{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-12-04_4_StR_436_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-12-04","aktenzeichen":"4 StR 436/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 096\n\npunk ser GER DEE GE EEE\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ni,) den Schweißer und Schlosser Gerhard Franz K\n\naus ‚ geboren am @&. > “> in\n\n2.) den Kaufmann Egon S\n\ngeboren am 8: > in D\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nSachbezeichnung: RAU Uo Ro un\n\naus n\n\nwegen versuchten Mordes u. &.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1959. an der teilgenommen haben;\n\nSenatepräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitxner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt N nnpeee\nals Vertreter der sanwaltischaft,\n\nTust izapgestellter iD\nis Urkunäsbesamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Ki» una sm»\ngegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in\n\nDortmunä vom 27. April 1959 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels,\n\nDie seit dem 28. April 1959 erlittene Untersuchungs—\n\nnaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStraelen angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nauge Giger aut uhten SER RER GER te: TERT GERT SEE TE\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten Ku.\nSCHE und REED wegen gemeinschaftlichen Moräversuchs\nin Tateinheit mit versuchten schweren Raub, RED außerdem wegen versuchten Totscklags verurteilt, und zwar\n\nSCHE una KB je zu zehn Jahren Zuchthaus, RB\n\nzu einer Gesamtstrafe gieicher Art und Höhe. Allen drei\nAngeklagten wurden die bürgerlichen Ehrenrechie auf die\n\nDauer von fünf Jahren aberkenn!?t.\n\n+\n\nGegen das Urteil haben nur Ki» vun: SCREEED\n\nRevision eingelegt. Ihre auf die Verletzung sachlichen\nRechts gestützten Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nI\n\nDer Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes\n(88 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB), begangen an dem Autoverleiher Br; 188t keinen Rechtsirrtum zum\nNachteil der Angeklagten erkennen. Er wird von den Beschwerdeführern auch nicht näher angegriffen.\n\nIT.\n\nyB- Yaı ! n ”\n\nDagegen wenden sich diese gegen ihre tateinheitliche Verurteilung wegen Mordversuchs, wobei sie\ninsbesondere die Feststellung des Schwurgerichts beanstanden, sie hätten mit einem tödlichen Ausgeng des\n\nbewaffneten Überfalls auf Br gerechnet und\ndiese Möglichkeit in ihren Willen aufgenommen. Ihre\n\nRügen können keinen Erfolg haben.\n\neklagten KESEEEEED\n\na) Sie macht geltend, das Schwurgericht sei zu\nUnrecht davon ausgegangen, daß die Angeklagien zwan&s-\n\nei _7 un\n\n’\n\nbin - 1 ee ea\n\nläufig an eine tödliche Wirkung des Er nit einer\nPistole 08 zu versetzenden Schlags gedacht und diesen\nErfolg billigend in Kauf genommen hätten. Eine solche\nWendung ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Das Schwurgericht hat nur seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß der von den Angeklagten in Aussicht\ngenommene wuchtige Schlag zu einer schweren Schädelverletzung und in deren Gefolge zum Tode des Opfers\nführen konnte und daß die Angeklagten sich dessen be-\n\na\n\nwußt waren (8. 18 UA). Das verstößt nicht gegen die\nLebenserfahrung.\n\nb} Die Revision meint, daß das Schwurgericht aus\nder Gefährlichkeit des ursprünglichen Tatplanes - demzufolge DrEB zunächst durch Vorhalten einer\nPistole eingeschüchtert und erst bei Widerstand niedergeschlagen werden sollte, was dann wegen der Gegenwehr\näes Überfallenen kein \"abzirkelndes Rücksichtinehmen\nauf die Folgen\" mehr zugelassen hätte (S. 18 UA) -\nkeine Schlüsse auf den Vorsatz der Angeklagten habe\nziehen dürfen, weil die abgeurteilte Tat nicht nach dem\nursprünglichen, sondern nach einem neuen, weniger ge-\n\nfährlichen Plan ausgeführt worden sei.\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Nach der Peststellung des Schwurgerichts haben die Angeklagten den\nursprünglichen Tatplen nicht wegen dessen größeren Gefährlichkeit für Br, sondern aus Zweckmäßigkeitserwägungen geändert, sie fürchteten die Gegenwehr des\nkräftigen und \"mit allen Wassern gewaschenen\" Opfers\nund das auf üessen Hilferufe ürohende Eingreifen der\n\nNachbarschaft (S. 8,9 UA). Bei dieser Sachlage war es\ndem Schwurgericht denkgesetzlich nicht verwehrt, aus\nder ursprüng-ichen Bereitschaft der Angeklagten, das Le-\n\nben Dr noch mehr zu gefährden als dies die\nspäter gewählte Art der Tatausführung mit sich brachte,\nzu folgern, daß die Angeklagten auch weiterhin einen\ntödlichen Ausgang des Überfalls billigend in Kauf nah-MEN\n\nc) Das Schwurgericht hat den Umstand, daß (schon)\nbei der Erörterung des ursprünglichen, nach seiner Meinung besonders gefährlichen Tatplanes keiner der Ange-\n\nhm ZT ee et RN\n\nklagten widersprach oder auch nur Bedenken äußerte, mit\n\nais Beweisanzeichen für die Billigung des möglichen Todes\n\ndes Opfers gewertet. Die Revision bemängelt das mit dem\nHinweis, daß dieses Schweigen ebenso den Schluß zugelassen hätte, daß keiner der Beteiligten andie Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs des Überfalls auch nur\ndachte.\n\nDamit wird kein Pehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts behauptet (vgl. § 337 StPO). Schlüsse,\ndie der Tatrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung\n(§ 261 StPO) zieht, brauchen nicht zwingend zu sein; es\n\ngenügt, daß sie denkgesetzlich möglich sind und nicht\ngegen allgemein gültige Erfahrungssätsze verstoßen, Das\nwar hier nicht der Fall. Das Schwurgericht hatte schon\nauf Grund anderer Umstände, inshesondere des von den\nAngeklagten gefaßten Entschlusses, Br ER durch\neinen einzigen, überraschend und wuchtig geführten\nSchlag mit dem schweren, kantigen Grifistück einer\nPistole 08 auf längere Zeit zu betäuben, die Überzeugung gewonnen, daß die Angeklagten den möglichen Tod des\nÜberfallenen ins Auge faßten.\n\nWegen des in diesem Zusammenhang behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des An-\n\nPan\n+\n\n1] .\n\ngeklagten\" wird auf die Ausführungen unter 2 c (cc)\nzur Revision des Mitangeklagten SIEB verwiesen.\n\na) Das Schwurgericht hat die Annahme, die Angeklagten hätten die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs des Unternehmens erkannt, auch darauf gestützt,\ndaR KOEEED uni SEHE Gen Mitangeklagten na\ngerade den \"gefahrbringenden Teil der Tatausführung!\nübertrugen; die beiden Beschwerdeführer hätten RP\neigens hierfür geworben und den Erfolg durch ihn gewährleistet gesehen, weil er etwas vom Boxen verstanden und über das erforderliche Geschick und die nötige Kraft und Erfahrung im Zuschlagen verfügt habe;\nferner, weil ihn seine unglücklichen ehelichen Verhältnisse der Fremdenlegion zugetrieben hätten, so\ndaß er in Deutschland nichts mehr zu verlieren gehabt habe, Die Revision hält diese Erwägung für fehlerhaft, weil sich aus den Peststellungen des Schwurgerichts ergebe, daß REP das Niederschlagen des Br@-\nGB zur deshalb übernahm, weil dieser die Angeklagten\n\nKEEEEEED una SED persäsnlich kannte und die Täter\ndaher schnell entäsckt worden wären»\n\nIn der Tat hat das Schwurgericht festgestellt,\n\ndaß KO una SCHE für das Herauslocken des\n\nOpfers aus seiner Wohnung und für dessen (nach dem\nursprünglichen Tatplan vorgesehene) Bedrohung mit\neiner Pistole einen Dritten suchten, weil sie be-\n\nEr re\n\nsorgten, von Sr erkennt zu werden, SGEEED\n\nauch deshalb, weil er befürchtete, ohnehin als erster\nder Tat verdächtigt zu werden, und sich deshalb ein\nAlibi verschaffen wollte, indem er zu Hause blieb.\n\nEs hat aber auch fentgestellt, dab KOREEED + der\nim Einvernehmen mit Sielert den Driiten ausfindig\n\nmachen sollte und ursprünglich einen gewissen Buchholz gewinnen wollte, den Mitangeklagten REP wegen\nder genannten Eigenschaften ale geeigneten Mann für\ndie Tat ansah (5. 8 UA). Nach dem Treffen mit rn»\nberichtete KO den SE» von dessen Bereitschaft zum Mitmachen und schilderte ihm \"dessen Persönlichkeit und Eignung für die Tatausführung\", worauf\nsich die beiden entschlossen, noch in derselben Nacht\nzur Tatausführung zu schreiten (8. 8 UA).\n\nDenach hatten die Beschwerdeführer zwar in jedem\nFall vor, die unmittelbaren Tathandlungen . mit Ausnahme der Wegnahme von Geld und Schmuck und der Unterbrechung der Pernsprechleitung, die FEED übertragen waren - durch einen Dritten vornehmen zu 1lassen; für die Auswahl gerade des REED waren jedoch dessen Bewährung in Schlägereien und dessen Verzweiflungsstimmung mindestens mitbestimmend. Der Gedankengang\ndes Schwurgerichts ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.\n\ne) Entgegen der Meinung der Revision ist es\nschließlich mit der Annalme des Schwurgerians, die\nAngeklagten hätten den möglichen Tod des Briiii>\nvorausgssehen und billlgenäd in Kauf genommen, nicht\nunvereinbar, deß KOEREEB nach dem Niederschlagen\ndes Überfallenen die Sprechleitung durchtrennen sollte.\nDiese Vorsichtsmaßnshme hatte auch dann Sinn. wenn\ndie Angeklagten mit bedingtem Tötungsvorsarz handel-\n\nten; denn sie waren sich des Todes des Brei\nnicht sicher,mußten also damit rechnen, Breiii>\nwerde vorzeitig aus seiner Bewußtlosigkeit erwäachen\nund eine schnelle Verfolgung der Täter durch Anrufen\nder Polizei herbeiführen. Auch hinderte ein Unver-\n\nm # de sh\n\nm ae aan dem\n\nbrechen des Fernsprechers etwa hinzukommende Dritte\ndaran, die Polizei von dem Überfall zu verständigen:\n\n2.) Revision des Angeklagten SCENE»\n\nur u u ee Gr\"\n\na) Dieser Beschwerdeführer vermißt eine Feststellung darüber, welche Wirkung der von REED gegen\n\nDr geführte Schlag hatte. Der Sachverhaltsschilderung sei nur Zu entnehmen, daß RB zum wuchtigen Schlag auf den Kopf des Überfallenen ausgeholt\n\nhabe und daß dieser die Gefahr noch rechtzeitig genug\nerkannt hade, um sich abzuducken und den Arm zum\nSchutze zu erheben. so daß der Schlag nicht richtig\ngetroffen habe. Die Revision glaubt hieraus folgern\nzu können, daß der Schlag möglicherweise überhaupt\nkeine Wirkung ausgelöst habe. Das aber hielte sie für\nunvereinbar mit der Feststellung, daß der Schlag\nwuchtig geführt worüen sei; nach ihrer Meirung hätte\ndie Wirkung eines wuckiigen Schlages nicht durch\nbloßes Nisderducken und Erheben des Armes abgewendet\n\nwerden Können.\n\n\" Diese Rligs ist offensichtlich unbegründet.\n\nb) Zum Einwand, das Schwurgericht habe die\nÜbertragung des tgefahrbringenden Teilß der Tatausführung\"\n\nauf den in Schlägereien erfahrenen und auf Grund seiner verzweifelten Stimmung zu allem entschlossenen\n\nRED richt als Beweisangeichen dafür heranziehen dürfen, daß die Angeklagten einen tödlichen Ausgang des\nÜberfalls ins Auge faßten, gilt das unter 1 d bezüg-\n\nlich des Angeklagten KEIEEND Gesagte entsprechend.\n\nc) Den Rechtshegriff des bedingten Vorsatzes\nhat das Schwurgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt. Es hat richtig zwischen der\nVorstellung und der Billigung der möglicherweise\ntödlichen Wirkung des BrEEEB zugeäachten Schlages\nunterschieden (vgl. besonders $. 18/19 UA). Das\nSchwurgericht hat auch nicht den Fehler begangen,\naus der bloßen Erkenntnis der genannten Gefahr auf\nderen Billigung durch die Angeklagten zu schließen\n(vel. BGHSt 7, 3653, 367). Den Urteilsgründen ist zu\nentnehmen, daß das Schwurgericht seine Überzeugung;\ndie Angeklagten hätten den als möglich vorausgesehenen\nTodeserfolg gebilligt, auf folgende Umstände gestützt\nhat:\n\naa) Die Beschwerdeführer fühlten sich durch\nGeldsorgen außergewöhnlich bedrückt,;, so sehr jedenfalls,\ndaß der von Heuse aus fleißige und arbeitsane K>-\nBD ohne Lange Überlegung auf.den Vorschlag des Sielert einging, dessen Arbeitgeber zu überfallen und\nzu berauben, und daB die beiden Beschwerceführer kurz\nvor der Ausführung des ihnen zur Last geiegten Verbrechens auf das felegremm sines gewissen Mai, der\ndie gemeinsame Beraubung eines Hotelportiers plante.\nsofort mit Pistolen bewaffnet nach Wiesbaden fuhren.\nDas Schwurgericht hebt diesen Gesichtspunkt zwar bei\nder Beweiswürdigung (8. 15 - 21 UA) nicht besonders\nhervor, vaR er für das Gericht gleichwohl von erheblicher Gewicht war, ergibt sich einmal aus der S. 15 UA\neingestreuten Bemerkung, daß jeder der Angeklagten\ntzu der in Aussicht genommenen Beute kommen wollve\nund keinen anderen Weg sah\", zum anderen aus der in\n\nder Sachverhaltsschilderung getroffenen Feststellung.\n\ndie Angeklagten seien. \"um ihr Ziel, die Wegnahme des\nGeldes, ohne Gefahr der Störung und des Bekanntwerdens\nzu erreichen, bereit gewesen, als Preis den Tod des\n\nDrei zu zahlen“.\n\nbb) Die Gefahr einer tödlichen Wirkung des den\nTatopfer zugedachten Schlages war greifbar nahe. Diese\nErkenntnis ließ nach der Überzeugung des Schwurgerichts\ndie Angekisgten die Gefahr nicht leichtfertig in der\nHoffnung abtun, es werde schon nicht so schlimm werden,\nsondern zwang sie \"zur Stellungnahme vor sich selbst\"\nund brachte jeden von ihnen \"zu dem Ergebnis, den Überfall mit dem Ziele der Beraubung. so unerwünscht ihnen\nder Eintritt einer tödlichen Verletzung auch war,\nkomme was wolle, durchzuführen\" (Ss. 18/19 UA).\n\ncc) Keiner der Angeklagten hat bei der Erörterung des ursprünglichen, nach der Ansicht des Schwur-\n\ngerichts für Erb besonders gefährlichen Tatplanes Widerspruch erhoben oder auch nur Bedenken an-\n\ngemeldet ($. 19 UA).\n\nDas Sohwurgericht glaubte allerdings nicht ausschließen zu können, deß NEED vor der Ausführung\ndes geänderten Tatplanes seinen Tatgenossen vorhielt,\nBrei könne durch den Schiag zu Tode kommen, und\ndaß FB hierauf sinngemäß antwortete, er mache das\nschon, daß BraBD zur schlafe_ (Ss. 20 UVA). Ohne\nRechtsirrtum hat es jedoch angenommen, daß diesen Umstand keine die Angekjagten entlastende Bedeutung zukomme. Denn das Schwurgericht war davon überzeug?,\n\ndaß der \"intelligenter Kg sich mit der Antwort\ndes RED innerlich nich“ beruhigte, vielmehr die nahe-\n\n- 10 -\n\nliegende Frage, wie denn die \"offenkundig ‚vödliche\nGefahr\" eines die längere Bewußtlosigkeit des Opfers\nherbeiführenden Schlages gebannt werden könne, nur\ndeshalb unterlassen hat, weil er sie angesichts der\nerkannten Unmöglichkeit einer \"Schlagsicherung\" für\nüberflüssig hielt und eine unliebsame Verdeutlichung\nder Gefährlichkeit des Vorhabens\" vermeiden wollte.\n\nNach dem Gesagten geht der Vorwurf der Revision\nfehl. das Schwurgericht habe die Frage der Billigung\ndes als möglich erkannten Todeserfolgs nur formelhaft\nbejaht. Die Beweiswürdigung des Tatrichters begegnet\ndarüberhinaus auch inhaltlich keinen rechtlichen Bedenken,\n\nd) Das Schwurgericht hat den Versuch, BreiiEB\nzu töten, u. a. deshalb als Morädversuch gewertet, weil\nRED entsprechend der Tatplanung die Arg- und Wehrlosigkeit des Überfallenen ausgenutzt habe. Gegen diese rechiliche Beurteilung hatte die Verteidigung schon im ersten\nRechtszug eingewendet, REP habe beim Heraustreten\ndes BrB zu erkennen geglaubt, daß dieser mit\neiner Pistole bewaffnet sei, REP habe daher im entscheidenden Zeitpunkt des Zuschlagens das Opfer nicht\nmehr für arg- und wehrlös gehalten. Das Schwurgericht\nist diesem Einwand im angefochtenen Urteil mit der Erwägung begegnet, daß RED SriiiiD zuminüest vis\nzu dessen Heraustreten ins Preie als arg- und wehrıos\nangesehen habe, die Ausführung der Tat&ber habe schon\ndamit begormen, daß RED rei Era zexlopft, iam\nsein angebliches Begehren, einen Leihwagen zu mieten,\nvorgetragen und ihn dadurch zum Verlassen der schütsenden Yohnung bewogen habe, während er sich gleich-\n\nseitig zum Niederschlagen des Herausiretenden bereitgestellt habe /S. 32 UA).\n\n'd\n\nf\n\n- 11 -\n\nDie Revision bestreitet, daß zu dieser Zeit\nschon ein Versuch im Sinne des § 45 StgB vorgelegen\n\nrufe tr Er ee\n\nhabe; jedoch zu Unrecht. Nach den Feststellungen kann\nkein Zweifel bestehen, daß die genannten Handlungen\nnach dem Verbrechenspläane und nach natürlicher Auffassung Teil der eigentlichen Tatbestandshandlungen\nwaren (u: a. BGHSt 2, 380; BGH LM Nr. & zu § 453 StGB\n= NJW 1952. 514; BGH IM Nr. 22 zu § 211 StGB, Nr. 9\nzu § 249 StGB = NIW 1954, 567).\n\ne) Aus demselben Grund versagt auch der vom\nBeschwerdeführer im jetzigen Rechtszug wiederholte\nEinwand, REP habe, als er zum Schlage ausholte,\nDre nicht mehr für arg- unä wehrlos gehalten.\nEs kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Einlassung des Angeklagten REED, er habe EriEB beim\nVerlassen der Wohnung mit einer Pistole bewaffnet\ngeglaubt, ankesichts des gesamten Tatverlaufs,\ninsbesondere des Umstandes, daß RB am ursprünglichen Tatplian festhielt, Glauben verdiente.\n\nIIl.\n\n*\nYe\n\nAuch die auf die allgemeinen Sachrügen gebotene\n\n412 —\n\nNachprüfung des Urteils im übrigen 1äßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Ihre Revisionen sind daher als unbegründet zu verwerfen.\n\nRotberg Sausr Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\n#\nIm,\n| 4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-04/4-str-436-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-04/4-str-436-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:38.111494+00:00"}}