{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-01-08_4_StR_446_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-01-08","aktenzeichen":"4 StR 446/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"* 4_StR. 446/59\n\n07€\n\n2 Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Günter Hans G ip aus rom,\ndort geboren an. EEE EB. zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Mordes Us2o\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sivzung\nvom 8. Januar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenaispräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krunmme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichtier Martin\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltsehaft,\n\nSustizaengestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht in Bochum von\n16. April 1959 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem\n17. April 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie 5 Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n=, Das Schwurgericht hat den Angeklagten \"wegen Mordes,\ndegangen im Zustande der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit, in Tateinheit mit vexrsuchter Noszucht mit Todesfolge und Nötigung zur Unzuchi\" zu zwölf jahren Zuchthaus\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von zehn Jahren aberkannt.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:\nIn der Necht zum 3. April 1956 war der Angeklagte nach dem\nBesuch mehrerer Wirtschaften schließlich gegen 2 Uhr noch\nin der 3astwirtschaft Fi irn TEE eingekehri.\nDer; sah er zum ersten Mai die ihm bis dahin unbekannte\ngeschiedene Elfriede TED, die in der genannten Yirtschaft sich eingerietet hatte und sich von mehreren Männern\naushaiten ließ. Auf dem Heimweg begegnete er ihr gegen\n4 Shr auf der Straße. Sein Anerbieten, sie begleiten zu.\nwollen, nahm sie an. Aus ihrem Verhalten eninahnm er, daß\nsie zum Geschlechtsveikehr mit ihm bereit sei. Das war in\nder Tat der Fali. Zu diesem Zweck begaben sich beide auf\nein unbebautes Stück Brachland in der Nähe der Wirtschaft\nFig. Nachdem der Angeklagte zunächst vergeblich versucht hatte, den Geschlechtsverkehr mit Frau FEB i:.\nStehen auszuführen, forderte er sie auf, sie solle sich\nauf den Boden legen. Das wollte sie nicht. In seiner geschlechtlichen Erregung veriangte der Angeklagte dies nach.\ndrücklich. Da sie sich immer noch weigerte, versetzte er\nihr einige Schläge ins Gesicht, um sie gefügig zu machen.\nSie wehrte sich und lief davon. Nschdem er sie eingeholt\nhatte, schlug er abermals auf die sich energisch wehrende\nFrau ein. Trotz ihrer Gegenwehr gelang es ihm schließlich,\n\nsie su Boden zu werfen, Da er sein Glied bei der sich\n\nver weifelt vwehrenden Frau nicht einführen konnte, steigerte sich seine geschiechtiiche Erregung immer mehr bis\n\nzu dem Willen, sie nun zu töten, um dadurch zur geschlecht-\n\nZT\n\nlichen Befriedigung zu gelangen. Er versetzte ihr deshalb\nschvierste Schläge auf den Kopf, ins Gesicht und über den\ngansen Körper hin verteilt, wobei er ihr u.a. mit einen\nharten “egenstand, dessen nähere Beschaffenheit nicht\nermitteit werden konnte, scharfkantige Platzwunden beibrachte. Er riß ihr sämtliche Kleider vom Leib, biß sie\n\nin die rechte Brust und würgte sie solange, bis sie keinen\nLaut mehr von sich gab. Schließlich biß er sie nochmals\nund zwar links von der Mittellinie der Schambehaarung in\nden Leib, Als er merkte, daß die vor ihm liegende Frau\nkein Lebenszeichen mehr von sich gab, floh er vom Tatort,\nkehrte jedoch dorthin zurück, nachdem er überdacht hatte,\nwas er angerichtet hatte und nun tun müsse, um nicht entdeckt zu werden. in der nun aufkommenden Angst schüttelte\ner den K’rver der Frau, die bereits tot war, um festzustellen, ob vielleicht doch noch Leben in ihr sei. Nachdem\ner sich von der Nutzlosigkeit seiner Versuche überzeugt hat-E\nTe, verscharrie er mit seinen Händen die Leiche in einer\n“lachen Ackerfurche. Dann ging er auf Umwegen in seine\nWohnung und reinigte Hände und Kleider.\n\na EEE ur Sr SEE\n\n»\n>\nDe\n\niI. Die auf verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Einwände gestützte Revision des Angeklagten kann\nkeinen Erfcig haben.\n\nl. Offensichtlich unbegründet sind die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision.\n\n|\n|\n\n.. a, Zn sacrhlichrechilicher Hinsicht vermißt die\nRerwisien zu Unrecht die Fesisvellung des Schwurgerichts.\nGaß und in welchem Zeitpunkt der Angeklagte sich entischloR,\nFrav Bo — | zu tösven. Das Schwurgericht siellt näml\nTest, daß er diesen Vorsatz faßte, nachdem er sein Glied\nnicht hatte bei ihr einführen können,und deshalb seine\ngeschiechtliche Gier sich bis zu dem Entschiuß steigerte,\nsie zu töten, um dadurch geschiechtliche Befriedigung zu\nerlangen.\n\nob; Da der Angeklagte nach der rechtlich einwandfrei\nbegründeten Überzeugung des Schwurgerichts zur Befriedigung\nseiner Geschlechtslust tötete, war ex Mörder. Für diese\nAnnahme bedurfte es nicht der weiteren Feststellung über\ndie Art der Persönlichkeit des Angeklagten, seinen Werde\ngang und seine geistige und seelische Einstellung. insbesondere brauchte der Angeklagte nicht der Typ eines Märders\nzu sein, um doch wegen Mordes schuldig werden zu können.\nDie Verurteilung wegen Mordes ist nach dem geitenden Recht\nnur dayon abhängig, daß der Täter auf eine der in $ ZI1\nAbs. 2 StüB geschilderten Weisen oder zu einem der dort\ngenannten Zwecke oder aus einem der dort aufgeführten\nniedrigen Beweggründe einen Menschen tötet. Eine besondere\nVerwerflichkeit der Tat ist dann nicht mehr Voraussetzung\nfür seine Verurteilung als Mörder \\BGHSt °, 185, 136; 37C,\n\n32; 9, 385, 588 f)o\n\n\\\n\n2, Zum Zwecke einer zutreffenden Beurteilung der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten für\ndie ihm zur Last gelegten Taten hat das Schwurgericht drei\närstliche Sechverständiee in der Hauptverhandlung als Futachter vernommen. Einer von ihnen Dr. HB) hatte in\nseinem vcr der Hauptverhandlung erstatteten schriftliche\nsutachien die Meinung geäußert, beim Angeklagten liege eine\n\nri\n\nEUER\nji\n\nanlagebedingte oder durch eine hirntraumatische Schädigung {\nhervorgerufene Epilepsie vor, die unter dem Ein’luß des 5\nom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkohols zu einem #\npathologischen, seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden\nRausch geführt habe, In der Hauptverhandlung aber ver- F\nneinte er, in Übereinstimmung mit den beiden anderen Sach- }\nverständigen Dr. ICE und Dr. VEEEEE), die Vorausseizungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StüB. Dr. Lechleitner hieit den Angeklagten auf Grund mehrwSchiger Beuopachtungen und Untersuchungen in der Landesheilanstait\nEEE :ür voll verantwortiich für seine Tat. Die beiden anderen Sachverständigen bekundeten übereinstimmend, daßf\neine Zurechnungsunfähigkeit beim Angeklagten \"mit Sicherheit\" nicht gegeben gewesen sei, doch könne nicht ausgeschlossen werden, daß seine Zurechnungsfähigkeit erheblich\nvermindert war, Diesei Auffassung hat sich das Schwurgericht mit folgender Begründung angeschlossens\n\n|\n#\n\nDer Alkohclgenuß des Angeklagten für sich betrachtet.\nhabe keine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Folge gehabt. Zwar habe er vom Nachmittag des\n8. April bis zum Verlassen der Wirtschaft Fig an\nSS. April 1956 um 5.40 Uhr eine erhebliche Menge an Alkohol\ngetrunken. Er habe sich jedoch, wie sechs Zeugen einhellig\nbekundet hätten, unauffällig benommen, insbesondere seien\ndie typischen Anzeichen für eine erhebliche Angetrunkenheit\noder gar Beirunkenheit (wie Gröhlen, Singen, Torkeln,\nSchwanken, „allen usw.) nicht zu bemerken gewesen. Mit\neinem der Zeugen, der mit ikm bis kurz vor der Tat beisammen war, habe er sich vielmehr ruhig und vernünftig\nunterhalten. Überdies habe er sich an die Geschehnisse\ndes Tatabends bis in Einzelheiten hinein gut erinnert.\nsanr entschieden spreche gegen eine die Zurechnungsfählgkeit erheblich vermindernde Angetrunkenheit, daß der Ange-\n\nklagte unmittelbar vor der Tat imstande gewesen sei,\nkritische Überlegungen anzustellen, die mit einer die\nZurechnungsfähigkeit eines Menschen erheblich vermindern-\n\nden Trunkenheit nicht vereinbar seien. Er habe nömlich\n\neinen Vorschlag der Frau TB, zum Zweck des deschlechtsverkehrs mit ihr auf ihr Zimmer zu gehen, abgelehnt, wei..\n\ner Zürchtete, er könne dabei erkannt werden und es würden\nmöglicherweise seine in der Nähe wohnenden Schwiegereltern\ndavon erfahren und es seiner Frau erzählen. Er habe auch\n\nganz allgemein um seinen guten Ruf gefürchtet.\n\nDagegen habe der Angeklagte die Tat aus einem anderen\nGrund als dem bloßer Trunkenheit, nämlich infolge eines\nseine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Alfekts\nbegangen: Er leide nämlich an erheblicher vegetativer\nDystonie, die, wie zwei hirnstrombildliche Untersuchungen\nergeben hätten, bei ihm nach starker Reizbelastung \\Alkohcl\noder andere Reize) abnorme Hirnströme auslöse. Bei ihm bestehe eine Übererregbarkeit der Lebensnerven, die in der\nRegel mit psychischer Empfindsamkeit und Reizbarkeit erbunden sei. Damit verknüpfe sich der körperlich begründete\nMangel der Fähigkeit zur Selbstbeherrschung, nicht jedoch\nderen Ausschluß, Das gelte freilich nur unter der Voraussetzung einer erheblichen Reizung, nicht für den Zustand\nder Ruhe. Der Angeklagte habe aber möglicherweise unter\neiner erheblichen Affektreizung gestanden. Zwar sei es\nnicht sicher, daß die Alkoholbeeinflussung einen solchen\nGrad der Reizung bewirkt habe, wie er bei den beiden Probeuntersuchungen und den dabei ausgeübten Reizbelastungen\nmit Alkohol erreicht worden sei. Es bleibe deshalb zweifelhaft, ob wirklich eine erhebliche Verminderung seiner\nZurechnungsfähigkeit vorliege. Es könne durchaus sein,\ndaß sich die Tat unterhalb der Grenzen jener abnormen\n\n]\n1\nI\nEI TTRRTER yeruen\n\nReakticnen abgespielt habe und seine Tat nichts anderes\n\ngewesen sei. \"als ein schiichter Lustmord\". Indes lasse E\nsich die Möglichkeit einer hochgradigen Reizung infoige\nAlioholgenusses und einer daraus fließenden erheniichen\nVerminderung seiner Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließen,\nDeshaln hat das Schwurgericht zu seinen Gunsten die Vor- ;\n\naussetsungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht.\n\nDas Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, es habe\nbei ihm zur Tatzeit eine Bewußtseinsstörung vorgelegen,\ndaher habe er an die Geschehnisse keine Erinnerung mehr,\nhat das Schwurgericht in Übereinstimmung mit allen drei\nSashverständigen hinsichtlich des Maßes der behaupteten\nAfTektstörung für widerlegt angesehen. Dagegen spricht\nnach Auffassung des Schwurgerichts und der Sachrerständigen die Tatsache, daß bei ihm die körperlich bedingte\nAnlage zu einer derartigen Bewußtseinsstörung fehle, besonders eindeutig aber sein Verhalten nach der Tat. Ein\nunter hochgradigem Affekt mit Bewußtseinsstörung handelnder Täter verhalte sich, wie die drei Sachverständigen\neinhellig darlegten, nach der Tat regelmäßig anders als\nder Angeklagte. Es trete nach ständigen psychologischen\nErfahrungen der völlige Zusammenbruch des Täters ein, der\nin einem seine Zurechnungsfähigkeit äusschließenden Affektzustand töte. Ein solcher Täter trage sich dann meist mit\nSelbstmordgedanken. Außerdem unternehme er nichts, um seine Tat zu verbergen und sich einer Entdeckung zu entziehen,\nvielmehr gestehe er meistens sogar durch Selbstanzeige\nohne Beschönigung. Dieses typische Verhalten des Affekttäters habe der Angeklagte nicht gezeigt, vielmehr versuchi, sein Verbrechen zu verbergen, habe die Leiche verscharrt und dadurch die Spuren seiner Täterschaft verwischen wollen. Dies auch dadurch, daß er in seiner Wohnung\n\n—e-\n\nsich und seine verschmutiste Kleidung reinigte und den einen\n\nManschevtenınoe?, den er noch im Hemdärmei irug, wegwarf,\nnachdeun er den anderen am Tatcrt bereits verloren hatte.\n\nDiese Würdigung leidet an keinem sachlichrechtlichen\nMangel. Mit den über das Verhalten des Angeklagten nach\nder Tat getrcffienen Feststellungen steht nicht, wie die\nrerisisn meint, in unvereinbarem Widerspruch, daß ihn,\nwie er sich vunwiderlegt eingelassen hatte, das Grauen\ngepackt habe, als er, am Boden neben der regungslos daliegenden Frau TEE Hockend, gemerkt have, daß sie\nkeinen Zaut mehr von sich gab. Selbst wenn die Einlassung\ndes Angeklagten insoweit richtig war, so brauchte dies\ndas Schwurgericht nicht zu der Annahme zu führen, er habe\nsich zur Tatzeit in einem Zustand der Bewußtlosigkeit be-Funden. Auch einen mit Bewußtsein handelnden Täter kann\nnach einer so schweren Tat das Grauen packen.\n\nDer Vorwurf der Revision, das Schwurgericht habe\n\ndas Zusammenwirken der vegetativen Dystonie mit dem Zlkoholgenuß nicht geprüft, ist unbegründet. Vielmehr hat das\nSchwurgericht es nicht für ausgeschlossen erachtet, daß\nder Alkoholgenuß gerade wegen der Dystonie des Angeklagten\nzu einer erheblichen Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit führte. Das Schwurgericht ist auch davon ausgegangen,\ndaß der Angeklagte bei der Tat unter der Einwirkung nicht\neiner solch erheblichen Alkoholmenge stand, daß die darauf\nin Verbindung mit der Iystonie beruhende Reizung über den\nGrad einer erheblichen Verminderung seiner Zurechnungs-\n\nrn De on\n\nnn nen\n\n-ähigkeit hinausgegangen wäre und zum Ausschluß seiner\n\nZurechnungsfähigkeit geführt hätte:\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nMartin Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-08/4-str-446-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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