{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-01-08_4_StR_501_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-01-08","aktenzeichen":"4 StR 501/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a)\n\nb)\n\nOb der Versuch einer Straftat beendet ist, hängt\nin erster Linie davon ab, welche Handlungen der Täter\nbei Beginn der Tatausführunegs für\nerforderlich hielt und vornehmen wollte, um den tatbestandsmäßigen Erfolg zu verwirklichen. Hat er diese Handlungen vorgenommen, so ist der Versuch beendet.\n\nFalls der Täter seinen Vorsatz nicht von vorn herein auf\neine einzige oder bestimmte Ausführungshandlungen beschränk--\nte, kommt es auch noch darauf an, welche Wirkungen cr sich\nim Augenblick der Beendigung seiner Tathandlungen von seinem bisherigen Tun versprochen hat und ob er weiteres Handeln noch für möglich hielt.\n\nIn dem zuletzt bezeichneten Fall ist der Versuch schon\n\ndann beendet, wenn der Täter weitere -— an sich mögliche -\nTathandlungen unterläßt, weil er sein bisheriges Handeln\nzur Berbeiführung des Erfolges fürgeeignet und es deshalb\nfür möglich nält , daß dieser «rfolg bereits\ninfolge seines bisherigen Verhaltens eintreten werde. Nicht\nerforderlich ist, daß er von dem Eintritt des Erfolges\nüberzeugt ist.","text_plain":"—_.\n\nu)\n|\n\nNachschlagewerk: Ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 46 Nr. 2\n\na)\n\nb)\n\nOb der Versuch einer Straftat beendet ist, hängt\nin erster Linie davon ab, welche Handlungen der Täter\nbei Beginn der Tatausführunegs für\nerforderlich hielt und vornehmen wollte, um den tatbestandsmäßigen Erfolg zu verwirklichen. Hat er diese Handlungen vorgenommen, so ist der Versuch beendet.\n\nFalls der Täter seinen Vorsatz nicht von vorn herein auf\neine einzige oder bestimmte Ausführungshandlungen beschränk--\nte, kommt es auch noch darauf an, welche Wirkungen cr sich\nim Augenblick der Beendigung seiner Tathandlungen von seinem bisherigen Tun versprochen hat und ob er weiteres Handeln noch für möglich hielt.\n\nIn dem zuletzt bezeichneten Fall ist der Versuch schon\n\ndann beendet, wenn der Täter weitere -— an sich mögliche -\nTathandlungen unterläßt, weil er sein bisheriges Handeln\nzur Berbeiführung des Erfolges fürgeeignet und es deshalb\nfür möglich nält , daß dieser «rfolg bereits\ninfolge seines bisherigen Verhaltens eintreten werde. Nicht\nerforderlich ist, daß er von dem Eintritt des Erfolges\nüberzeugt ist.\n\nBGH, Urt. v. 15. Jenuar 1960 - 4 StR 501/59 - SchwG Hagen\n\n4 StR 501/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Revolveräreher Friedrich T EB zu: ron -\n\"EB, geboren am EM. ED EB in 2-2: in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nheat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 8. Januar 1960 in der Sitzung vom 15. Januar\n\n1960, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Nertin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Yertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Schwurgerichts in Hagen/lestf, vom 26. Juni 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über dic\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in\nDortmund verwiesen.\n\nVon Kechts wegen\n\nGründe;\n\n— Te\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu drei Jahren sechs Monaten üefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte\nwurden ihm auf zwei Jahre aberkannt.\n\nSeine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt,\nmuß im Ergebnis Erfolg haben,\n\nI. Das Urteil stellt folgenden Sachverhalt fest;\n\nDer Angeklagte lebte mit seiner Frau, mit der er\nseit September 1950 in beiderseits zweiter Ehe verheiratet war, in den letzten Jahren wenig glücklich zusammen. Sie\nwar Ariegerwitwe gewesen und hatte einen neun Jahre alten Sohn - Horst - mit in die Ehe gebracht, der eine\nKriegswaisenrente bezog. Er hielt sich zeitweilig bei\nseinen im selben Ort wohnenden Großeltern auf, seit\nApril 1956 —- dem Beginn seiner Schlosserlehre — weilte\ner aber meistens bei seiner Mutter und dem Stiefvater.\nDadurch trübte sich das anfänglich harmonische Verhältnis der Ehegatten.\n\nDie Ehefrau arbeitete nach der Wiederverheiratung\nweiter als Putzhilfe und machte von ihrem Verdienst sowie\ndem Lohn ihres Mannes, den dieser ihr fast ganz überließ,\ngroße Anschaffungen für die Familie, Der Mannbekam bis\n\nzum Jahre 1957 u.a. fünf Sonntagsanzüge und vier Mäntel.\nAuch Horst wurde reich bedacht. Dadurch fühlte sich der\n\nMann zunehmend zurückgesetzt und wurde auf seinen Stiefsohn eifersüchtig. Er kam alle zwei bis drei “ochen au\nSamstagabend angetrunken nach Hause und beschimpfte scine Frau in häßlichster Weise. Diese erhob deshalb schon\nim Juli 1957 Ehescheidungsklage, ließ sich aber bald zur\nRücknahme der Klage bewegen. Jedoch entbrannte der Streit\nWeihnachten 1957 von neuem wegen der Geschenke für Horst.\nDie Frau hielt sich von nun ab mit ihrem Sohn an den Yochen-\n‘enden bei ihren Zltern auf. Seit April 1953 schlief sie\nnickt mehr im ehelichen Schlafzimmer, sondern schloß sich\nnachts mit Horst im Wohnzimmer ein. Das veranlaßte den\nMann dazu, sie unerlaubter Beziehungen zu ihrem 5ohn zu\nbezichtigon. Als es im Nai 1958 wiederum zu einer heftigen\nAuseinandersetzung zwischen den Ehegatten gekommen war,\nließ die Frau erneut ihescheidungsklage einreichen. Am Frceitag vor Pfingsten verließ sie mit ihrem Sohn endgültig Jie\neheliche Wohnung, die sie nur noch zum Aufräumen aufsuchte.\nIm übrigen überließ sie den Mann gänzlich sich selbst.\nDieser aß in den nächsten Tagen nur sehr wenig und suchte\nabends GSastwirtschaften auf, wo er sich betrank, oder er\ngenoß zu Hause reichlich alkoholische Getränke. Am Dienstag\nnach Pfingsten wurde ihm die Scheidungsklage zugestellt.\nDas versetzte ihn in eine verzweifelte Stimmung. är ging\nnicht mehr zur Arbeit und nahm keine Nahrung zu sich, sondern trank zu Hause nur einige Flaschen Bier und Hagebuttenwein. Abends drehte er alle Gashähne in der Küche auf,\num sich das Leben zu nehmen, gab diesen Entschluß aber wieder auf. Am nächsten Tag blieb er wieder zu Hause und trank\nschon morgens Bier und Wein. Gegen 12.30 Uhr, als er noch zul\nBett lag, erschien seine \"Treu, um die Wohnung aufzuräuua\nAls sie anfing, die Küche zu putzen, ging er zu ihrhin:\n\nund überhäufte sie mit Vorwürfen, die sie — gemäß den\nWeisungen ihres Anwalts — nicht beantwortete. Ihr beharrliches Schweigen brachte ihn in Wut. Als seine Versuche,\nihre Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, ergebnislos blieben, nahm er das scharf geschliffene, spitz zulaufende,\n\nmit einer 11 cm langen Klinge versehene Fahrtenmesser seines Silofsohnes aus dem Schrank und zeigte es seiner Frau\nmit den worten: \"Kennst Du dies?\", Da sie ihn keiner Antwort würdigte, folgte er ihr, mit dem Messer in der Hand,\nin das Schlafzimmer, wo sie sich anschickte sein Bett zu\nmachen. Sie war gerade dabei, äas Oberbett aufzuschütteln,\nels er zur Tür hereinkam. Darauf drehte sie sich zu ihn\n\nhin und sah ihn an. Er ging sogleich auf sie zu und stieß\nihr dae Messer mindestens 7 cm tief in die linke Bauchseite, etwa eine Hand breit unter dem Berzen. Dann zog er es\nsofort wieder heraus. Seine Frau schrie laut um Hilfe und\nentwand ihm äas Messer ohne große Mühe. Er äußerte nur:\n\"Schrei man, erst kommst Du und dann komme ich.\" Die Frau\nwarf des Messer aus dem geöffneten Schlafzimmerfenster auf\ndie Straße und verließ eilig die Wohnung, während der Mann\nsich auf einen Stuhl in der Küche setzte. Auf den Zuruf\neiner Nachbarin, was er nun getan habe, rief er seiner Frau\nzu: \"Du wolltest das ja.\" Gegen 13.00 Uhr wurde Frau Tu»\nins Krankenhaus eingeliefert. Als sich gegen Abend ein Versagen des Kreislaufs ankündigte, wurde sie operiert. Die\nWundheilung verlief glatt. Am 13. Juni 1958 konnte sie aus\ndem Krankenhaus entlassen werden.\n\nDer Ehemann \"befürchtete, seine Frau ernstlich, möglicherweise sogar tödlich verletzt zu haben.\" Ruhelos ging\ner bis zum Eintreffen der Polizei in der Wohnung umher. Zuerst wollte er sich durch Einatmen von Gas das Leben nchnen,\n‘ann schloß er aber die Gashähne wieder und nahm nur den Inhalt von zwei Röhrchen Beruhigungs- und Schmerzlinderungstabletten ein. Als er das Polizeiauto vor dem Hause vorfahren\n\nhörte, legte er sich ins Bett und nahm ein Brotmesser mit\nins Schlafzimmer. Während die Beamten einen Krankenwagen\nanforderten, brachte er sich mit dem Messer eine Schnittverletzung an der rechten Halsseite und einige kleinere\nStich- und Schnittwunden in der Herzgegend bei. Er wurde\nalsbald im Krankenhaus versorgt. Die Blutuntersuchung\ndurch das Chemische Untersuchungsamt in Hp ergab bei\nihm eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 %0 zur Tatzeit\nals den wahrscheinlichsten Wert.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist das Schwurgericht\ndavon überzeugt, daß der Angeklagte \"den Messerstich vorsätzlich und mit Bedacht mit Tötungswillen gerade in dic\nHerzgegend geführt hat, wobei er sich auch über die Möglichkeit ciner tödlichen Wirkung eines derartigen Stiches im\nklaren war.\" Die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts\nvom Tötungsversuch hat der Tatrichter abgelehnt und den\nAngeklagten für vermindert zurechnungsfähig im Sinne von\n§ 51 Abs. 2 StGB erachtet, indem er in Übereinstimmung mit\ndem Suchverständigengutachten von einem Blutalkoholgchalt\ndes Angeklagten von 2,5 %0 zur Tatzeit ausgegangen ist.\n\nII. Die Verfahrensrügen sind zum Teil unbeachtlich.\n\n1. Darauf, daß das Urteil verspätet abgesetzt worden\nist (3 275 Abs. 1 StPO),kann die Revision nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gestützt werden (BGH\nNJW 1951, 970 Nr. 21).\n\n2. Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig ausgeführt, insbesondere hat die Revision nicht angegeben, ‘welche\nbekannten Beweismittel das Schwurgericht zur weiteren &Erforschung des Sachverhalts noch hätte benutzen müssen (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n3. Die Angriffe gegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung sind unbeachtlich, soweit sie darauf\nabzielen, die Schlußfolgerungen des Schwurgerichts aus\nden für erwiesen erachteten Tatsachen durch die eigene\nAuslegung des Beschwerdeführers zu ersetzen (Revisionsbegr, Bl. 5-7). Entgegen der Meinung der Revision kommt\nee nicht darauf an, ob Cie Auslegung des Tatrichters\n\"unbedingt\" zutreffend oder \"überzeugend\" ist (Revisionsbegr. Bl, 6 u. 7), sondern erheblich ist allein, ob sie\ndenkgesetzlich möglich und nicht erfahrungswidrig ist.\n\nIII. Dagegen rügt die Revision mit Recht, das\nSchwurgericht habe seine Überzeugung von dem Tötungsvorsatz des Angeklagten in einem wesentlichen Punkt lediglich auf die nicht widerlegte Einlassung des Angeklagten,\nnicht dagegen auf einen für erwiesen erachteten Tatumstand\ngestützt:\n\nDas Urteil führt nämlich aus (UA 22, 23): Der Angeklagte und die Verletzte hätten den eigentlichen Tathergang verschieden geschildert. Die Frau wolle nicht gehört\nhaben, daß der Angeklagte ihr in das Schlafzimmer gefolgt\nsei. Nach ihrer Darstei lung habe er sie plötzlich an die\nrechts Schulter gefaßt, nach hinten gezogen und in diesem\nAugenblick auch schon zugestochen. Ter Angeklagte habe dagegen gesagt, seine Frau habe, als er eingetreten sei, ihn\nwohl kommen hören; denn sie habe sich jetzt aufgerichtet,\nihm ihre Vorderseite zugekehrt und ihn angesehen. Er sei\nsofort auf sie zugegangen unäü habe sie mit dem Messer \"gekratzt\". Diese Darstellung des Angeklagten sei zwar wenig\nglaubhaft, sie habe ihm jedoch nicht hinreichend widerlegt\nwerden können. Die Verletzte, der das Aufdricken der Tür\nund das Eintreten ihres Mannes wohl kaum entgangen sein\n\n—\n\ndürfte, habe sich doch vielleicht ganz unwiilkürlich zu\nihm herumgedreht. Möglicherweise sei sie sich dessen auf\nGrund des erlebten Schreckens nicht mehr bewußt. Zugunsten\ndes Angeklagten müsse deshalb von dessen Darstellung ausgegangen und diese dem Sachverhalt zugrunde gelegt werden.\n\nZugunsten des Angeklagten hat das Schwurgericht diese Einlassung zwar verwertet, um den Vorwurf der Heimtücke\nauszuschließen (UA 30). Jedoch hat es sie auch zu seinen\nUngunsten benutzt, um seinen Tötungsvorsatz nachzuweisen.\nDenn das Urteil geht bei der Aufführung der Beweisanzeichei\nin erster Linie davon aus, daß der Angeklagte seiner Frau\nauf kurze Entfernung zegenüberstand, daß sie ihm ihre Vorderseite zukehrte und ganz ruhig dastand, also keine Abweh\nbewegung machte. Daraus folgert der Tatrichter, der Angeklagte habe die Herzgegend seiner Frau als Ziel seines\nStiches mit Bedacht gewählt, was allein schon auf seinen\nwillen schließen lasse, sie töten zu wollen (UA 26, 27).\nDiese Beweisannahms erklärt er sodann abschließend näher,\nindem er ausführt: \"Da nach seiner eigenen Einlassung sein\nEhefrau, ohne sich zu bewegen, ihm frontal gegenüberstand,\nstand es ihm völlig frei, den Stich gegen jede beliebige\nKörperstclle zu führen. Er wählte die Herzgegend. Wenn er\nihr nur einen Denkzettel hätte verabfolgen wollen, dann\nhätte er gegen Arm oder Bein stechen können\" (UA 28).\n\nDiese Schlußfolgerungen wären nur dann z\nrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht von\nder Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten über die\nKörperhaltung seiner Frau vur tem Messerstich voll überzeugt gewesen wäre (vgl. aucı: § 261 StPO). Das aber triffi\nnach den oben wiedergegehenen Urteilsausführungen nicht zu\n\nko\n\n[d0]\n1;\n\nDer Schuldspruch beruht daher insoweit nur auf einer vermeintlich zugunsten des Angeklagten vorgenommenen Unterstellung, Das reicht zu einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags, die den vollen Nachweis sämtlicher Tatbestanäsmerkmale erfordert, nicht aus (vgl. BGH NJW 1957,\n\"643 Nr. 14). Zwar hat der Tatrichter zur Begründung des Tötungsvorsatzes außerdem das gesamte Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat nit herangezogen. Jedoch läßt sich\nnicht ausschließen, daß das schwurgericht zu einer anderen\nwürdigung gekommen wäre, wenn es nicht — zu Unrecht - die\nunwiderlegte Daroteilung des Angeklagten, die es selbst\n\nals wenig glaubhaft bezeichnet, wie eine bewiesene Tatsache behandelt hätte. Die Bekundung der verletzten Ehefrau,\nihr Mann habe sie plötzlich an der rechten Schulter gepackt,\nnach hinten gezogen und in diesem Augenblick auch schon\nzugestochen, 188% jedenfalls auch die Deutung zu, deß es\nsich nur um einen in der Erregung geführten, ungezielten\nMesserstich gehandelt habe.\n\nIV. Auch gegen die Begründung, mit der das Schwurgericht die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts von\ndem Totschlagsversuch abgelehnt hat, bestehen Bedenken.\n\nDas Urteil führt aus: \"Einmal rechnete der Angeklagte\nselbst damit, daß er seine Frau möglicherweise tödlich verletzt habe. Dann läge beendigter Versuch vor. Rücktritt\nkommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn er glaubte,\nseine Frau nur ernstlich verletzt zu haben. Es handelte\nsich um einen tauglichen Versuch. Schlägt ein solchsr fehl\nund steht damit fest, daß der Erfolg nicht eintreten kann,\nso stellt die Abstandnahme von der Erneuerung der Tat keinen Rücktritt vom Versuch dar\" (UA 29).\n\nMit diesen Darlegungen ist das Verkalten des Angeklagten nach der Ausführung des Messerstiches nicht erschöpfend gewürdigt.\n\n1. Die Frage, ob der Versuch einer Straftat im Sinne\nvon } 46 Nr. 2 StGB beendet ist, hängt zunächst davon ab,\nwelche Handlungen der Täter bei Beginn der Tatausführung\nfür erforderlich hielt und vornehmen wollte, um den tatbestanäsmäßigen Erfolg zu verwirklichen (RGSt 68, 82, 84;\n39, 220, 221; 43, 137; BGHSt 10, 129, 131). Hat er diese\nHandlungen ausgeführt, so ist der Versuch beendet. Nur für |\nden Fall, daß der Täter seinen Yorsatz nicht von vorn herein\nauf eine einzige oder bestimmte Ausführungshandlungen beschränkte, seinem Opfer also 2.,B. so viele Verletzungen beibringen wolle, als - je nach der Sachlage während der Tatausführung - erforderlich seien, um den Erfolg herbeizuführen, kommt Cs auch noch darauf an, welche Wirkungen er\nsich von seinem bisherigen Tun im Zeitpunkt seiner Entschliessung, keine weiteren Ausführungshandlungen mehr vorzunehmen,\nversprochen und ob er weiteres Handeln überhaupt noch als\nmöglich angesehen hat (RGSt 68, 306, 308 und die oben angeführten Entscheidungen).\n\n|\na! Sollte der Angeklagte also von vornherein ins Auge\ngefaßt haben, seine Frau mit nur einem einzigen Messerstich\nzu töten, so wäre der Totschlagsversuch schon nach Ausführung dieses einen Messerstichs beendet gewesen, ohne Rücksicht darauf, ob er in diesem Zeitpunkt die von ihm verursachte Verletzung noch fürgeeignet und ausreichend hielt,\num tödlich zu wirken, und ob er die Ausführung weiterer\nTötungshanälungen noch für möglich hielt, Hätte er seiner\nFrau nun noch mehr Verletzungen beibringen wollen, weil er\n\n— |.\n\nnachträglich den ersten Stich nicht mehr als erfolgreich\nansah, so hätte er einen ncuen Tatentschluß fassen, den\nVersuch also wiederholen müssen (vgl. BGHSt 10, 129, 131).\nIn dem Unterlassen eines erneuten Versuches kann kein\nstrafbefreiender Rücktritt gefunden werden.\n\nb) Hätte der Angeklagte jedoch vor oder bei dem Beginn der Tathandlung nicht bedacht, ob er seine Frau einmal oder mehrmals stechen müsse, um ihren Tod herbeizuführen, so wäre der Versuch trotz der Ausführung eines einzigen Messerstichs als beendet anzusehen, wenn der Angeklagte lediglich in Erwartung des Erfolgseintritts von wei-\n\nteren Tathandlungen absah.«\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist aber in einen\nsolchen Fall ein beendeter Versuch nicht erst dann anzunchmen, wenn der Täter davon überzeugt ist, der Erfolg werde\nnun auf Grund seines bisherigen Tuns eintreten. Vieluehr\ngenügt zes nach der Ansicht des Senats, wenn er weitere Ausführungshandlungen unterläßt, weil er schon sein bishcriges\nHandeln als geeignet ansieht, den Tod herbeizuführen, und\nes deshalb nur für möglich hält, daß dieser von ihm erstrebte\nErfolg nunmehr bereits infolge seines Verhaltens auf Grund\nder natürlichen Entwicklung der Dinge eintreten werde. Denn\nauch der Täter, der sich des Erfolges seines Handelns zwar\nnicht sicher ist, aber es gerade wegen der Möglichkeit des\nErfolgseintritts unterläßt, weiter auf den Erfolg hinzuwirken, 15ßt sich —- ebenso wie der von dem Eintritt des\nErfolges überzeugte - von er Vorstellung bestimmen, er\nhabe das zur Erreichung sein=s Zieles Ausreichende getan.\nAllein deshalb, weil er sich - etwa zur Vermeidung einer\nleichteren Entdeckung - nit einer geringeren Erfolgsaussicht begnüst, anstatt sich durch weitere Tathandlungen\n\n_\nPa\nI\n\ngrößere EZrfolgssicherheit zu verschaffen, kann er die\nVergünstigung des § 46 Nr. 1 StGB, Straflosigkeit durch\nbloßes Unterlassen (Rücktritt) zu erwerben, nicht beanspruchen. Anderenfalls würde dem Sinn dieser Vorschrift\nnicht genügt, der dahin geht, daß eine Strafe sich deshalb erübrigt, weil der verbrecherische Wille des vom -\nunbeendigten-Versuch zurückgetretenen Täters nicht so\nstark gewesen ist, wie es zur Durchführung der Tat erforderlich gewesen wäre, und die im Versuch zum Ausdruck gekomn2ne Gefährlichkeit des Täters sich nachträglich als\nwesentlich geringer erweist (BGHSt 9, 48, 52). Denn der\nverbrecherische Wille und die Gefährlichkeit eines solchen Täters sind nicht geringer als bei demjenigen, der\nvon weiteren Tatharälungen absieht, weil er von dem Tintritt des Erfolges überzeugt ist. Sowohl der nur mit dem\nErfolgseintritt als möglich rechnende wie der von ihm\nüberzeugte Täter haben nach ihrer Vorstellung beide die\nGefahr der Verwirklichung des strafbaren Erfolges gesetzt»\nSie können deshalb gleichermaßen Straflosigkeit hinsichtlich ihres — beendeten -— Versuches \"als solchen\" nur\ndurch Abwendung des Erfolges, d.h. durch \"tätige Reue\"\n\nGe ana nn Nie weten waren\n\nerlangen (§ 46 Nr, 2 StGB).\n\n2. In den beiden unter 1 a) und b) dargelegten\nRichtungen hat das Schwurgericht den Sachverhalt bisher\nnicht ausreichend erörtert.\n\nDas Urteil befaßt sich nur — ganz kurz - mit den\nVorstellungen des Angeklarten über den Erfolg seiner Tat\nnach der Ausführung des Messerstiches; auf seine Vorsiellungen und seinen Willen bei Beginn der Tathandlung geht\nces überhaupt nicht ein.\n\nWach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der\nAngeklagte höchstens angenommen, daß er seine Frau tödlich, zumindest aber ernstlich verletzt haben \"konnte\"\n(VA 27 unten, 29 oben; nach der Sachverhaltsschildorung UA\n10 £ \"befürchtete\" er indes nur, seine Frau ernstlich,\nmöglicherweise tödlich verletzt zu haben). Hiernach war\ner sich jedenfalls des Fintritts eines tödlichen Erfolges\nnicht sicher. Bei d*eser Sachlage läßt sich aber nicht\nmit Sicherheit ausschließen, daß der Angeklagte nicht\nwegen der Möglichkeit, daß der tödliche Erfolg ohnehin\neintreten werde, „ondern aus anderen Gründen, z.B. aus\nMangel an Mut oder infolge einer Schockwirkung, weitere\nVerletzungen seiner Frau unterließ. Auch insoweit wird\ndas Schwurgericht den Sachverhalt erneut zu prüfen haben.\n\nSollte sich ergeben, daß der Angeklagte infolge\neiner Schockwirkung, die durch den Angriff auf die von\nihm immer noch geliebte Frau ausgelöst worden sein könnte, unfähig wurde, die Tatausführung fortzusetzen, so\nwäre ein freiwilliger Rücktritt schon deshalb ausgeschlossen (BGHSt 7, 296 Nr. 1; 9, 48, 53)»\n\nV. Dagegen lassen die Urteilsdarlegungen über die\ninfolge Alkoholgenusses lediglich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nZugunsten des Angeklagten hat der Tatrichter einen\nBlutalkonolgehalt von 2,5 %o zugrunde gelegt, den er in\nÜbereinstimmung mit den Sachverständigen auf Grund eines\nstündlichen Alkoholabbauwerts von 0,2 %0 errechnet hat\n(UA 25 bis 27). Die Ansicht der Verteidigung, daß dieser\nAbbauwert nicht dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft\n\nentspreche, sondern ein viel höherer zugrunde gelegt werden müsse, geht fehl. Die ärztliche Wissenschaft legt von\nder vierten Stunde nach dem Alkoholgemuß ab einen gleichbleibenden Abbauwert von 0,14 %o je Stunde zu Grunde. Als\nMindestabbauwert wird bei länger zurückliegendem Alkoholgenuß 0,1 %o angenommen, wührend der durchschnittliche Verbrennungswert 0,138 %o in der Stunde beträgt (Ponsold,\nLehrbuch der gerichtlichen Medizin 2:h, 3: 246).\n\nDie Annahme eines Abbauwerts von 0,2 %o in der\nStunde kann hiernach nicht als zu niedrig bezeichnet werden, zumal der Angeklagte in den letzten Tagen vor der\nTat nicht mehr körperlich gearbeitet, sondern meist untätig zu Bett gelegen hat.\n\nAuch die weiteren Urteilsausführungen über die Wirkung des Alkoholgenusses können aus Rechtsgründen nicht\nangegriffen werden. Das Schwurgericht hat sich auf Grund\nder Sachverständigengutachten davon überzeugt, daß bei den\nAngeklagten das Unterscheidungsvermögen zur Tatzeit nur\ngeschwächt, sein Hemmungsvermögen aber erheblich vermindert war. Zurechnungsunfähigkeit hat es dagegen in Jbereir\nstimmung mit den Sachverständigen mit Sicherheit verneint.\nDabei hat es schon berücksichtigt, daß der Angeklagte etw:\nvier Tage lang teilweise stark angetrunken war, dagegen\nkaum etwas gegessen hatte, daß er sich zur Tatzeit in\nschwerer Verstimmung mit reizbarer Schwäche der Psyche unı\nund des Zentralnervensystems befand und daß.er zudem ann\nvöser Übererregbarkeit leiilet. Nie Revisionsangriffe rich\nten sich insoweit auch nur gegen die tatrichterliche Bewe\nwürdigung, die sie als nicht überzeugend bezeichnet (Revi\nsionsbegr. Bl. 9). Sie sind daher unbeachtlich.»\n\n- 14 -\n\nDie Vornahme einer Alkoholprobe durch den 3achverständigen Dr. BED diente nur der Prüfung der allgemeinen Alkoholempfindlichkeit des Angeklagten. Durch sie sollte nicht etwa festgestellt werden, wic der Angeklagte unter\nden besonderen Umständen vor der Tatbegehung durch den genossenen Alkohol in seinem Einsichts- und Hemmungsvermügen\nbeeinträchtigt worden ist. Gegen ihre Verwertung pestehen\ndaher ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.\n\nVI. Nach alledem muß das angefochtene Urteil wegen\nder unter III und IV erörterten kKängel aufgehoben und die\nSache an das Schwurgericht zurückverwiesen werden. In der\nneuen Verhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, das übrige Revisionsvorbringen, namentlich zur Strafzumessung, zu berücksichtigen.\n\nFalls das Schwurgericht nunmehr einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Tötungsversuch annehmen\nsollte, stände das einer Terurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung nicht entgegen (Schönke/Schröder 9. Aufl.\n§ 46 Anm. IV 1).\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nMartin Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-08/4-str-501-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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