{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-12-04_4_StR_478_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-12-04","aktenzeichen":"4 StR 478/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 478/59 2283 094\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ngen Kaufmann Hans ir aus We. seboren\nan @. EEE EB in V j\n\nwesen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Hichter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lanügerichts in Hagen vom 20. Juni 1959 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nInsoweit wirä die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitvels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworien.\n\nVon Rechts wegen\n\n% *\nee\n\n2 2\n+ ?\nel Em\n\nL/ e\n\nringe\n\nYu\nui\nYe BE TU Et |\n\nDer Angeklagte, als Prokurist und später als Mitgesellschafter der Firma Walter EEEB an der Vergabe von städijschen Bauaufträgen interessiert, kam, wie von ihm\"beabsichvigt, in engere freundschaftliche Berührung mit Bauingenieur\nVB, dem Leiter der Abteilung Hochbau des Bauamies der\nStadt ve. Un sich die Freundschaft dieses ständig in\nteldverlegenheii befindlichen städtischen Beamten und dessen\nWohlwolien bei der Vergabe von Bauaufträgen zu erhalten,\nschenkie er ihm im Laufe der Zeit mindestens 1 200 IM, die\ner ihm, teils in Gaststätten, aushändigte oder durch den\nArchitekten Ha geben ließ. Diesem war ebenso wie dem &ngeklaglien Ve bewußt, daß es sich um Schmiergelder han\n\ndelte,\n\nWeindel wurde wegen deren Annahme durch Urteil des\nSchöffengerichts in Altena vom 2. Juli 1957 -- 8 Ms 53/57 -\nwegen fortigesetzter einfacher Bestechlichkeit '§ 331 StGB)\nbestraft, In der Hauptverhandlung des gegen Vom serichteven Verfahrens sagte der Angeklagte als Zeuge unter Eid aus,\ndaß er WB keine Geldbeträge in Gaststätien ausgehändigt\nhabe.\n\nDie Strafkammer hat im vorliegenden Verfahren festgestellt, daß der Angeklagte damit als Zeuge in voller Kenutnis\n\n+ Fi „ee er a DE nr Ze “or ..*\n\n= - = md\n7 an LE EZ u |\nBFeh 27 Zap FR ET SL EP 4 ee SS NE SEI Be Zu\n\nder Tatumstände die Unwahrheit gesagt hat, weil er mit der be- '\n\nwußt falschen Aussage WEB decken und den Eindruck verwischen wollte, daß er on WB Schmiergelder gezahit hatie.\n\nSie hat den Angeklagten daher wegen Meineids (§ 154\nSıGB) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, ihm auf ein Jahr\ndle bürgerlichen Ehrenrechte und auf die Dauer die Fähigkeit\naberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen\nzu werden. Die Verbüßung der Freiheitssirale hat sie zur Bewahrung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Veriahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt nur zur\n\nAufhebung des Strafausspruchs. “\n\nI. Die Verfahrensrüge,\n\ngu umup af ur ee He ler GEREER uii er u De Dr\n\nDie Verfahrensrüge wäre nur dann ordnungsgemäß erhoben,\nwenn :der Beschwerdeführer innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPY\nbestimmien Frist die Tatsachen angegeben hätte, in denen die\nVerletzung der von ihm bezeichneten Verfahrensrechtisnorm\n(8 244 Abs. 2 StPO) enthalten sein soll (§ 344 Abs. 2 SiFO).\nDies ist nicht geschehen. Die Rüge ist deshalb unzulässig\n(vgl. BGHSt 3, 213, 214).\n\nIj. Die Sachrüge,\n\nera De die ame dr He Hr Gier GE\n\n], Die Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch\nlassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagien er-\n\nsehen.\n\na) Der von der Revision gerügte Widerspruch besteht nicht.\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß es sich bei den Zah- 2}\nlungen des Angeklagten an Bauingenieur WEB um \"reine\nSchmiergelder\" gehandelt hat und daß dies sowohl dem Angeklagten als auch Bauingenieur WED bekannt gewesen ist\n(UA S. 4). Bei Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im\nangefochtenen Urteil heißt es u.a., der Angeklagte bestreite,\non WED Schmiergelder gezahlt zu haben (UA S, 5). Das\nLandgericht hat danach wohl eine Tatsache festgestellt, die\nder Einlassung des Angeklagten nicht enisprichi. Da es die\nEinlassung des Angeklagten aber auf Grund der Beweisaufnahme er\nfür widerlegt hält, konnte es das tun, ohne daß seiner Fesi- “\nstellung ein Widerspruch zugrunde läge:\n\nWR f?\n\nb) Ebenso geht der Angriff der Revision auf die Feststellung des inneren Tatbestands durch die Sirafkammer fehi.\nDie Revision meint, die Strafkammer habe nicht feststellen\nkönnen, daß der Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen\nhabe, weil die Angaben des Bauingenieurs WEB als Ange-\n\n. klagter in der Hauptverhandlung in dem gegen ihn wegen Be--\nstechlichkeit gerichteten Strafverfahren (8 Ms 53/57 des\nSchöffengerichts Altena) mit der Aussage des Angeklagten in\nienem Verfahren als Zeugen dahin übereinsiimmten, deß VW\nin Iokalen niemals Geld vom Angeklagten erhalten habe.\n\nDamit greift der. Beschwerdeführer die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts an, das den Angeklagten durch die Aussagen\ndes inzwischen gestorbenen Architekten HM als Zeuge im\nVerfahren gegen den Bauingenieur WB - 8 Ms 53/57 des\nSchöffengerichts Altena - und zum Teil auch durch Weindels\nAussagen als Zeuge im jetzigen Verfahren als überführt ansieht. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist frei von Widersprüchen sowie von sonstigen Verstößen gegen Denkgesetze und\nErfahrungsregein. Der Angriff der. Revision auf die Beweisaufnahme des Landgerichts ist mithin unzulässig.\n\n2, Keinen rechtlichen Bestand haben aber die Darlegungen\nder Strafkemmer zur Strafzumessung.\n\nu u Bu 1 * f1 + LIT \"= _) . “ + “. * + .. el\nPR URHERET SPRECHER ES BEESEL TE U COURT ST \\C\\ © 10200\n\nIn ihnen heißt es u.a., strafmildernd sei berücksichtigt\nworden, \"daß sich der Angeklagte durch seine Geschäfismethoden in eine Zwangslage gebracht habe und bei einer wahrheitsgemäßen Aussage zwar keine Restrafung zu erwarten gehabt hätte,\nwohl aber gewisse persönliche und geschäftliche Nachteile\nhätte befürchten müssen\".\n\nFr PR In\n\nPhi\nLI DE Bu |\n\nL\nu DET\n\nEs kann schon zweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht\ndanit die von ihm zu eröriernde Strafmilderungsmöglichkeit\nnach 9 157 StGB geprüft hat, wonach der Richter u.a. befugüi |\n15i. die Strafe gegenüber einem Zeugen, der sich eines Meineids |\n\nchuldig gemacht hat, nach pflichtgemäßem Ermessen heranzu-.\nsevzen, wenn er die Unwahrheit gesagt hat, um von sich selbst\ndie Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Geht\nman aber davon aus, daß die Strafkammer die Möglichkeit einer\nAnwendung von § 157 StGB erwogen hat, so läßt ihre wiedergegsebene knappe Darlegung doch Zweifel offen, ob sie die in\nBetracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte zutreffend berücksichtigt hat. Das deshalb, weil in den Ausführungen des 1%\nLandgerichts nur davon die Rede ist, daß der Angeklagte bei\neiner wahrheitsgemäßen Aussage keine Besirafung zu erwarien\ngehabt hätte. Nach der geltenden Fassung des 9 157 StGB ist\naber nicht ausschlaggebend, ob die Gefahr der Bestrafung an\nsich besteht oder nicht. Emtscheidend ist seit der Neufassung\ndes § 157 StGB die Absicht des aussagenden Zeugen oder Sachverständigen, der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung durch\nseine falsche Aussage zu entgehen. Selbst wenn diese Gefahr\nvorhanden, der Zeuge oder. Sachverständige sich dessen aber\nnicht bewußt ist, kann mithin § 157 StGB nicht angewendet 5\nwerden. Andererseits kann der Richter auch dann von der durch 53\n\nFIR, \"\n\n§ 157 StGB gegebenen Strafmilderungsmöglichkeit Gebrauch machen, E43\nwenn der Angeklagte eine Gefahr nur irrtümlich angenommen hat F}\n(vgl. schon RGSt 77, 219, 222). Möglicherweise hat die Strafkammer unterlassen, die Anwendbarkeit des § 157 StGB unier\n\ndiesem Gesichtspunkt zu prüfen und daher davon Abstand genommen, von der ihr durch § 157 StGB gegebenen Befugnis zur Straf- :\nmılcerung gegenüber dem Angeklagten Gebrauch zu machen.\n\n. #' *\nBEP R ARE IR ;\nTEA TG TEN\n, y Pt N .. u a .. ’\n* . # #r\n\nuk\n\n$ “..,\n\". au FT)\nJe VL tr FE BEE\n\nDeshalb ist das angefochtens Urteil im Strafausspruch\neufzuheben. Da der Senat in der Sache nicht selbst entschei-\n\nden kann, muß sie an das Landgericht zurückverwiesen werdeno\nDieses wird bei neuer Verhandlung und Entscheidung auch zu\nprüfen haben, ob bei der Strafzumessung nicht weiterhin mil- rg\ndernd in Bewracht zu ziehen ist, daß der Angeklagte nach § 60\nNr. 53 StPO nicht vereidigt werden durfte und über sein Auskunfisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nicht belehrt worden\n\nec\n\nist {vel. BGHSt 8, 186, 189 bis 191). Bauingenieur weii>\nhat sich, da er als Leiter der Abteilung Hochbau des Bauamtes\nder Stadt Wein zu Ermessensentscheidungen befugt war, nicht\nnur der einfachen (§ 331 StGB), sondern der schweren Besiechlichkeit {§ 332 StGB) schuldig gemacht (vgl. BGHSi 11, 125;\n129; Rust 77, 75 £ und 203). Der Angeklagte war daher zur Zeit\nseiner Vernehmung der Bestechung nach § 333 StGB und damit\n\nder Beteiligung an der Bestechlichkeit des damaligen Angeklegten WB im Sinne des § 60 Nr. 53 StPO verdächtig\n\n(vgl. RGSt 64, 298).\n\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nRotberg Sauer | -Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\n*\n\nSenke uni un,\n\nFi \"u Fi *\nARLLELI? 2 FE Fee N\n\nun,\n\n”r + [1 L)\nBURHEEN\", 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-04/4-str-478-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-04/4-str-478-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:38.188783+00:00"}}