{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-12-04_4_StR_451_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-12-04","aktenzeichen":"4 StR 451/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"228305 A\nIn Namen aes Volkes\n\n‘n der Strafsache\n\nL u fo 77 #\n\ngegen\n\nden Tierarzi Dr. med. vet. Hans-Heins a _ aus\nCh, Kreis SEP, geboren am BD. EEE ED in DEE :\n\nwegen fahriässiger Körperverletzung U... | ;\n\nnat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Roiperg\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin _\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\n| als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GEREEEB | :\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, _\n\nJustizangestellter | :\nÄ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle:\n\n+ 4 ) LE} 1\nCR OR BER 2% U SEP > BET BR HRZE ZUNE” LaR.E Ze Paz\n\nfür Recht erkannts\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 19%. Juni 1359\n\nwird verworfen. E\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmitteis zu\ntragen. =\n\nVon Rechts wezen\n\nie vie die Strafkanmer für erwiesen h&lt, uhr\n\nder Angeklagte in der Nacht zum Sl. Oktober 1955 etwa um\nC.30 Thr alt dem von ihm gesteuerten Personenwagen DKW)\nuf der Bundesstraße 4 zwischen Halchter und Wolfenbüttel\non hinten in eine in seiner Fahrtrichtung auf der rechten |\nPahrbahnhälfte marsshierende, von einer Nachtükung heinkehrende Knlcnne von Bundeswehrsoldaten des Grenadierbasaitlons 11. Neun Soldaten wurden verletzt, drei davon\nschwer. Die Soldaten marschierten in Dreierreihen. Zur\nSicherung gegen den Fahr geugverkehr, insbesondere gegen\nsTeflahren von rückwärts, trugen acht Mann der linken, der\nFahrbahn zugekehrien Reihe am linken Unterarm und sieben\nMann. er rechten (äußeren Reihe) am rechten Unterarm, und\nzwar unregelmäßig auf die ganze Länge der Reihe hin verteilt, rot-weiß gestreifte Armbinden. Außerdem waren drei\nSoldaten der linken und. zwei, davon der hinterste, der\nmittleren Reihe mit je ‘einem dreieckigen Warnzeic hen {roter\nRand und schwarzer Strich auf weißem Grund} ausgerüstet,\ndas über dem. Sturmgepäck festgeschnallt war. Die Armbinden\nund Warnzeichen ?euchteten in den verschiedenen Farpen auf,\nwenn Licht au? sie fiel. Schließlich schirmten zwei Soldaven, üle am Ende der Kolonne marschierten, durch Bundeswehrtaschenleuchten mit roten Licht ihre Kameraden dadurch\nnach hirien ab, daß sie die von rückwärts sich nähernden\nFahrzeuge nitvels dieser Lampen warnten. Einer dieser beiden\nSchlußmänner hatie das Fahrzeug des Angeklagten infolge\ndessen eingeschaiteien Fernlichts schon von weitem <cmmen\ngesehen, olieb deshalb etwas zurück und schwenkte, als der\nAngeklagte sich noch etwa 500 m hinter der Finheit befand,\nseine rot leuchtende iampe mit ausgestreckiem Arm hin und\nher...Trcotzdem Zuhr der Angeklagte mit unveränderter erheh-\n\n1\n[1\n[1\n* \"\n[1 n A wer; » oo rt . . Fi . ji re Fo ix ...\nA N nn N teen Ar te\n\n7\nü * ı | #n IT CE ge Were L\nimmer et ara yo\n\nlicher Geschwindigkeit und aufgebiendeten ScheinwerfTern,\nnachdem er seinen Wagen zunächst auf die linke Fahrnahnhälfie und dann in leichten Schlangenlinien wieder auf die\nrechte Hälfve gelenkt hatte, geradeaus in das Ende der\nsich rechts am Straßenrand bewegenden Marschkolonne hinein.\nDer Soldat, der mit seiner Tasähenlampe Warnzeichen gegeben\nhatte, kcnnte sich durch einen Sprung zur Seite retien.\n\nWarum der Angeklagte die Marschkolonne nicht sah,\npbiled ungeklärt. Darin, daß er sie, cbwohl sie deutlich\nzu erkennen war, nicht wahrgenommen hat, sieht die Strarkammer seine für die Verletzungen der neun Soldaten ursächliche Pehriässigkeit. Sie hat ihn deshalb \"wegen fahriässi-\n‚ger Körperverletzung\", und zwar, worauf sie in ihren Urteilsgründen hinweist, wegen der körperlichen Verletzung\nvon neun Menschen zur Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis ver urteilt.\n\n2 Obwohl der Angeklagtö nach der Überzeugung der\nStrafkammer gemerkt hätte, daß er in eine Kolonne von Menschen hineingefahren war, ?lüchtete er in der Absicht, sich\n' der Feststellung seiner Beteiligung an dem iInfall zu entziehen, mit erhöhter Geschwindigkeit. Erst in den Vormitwtagsstunden des ?31>. Oxtober 1953 steilte er sich der Polizei,\nnachdem er von Verwandten erfahren hatte, daß er als der\nvermutlich an Unfall beteiligte Fahrer gesucht werde. Die\nihm gegen il Tkr entnommene Blutprobe rar praktisch alkoholtrei, obwohl er am Abend des Vortags nicht unerheblich alkohoilsche Getränke genossen hatte. Die Strafkammer hat ihn\nauf Grund dieses Verhaltens nach dem Unfal! wegen Pahrerflucht zur Einzelstra?e von ebenfalis acht Monaten “efängnis\nverurteilt. Aus beiden Einzelstraien hai sie eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis gebildet, dem Angexlagten\naußerdem äie Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein ein-\n\ngezogen und eine zweijährige Syerr6 vor Erveilung einer\nneuen Fahrerlauonis verhängt.\n\nII, Die Revision des Angeklagten, zu deren Begründung\nsachlich-rechtliche Einwände geltend gemacht werden, nleibt\nerficlgıos. |\n\n1. Unbegründet sind die Angriffe der Revision gegen\nden Schuläspruch wegen fahrlässiger Körperverieizung und\nFahrerflucht. Die Überzeugung der Stralkammer, der Angeklagte sei der Führer des in die marschierende Bundeswehrkolonne geratenen Personenwagens gewesen, gründet sich auf .\ndenkfehlerfreie und hinreichend gesicherte Erwägungen, insbesondere auf die Tatsachen, daß am Unfaliort nicht nur\nSrlitter des Sekuritglases, wie es die Windschutzscheibe\ndes Fahrzeugs des Angeklagten aufwies, sondern auch Splititer von der Beschaffenheit des Lacks gefunden worden waren,\nwie er sich an der Außenseite dieses Wagens befand. Auch\ndie zusätzlichen Feststellungen über die sonstigen Beschädigungen. am DKW-Wagen Ges Angeklagten durfte die Sirafkanmer\nfür jene Über zeugung insoweit verwerten, als sie nach ihrer\nmit der eines technischen Sachverständigen übereinstimmenden Auffassung sich nicht aus dem Auffahren auf den lastwsgen beim Sternhausberg erklären ließen. Was die Revision\ngegen diese denkgesetziich mögliche Beweiswürdigung geltend\nmacht, xann in diesem Rechiszug nicht beachtet werden. |\n\n2. Bei Bemessung der Strafe wegen fahrlässiger Körperverleizung- vertritt die Strafkammer die Auffassung, daß\ndie Sicherheitsmaßnahmen der scharf rechts marscnhierenden\nBundeswehrkolonne Gen Anforderungen des $ ;8 Abs. Z StVG\nentsprochen hätten. Sie verneint deshalb eine Mitschuid der\nSoldaten an dem Unglück. Demgegenüber führt die Revision\naus, zur Sicherung hätten nach der erwähnten Bestimmung\n\nL\nBF h j [\nu den,\n\nRLaternen\" verwandt werden müssen. Kleine Taschenlampen\naber seien keine Laternen im Sinne dieser Vorschrift.\n\n| Bei diesem Einwand übersieht die Revision, daß einer\nder teiden Schlußmänner dadurch besondeis wirisam geTarnv\nhat, daß er seine rote iampe nin und her schenkte, aisı ma\neiner Maßnahme griff, die über das in ‚jener Bestimmung Vorangie hinausging. YJennoch hat der Angeklagve nichw einnel\ndieses Warnseichen wahrgenommen, ebensovienig Übrigens Tvrovz\nBenutzung der Fernscheinwerfer die zusätzlichen Sicherungen,\ndie in den Armbinden und aufgeschnalliien Warnzeichen besianden. Selbst wenn äaher die Bundeswehriaschenieuchten nicht\ndie vsile Wirkung von Laternen, wie sie jene Bestimmung in\nAuge hat, erreicht hätten, so wäre dieser Mangel durch die\nerwähnten zusätzlichen Sicherungen wenigstens ausgeglichen\nworden. Deshalb würde die Strafkammer, wie ihre Strarzumessungserwägungen erkennen lassen, ohne Rechtsverstoß\njenem etwaigen Mangel keine irgendwie nennenswerte Bedeutung :für- das Strafmaß zugemessen haben. Strafschärfend hat\ndie Strafkammer dem’Angeklagten angerechnet, daß er \"bei\nauch nur einiger Aufmerksamkeit\" den Unfall hätte vermeiden\nkönnen. Darin kommt die zutreffende Aufrassung zum Ausdrurz,\ndaß er grob fahrlässig gehandelt habe. Die Strafkammer hat\nalso nicht, wie die Revision meint, ein Tatbestandsmerkma!,\nnämlich den Begriff der (einfachen) Fahrlässigkeit stra”-\nschärfenä verwertet, sondern ein erhöhtes Maß von Nachlässißkeit. |\n\n3, Die Strafkammer hält es für wahrscheiniich, daß\nder Angeklagte sehr erschrak, als er merkte, da3 er in eine\nMenschenkolonne hineingeraten war. Sie geht in Übereinstim- .\nmung mit der Auffassung der ärztlichen Sachverständigen von\nder Möglichkeit aus, daß der Angeklagte unter dem Eindruck\ndieses Schreckens und dem Einfius des genossenen Alkohols\n\nkor?ios wurde und auf kurze Zeit die Fähigkeit verlor,\ngemäß der Einsicht in das \\nerliaubte seiner Tat, die er\ngehaht habe, zu handein. Dieser völlige Mangel an Hemmungsvermögen habe aber mit Sicherheit nach wenigen ı0C m der\nWeiserfahrt aufgehört, weil der Angeklagte sonst richt in\nder Lage gewesen wäre, seinen Wagen durch die Straßen\nwolfenbüttels zu lenken, Immerhin glaubt die Strafxrammer,\nwiederum in Anschluß an die Sachverständige, es ni>ht ausschlieSen zu können, daß er sich auch während der Fahri\nAurch -Wolfenbüttel noch in hochgradiger Erregung »efand,\nwelche seine Fähigkeit, einsichtgemäß zu handeln, mögılsheriieise erhetlich vermindert habe. Jedenfalls aver habe\ndiese wesentiiche Beeinträchtigung geendet, als der Angexlagte auf seiner Weiterfahrt hinter Wolfenbüttel vor\nBraunschweig von hinten auf den Anhänger eines fahrenden\nund vorschri?ismäßig beleuchisten Tasizuges auffuhr.\n\nBei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des\nAngeklagten nach dem’ ersten :Unfsll weist die Strafkamner\nnochmals darauf hin; daß bei ihm-auf einem kurzen Teil des\nFiuchtweges die Voraussetzungen des § 51 Abs: 1 StGB möglicherweise vorgelegen hätten. Nach wenigen ı06 m aber\nhabe er sich \"mit Sicherheit wieder gefangen\" gehabt. Im\nAnschluß an diesen Gedanken führt die Straikammer auss\n\"Auf dem Fluchiweg bis zur Anstoß an den LKW lagen infolge .\neiner denkbaren hochgradigen Erregung deshalb möglichervieise\n. leäiglich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vor\".\n\nDie Revision verkennt den Sinn dieser allerdings\nmißverständlichen Ausdrucksweise. Die Strafkammer, die\nschon an früherer, open behandeiter Stelle ihres Urteils\neindeutig zum Ausdruck bringt, daß während des zweiten\nFluchtabschnitts die Voraussetzungen des Aps. i des § 51\n- StGB nicht mehr ver! agen, wollte mit gen Worten \"möglicher-\n\n“++ rt + Pi h\neu ı 7 7 ++ Fr vr u...\n\nte he A ee hen sense arape: Yan sennrtenetätteene hhe 3 daten 9 ee A SR ae eh a har ln non rare ah net RE TAN en\n\nweise lediglich\" sagen, daß in diesem Abschnitt der\nAngeklagte mögiicherweise immer noch nicht voll zurechnungsfähig war, daß aber \"lediglich\" die Voraussetzungen\ndes Abs. 2, nicht mehr aber die des Abs. 1 vorgelegen\n\nhattens\n\nWährend äües dritten Teils seiner Flucht, die er\nzunächst ais Fahrgast des Führers des Lastzugs,. auf den\ner aufgefahren war, bis Braunschweig und dann zu Fuß nis\nzu dem 7 km von Braunschweig entfernten Querum fortgesetzt hatte, war der Angeklagie nach Überzeugung der Stra?-\nkammer in vcllen Besitz seiner Einsichts- und Handlungsfähigkeit,\n\nzu Unrecht meint die Revisicn, die Strafkammer habe\nbei der Bemessung der Strafe für die Fahrerflucht die angenommene Schuldiosigkeit des Angeklagten im ersten Teil\nder Flucht und die angenommene erhebliche Verminderung\nseiner Handlungsfähigkeit in. ihrem zweiten Teil übersehen.\nIm gegenteil berücksichtigt sie zu seinen funsten ausdrücklich \"seine mögliche erhebliche Kcrilosigkeit und seine\nmögiiche erhebliche Erregung\". |\n\nIm Gegensatz . zur Meinung der Revision liegt kein\nWiderspruch in der zu ®unsten des Angeklagten getroffenen\nAnnehme der Strafkammer, er sei infolge erheblicher Korflosigkelt möglicherweise zurechnungsunfähig gewesen, und der\nFeststellung, er habe, als er seine Flucht begann, im Bewußtsein seiner Beteiligung an einem Unfall gehandelt. Denn\näile Strafkammer hält nicht die Einsichtsfähigkeit des Ange-\nılagten, sondern nur seine Handlungsfähigkeit bei Beginn\nseiner Flucht Tür möglicherweise ausgeschlossen. Nicht arnders zann sinnvollerweise auch die Feststellung der Sira?-\nKammer verstanden werden, die mögliche erhebliche Kepflosigkeit wäirend der ersten Fluchtphase habe mit Sicherheit\n\nfh\n\nnach höchstens wenigen hundert Metern wieder einem\n\"normalen Denken\" Platz gemacht (UA S. 19). Damit wiil\n\ndie Strafkammer sagen, daß der Angekiagie vorher sich\nmögiicherweise in einem Zustand des Anornalen. d.h. der\nZurechnungsunfähigkeit befand, nicht aber, daß gerade sein\nDenkvermäögen im Sinne der Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt\ngewesen sei.\n\nA. Auch im übrigen enthält das Urteil keine sachlich- :\nrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Plitner }\n\nestlne\n\nPRRTYT IT IT, ad a 3.\" 2 PRO T a u\n\niP7 PER 77 AP REN le hen Nee nn ande N Duitbtusn een,\n\nLY ı\nTan Fa\n\ndein +","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-04/4-str-451-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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