu einer Erörterung der Frage, co der Angeklagte\naus freien Stücken im Sinne von § 45 Nr. 1 StGB ven der geplanten Tat zurückgetreten ist, möglicherweise deshalb, weil\nFrau CB zerade ihre Menatsblutung haite ‚Uk 45 velo zu\ndem Merkmal der Freiwilligkeit; BGHSt 7, 296; 9, 48),\n\nDer Senat sieht sich nicht in der Lage, diese Frage\nauf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen selbst zu\nentscheiden, da der Sachverhalt insoweit noch weiter erforscht werden muß.\n\nDas angeflochvene Urteil ist aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nFalls der Angeklagte :-n der versuchten Wotzucrht mit\nswraflnefreiender Wirkung zurückgetreten sein silite, \"Tedar’\nes jedenfalls noch der Prüfung. cb er sich der Gewaltunzucht\nschuldig gemacht hat \\BCHSt 1, 172).\n\n’\n\nReiperg Krumme Bauer\n\nhy\nch\n> .\n\nMa n Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-08/4-str-549-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-08/4-str-549-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.217844+00:00"}}