{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-01-08_4_StR_522_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-01-08","aktenzeichen":"4 StR 522/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3.513 522/59 2160 076\n\nın Namen des Volkes\nIn der Etrafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Eleonore 5 u; aus Sp\nEB, zevoren an @: in W /Kreis ,\nwegen uneidlicher Falschaussage u.4s\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf ürund der\nHauptverhandlung vom 8. Januar 1960 in der Sitzung vom\n15. Januar 1960, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Tr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBunäesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EM in ser Verhandlung,\n\nOberstastsanwalt EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der weschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Letmolä vom 7.Septenber 1959\n\nim Strafausspruch nit den Feststellungen aufgenoben.\n\nlie Sache wird-in diesem Umfang zu neuer Verhandlundä und entscheidung, auch über die Kosten des\näechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicosen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon kKechts wegen\n\n-2.-.\n\nwründe:\n\nMitte November 1954 lernte die Angeklagte den Polsterer\nund Dekorateur nobert EB kennen. Von Ünde Novenber\noder spätestens Anfang Dezember 1954 an bis Neujahr 1955 verkehrten beide miteinander geschlechtlich. vsereits inde Dezenber 1954 fühlte die Angeklagte sich schwanger. Au: ED\n1955 gebar sie einen Jungen. HB erkannte seine\nVaterschaft an, Mitte 1956 stellte er jedoch seine Unterhaltszahlungen ein, weil ihm Bedenken gekommen waren, ob er der\nsrzeuger des Jungen sei. Auch in dem 1957 gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht\n(3 Ms 103/57 Sta. Detmold) bezweifelte er dies.\n\nIn Ger Hauptverhandlung gegen ihn vor dem Schöffengericht in Detmolä am 2. September 1957 sagte die Angeklagte,\nnachäen sie zur Wahrheit ernahnt und darauf hingewiesen worden\nwar, daß sie ihre Aussage zu besiüigen habe, als Zeugin aus,\nsie habe in der Empfängniszeit vom 16. Oktober 1954 bis\n14. Februar 1955 mit keinem anderen Manne als nit HEEEEED\nGeschlechtsverkehr gehabt. Vereidist wurde die Anzeklagte nicht,\nweil sie als weschädigte angesehen wurde.\n\nirotz seiner Verurteilung zu zwei Monaten Gefängnis wegen\nVergehens nach § 170 b StGB zehlte AB auch in der\nfolgenden Zeit keinen Unterhalt. In dem gegen ihn erneut eingeleiteten Verfahren (3 Ms 28/58 StA Detmold) bezweifelte er\nseine Vaterschaft wiederum. Nachdem die Angeklagte ebenso wie\nin dem ersten Verfahren gegen HB ernahnt und belehrt worden war, saxte sie als Zeugin erneut aus, daß ihr\nin der gesetzlichen änpfängniszeit nur HB 7:1 cewohnt habe. Auf diese ihre Aussage wurde die angeklagte vereicist. HC este gegen das ihn zu drei Monaten\nwefänsnis verurteilende örkenntnis berufung ein. An 5.Februar\n\n1959 wurde er vom Landgericht in Detuold freigesprochen, nach.\ndender als Sachverständiger vernommene Direktor des Instituts\nfür gerichtliche dJedizin an der Universität Münster, Professor\nPB, in seinem Elutgrurpengutachten sich auf üwrund zweier\nBlutgruppenuntersuchungen, deren «rgebnisse übereinstinmten,\n\ndahin ausgesprochen hatte, deß HB unmöglich der irzeuger des von der Angeklagten geborenen Jungen sein könne. |\n\nIn dem nunmehr gegen die Angeklagte eingeleiteten Straf-\n\nverfahren wegen uneidlicher Falschaussage und wegen Meineids\nerstattete Prof. POEEEEB ein neues schriftliches Blutgrupven- N\nsutachten auf urund einer dritten Blutgruppenuntersuchung, das\nin der Hauptverhandlung ebenso wie sein wutachten im Verfahren\ngegen ICE (3 Ms 28/58) verlesen wurde. Beide Gutachten gelangen hinsichtlich sämtlicher geprüften Blutnerxnale\nzu denselben vsrgebnis.\n\nDie Angeklagte ist, da die Strafkammer infolgedessen zu\nder Jberzeugung gelangte, daß sie in der Empfängniszeit keinen\nanderen Manne als HE die Beiwohnung gestattet und\ndies zwei Mal als Zeugin der Wahrheit zuwider in Äbrede gestellt habe, wegen uneidlicher Falschaussage und wegen Meineide zu einer üesamtstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.\nDie bürgerlichen Ehrenrechte hat ihr das Landgericht auf äie |\nLauer von zwei Jahren, die Fähigkeit als Zeugin oder Sachverständige vernommen zu werden, für immer aberkannt.\n\nMit ihrer Kevision gegen dieses Urteil beanstandet die\nAngeklagte das Verfahren und die Verletzung sachlichen nechtsf\n\nDie sevision hat nur insoweit Erfolg, als der Strafausspruch aufzuheben ist.\n\n1. Hit der Aufklärungsrüge bemängelt die Beschwerdeführerin, daß die Strafkammer dem Antrag ihres Verteidigers in\n\nder Hauptverhandlung, noch as vutackten eines anderen Sachverständigen einzuholen, nicht gefolgt ist.\n\nDiese hüge schlägt fehl,\n\nNach der Niederschrift über Jie Hauptverhandlung vom\n4. September 1959 hat Ger Verteiäiger der Angeklagten \"angeregt\", ein wutachten von einem anderen Institut einzuholen\n(Bl. 64 HA). Dagegen ist nach der Niederschrift über die\nHauptverhandlung weder von der Angeklagten noch von ihrem\nVerteidiger bis zum Schluß der Beweisaufnahne ein Antrag auf\nHinzuziehung eines weiteren Sachverständigen gestellt worden\n(Bl. 63, 64 HA).\n\nBloße Anregungen sinä keine Beweisamträge. Somit bedurfte\nes keiner förnlichen Ablehnung der Anregung des Verteidigers\nder Angeklagten durch das vwericht, wie dies in § 244 Abs. 4\nStPO für Beweisamträge vorgesehen ist, die die Vernehmung\neines Sachverständigen bezwecken.\n\nAuch § 244 Abs. 2 StP) ist von der Strafkammer nicht verletzt worden. Danach hat das wericht zur crforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Auts wegen auf alle Tatsachen und\nBeweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von be-Geutung sind.\n\nLer Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß bei Blutgruppenbestimmungen, auch wenn es sich nur um die sogenannten\nklassischen Biutsruppen 0 A B (ohne Untergruppen) handelt, un\netwaige Fehlerquellen aufzudecken, eine Überprüfung unter\nandermfür die Fälle empfohlen wird, in denen nach dem Ausfall einer Blutgrurpenbestimmung anzunehmen ist, daß ein\n\nbeteiligter unter zid eine falsche sussage gemacht hat (velsr1laß des früheren neichsministers der Justiz vom 20.März\n1939 - 3470 - IV v2 357 -). Derartige Hinweise finden sich\nebenfalls im einschlägigen Schrifttum (vgl. u.a. Pietrusky,\nLas Blutgrurpongutachten 1956, S. 39, 54; PB, Lehrbuch\nder Gerichtlichen Medizin 1957, S. 578, 579 im Kapitel Blutgruppensystem von A. Lauer). üleichwohl enthält die Nichtbeachtung solcher Empfehlungen nicht in jedem Fall einen Kechtsverstoß. Ausnahmen davon können dem Tatrichter unter beson-\n\nderen Umständen vertretbar erscheinen. Solche Umstände sind\nhier gegeben. IK\n\nder in diesem Verfahren zugezogene Sachverständige ist\nLeiter des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität\nin Münster (Westfalen) sow® ministeriell ernannter Gutachter\nHinzu kommt: Der Sachverständige hat drei Blutgruppenuntersuchungen bei der Angeklagten, dem von ihr geborenen Kind\nund dem Polsterer und Dekorateur HER vorzenomnen,\nund zwar mehr als ärei Monate nach einer Blutübertragung auf\ndas Kind, so daß bei dem diesem entnommenen Blut eine Üüberlagerung durch Spenderblut ausgeschlossen war (vgl. Pietrusky\naa0 S. 8, 9; Walcher, Die Blutprobe im Vaterschaftsprozeß 1957\nS. 10, 11). Sämtliche drei Blutgruppenbestimnungen durch den\nSachverständigen haben nach den Feststellungen der Strafkamner\nübereinstimmend ergeben, daß die Angeklaste und Hillerscheidt\nzur Blutgruppe 0 gehören, der von der Angeklagten geborene\nJunge dagegen zur 5lutgrupre B. Dem Auftrag an den Sachverständigen zur Erstattung des letzten Blutgruppengutachtens\nwar zufem folgendes vorangegangen: Nachdem auf Grund der Blut-\n\ngruppenuntersuchungen im vorangegangenen Strafverfahren gegen\nHOEEEEB ser Sıchverstänäige sein Gutachten in der HauptverLandlung vom 15. Juni 1959 erstattet hatte und ein Antrag\n\nauf eine Vereidigung nicht gestellt worden war, hatte der Ver-\n\nteidiger der Angeklagten beantragt, ein Öbergutachten einzuholen. Daraufhin bescnloß die Strafkammer, daß derselbe Sachverständige ein neues wutachten auf “rund einer neuen Blutgrurvpenuntersuchung erstatten solle, und gab ihm, wie von\n\nihm auch befolgt wurde (Bl. 46, 47 HA), auf, \"zur Blutentnahme\nzum Zwecke zuverlässiger Identifizierung die Angeklagte, den\nvon ihr geborenen Änaben und HB zum selpven Termin\nzu laden :::\" (Bl. 33 HA). Der erneut mit der ärstattung eines\nBlutgruppengutachtens beauftraste Sachverständige, der in der\nfrüheren in dieser Sache durchgeführten Hauptverhandlung versönlich erschienen war, war sonit über die Bedeutung seiner\nnochmaligen Blutgruppenbestinmnung eindrücklich unterrichtet.\nEr erstattete sein wutachten, ohne zum Ausdruck zu bringen,\ndaß er eine weitere Blutgruppenbestinmung durch einen anderen\nSachverständigen für erforderlich halte.\n\nNach alledem mußte sich der Strafkammer, nicht zuletzt\nals Gerichtsmediziner weithin anerkannten Gutachters, die\nNotwendigkeit zur Herbeiführung einer vom Verteidiger der\nAngeklagten angeregten vierten blutgruppenbestimmung durch\nnicht, obwohl die Angeklagte bei der Strafkammer nach ihren\nAuftreten und persönlichen Eindruck nicht den Anschein erweckt\nhat, daß ihr ohne weiteres zugetraut werden könne, die Unwahrheit gesagt zu haben (UA S. 5).\n\n2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet, soweit es sich\num den Schuldspruch handelt. Insoweit lassen die rechtlichen\nLarlegungen des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten erkennen. Insbesondere konnte das Landgericht\nohne Kechtsirrtum von dem von der hissenschaft angenommenen\nVererbungsgang der Blutgruppeneigenschaften A und B als wissen-\n\nschaftlich gesichertem krfahrungssatz ausgehen (vgl. BGHZ 2,\n6, 9, 10; 12, 22 ff) und nach der von ihm zugrunde gelegten\nBlutgruppenuntersuchung des Sachverständigen, wonach die\nAngeklagte und HEEEEED die Blutgruppe O haben, das von\nder Angeklagten geborene Kind dagegen der 3lutgruppe B angehSrt, im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen folgern, deß HEEEEED 215 irzeurer des Kindes der Angeklagte\nnicht in Frage kommt, sondern nur ein anderer Mann mit der Blut\ngruppe B, AlBoderA 2B.\n\n3. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat in- ®\ndessen keinen Bestand. Die Strafkanmer hat bei der Erwägung,\nob 3 157 StGB anzuwenden ist, in den Gründen des angefochtenen\nUrteils dargelegt, die »ngeklagte habe sich selbst nicht darauf\nberufen, aus Angst vor Strafe gehandelt zu haben, und nit daraus\ngefolgert, daß die Angeklagte bei ihrer zweiten (eidlichen)\nVernehmung nicht die Absicht gehabt habe, durch eine falsche\nAussage der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung zu entgehen.f\nDabei hat die Strafkammer übersehen, daß die angeklagte sich\nnicht darauf berufen konnte, bei ihrer zweiten (eidlichen)\nVernenmung aus Angst vor Strafe falsch ausgesagt zu haben. Dem\ndanit hätte sie ihre gesamte Verteidigung, bei beiden Vernehmungen, die Wahrheit gesagt zu haben, in Frage gestellt. Da\ndas Landgericht möglicherweise deshalb § 157 StuB zugunsten\nder Angeklagten nicht angewendet hat, mußte der Strafaussprucl\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidun\ndarüber zurückverwiesen werden.\n\nIm übrigen war die Kevision zu verwerfen,\n\nKotberg Krunmme Sauer\n\nMartin Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-08/4-str-522-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-08/4-str-522-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.193620+00:00"}}