{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-12-04_4_StR_456_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-12-04","aktenzeichen":"4 StR 456/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 092\n\n4_StR_456/59\n\nu Er Ge\n\nin Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Martha Maria J GREEN geb. ZEN,\naus BED-StEEEP, geboren an @. MD Ei: Ta,\n\nwegen versuchter Doppelehe u. &.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1959, an der iveilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzgende Richter\n\nOberstaatsanwalt EEE.\nals Vertreter der Bundsesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Frau Martha\nMaris JCEEEREEEB wird das Urteil des Landgerichts in\nBochum vom 13. Juni 1959, soweit es sie betrifft, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Zosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\nGr än ge:\nDie Angeklagte ist wegen versuchter Doppelehe\nund wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von fünf\nMonaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe\nwurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDie Angeklagte heiratete im Jahre 1936 in Bü\nden Landarbeiter Sch. Anfang März 1945 flüchtete sie\nmit ihren Kindern und ihrem Ehemann, der damals wegen\neiner Kriegsverletzung in Lazarettbehandlung stand,\nvor den herannahenden rusaischen Truppen. Auf der\nFlucht wurden sie von den Russen eingeholt und erhielten die Anweisung, wieder in ihren Heimatort zurückzukehren. Auf dem Rückmarsch nehmen russische Soldaten\nam 8.3.1945 den Ehemann der Angeklagten, der Zivilkleidung trug, gefangen und führten ihn fort. Seit diesen\nTage hat sie nichts mehr von ihm gehör!.\n\nDie Angeklagte lernte nach ihrer Rückkehr in\nGEB, wo sie in der Landwirtschaft tätig war, den\nrechtskräftig freigesprochenen Angeklagten Stanislaus\nSCHEEEEEEEEB kennen, üer ebenfalls dort tätig war.\nZwischen beiden entwickelte sich ein engeres Verhältnis. Sie äußerten auch die Absicht,einander zu heiraten. Er konnte sich jedoch später dazu nicht entschlie-Ben. Beide bemühten sich aber, die Ausreisegenehmigung\nfür die Bundesrepublik zu erhalten. Das Gesuch des An-\n\ngseklagten SCHE wuräe 1952 abgelehnt. Ihm wurde\ndamals bedeutet, daß eine solche Genehmigung nur zum\n\nzwecke der Familienzusammenführung erteilt werden würde.\n\n1.7 u 0\n\nor A .\n\nIm Februar 1957 erhielt die Angeklagte die Nachricht, daß die Ausreisegenehmigung für sie und ihre\nKinder bewilligt worden sei. Als der Angeklagte davon B-\nerfuhr, drängte er darauf zu heiraten, um ebenfalls die N\nGenehmigung zur Ausreise zu erhalten. Die Angeklagte\nwar jedoch jetzt nicht mehr zu einer Heirat bereit und\nweigerte sich, Da ihr der Angeklagts zu verstehen gab,\ner wolle bei den polnischen Behörden auf eine nücknahme der Ausreisegenehmigung hinwirken, erklärte sie sich\nnit einer Eheschließung einverstanden. AmB: WB :ı3957\nfand die Trauung im polnischen Standesamt in wei\nstatt. Beide erklärten ihren Willen. einander zu heiraten. Der Beamte beurkundete die Eheschließung und\nstellte den Angeklagten hierüber eine Urkunde aus. Zwei\nTage später verließ die Angeklagte mit ihren Kindern\nCB uni fuhr nach Westdeutschland. Im Aufnahmelager\nTOD Lie3 sie sich unter ihrem früheren Namen\nSchi registrieren. Auf diesen Namen lauteten auch\nihre Ausreisepapiere, die bereits vor ihrer Eheschlie-Bung nit CE auszestellt worden waren. Nachdem\nsie in das Aufnahmelager WeiilD (Bezirk HE) verlest worden war, beantragte sie die Familienzusammenführung mit dem in GEB verbliebenen Angeklagten\nSCHERER . wie sie es mit ihm vor der Ausreise vereinbart hatte.\n\nin dem Lager erhisit sie Antragsformulare zur\nErlangung einer Kriegsopferrente und beantragte am\n11.6.1957 die Gewährung der Witwen- und Waisenrente -\nnach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges. In dem Antrag bezeichnete sie sich als Ehefrau\nMartha Sch und gab nicht an, daß sie am. WW 1957\ndie Ehe mit dem Angeklagten JEEEB geschiossen hatte,\n\nobwohl im Fragebogen ausdrücklich gefragt war. ob die\nAntragstelierin in erster oder zweiter Ehe lebe, Im\nDezember des gleichen Jahres beantragte sie bei der\nLandesversicherungsanstalt in Westlalen, nachdem sie\nnach Bochum gekommen war, die Witwenrente nach ihrem\nEhenenn Sch@®. Auch in diesem Antrag gab sie sich als\nFrau Sch zus und erwähnte ihre zweite fiheschlie-Bung nicht. In diesem Falle war im Antragsvordruck\nebenfalls ausdrücklich danach gefragt. ob die Antragstellerin wieder verheiratet sei. Beiden Rentenanträgen wurde entsprochen und dementsprechend Zahlungen\ngeleistet. Hieräurch ist auch ein Vermögensschedsn entstanden. Denn das Landgericht führt aus, daß ihr bei\nwahrheitsgemäßen Angaben über die zweite Eheschlie-Bung die Renten nicht zuerkannt worden wären. Die Behörden stellten nach Beksaniwerden des Sachverhalts\ndie Rentenzahlung ein.\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß sich die\nAngeklagte der versuchten Doppelehe nach 88 :71, 43 StGB\nschuldig gemacht habe. Es legt dar, es stehe nicht Test,\nob der Ehemann Sch@B bei Eingehung der zweiten Ehe noch\ngelebt habe, Es sei daher möglich, daß zu diesem Zeilpunkt die erste Ehe bereits durch Tod aufgelöst gewesen\nsej. Daher habe nicht festgestellt werden können, daß\nsich die Angeklagte des vollendeten Verbrechens des\n% 171 StGB schuldig gemacht habe, Es lägen aber die\nVoraussetzungen des Versuchs vor, Wie sie selbst in\nder Hauptverhandlung erklärt habe, habe sie bei der\nzweiten Eheschließung damit gerechnet, daß ihr erster\nEhemann noch am Leben sei, Dies hält sie auch heute\nnoch für möglich. Sie habe daher das Bewußtsein ge-\n\nhabt. daß sie durch die Trauung mit SCHE 15 &-\nlicherweise eine Doppelehe einging und habe dies in\n\nKauf genommen. Die Strefkammer geht hierbei davon aus,\ndaß die zweite Eheschließung \"formell gültig\" sei und\nsich die Angeklagte auch bewußt gewesen sei, daß diese\nRechtswirkung habe und damit auch \"in einen gewissen\n\nGrade\" gültig sei.\n\n<ie sei ferner verpflichtet gewesen, bei ihren\nRentenanträgen die Tatsache ihrer Eheschließung mit\nSC anzugeben, da in den Antragsformularen\nausdrücklich danach gefragt worden sei, ob die Antrag-\n\nstellerin eine zweite Fihe eingegangen sei. Sie habe\nauch gewußt, daß sie bei Angabe der zweiten Ehe mit\n\nCHE eine Rente nicht erhalten würde. Auch die\nübrigen Merkmale des Betrugs hat das Landgericht bejaht. Die Betrugsfälle bildeten eine fortgesetzte\n\nTat.\n\nIm Verhältnis zur Doppelehe liege Tatmehrheit\nVor.\n\nMit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher\n\nVorschriften.\n\n1-) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das\nLandgericht hätte weiter aufklären müssen, ob die zweilte Ehe formell gültig geschlossen sei. Die Angeklagte\nhabe den Verdacht geäußert, Jastrzebski habe es durch\n\"Manipulationen\" bei der polnischen Behörde erreicht,\nzum Schein eine Eheurkunde zu erhalten. Die nevision\ngibt jedoch nicht an, durch welche Beweismittel die\n\nStrafkammer eine weitere Aufklärung hätte erzielen\nkönnen. Die Rüge ist daher nicht ordnungsmäßig erhoben.\n\n2.) pas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen. daß die zweite Ehe formgerecht geschlossen worden\n\nist. Da die FTheschließung in einem Ort erfolgt ist.\n\nder in den zur Zeit polnisch verwalteten Gebieten\n\nliegt, ist das sog. interlokale Privatrecht anzuwenden. Soweit es sich um die Frage der Form eines\nRechtsgeschäfts handelt, gelten die Vorschriliien\n\ndes internationalen Privatrechts Als interlokales\n\nRecht entsprechend. Nach Art. 11 Abs. ' Satz 2 EGBGB\ngenügt für die Form eines Rechtsgeschäfts die Beachtung der Gesetze des Orts, in dem das Rechtsgeschäft\nvorgenommen wird. Diese Bestimmung gilt auch für die\nEheschließung (Palandt BGB 15. Aufl. 1956 Art. 11 EGBGB\nAnm. 3). Nach dem damals geltenden polnischen Familienrecht (Gesetz vom 27. Juni 1950 Art. 198 1 - das polnische Ehegesetz vom Jahre 1945, auf das das Landgericht\nBezug nimmt, galt damals nicht mehr, vgl. Bergmann,\nInternationales Ehe- und Kindschaftsrecht,3. Aufl. ?952,\nP i: Polen $. 18 ff) wird die Ehe dadurch geschlossen,\ndaß Mann und Frau vor dem Standesbeamten übereinstimmend erklären, daß sie die Ehe eingehen wollen. Diese\nVoraussetzungen sind nach den getroffenen Feststellungen erfüllt. Für die Wirksamkeit der Ehe ist „jedoch,\n\nda die Strafkammer ersichtlich angenommen hat, daß\njedenfalls die Angeklagte deutsche Staatsangehörige\nist, nach Art. 13 Abs. 1 BGBGB nicht das polnische\nEherecht, sondern das deutsche Eherecht maßgebend\n(Personalstatut). Nach § 5 des deutschen Ehegesetzes\nvon 20. Februar 1946 derf niemand eine Ehe eingehen,\nbevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aulgelöst worden ist. Gemäß § 20 ist eine Ehe nichtis.\nwenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung\n\nmit einem Dritten in einer gültigen Ehe lebte. Dies würde\nder Fall sein, wenn der Ehemann Schulz zur Zeit der Ehe-\n\nschlie3ung der Angeklagten noch am Leben gewesen wäre.\nNach § 23 Ehegesetz kann sich jedach niemand auf die\n\nNichtigkeit einer Ehe berufen, solange sie nicht durch\n\n'\nSb iii ZURRNE 5 ben ENDEN Vet Spy TEE ae RATEN a,\n\ngerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist.\nVor rechtskräftiger Nichtigkeitserklärung ist mithin\ndie nichtige Ehe als gültig zu behandeln (Hoffmann/\nStephan Ehegesetz, Kommentar 1950 § 23 Anm. 3). Daher lebte die Angeklagte seit der zweiten Eheschlie-Bung in einer jedenfalls formell gültigen Ehe mit\nTC, selbst wenn ihr erster Ehemann in jenem\nZeitpunkt noch Am Leben war. Insofern ist den Ausführungen des Landgerichts im Ergebnis beizupflichten.\n\nBedenken bestehen jsdoch gegen die Annahme des\nLandgerichts, daß auch der innere Tatbestand erfüllt\nsei.\n\nDie Angeklagte hatte sich in folgender Weise\neingelassen: Sie habe bei der Eheschließung mit\nSCHEREEEENED zu BE. 1957 damit gerechnet, daß ihr\nerster Ehemann Schulz noch am Leben sei; sie rechne\nheute noch damit. Sie habe a. 2t., als sie bereit gewesen sei, zu heiraten, zunächst die Todeserklärung\nihres ersten Ehemanns beantragen wollen; zur Trauung\nohne vorherige Todeserklärung sei es nur durch das\nDrängen des JR gekommen. Sie habe ihm von dem\nSchicksal ihres ersten Ehemannes erzählt und dabei\nimmer erklärt, daß er durchaus noch 9m Leben sein\nkönne. Im Lager Wo habe sie seinem Dolmetscher\ndie polnische Heiratsurkundes vorgelegt. Dieser habe\nihr erklärt, daß die Urkunde ungültig sei. Ferner habe\n\nder Angeklagte ICE sie in einem Brief vom\nJuli oder August 1957 um eine Todeserklärungsurkunde\n\ngebeten, da sonst ihre Ehe ungültig sei.\n\nDas Landgericht führt zur inneren Tatseite folgendes aus:\n\n\"Die Angeklagte war sich bewußt, daß es sich\n\nam &@. .357 um eine standesamtliche Trauung\n\nund um eine wenigevens formell gültige Eheschließung handelte, Es mag zwar sein. daß sie\ndie Ehe für anfechtbar hielt, weil ihr dic Todeserklärung ihres ersten Ehemannes nicht vorausgegangen war, In ihrer laienhaften Vorsiellurg. die\neiner Parallelwertung des Gesetzes entspricht,\nwar sie sich aber bewußt, daß die Eheschließung\nRechtswirkung hatte und damit auch in einem\n\ngewissen Graäe uns war. Sie wußte, daß der\nAngeklagte J die Eheschliedung erstrebte, um eine Ausreisegenehmigung zum Zwecke\nder Familienzusammenführung zu erhalten. Ihr war\ndamit bekannt, daß die standesamtlich beurkundetc\nEhe wesentliche Voraussetzung für diese behördliche Maßnahme war und sie in gültiger Form vorliegen mußie. Von dieser Erkenntnis heraus hat\nsie auch die Eheschließung mit Jastrzebski als\nrechiswirksam betrachtet. Denn im Lager Weil»\n\nhat sie auf Grunä der EESFFEN Trauung die\nZusammenführung mit J beaniragt. Im\nübrigen würde eine andere Beurteilung der Ehe-\n\nschlileßung durch die Angeklagte ihrer von ihr\nselbst erklärten Verhalten widersprechen, denn\nwenn sie der Meinung gewesen wäre, die Trauung\nvor dem polnischen Standesbeamten ohne vorlerige\nmodeserklärung äes ersten Ehemannes sei völlig\nunwirksam und bedeutungslos, so hätte sie sich\ndem Drängen CHEND auf Abschluß der Ehe\nnicht zu widersetzen brauchen. Aus diesen Gründen ist es auch bedeutungslos, daß der Angeklagven\nim Lager WoiB aöz!'cherweise von einem Tolmetscher gesagt worden ist, die polnische Eheschlie-Bungsurkunde sei ungültig. Dafür spricht auch\n\ndie von der Angeklagten selbst hierzu angeführte\nBegründung des Dolmetschers, wonach die Ungültigkeit darauf beruhen solle, weil auf der Heiratsurkunde eine Wertmarke Zehle.\"\n\nDiese Ausführungen sind nicht rechtsbedenkenfrei.\nDie Strafkammer hat hiernach ihre Überzeugung, da3\ndie Angeklagte sich bewußt gewesen sei. die Eheschlie-Bung habe Rechtswirkung gehabt und sei auch \"in gewissem Grade gültig\" gewesen, im wesentlichen daraus\ngewonnen, üaß die Angeklagte den Zweck, den JB\n\nmit der Eheschließung erstrebt habe, kannte. Damit\nhabe sie auch gewußt, daß die Ehe in gültiger Form\nvorliegen müsse.\n\nBei diesem Schluß hat das Landgericht möglicherweise nicht in Erwägung gezogen, die Angeklagte habe auch glauben können, der Zweck der\n\"pamilienzusammenführung\" könne auch dadurch erreicht werden, daß den Ausreisebehörden eine gültig\nscheinende EFhe vorgetäuscht, also eine Urkunde über\neine standesamtlich vollzogene - wenn auch ungülvige -\nEhe vorgelegt würde. Ein Bewußtsein der Angeklagten,\ndie Ehe mit ICH sei ohne weiteres unwirksan.,\nwürde daher mis dem Willen, die Ausreisegenehmigung\nzum Zwecke der \"Familienzusammenführung\" zu erhal-\n\nten, vereinbar sein.\n\nÄhnliche Bedenken ergeben sich gegen den weiteren Schluß des Landgerichts, die Angeklagte hätte\nsich dem Drängen ICE auf Abschluß einer\nEhe nicht zu widersetzen brauchen, wenn sie davon\nausgegangen wäre, die neue Eheschließung sei völlig\nunwirksam. Es ist auch hier nicht auszuschließen,\ndaß das Landgericht die Möglichkeit nicht in Betracht\ngezogen hat, die Angeklagte hätte befürchsen können,\nICE könnte später den Versuch machen, auf\nGrund der Eheschließungsurkunde Recnte ihr gegenüber\nherzuleiten. Auch hier wäre elso die Vorstellung\nder Angeklagten, die Ehe sei völlig unwirksam, mit\nihrem Verhalten vereinbar gewesen.\n\nDa diese Vorstellungen bei der Angeklagten im\n\nBereiche des Möglichen liegen und nicht onne weiteres\n\nvon der Hand zu weisen sind. liegt ein Rechtsfehler\ndarin, da2 jas Landgericht sich mit ihnen nicht auseln-\n\nendergesetzt. sie möglicherweise überhaupt richt in\nden Kreis seiner Betrachtungen einbezogen hat. Datei\nwirä die in der Revisionsbegründungsschrift aufgestellte und durch die Angabe getrennter Wohnungen\nder beiden Angeklagten im Urteilskopf unterstützte\nBehauptung zu überprüfen sein, daß die Angeklagten\nnach ihrer Aussiedlung in Westdeutschland nicmals\nwieder zusammengetroffen sind\n\nUnzutreffend ist dagegen die von der Verteidigung vertretene Auffassung, daß die Angeklagte\nin einer \"Notwehrlage!\"! - gemeint ist wohl Notstandslage — gehandelt habe, da inr der Angeklagte zu Yverstehen gegeben habe, er werde auf eine Rücknahme der\nAusreisegenehmigung bei den polnischen Behörden hinwirken, wenn die Angeklagte sich mit einer Eheschlie-Rung nicht einverstanden erkläre, und weil sie\ndaraufhin unter dem Druck dieser Drohung die Eheschließungserklärung beim Standesamt abgegeben habe.\nWeder die Voraussetzungen des übergesetzlichen Notstandes noch die des Nötigungsnotstandes des § 52 StGB\nliegen nach dem bisher festgestellten Sachverhalt\nvor. Das private Interesse, in die Bundesrepublik\nüberzusiedeln - nur die Gefahr, diese Möglichkeit\nzu verlieren, kann dem Urteilsinhalt entnommen werden -\nkann gegenüber aem Öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Doppelehen, durch welche die auf der\nEinehe beruhende sittliche Grundordnung verletzt\nwird. nicht als das höherwertige Interesse angesehen\nwerden. Der Nötigungsnotstand des § 52 StGB setzt\neine Drohung voraus, die mit einer gegenwärtigen :+ +\nGefahr für Leib oder Leben verounden ist. Auch hierfür ergibt der Sachverhalt keinen Anhalt.\n\n3,) Von dem unter 2.) erörterten Rechisfehler wird\nauch die Verurteilung wegen Betruges betroffen. Da,\nwie ausgeführt, nach den bisherigen Feststellungen\nnicht ausgeschlossen werden kann, die Angeklagte sei\nmöglicherweise der Überzeugung gewesen, ihre zweite\nEhe sei völlig wirkungslos, so hätte sie nicht den\nBetrugsvorsatz und die Absicht gehabt, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erstreben. Wäre sie alierdings der Auffassung gewesen, sie könne sich auf die\nNichtigkeit der zweiten Ehe solange nicht berufen,\nbis diese für nichtig erklärt ist, so würde vollendeter Betrug vorliegen.\n\nDas Urteii mußte daher, ohne da3 es eines Eingehens auf die Übrigen Revisionrügen bedurfte, aufgehoben werden.\n\nDie Aufhebung wird, soweit es sich um den Betrug\nhandelt, dem Landgericht Gelegenheit geben, erneut\nzu. der Frage Stellung zu nehmen, welche Bedeutung für\ndie Vorstellungen der Angeklagten die ihr möglicherweise von einem Dolmetscher gegebene Auskunft gehabt\nhaben kann, die polnische Eheschließungsurkunde sei\nungültig. Auch wenn er hierbei seine Auffassung damit\nbegründet haben sollte, auf der Heiratsurkunde fehle\neine Wertmarke, so ginge daraus noch nicht ohne weiteres hervor, daB die Angeklagte die Unrichtigkeit\ndieser Auskunft erkannt hat. Zu dieser Frage hat das\nLandgericht nicht ausreichend Stellung genommen. Es\nhängt von der Persönlichkeit der Angeklagten, ihren\ngeistigen Fähigkeiten usw. ab, welche Schlüsse sie\naus dieser Angabe des Dolmetschers gezogen hat. Ebenso\nwird die Strafkammer zu prüfen haben, weichen Einfluß\n\nj - 12 - =\n\n| | der Brief des Angeklagten ICEEEEEB vom Juli oder\n\n5 August 1957 auf die Überzeugung der Angeklagten hin-\n\nR sichtlich der Wirksamkeit der Ehe gehabt hat. Dies\n\n; könnte zum mindesten für die Beurteilung des im Dezem-\n\n+\n\n: ber 1957 bei der Landesversicherungsanstalt gestellten\n\n+\n\nRentenantrags von Bedeutung sein.\n\n++\n\nia\n+ +\nm -\n=\nR & * =-\nFr\nÄ r\n+ +\n+ +\n„\nr\n\"\n*\nTr + ui\ny\n+\n- *\n„ +\n+\n+\n. \"4\n+ F}\n+\n*\n. +\nP +\n”\n+\nin * ”\n+\n[|\n+ F\nm\n++\n+\n+\n“Er + +\n' n + +\n+\n+ % [| [7\n++\n2\n+\nm\n+\n* +\n+ + +\n+ + + +\n* +\nf +\n[.\n4\n+ ru\n+ +\n+ +\n+\n+ “ ”\n+\nL\na 2\n+ 4+\n+ +\n+ 2 +\n+\nun = +\nia\n+ +\na\n} + +\nr +\n+\n7\n- m +\nr +\n+\nv [7\nni\n+\n* + *\n4 + ++\nEy + +\n+ +\n+ +\n* +# > j\n+ + + + ”\nm * + .\nu) + + +\n+ + + + 4\n* + L. +\n+\n+ 4 * „+ *\n+ “ +\n+ * +\n| +\nLi\n\" * + * + +\n+\n4 + +\n+ „+ *\n* + \"u F %\n+\n+ gi „++ - * * +\na * ” * + +\n1 + + + „+\n+ + +\n7 r [7\n\"\n\" \" + + + tz 7\n4 + u * *\n+\n+ + * + *\n” 4 ' + ++ 4, # F *\nTr * . * „+ 4% + +\nr [| * . + + +\n.. + Fo + +\n+ + +\n[1 \" f 4 + *\n+ 4 *\nF + + +\n[1 +. +\n+ + +\ny * 4\n+\nia + + ri\n% + *+ * a\nur [7 .* + R\nF}\na a .* +\n+ + a\n+\n“in +\n[1 + = [ *\n* Dr 1 + + [|\n+ + + a +\n* + + + =\nFi *\n* + *\n+ Pr *\n4\" +\n- L [7\n+ f + + *\n+ h\n+ + m + + +\n[1 4\n* ri . % ta ’ +\n\" [| + [| + + * +\n\" *+ +\nr + ta. “+ +\nfr\nwet\n+ + + ..\nia u... * + + + \". 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