{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-12-11_4_StR_492_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-12-11","aktenzeichen":"4 StR 492/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2285 085 eu\n\nA SiR 492/59\n\nImNanen des Vcolxes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Horst N rn ©\ngeboren am EB. > in\n\nsuchungshaft,\n\naus Wer SED ;\n\n„ Z.edt, in Unter-\n\nwegen schweren Tiebstahls\n\nhai: der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in üer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der esanwalischal;,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Hecht erkannt:\n\nauf “ie Revision des Angeklagien wird das Urteil dcs\nLandgerichts in Bochum vom 20. Juli 1959 mit den zuge\nhörigen Festsvellungen aufgehoben,\n\na) soweit Ger Angeklagte wegen schweren Diebstahls zum\nKachtei. der Baufirma Fritz verurteilt worden ist,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn dieser Umfang wirä die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien des Rechtsnittveis, an das Lendgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten ver“crfen.\n\nvon Rechts wegen\n\nu a? 2; Ku\n\nku\nne ME Fr 2 er 1\n\n } B\nL}\nne.\n\nh Pu\nwm rt Sehen ri,\n\nZn\n\n.\n\n6b\n\n. a\ny ie\n- #\n# |\nN RERER “\n\n\\:\n\n;\n!\n\n14\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in vier\nFällen zu einer Gesamistrafe von einem Jahr sechs Monaten\nGefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Kevision beanstandet -- ohne Begründung im einzelnen - Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründei:\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nIn der Nacht zum 27. März 1959 stieg der Angeklagte,\nnechdem er den Rolladen von außen angehoben und das dahinter\nliegende nicht verriegelte Fenster aufgestoßen hatte, in die\nBüroräume der Baufirma Fritz KB ein und brach dort miv\nvorgefundenem Werkzeug sämtliche Schreibtische auf. Der Versuch, den Geldschrank zu öffnen, mißglückte ihm. Alsdann entwendete er, da er sonst nichts fand, aus einem erbrochenen\nSchreibtisch drei Schachteln Zigaretten,\n\nDie Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe sic.:\neines vollendeten schweren Diebstahls schuldig gemacht, weil\ner sich ursprünglich vorgenommen gehabt hatte, alle miinehmers-\n_ werten Sachen \"zu stehlen.\n\nDiese Ansicht der Strafkammer ist zwer in einem ähnlich\ngelagerten Falle vom 3% Strafsenat des Bundesgerichishofs mit\nderselben Begründung vertreten worden {3 StR 716/51 vom 15.November 1951, mitgeteilt von Dallinger, MDR 1957, 147). Der\nSenat kann ihr aber nicht beitreten.\n\nKine Verurteilung wegen vollendeten schweren Diebsvahls\nsetzt vceraus, daß der Täter nicht nur Nahrungs- oder Genuß-\n\nmittel oder andere Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringer Menge oder von unbedeuienden Wert zum\n\n|}\nm fr\nm jet, Th\n[ ir\n\nu\n\nen nt A ee ads sau Be a Da Pu =\nN NT a En a Er TG\n\ny% #\nER 5 Ges ee\n\nu 2\n\n\\n\n\nalsbaldigen Verbrauch weggenommen hat. Im anderen Falle iegt\nrur versuchter schwerer Diebstahl in Tateinheit mit Hundrauh\nvor, weil der Täter den äußeren Tatbestand des Diebstahls\nnicht vcliendet hat, der nur vorliegen kann, wenn wertvoilere\nSacken oder die in § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB aufgeführten Üegenstände nicht zum alsbaldigen Verbrauch weggeiiommen wcrden\nsind (vgl. 4 StR 452/57 vom 21. November 1957, 4 StR 33=/5: a\nom 27. November 1952 im Anschluß an RGSt 30, 57, 68, 3% vun]\n4 StR 524/53 vom 20. August 1953 unter Hinweis auf RGSt 32,\n\n198; vgl. auch RGSt 68, 197;. Daß Mundraub auch dann eine Über.\ntretung bleibt, wenn der Täter dabei eines der Merkmale des\n\n3 245 abs. 1 Nr. 2 StGB, hier das Einsteigen verwirklicht hat,\nist ebenfalls schon früher entschieden worden (vgi. BGH in\n\nIM Nr. ?2 zu § 243 StGB unter Hinweis auf KuSt 14, 312, 315;\n\n53, 229)0\n\n‚ u. Br # # +\n| Sa ’ a Wr. + „ #\n\nDem Sachverhalt ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, ob die Voraussetzungen des Diebstahls oder\ndes Mundraubs vorliegen. Dazu bedarf es noch der Klärung, ch\nger Angeklagte die drei Schachteln Zigaretten zum alsbaldigen\nVerbrauch entwendet hat. Trifft dies zu, So ist er nur wegen\nversuchten schweren Diebstahls zu bestrafen. Eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Mundreubs kommt rickt\nin Betracht, da der »rforderliche Strafantrag ausweislich der\n\nAkten richt gestellt worden ist»\n\nVeranlassung, die Sache dem Großen Senat für Strafsachen\nvorzulegen, besteht für den Senat nickt, obwohl er ven der\nEnvscheidung des 3. Strafsenais abweicht {§ 136 Abs. ı CYE).\nDenn dieser Revisionssenat besteht nicht mehr (vgl. BCHSt !1,\n15, 17, ferner RGSt 58, 3853, 425; 60, 178, All; 61, 79, 341.\n3075 65, 2505 65, 338, 3525 BGZ 106, 58). Der Sinn des § 155\nGVG geht nur dahin, die Rechtseinheit innerhelb der noch bestehenden Senate des Bundesgerichishofs zu wahren.\n\nSoweit der Angeklagte wegen vollendeien schweren Diebstahls in drei weiteren Fällen verurteilt worden ist, lassen\ndie Darlegungen der Strafkammer keinen Rechtsfehler zum Nach\nteil des Angeklagten erkennen. Nach den Strafzumessungsgründen ist es mit Sicherheit auszuschiießen, daß die Höhe der\nfür diese drei Straftaten festgesetzten Einzelstraien durch\ndie möglicherweise rechtsirrige Verurteilung des Angeklagien\nwegen vollenästen schweren Diebstahls zum Nachteil der Firma\nFritz KB beeinflußt sein könnte, Somit bedurfie es außer\nder Aufhebung des Schuldspruchs im letzteren Falle nur der\nAufhebung des Gesamtistrafausspruchs. Im übrigen war die fe-\n\nvision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nKrunne DAausr Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-11/4-str-492-59","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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