{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-12-18_4_StR_504_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-12-18","aktenzeichen":"4 StR 504/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 070 e\n\nm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\ndie Ehefrau Ilse S eb. I 1 verwiswete\naus H@EEB. geboren am 2 ai» in B@B-\n‚ sur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Fremdabtreibung uU.8:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwaltals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Münster/West?. vom 75. Zuni 1359\nmit den Peststellungen aufgehoben |\n\na) im Falle KCEB (Nr. 10) im vcoilen Timfang,\n\nb) im übrigen im gesamten Strafausspruch.\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtismit-\n\ntels, an das Landgericht in Dortmund zurücikverwiesen.\n\nec. Die weitergehende Revision wird verworien.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Angeklagte ist wegen zehn versuchter und Tünfzehn vollendeter. Verbrechen der Abtreibung an schwangeren\nFrauen {Fälle der sog: Fremdabtreibung), in einem dieser\nTälle zugleich wegen fahrlässiger Tötung weil eine der\nFrauen an den Folgen des Eingriffs der Angeklagten starn‘,\naußerdem in vier Fällen wegen Beihilfe, und zwar zu zwei\nroilendeten und zu zwei versuchten, von Schwangeren selbst\nbegangenen Abtreibungshandlungen (Fälle dei sog. Selbstantreibung; und schließlich in einem Fall wegen Ansiiftung\nzu einer versuchten Seibstabtreibung zu einer Sesamizuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilv worden.\n\n1i. Ihre auf verfahrensrechtliche und auf sachliche\nEinwände gestützte Revision hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Zur _verfahrensrechtlichen Seite des Urteils,\n\nui\n\na) Die Revision rügt insoweit, die Strafkammer habe\n\nihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie nicht festgestellt.\n\nhabe, ob und wie die Angeklagte sich vor „jedem Eingriff vom\nBestehen einer Schwangerschaft bei der betreffenden Frau\nüberzeugte oder ob sie davon auch ohne Untersuchung der\nSchwangeren überzeugt war. Dieser Angriff ermangelt der\n\nvom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung schon\n\nfür die Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge geforderten Angabe der Beweismittel, mit deren Hilfe das Gericht jene\nvermeintlich verbliebene Ungewißheit hätie beheben können.\n\nb) Das gleiche gilt für den Vorwurf der Revision, die\n\nStrafkammer habe im Falle Nr. 31 /Frau BeiiiD - vcllendete Abtreibung und fahrlässige Tötung) nicht geklärt, on\n\nen n,ns u\n\n+ zunrc u .uf* +\nBe ee EEE NIE ESTER\n\n+\n* ..\na a mn #+##E [ ] + + +\n\nu\n\ndie Angeklagte wußte, daß die Einspritzung mit Kamillentee\nzu einer Embolie der Schwangeren und zu Ihrem Tode führen\nkönne. Die Frage, ob die Fesisiwellungen der Straikammer\ndie Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung vwragen, gehört\nin den Rahmen der Erörterungen der sachlichrechtlichen Angriffe der Revision.\n\nc) Aus dem gleichen $rund wie die unter a) und b;\nbehandelten Beanstandungen ist auch das Vorbringen de?\nRevision als Aufklärungsrüge unbeachtlich, das Landgericht\nhabe nicht in allen Einzelheiten erforscht, ob und inwieweit es sich bei den Taten der Angeklagten um minderschwere\nFälle im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB handelte, ferner, in\nwelcher Lage sich die einzelnen Mädchen und Frauen be?unden\nhätten, als sie sich zur Schwangerschaftsunterbrechung entschlossen, und schließlich, aus welchen Beweggründen die\nAngeklagte gehandelt habe, Hinsichtlich dieser nach Meinung\nder Revision von der Strafkammer zu Unrecht im Dunkeln gelassenen Umstände gilt allerdings, daß sie, wie noch darzulegen sein wird, aus sachlichrechtlichen Gründen Testgesvel-t\nund erörtert werden mußten, damit geprüft werden kann, ob\ndie der Angeklagten zur Last liegenden Abtreibungen als\n\nnicht minderschwer beurteilt werden durften:\n\nd) Zu Unrecht macht die Revision ferner geltend, das\n\n' Urteil genüge deshalb nicht verfahrensrechtlichen Erfordernissen, weil die einzelnen Abtreibungsfällie von der Strafkammer \"summarisch\" abgetan seien, weil es insbesondere an\nder Feststellung fehle, wie die Angeklagte im einzelnen Fail\nden Eingriff ausführte, und weil im Urteil nicht erörte:t\nwerde, ob und welche vom Strafgesetz besonders. vorgesehenen\nUmstände in der Person der Angeklagten vorgelegen hätien,\ndie ihre Strafbarkeit ausschließen oder doch mindern könnteno |\n\nii —\n\nNach § 267 Abs. 1 StPO müssen die Urteilsgründe die\nfür erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die\ngesetzlichen Merkmale der Strafbaren Handlung gefunden werden. Diese Angaben enthält das Urteil für jeden Fall, in\ndem es zu einer Verurteilung der Angeklagten gekommen ist.\nWie sich aus dem vom Landgericht mitgeteitven Sachverhalt\nergibt, nahm die Angeklagte ersimals 1950 bei einer Im\nzweiten Monat schwangeren Frau NP in HEED un Zwecite\nder Schwangerschaftsunterbrechung einen Eingrif? vor, nachdem sie sich hierzu der Frau NP gegenüber erboten hatte.\nDiese kaufte auf den Rat der Angeklagten eine Srrivze, die\naus einem Gummiball und einem etwa 19 cm langen, leicht gebogenen Metallrohr bestand. Die Angeklagte benutzte dieses\nVerkzeug. =u einer Kinsvritzung bei Frau NED und späver\nfür die meisten Einspritzungen bei anderen Schwangeren.\n\nBei einigen Frauen verwendete sie eine ähnliche Spritze\n\nmit einem schwarzen Kautschukrohr (Prauendusche ;, Vor ,‚eder Einspritzung kochte sie den Gummiball aus, füllte ihn\nmit gekochtem, handwarmem und durch ein sauberes Tuch geseihtem Kamillentee und drückte die Spritze luftleer. Da\n\ndie Angeklagte durch das Lesen eines medizinischen Buches\nwußte, daß sich bei einer Frau die Gebärmutter eiwa 24 Stunden nach der Empfängnis schließt, befühlte sie in den\nmeisten Fällen vor der Spülung durch die Scheide den Ge-\n\nbärmuttermund und konnte sich so gegebenenfalls vom Bestehen einer Schwangerschart überzeugen. Dann führte sie\n\ndie Spritze an einem Finger entlang bis dicht vor den Gebärmuttermund, manchmal auch in die Gebärmutter hinein und\npreßte dann den gefüllten Ball aus. Danach führte sie in\ndie Scheide der behandelten Frauen einen Tampon ein, un ZU\nverhindern, daß der Xamillentee zurückfloß.\n\nDiese Schilderung über das in jedem Fall der Fremdattreibung geübte Vorgeken der Angeklagten hat die Stra?-\n\nn\n\nkammer in ihrem Urteil besonderen Feststellungen vorausgeschickt, die nur den einzelnen Fall betreffen. Ebenso stellt\ndie Strafkanmer allgemein ?ür alle Fälle, in denen es zu\neiner Verurteilung der Angeklagten gekommen ist, Test. sie\nhabe immer mit dem Vorsatz gehandelt, die Leibesiruchs der\n\nFrauen und Mädchen abzutöten.\n\nFerner lassen die Feststellungen des Tandgerichts in\nden fünfzehn Fällen der vollendeten Fremdabtreibung einen\nZweilei darüber, daß bei jeder Frau eine Schwangerschafi\nbestand und daß deren Leibesfrucht infolge des Eingrifrs\nder Angeklagten abging. Zu Beginn seiner rechtlichen Wwürdigung des Verhaltens der Angeklagten wiederholt das Landgericht die Feststellung, daß sie \"in all diesen Fällen die\nLeibesfrucht der Frauen im zweiten bis fünften Schwangerschaftsmonat dadurch vorsätzlich abtötete, daß sie bei Ihnen in der bereits geschilderten Art Kamillenteespülungen\nvornahm und dadurch den baldigen Fruchtabgang herbeiführte\".\n\nZu neun von den zehn Fällen der Verurteilung wegen\nversuchter Fremdabtreibung legt das Urteil dar, es habe\nder Nachweis entweder über das Bestehen einer Schwangerschaft oder über einen Erfolg des Eingriffs der Angeklagten\nnicht erbracht werden können. Aber auch in jedem dieser\nFälle hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, daß\ndie Angeklagte mit dem Vorsatz der Schwangerschaftsunterbrechung zu Werke ging. Auch auf den besonders gearvweven\nFall Nr. 10 (Frau ICE) bezieht sich die Feststellung\nder Strafkammer, die Angeklagte habe mit dem Vorsatz, die\nSchwangerschaft der Frau KW zu beseitigen, eine Einspritzung bei ihr vorgenommen, obwohl sie, wie das Landgericht bemerkt, bei der Untersuchung dieser Frau festige-\n\nstelit hatte, daß der Gebärmuttermund offen war. Der\n\na FE EEE\nGe + EEE u ae - *\n\nverfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO\n\nguikuihgprr aueh: suimmnnhier pad jr gelten ige GEHE (Egger ga genial BEE SEEN EEE\n\ngenügen diese Feststellungen in jedem Fall, auch im Falle\nNr, 10. Daß hinsichtlich dieses Falles allerdings sachlich-\n\nrechtiiche Bedenken gegen den Schuldspruch bestehen, wird\nnoch darzulegen sein.\n\nSchließlich läßt das Urteil in den vier Fällen der\nBeihilfe zu zwei vollendeten (Fälle Nr. 24 und 27: und zu\nzwei versuchten {Fälle Nr. Z1 und 26) Selbstabireibungen,\nebenso in dem Fall der Anstiftung zu einer im Versuch\nsteckengebliebenen Selbstabtreibung (Fall Nr. 27, keinen\nZweifel darüber bestehen, daß die Angeklagte auch insoweit\n;eweils mit einem auf Beseitigung der Schwangerschafi ge-\n\"ichteten Vorsatz handelte.\n\nEntgegen der Behauptung der Revision enthält das\nUrteil, wie der mitgeteilte Sachverhalt klar erkennen 13ßti,\n\nauch die wesentlichen Tatsachen über die Tatausführung\nund die dabei benutzten Werkzeuge.\n\npn, geiler ir: er EEE UF, EEE iin, DEE MORE: U Sr GERD Gi: TFnE Gm SEElnin\n\nGründen nicht mit der Frage zu befassen, ob etwa bei der\n\nAngeklagten besondere Umstände vorlagen, welche ihre Strafbarkeit hätten ausschließen können. Denn nur dann, wenn\n\nsolche Umstände in der Hauptverhandlung behauptet worden\n\nwären, hätte das Landgericht sich damit auseinandersetzen.\nmüssen (§ 267 Abs. 2). Zu einer Erörterung dieser Frage aus\nsachlichrechtlichen Gründen fehlt es an jedem Anhalt dafür,\ndaß ein die Strafbarkeit ausschiießender Umstand vöOrgeiegen\nhaben konnve. Mit den Tatsachen aber, welche die Angeklagte\nzu dem Zweck geltend machte, eine Beurteilung ihrer Abtrei-\n\ngu\n\nbungshandlungen als minderschwer im Sinne des § 218 Abs, 3\nSTiGB zu erreichen, hat sich die Strafkammer befaßt. Üb diese\n\nDie Strafkammer brauchte sich aus verfahrensrechtlichen :\n\nErörterung sachlichrechtlichen Anforderungen genügt, wird\nim folgenden zu prüfen sein.\n\n2, a‘ Die sachlichrechtliche Prüfung hat zum Schuldspruch, abgesehen vom Fall Nr. 10 (Frau KB), keine\ndie Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler erbracht. Insbesondere tragen - außer in diesem Falle — die Urteilsfeststellungen die Überzeugung der Strafkammer, daß die Angeklagte von dem Bestehen einer Schwangerschaft ausging, und\nzwar auch in den Fällen, in denen eine Schwangerschaft nicht\n\nsicher erwiesen werden konnte.\n\nim Fall Nr. 10 liegt es aber anders. Hier hat die\nAngeklagte bei der Untersuchung von Frau Ki festgestellt, daß der Gebärmuttermund offen war. Da sie, wie\ndie Strafkammer mitteilt, vor einer Spülung den Gebärmuttermund der betreffenden Frau befühlte und dann, wenn sie ihn\ngeschlossen fand, vom Bestehen einer Schwangerschaft ausging, liegt die Annahme nicht fern, daß sie aus dem gegenteiligen Untersuchungsergebnis bei Frau Knietzsch schlo3,\ndaß diese nicht schwanger war. Jedenfalls begegnet die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe auch bei Trau\nKa ni: ‚dem Vorsatz der Schwangerschaftsunterbrechung\ndie Kamillenteespülung vorgenommen, wegen der erwähnten\nbesonderen Gestaltung Bedenken. Möglich ist allerdings,\ndaß die Angeklagte trotz ihres Untersuchungsbefundes nit\neiner vielleicht dennoch bestehenden Schwangerschaft der\nFrau KB rechnete. Wäre sie von dieser Vorstellung\ngeleitet gewesen, als sie die übliche Spülung bei Frau\nKG machte, möglicherweise deshalb, weil sie von\nder Richtigkeit ihres Befundes oder der Zuverlässigkeit\n\nihrer Untersuchungsmethode nicht überzeugt war, dann käne\nin Betrscht, daß sie mit bedingtem Vorsatz handelte, die\n\n+ Mr Mein GEGEN SEHE HERE A 5 + Lu\n\nSchwangerschaft zu beseitigen. Diese Frage hätie jedenTalls\nvon der Strafkanmer erörtert werden müssen. Schließlich\n\n15ß+ sich als weitere von der Revision angedeutete Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Angeklagte bei der Ksmillenteespülung bei Frau KEEEB von dem Nichtbestehen einer\nSchwangerschaft überzeugt war. Dann wäre zu prüfen, ob sie\ndie Srölung nicht nur zum Schein und deshaib in betrügerischer Absicht vornahm, um das von Frau KB spä:er\nerhaitene Geld in Höhe von 20.-— DM zu erlangen:\n\nb; Die Meinung der Revision, die Angeklagte habe in\ndem einen oder anderen Falle fur irgendwelche \"Manipulationen\"\nan den Frauen vorgenommen, um von diesen in Ruhe gelassen\nzu werden, nicht aber um abzutreiben, widerspricht, von\nFall Nr. 10 abgesehen, der Peststellung des Landgerichts,\ndaß sie mit dem Vorsatz der Schwangerschaftsunterbrechung\n\nhandelte.\n\nIm Falle Nr. 31 (Prau Beschnitt, zweite zum Tode\nführende Abtreibung an ihr) betont die Stra’kammer ausdrücklich, die Angeklagte habe die Gefährlichkeit Ihres\nTuns für die Schwangere erkannt, sie habe die Sorgfalty..-\nzu der sie nach ihren persönlichen Verhältnissen und nach\nden Umständen verpflichtet gewesen Sei, außer acht gejassen und habe auch den Erfoig ihrer Pfiichtverletzung\nvoraussehen können und vorausgesehen. Nicht voraussehen\nzu können brauchie sie die Einzeiheiten des zum Tode zZührenden ursächlichen Verlaufs ihrer Tat, insbesondere nicht,\ndaß eine Luftembollie den Tod herbeiführte. Für die Voraussehbarkeit eines rechtswidrigen Erfolgs genügt, daß die\nallgemeine Geeignetheit der Tat für diesen Erfolg voraussehbar ist. Daran aber besteht kein begründeter Zweifel.\nDenn ein Eingriff zum Zweck einer Schwangerschaftsunter-\n\nbrechung ist besonders dann, wenn er nicht von einem Arzt\nnach gründiicher und gewissenhafter Prüfung und nach den\nRegeln der ärztlichen Wissenschaft ausgeführt wird. be-\n\nsonders gefährlich.\n\nc) Zum Strafmaß vermißt die Revision die Mitteilung\nund Erörterung der für die Prüfung der Frage erforderichen Tmstände, cb und inwieweit es sich bei den Taven\nder Angeklagten um solche von minderer Schwere im Sinne\ndes § 213 Abs. 3 StGB handelte. Bei den Fremdabtreibungen\nder Angeklagten (15 vollendete, 10 versuchte Fälle und\n1 Fall der Anstiftung zur versuchten Selbstabtreibung, hat\ndie Strafkammer jeweils die minderschwere Bedeutung verneint und auf Zuchthaus erkannt. Zur Begründung hierfür\nverweist sie auf \"die besondere Gefährlichkeit\" des \"verbrecherischen Willens und Handelns der Angeklagien\". Diese\nEigenschaften hätten sich insbesondere in der \"Vielzahl\nder Einzelfälle\" gezeigt, ferner darin, daß sie sich \"auf\n\ndie Aufforderungen der Schwangeren oder deren Mittelsmänner\n\nhin\" durchweg ohne langes Zögern zu den Abtreihbungshandlungen herbeigelassen habe, Soweit die behandelten Frauen\n\n‚ I A\net nee a\n\nN;\n\nkeine Verwandten von ihr waren, habe sie in \"vielen Fällen\nmehr oder weniger größere Geläbeträge und andere Zuwendungen erhalten\". Dem Abtreibungsverlangen dieser ihr fremden\n\nPersonen sei sie \"zumindest ohne längeres Zögern bedenienlos nachgekommen.\" \"Ihre ungehemmte Bereitschaft, bei jeder sich bietenden Gelegenheit abzutreiben sowie die hierbei durchweg bekundete verbrecherische Tätigkeit\" hätten\n\nschließlich zu dem Tod der jungen Frau BeilB, einer\n\nMutter von zwei Kindern, geführt. Die Angeklagte habe \"auch\n\nnicht gezüögert, ihr verbrecherisches Treiben fortzusetzen,\nals bereits ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der\nFremdabtreibung gegen sie eingeleitet worden war\".\n\n7 ME or oe\n=\n\n.m m;\n\n+\n. up: sauer Pe + = +\n\npe ua GE\n\n- 10 -\n\nDiesen Gesichtspunkten gegenüber hat die Strafkammer\nbedachi, daß die Angekiagie \"leicht heeinflußbar zu sein\nscheint und in einigen Tällen aus falsch verstandenem MiV-\nleiä gehandelt haben mag\", ohne daß allerdings auch nur in\neinem einzigen Fall \"eine echte Not- oder Konfliktslage\nrorgelegen\" habe, \"die ihr Eingreifen verständlich machen\nund die Annahme eines minderschweren Failes aus soichen\nGründen gerechtfertigt erscheinen lassen könnte\". Die Angeklagte habe sich in auskämmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden und \"keinen Anlaß zu derartig umfangreichen verbrecherischen Handlungen\" gehabt.\n\nDiese Kennzeichnung der Persönlichkeit der Angeklagten und der ihren Taten nach Meinung der Strafkammer zugrunde liegenden Gesinnung läßt sich in einen Teil der\n- Fälle nicht mit den Feststellungen der Strafkammer hierzu\nin Einklang bringen. Das gilt Insbesondere für die Fälle\n6, 7; 8 und 29 vis 31. Im Fall Nr. 6 gab die Angeklagte\ndem Drängen der Schwangeren nach, weil sie zu befürchten\nglaubte, von der ihr bis dahin unbekannien Frau angezeigt\nzu werden. Im Fall Nr. 8 folgte sie dem Drängen der Mutter\nder aus einem unehelichen Verkehr schwanger gewordenen\nTochter, im Fail 7 war die schwangere Frau Hogp sehr\nhäufig krank; sie hatte schon fünf Kinder. in den Fällen\n29 bis 31 (zweite Schwangerschaft der Frau Beil; ist\nden Feststellungen der Strafkammer über die Verhältnisse\nder Schwangeren zu entnehmen, daß sie bereits 1952 und 1354\nzwei Kinder durch Kaiserschnitt geboren hatte und vor der\nnun. bevorstehenden neuen Entbindung wegen des vermutlich\nwieder notwendig werdenden Kaiserschnitts Angsı hatte. Der\nBitte des von seiner Frau geschickten Ehemannes gegenüber\nverhielt sich die Angeklagte zunächst ablehnend, gab aber\nschließlich seinem Drängen nach. Zur seelischen Lage der\n\n- 11 -\n\nFrau Bediii> bei dieser Schwangerschaft steliv die\nStrafkammer in dem Urteil 4 KLs 11/59 vom *0. Juni 19F6,\ndas die Beteiligung des Ehemannes BeiiiB an dem Eingriff zum Gegenstand hat, fest, seine Frau sei wegen ihrer\nFurcht vor einem neuen Kaiserschnitt sehr nervös und ganz\nverzweifelt gewesen; sie habe häufig geschrieen: \"ich halte\ndas nicht mehr aus, ich werde noch verrückt\". Sie habe\n\nauch versucht, sich selbst zu töten, indem sie sich die\nPulsader durchschnitt. Weiter erwähnt die Strafkammer,\n\ndie Angeklagte habe sich zunächst \"entschieden gewelgert\",\nden erbetenen Eingriff vorzunehmen, da sie schon im Jahre\ni957 in ein volizeiliches Ermitilungsverfahren vegen Ahtreibungsverdachts verwickelt worden war und sich nicht\n\nder Gefahr einer neuen Verfolgung und Bestrafung aussetzen\nwollte, daß sie sich aber dann doch auf \"anhaltendes Drängen\"\n\ndes Ehemannes BeiB zum Eingriff bereiterklärt habe.\n\nJedenfalls trifft der Vorwurf der Strafkammer, die\nAngeklagte sei \"ungehemmt bereit\" gewesen, bei jeder sich\nbietenden Gelegenheit abzutreiben, auf diese erwähnten\nFälle, besonders auf die Fälle Beschnitt nicht zu. Hier\nkann auch nicht gesagt werden, sie sei dem Abtreibungsverlangen \"bedenkenlos\" nachgekommen. Im Gegensatz zur Meinung\nder Strafkammer befand sich Frau Bei in einer Notlage, weil sie mit Recht fürchtete, bei der Entbindung\nwerde wieder ein Kaiserschnitt notwendig werden. Deshalb |\ntrifft die Meinung der Strafkamer, es habe in keinem i\nFalle eine echte Not- oder Konfliktslage bei den Schwangeren\n\nbestanden, u.a. auf Frau BeiiiB nicht zu.\n\nDie unzulängliche und zum Teil fehlerhafte Würdigung\ndieser Fälle läßt es nicht als ausgeschlossen erscheinen,\ndaß die Strafkammer im Strafimaß auch in den übrigen Fällen\n\ndie Schuld der Angeklagten nit rechtlich nicht ganz zutreffenden Maßstäben gemessen hat. Der Senat hält es daher\nfür erforderlich, den gesamien Strafausspruch aufzuheben\nund insoweit die Möglichkeit zu umfassender neuer Beurteilung zu eröffnen. Die nunmehr erkennende Straikammer wird\nsur Frage, wann ein minderschwerer Fall im Sinne des § 213\nAbs. 3 StGB vcrliegt. die Grundsätze beachten müssen, die\n\nir\n\nin BGHSt A, 8 f näher dargelegt sind.\n\nDer Senat hielt es für angebracht, von der Möglichkeit des § 254 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nMartin Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-18/4-str-504-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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