{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-12-16_4_StR_484_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-12-16","aktenzeichen":"4 StR 484/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch dann zulässig,\nwenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil sich\nnicht ausschließen 1ä3%, daß er bei\nBegehung der mit Strafe bedrohten Handlung zurechnungsunfähig war. i\n\nAG Hemburg\n36H, Beschl. v. 16. Dezenber 1959 -4 StR 484/59 16 Hamburg\nOLG Hamburg\n\nmn wu\n\n4. 5tR 484/89\n\nBeschluß\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Telefonistin Elsa Bertha Hermine FR iii aus\nHOED dort geboren an. iD\n\nwegen Straßenverkehrsgefährdung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\n\n. des Generaibundesanwalts unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Rotberg und der Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer,\nMartin und Prof.Dr. Lang-Hinrichsen am 16. Dezember 1959\nbeschiossens\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4? m StGB\nist auch dann zulässig, wenn der Angeklagte freigeer bei Begehung der mit Strafe bedrohten. Handiung zurechnungsunfähig war.\n\nDie Angeklagte leidet seit ihrer Jugend an Rückgratverkrünmmung und hat häufig heftige Schmerzen. zu deren T:inderung sie im Übermaß aikcholische Getränke zu sich nimmt.\nAn einem Abend Anfang August 1957 fuhr sie in fahruntüchtigem 7,stand - bei einem Biutalkonolgehalt von ?,2 % - in\nHamburg mj.t ihrem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit\nvon 7C bis 80 km/st in Schiengenlinien. Sie benutzte auch\näie linke Fahrbahn, sodaß ihr ein entgegenkcnmerdes Polizeifahrzeug ausweichen mu3ie.\n\n.\n\nDas Amtsgericht in Hamburg hat angencmmen, die Angeklaste habe den Tatbestand der Tahr.ässigen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Es\nzonnte aber in Übereinstimmung mit dem verncmmenen Sarkverständigen nicht ausschließen, daß sie — unabhängig cn der\n#3xcholdeeinflussung - zur Zeit der Tat wegen krankhafter\n»£rung der Geistestätigkeit zurechnungsunfähig war. Deshal\nova>h das Amtsgericht die Angeklagte frei und enizcg ihr die\nabrerlaubnis auf Lebenszeit.\n\ncn\no\n\n7) 0\n\nDas Landgericht hat die Berufung der Angeklagten gegen\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis verworfen.\n\nAu","text_plain":"HD:\n2283 022\n\nNachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung: ja.\n\nStGB § 42 m\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch dann zulässig,\nwenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil sich\nnicht ausschließen 1ä3%, daß er bei\nBegehung der mit Strafe bedrohten Handlung zurechnungsunfähig war. i\n\nAG Hemburg\n36H, Beschl. v. 16. Dezenber 1959 -4 StR 484/59 16 Hamburg\nOLG Hamburg\n\nmn wu\n\n4. 5tR 484/89\n\nBeschluß\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Telefonistin Elsa Bertha Hermine FR iii aus\nHOED dort geboren an. iD\n\nwegen Straßenverkehrsgefährdung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\n\n. des Generaibundesanwalts unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Rotberg und der Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer,\nMartin und Prof.Dr. Lang-Hinrichsen am 16. Dezember 1959\nbeschiossens\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4? m StGB\nist auch dann zulässig, wenn der Angeklagte freigeer bei Begehung der mit Strafe bedrohten. Handiung zurechnungsunfähig war.\n\nDie Angeklagte leidet seit ihrer Jugend an Rückgratverkrünmmung und hat häufig heftige Schmerzen. zu deren T:inderung sie im Übermaß aikcholische Getränke zu sich nimmt.\nAn einem Abend Anfang August 1957 fuhr sie in fahruntüchtigem 7,stand - bei einem Biutalkonolgehalt von ?,2 % - in\nHamburg mj.t ihrem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit\nvon 7C bis 80 km/st in Schiengenlinien. Sie benutzte auch\näie linke Fahrbahn, sodaß ihr ein entgegenkcnmerdes Polizeifahrzeug ausweichen mu3ie.\n\n.\n\nDas Amtsgericht in Hamburg hat angencmmen, die Angeklaste habe den Tatbestand der Tahr.ässigen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Es\nzonnte aber in Übereinstimmung mit dem verncmmenen Sarkverständigen nicht ausschließen, daß sie — unabhängig cn der\n#3xcholdeeinflussung - zur Zeit der Tat wegen krankhafter\n»£rung der Geistestätigkeit zurechnungsunfähig war. Deshal\nova>h das Amtsgericht die Angeklagte frei und enizcg ihr die\nabrerlaubnis auf Lebenszeit.\n\ncn\no\n\n7) 0\n\nDas Landgericht hat die Berufung der Angeklagten gegen\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis verworfen.\n\nAuf ihre Revision hat das Hanseatische Oberlandesgericht\nzı Hamburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nier Frage vorgelegt, cb dem Täter die Fahrerlaubnis auch\ndann entzogen werden darf, wenn er ledigiich deshalb freigesprochen wird, weil nicht auszuschließen ist, daß er bei Begehung der Tat zurechnungsunfähig war.\n\nDas Cberlandesgericht möchte der Ansicht der Vorgerichte\nzustimmen. die diese Frage bejahen, sieht sich daran aber\nGurch die abweichende Entscheidung des 2. Strafsenats des\nOberlandesgerichts in Hamm (NJW 1956, 560 Nr. 16) gehindert,\nin der ausgesprochen ist, daß die Verhängung der Sicherungsmaßnakme des § 42 m StGB nur zulässig sei, wenn die Zurech--\nnungsunfähigkeit des Täters fesistehe; denn der Grundsatz,\ndaß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist,\nseite für diese Sicherungsmaßnahme ebenso wie bei. der Ancrünung der Unterbringung in einer Heii- oder Friegeanstalt\nnach § 42 » StGB. |\n\nDiese Auffassung wird auch von Hartung in DRiZ 16°\nL\n\n120 £ und bei Fioegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, 12. Aufls\n\nun\ni\n\nAnm. 9 zu § 42 m StGR {S, 1354) sowie von Lienen in AR IC“,\n„22 Nr. 5 vertreten.‘\n\nDie Verlegung ist nach § 121 Abs. 2 FVG zuiässig.\n\nDer Senat stimmt der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg zu. die auch vom Landgericht in\nMünchen |DAR 1955, 306), ferner von Schmitt in NW 1953,\nI1GA?T und Grethlein in DAR 1957, 254 scwie neuestens m\n%. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Hamm (NJW 1959\n2318) geteilt wird.\n\nDie Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:\n1, Schon der Wortlaut t des § 42 m St® spricht für diese\n\n| mr un\n\nder mterbringung eindeutig gefordert ist, daß der Angeklagte äle mii Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurech-Eunssunfähigkeit_oder der verminderten Zurechnungsfähigkei.s\nbegangen hat, besteht nach § 42 m StGB die in der Person\n\ndes Täters zu erfüllende sachliche Yoraussetzung für äie\nFahrerlaubnisentziehung schlechthin in der durch äie Tat bewiesenen Ungeeignetheit_ zum Führen eines Kraftfahrzeugs, ohne\nGaß bestimmt ist, in welchem geistigen Zustand der Täter sich\nbei Ausführung der Tat befunden haben muß, Ein bestimmter\nAusgang des Strafverfahrens — Verurteiiung oder \"Freisprechung wegen Zurechnungsunfähigkeit\" — wird nur deshalb vorausgesetzt, um die Zuständigkeit des Strafrichtiers zur Fahrerlaubnisentziehung auszuschiießen, wenn ein an sich zur Füh-\n‚rung von Kraftfahrzeugen ungeeigneter Angeklagter wegen erwiesener Unschuld oder mangels Beweises von dem Anklageverwur? freigesprochen wird. Das legt die Annahme nahe, daß der\nFesetzgeber nicht beabsichtigt hat, zwischen Freisprechungen\nwegen festgestellter und solchen wegen bloß möglicher, d.h.\n\nH\nH\ni\n\nBET VE EEE BE :\n\nRER Te\n\nnickt mit Sicherheit auszuschließender Zurechnungsunfähigkeit zu unterscheiden.\n\nIn der Rechtssprache ist es überdies allgemein üblich,\nbeide Fälle kurz unter den Begriff des \"Freispruchs wegen\nZurechnungsunfähigkeit\" zusammenzufassen.\n\n2. Auch der Zweck des $_42 m StGB nötigt zu dieser Aus-\n\nlegung der dem Strafrichter teilten Ermächtigung zur Tnüziehung der Fahrerlaubnis,\n\nDie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nsteilt einen besonders schweren Eingriff in die persönliche\nFreiheit dar. Sie ist daher nur zulässig. wenn die Zurechungsunfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit des TE-\n‚ters zur Zeit der strafbaren Handlung mit ausreichender Sisherheit festgestellt wird, nicht wenn er die mit Strafe beechte Handlung bloß möglicherweise in einem solchen Zustand\n‚verüds hat. Nur dann kann diese Maßnahme — jedenfalls im\nRechtssiaat — auch überhaupt sinnvoll sein. Die Fahrerlaubnisenvziehung dagegen ist eine weit weniger schwerwiegende Sicherungsmaßnahme., Sie richtet sich gegen alle Kraftfahrer\nchne Unterschied, ob sie zur Tatzeit geistig gesund und\nstrafrechtlich voll verantwortlich oder nur vermindert oder\nüberhaupt nicht zurechnungsfähig waren, scfern sie nur durch\ndie Tat bewiesen haben, daß sie die zum Schutze der Allgeneinheit gegen die Gefahren des Straßenverkehrs notwendige\nrersönliiche Eignung nicht besitzen. Rechtsgleichheit und\nRechissicherheit gebieten es deshalb, dem Täter - bei Erfüllung der übrigen Merkmale des § 42 m - äie Fahrerlaubnis\nchne Rücksicht darauf zu entziehen, ob das Strafrerfahren seine\nSchuidfähigkeit cder seine Schuldunfähigkeit ergeben hat oder\nch sich der Mangel der Zurechnungsfähigkeit \"loß nicht ausschließen lie3: Diese Sicherungsmaßnahme ist besonders in\ndem Letzten Fall unentbehrlich, der den Strafrichter zum\n\"pyeisprush ohne sichere Feststellung üner den Geisteszustand\n\ndes Angeklagten nötigt; denn diese Feststellung bietei,\nnamentlich dann, wenn es sich um Übergänge zwischen erhetiio>h verminderter Zurechnungsfähigkeit und Zurechnungsunfähigkeit handelt, selbst dem erfahrenen Sachverständigen\no°4 unühberwindliche Schwierigkeiten. Auch der Auffangstathestand des § 30 a StGB, nach dem im Zweifeisfalle ven\n\nder Zurechnunswßhigkeit des Täters ausgegangen werden muö\nvgl BCHST ©, 390), würde hier keine in allen Fällen\nbefrieäigende- Lösung bringen, weil =206 a StGB jedenfalls\nnicht anwendbar ist, wenn die mögliche Zurechnungsunfähigkeit auf anderen geistigen Mängeln des Angeklagten als den\nWirkungen des Alkoholgenusses oder sonstiger berauschender\nMistei beruht. Gerade solche Täter aber, gegen die strafrechtlich nicht vorgegangen werden kann und die deshalb\nweiter im Besitz des Führerscheins bieiben, bilden eine\nerhöhte Gefährdung der allgemeinen Terkehrssicherheit. Leshalb wäre es unverständlich, wenn das Gesetz gerade in\nZweifelsfällen, in denen gegen den Täter wegen nicht erweislicher Zurechnungsfähigkeit kein Schuldverwurf erhoben\nseräen kann, dem Strafrichter die Verhängung der Sicherungs-.\nmaßnahme verwehren wollte.\n\n3, Die in § 42 m StCB geschaffene Zuständigkeit des\nStrafrichters, dem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen,\ngeht nach § 4 Abs. 2 StVG der allgemeinen Entziehungsbezugnis der Verwaltungspehörde vorz ein verwaltungsrechtliches Eniziehungsverfahren ist während, der Dauer des Straizerfahrens gegen den Täter wegen desselben Sachverhalts,\nder den Gegenstand des Strafverfahrens bildet, ausgeschlossel. Durch diesen Vorrang des Strafrichters soilten nicht\nnır einander widersprechende Entscheidungen des Gerichts\nund der Verwaltungsbehörde vermieden werden, sondern es\nerschien - vor allem aus Gründen üer Proze3ersparris — auch\n\nzweckmäßig, die Entscheidung über die Entziehung der Fahr.\nerlaucnis in die Hand des Strafrichters zu geben, der in\neinem eingehenden Strafverfahren mit den ihr vorbehaltenen\nnekmung) chnehlin die Persönlichkeit des \"Täters und alle Imstände der Tat zu erforschen hat und das Ergebnis dieser\nFrirung eusk für die Entscheidung über die Fahrerlauimisentziehung nutzbar machen kann ivgl. Ficegel.Hartung.:\nStraßenverkehrsrecht, 12. Aufl. § 4 StVG Anm. 5 8. 311763\n\n& i2 m Anm. 1 a S. 1345 T). Auch diese Gründe nötigen dam.\nwährend der Dauer des Strafverfabhrens die ausschließliche\n„uständigkeit des Strafrichters zur Verhängung der Sicherungsmaßnahme selbst dann anzunehmen. wenn dieses Verfahren zu keinem sicheren Ergebnis über den Geisteszustand des\nAngeklagten führs und dieser nur deshaib freigesprochen\nwerden muß, weil sich seine Zurechnungsunfähigkeit zur ?eit\nger Tat nicht ausschließen läßt.\n\n4. Der vom 2. Strafsenat des Oberiandesgerichts in\nHamm für seine Meinung angeführte Grundsatz, daß im Zweife),\nzugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, steht dieser\nauslegung nicht entgegen. Er bezieht sich nur auf die Teststellung von Tatsachen und ist im Bereich der Gesetzesausjegung, um die es hier geht, nicht anwendbar. Die Entziehung der Fahrerlaubnis scil von Rechts wegen die zurechmins#s-Zähigen Xraftfahrer ebenso treffen wie die zurechnungsunfshigen. Der Umstand, daß nicht festgestellt werden kann, zu\nwelcher der beiden - allein möglichen - Gruppen der Täter\ngehört, darf nicht dazu führen, daß er von der in Jedem\nder beiden Fälle gebotenen Verkängung der Sicherungsmaßnahme verschont bleibt, Er begründet also keinen zu funsten\n‚des Angeklagten verwertdbaren Zweifel über eine - bei richtiger Rechtsanwendung -— erhebliche Tatsache.\n\n56 Wenn ein jugendlicher Täter freigesprochen werden\nru2, weil zweifelhaft ist, ob er zur Zeit der Tatbegehung\ndie zur Verurt teiiung erforderliche Verstandesreife besaß,\n\nst äle Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42? m St@B durch\nden Zugendrishter zulässig, wie der Senat bereits heiläufig\nausgesprochen hat /BGHSt 6, 394, 397). Für den rechtlich.\nim wesentlichen gleichgearteten Fall, daß sich die Zurechnungsfähiekeit des - jugendlichen wie erwachsenen - Täters\nnicht mit ausreichender Sicherheit feststellen iäßt, kann\n\nnichts anderes gelten.\n\nZu dieser Ansicht hat sich auch die Große Strafrechiskcmmissicn bei den Vorarbeiten zum neuen Strafgesetzbuch\nbekannt; und deshalb in dem Entwurf eines allgemeinen Stra’-\ngesetzbuchs 1959 ausdrücklich ausgesprochen, daß der Strafrichter die Fahrerlaubnis entziehen kann, wenn der Täter\n“reigesproohen wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen\noder nicht auszuschließen ist (§ 99 Abs. I E 1959 II)o.\n\nur we u nacht — nn\n\nDie Entscheidung des Senats entspricht der Stellungrahme des Generalbundesanwalts,\n\nRoiberg >. Krumme Sauer\nMartin ' Zang-Hinrichsen\n\nunten endet MINE\n\n22\n\nSEELEN TEE\n\n22000772\n\n[3\n\nWr nt ee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-16/4-str-484-59","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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