{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-01-08_4_StR_467_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-01-08","aktenzeichen":"4 StR 467/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4' StR 4671/59\n\n...6075\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Horst H EB aus IB: dort\ngeboren an @: ED EB: Ä\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nnat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Januar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dx» Fiitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom 23. Juni 1953\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün des\n\nen m rn mr\n\ni. Am Sr, November 1958 gegen 17.45 Uhr nach Einbruch der Dunkelheit erfaßte der Angeklagte mit einem von\nihm auf der Bundesstraße & in KB stadteinwärts geienkten Satielschlepper den Arbeiter Heinrich BEE; der auf\nder rechten Seite der Fahrbahn sich mit einem Fahrrad unterwegs befand. Ungeklärt blieb allerdings. ob BED zuf seinem\nrahrrad uhr oder es rechts neben sich her schob. Ebenso\nglaubte das Landgericht, das den Unfall zu beurieilen hatte,\nkeine genauen Feststellungen über die Fahrtrichtung des Radfahrers treffen zu können. Das Fahrzeug des Angeklagten bestand aus einem schmäleren Führerhaus und einem aufgesattvel-\n+en Anhänger, dessen Bretteraufbau etwa 2,10 m breit war.\nDer Angeklagte fuhr mit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von etwa 65 bis 70 km/st. Der Abstand seines Fahrzeugs\nbetrug au? der 5 m breiten Betonstraße etwa 1,5 m vom rechten Straßenrand. Kurz vor der Einfahrt zu der Kiesbaggerei\nTED verührte er mit dem hinteren Teil seines Anhängers oder dessen rechtem Hinterrad den Radfahrer. Dieser\nwurde mit dem Fahrrad etwa bis zur Höhe der Laderampe des\nAnhängers hoch- und dann auf die Fahrbahn hinabgeschleudert.\nAn den dabei erlittenen schweren Kopfverletzungen starb er\nam nächsten Tag. |\n\nII. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwur? der fahrlässigen Tötung BEEEED freigesprochen. Es ist\ndavon überzeugt, daß er den Radfahrer wahrgenommen hatte,\nweil das Licht seiner Scheinwerfer auch zu den Seiten hin\nausstrahlte. Denn auch wenn BEP \"nicht schon vorher auf\nder Fahrbahn gewesen sein sollte\" — so legt die Strafkammer\ndar -, könne er seitlich nicht so weit von dem verhältnismäßig kurzen Sattelschlepper entfernt gewesen sein, daß er\n\n\\r\n\nnicht hätte gesehen werden können. Der Angeklagte würde ihn,\nnur dann nicht gesehen haben, wenn er \"keinerlei Obacht auf ;\ndie Fahrbahn gehakt hätte\", wofür aber nichts spreche. Die\nStrafkammer glaubt, ihm ein Verschulden an dem Unfali nicht Y\nmit der erforderlichen Sicherheit nachweisen zu \\iönnen, weil.\nöber \"Fahrtrichtung\" und \"Fahrweise des Getöteten\", ja sogar\ndarüber, ob dieser nicht überhaupt sein Fahrrad geschoben j\nhabe, keine Feststellungen mögiich gewesen seien.Jeshalb\nlasse es sich nicht :.ausschließen, daß der Angeklagte in\ngenügend weitem Abstand an dem Radfahrer \"vorbeigefahren\"\n\nsei. Dafür spreche \"bis zu einem gewissen Grad\", daß dieser 7}\n\nnicht vom Vorderteil des Aufbaus erfaßt worden, \"BD +\naber durch eine für den Angeklagten nicht vorhersehbare i\nSchwankung mit dem Hinterteil des Anhängers in Berührung |\ngekommen\" sei. 2 _ ;\n\nb\n\niii. Gegen dieses Trteil richtet sich die vom General-,\nbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschart aus $\nsachlichrechtlichen Gründen. Sie führt zur Aufhebung des\nUrteils. |\n\n1. Gegen den Angeklagten würde der Vorwurf der fahrlässigen Tötung zu Unrecht erhoben werden, wenn er BEP;\n\nbevor er ihn gefährdete, weder so rechtzeitig gesehen hätte &\n\nnoch so rechtzeitig hätte sehen können, daß er in der Lage\n\ngewesen wäre, die gebotene Rücksicht auf ihn zu nehmen, ins-®\n\nbesondere den erforderlichen Abstand von ihm einzuhalten.\ninsoweit beseitigen die Urteilsausführungen der Strafkammer\nnicht jeden Zweifel darüber, ob etwa BEP erst in einem\nAugenblick die Fahrbahn betrat oder in sie einlenkte, als\nder Angeklagte ihm schon so nahe gekommen war, daß er ihn\nnicht mehr wahrnahm und auch nicht mehr wahrnehmen konnte.\nDiese Zweifel werden durch die Erwägung der Strafkammer aus-f\ngelöst, DEEP könne, \"wenn er nicht schon vorher auf der\nFahrbahn gewesen sein sollte\" (UA S. 5), nicht so weit\n\nseitlich von Sattelschlepper gewesen sein, daß er nicht\nhätte gesehen werden können. Die Strafkammer wird diesen\n„weitel in der neuen Verhandlung beheben müssen. Sie wird\nterner versuchen müssen, Klarheit darüber zu schaffen, ob\nBB :ich in der gleichen Richtung wie der Angeklagte bewegte. Die bisherigen Feststellungen im Urteil enthalten\ninsoweit nichts Genaues.\n\n2. Jatte der Angeklagte den Radfahrer rechtzeitig gesehen oder hätte er ihn bei genügender Aufmerksamkeit rechtizeitig sehen können - von der ersten Möglichkeit geht die\nSırafxammer bei ihrer Urteilsfindung offenbar aus, wenn diese Annahme auch nicht zweifelsfrei mit manchen Stellen des\nSrteiis in Einklang zu bringen ist: (siehe oben unter 1) -;\ndann kann ihm entgegen der Auffassung der Strafkammer der\nYorwuiT nichs erspart werden, daß er von DEE unachtsanmerweise nicht den gebotenen Abstand einhielt und dadurch den\nUnfall verursachte. Dann kommt es nicht, wie die Strafkammer\nmeint, darauf an, ob DW auf seinem Rad fuhr oder es\nneben sich her schob, Denn im einen wie im anderen Falle\nwar der Angeklagte infolge seines Abstands von nur etwa\n1,50 m vom rechten Straßenrand nicht in der Lage, dem Radfahrer den Teil der Fahrbahr:-einzuräumen, den dieser benötigte und deshalb beanspruchen durfte.\n\na) Fuhr BB auf seinem Fahrrad, so durfte er aus\nRücksicht auf seine eigene Sicherheit und mußte möglicherweise mit Rücksicht auf die Sicherheit rechts von ihm befindlicher Fußgänger darauf achten, daß er nicht mit seiner\nrechien Körperseite einem von ihnen zu nahe kam. Sollte\nüberdies, worüber die Strofkammer nichts festgestellt hat,\ndie rechte Fahrbahnseite durch einen erhöhten Bordstein begrenzt gewesen sein, so mußte er außerdem darauf achten,\nsich diesem beim Treten mit seinem Fuß oder mit dem rechten\n\nin\n!\n\nPedai nicht zu sehr zu nähern. Aus diesen Gründen durfte,\nja mußte er auf eine Fahrlinie seines Rades bedacht sein,\ndie in einem Abstand von ewwa AO bis 50 cm entlang der rech-:\nten Fahrbahngrsnze lie?. Ein soicher Abstand ist nicht zu 3\nweit bemessen, wenn man berücksichtigt, daß sein Fahrrad\nund noch um einiges mehr sein durch den rechten Elienbogen\nals weitesten Punkt begrenzter Körper zur Hälfte über die\nFahrlinie nach rechts hinausragte, Aus den gleichen Gründen\nbenötigte er einen entsprechend weiten Raum auch nach der Ri\nsinken Seite hin, Daraus ergibt sich, daß er selbst dann, R\nwenn er sich schnurgerade hätte fortbewegen können, auf\neine Breite von mindestens 1 m der Fahrbahn, von rechts her\ngerechnei, angewiesen war. Bedenkt man ferner, daß er wie ?\nseder Radfahrer unvermeidlicherweise beim Fahren etwas nach R\nrechts und links schwankte, so muß jene Breite um etwa\n\n20 bis 40 cm erweitert werden. Da aber der Angeklagte, wie\nZestgesteilt, nur etwa 1,50 m vom rechten Fahrbahnrand\neinhielt, konnte er, wenn überhaupt noch, jedenfalls keinen\nsolchen Abstand vom Radfahrer beobachten, daß diesem eine\nungefähräste Fortbewegung möglich gewesen wäre. Unter diesen Umständen war der Angeklagte nicht in der Lage, den von |\nder Rechtsprechung regelmäßig geforderten Sicherungsabstand }\nvon etwa 1 m zum Radfahrer hin zu beobachten. |\n\n'b) Nicht viel anders müßte die Verkehrslage beurteilt\nund die Frage nach der notwendigen Größe des Abstands beantwortet werden, wenn BEP sein Fahrrad geschoben haben\nsollte. Dann hätte er sich mit seinem Fahrzeug zwar näher\nzum Straßenrand hin halten können, weil die langsamere\nFortbewegung als Fußgänger ihn nicht im gleichen Maß wie\nals Fahrenden in die Gefahr des Anstoßes an den rechten\nBordstein oder an rechts neben ihm gehende Personen gebracht haben würde. Dafür aber hätte er, weil er sich mit\nseiner ganzen Körperbreite auf der linken Fahrradseite |\n\n»efunden hätte, das, was er an Raum nach rechts hin gewann,\nnach _inlks hin wieder verioren. Im Ergebnis wäre er auch\nhei dieser Ars der Fortbewegung auf etwa 1 m der Tahrhahn-\n„breite angewiesen gewesen. Überdies mußte ihm auch bei dieser Fortbewegungsweise zusätzlich eine gewisse, wenn auch\nnicht so groß wie bei einem auf dem Rad Fahrenden zu bemessende Schwankungsbreite zugebilligt werden. Daraus erhelit, daß auch bei dieser von der Strafkammer in Betracht\ngezogenen Möglichkeit der Angeklagte sich dadurch, daß er\nnur etwa 1,50 m Abstand vom rechten Straßenrand einhieli,\naußerstande setzte, BED richt zu gefährden. Auch von\nfeinem Fußgänger muß ein Kraftfahrer seinen Abstand beim\nÜberholen auf etwa 1 m einrichten.\n\nc)} Bei Prüfung der Frage, welchen Abstand ein Kraftfahrer von einem Radfahrer oder Fußgänger beobachten muß,\ndarf ferner nicht übersehen werden, daß besonders bei\ngrößeren Fahrzeugen eine geistig-seelische Wirkung auf\ndiese Verkehrsteiinehmer erfahrungsgemäß ausgeht. Unter\ndem Einäruck der Wucht, Größe und Geschwindigkeit des Fahrzeugs können sie leicht unsicher werden, wenn ihnen nicht\ndurch einen genügend weiten Abstand das Gefühl genommen\nwird, gefährdet zu sein.\n\nd) Die Strafkammer hält es für möglich, daß BE\n\"bei für den Angeklagten nicht vorhersehbarer Schwankung\"\nmit dem Hinterrad des’ Anhängers in Berührung kam. Sollte\nsie dabei eine Schwankung BED selost im Auge gehabt\nhaben, so hätte sie bedenken müssen, daß, wie bereits ausgeführt, dieser gerade unter dem Eindruck eines ihm zu nahe\ngekommenen, sehr schnellen großen Fahrzeugs unsicher und\nschwankend geworden sein konnte, daß davon abgesehen aber\nsowohl ein auf seinem Rad fahrender wie ein es schiebender\n\nVerkehrsteilnehmer natürlichen seitlichen Abweichungen\nvon seiner Fahr- oder Gehlinie unterworfen ist.\n\nA. Soilte die Strafkammer unter der \"für den Angeklagten nicht voraussehbaren Schwankung\" eine solche des\nAnhänzers verstanden haben, so bliebe unklar, inwiefern\nsie für den Angeklagten, der sein Fahrzeug kannte und\naller Wahrscheinlichkeit nach auch wußte, daß der Anhänger\nwährend der Fahrt seitlich pendelte, nicht roraussehbar\ngewesen sein sollte.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nMartin Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-08/4-str-467-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-08/4-str-467-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.143187+00:00"}}